Zwangsvollstreckung in Wohnungseigentumssachen: Geltung der Vorschriften der ZPO Leitsatz Die Zwangsvollstreckung in einem WEG-Verfahren richtet sich allein nach den Vorschriften der ZPO. Für Verfahren, Rechtsmittel und Kostenentscheidung gelten die ZPO-Vorschriften. Eine Rechtsbeschwerde ist gegen eine Entscheidung des Landgerichts in einem Verfahren nach § 887 ZPO nur bei Zulassung in dem angefochtenen Beschluss statthaft. Dies gilt auch, wenn das Verfahren die Vorbereitung eines Antrags auf Vorschuss nach § 887 Abs. 2 ZPO betrifft. Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt,
(793); Steder in MDR 2001, 1333, 1335; Schnauder in JuS 2002, 162, 166; Köln OLGR 2004, 203; BayObLG, Beschl. v. 19.02.2004 -2 ZBR 25/04- zitiert nach juris). Eine Zulassung durch das Landgericht ist hier nicht erfolgt. Diese kann auch nicht nachgeholt werden, zumal die in § 574 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO dafür vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Randnummer 6 Nachdem auf entsprechenden Hinweis der Berichterstatterin keine Rücknahme erfolgt ist, war die sofortige weitere Beschwerde der Schuldner daher ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen. Hierzu war der Senat zuständig, da es sich trotz der Anwendung der Zivilprozessvorschriften um ein Rechtsmittel in einer Wohnungseigentumssache und damit um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Randnummer 7 Die Auffassung der Schuldner, dass die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus §§ 547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 45 Abs. 1 WEG a. F. folge, trifft nicht zu, da § 45 Abs. 1 WEG a. F. nur für die Rechtsmittel gegen Hauptsache- und einzelne ihnen gleichstehende Zwischenentscheidungen im Erkenntnisverfahren, nicht aber im Zwangsvollstreckungsverfahren gilt (OLG Köln NZM 2002, 622; HansOLG Hamburg ZMR 2005, 396; Palandt/Bassenge, aaO., § 45, Rdnr. 2a; Weitnauer: WEG,
- Aufl., § 45, Rdnr. 17). Die angefochtene Entscheidung ist aber nicht in einem Erkenntnisverfahren ergangen, sondern zur Vorbereitung eines Antrags gemäß § 887 Abs. 2 ZPO auf Vorschusszahlung, also im Vollstreckungsverfahren. Randnummer 8 Es handelt sich bei dem Vorschussantrag, wie der Zusammenhang mit der Ermächtigung zur Ersatzvornahme ergibt, nicht um eine Klage, die bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erheben ist, wie in den Verfahren nach §§ 767, 768 ZPO, bei denen sich –in den Altfällen- das gesamte Verfahren nach dem WEG bzw. FGG richtet (Senat, aaO; Niedenführ/Schulze: WEG,
- Aufl., § 45, Rdnr. 84). Randnummer 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Beschwerdewert war gemäß § 3 ZPO in Anlehnung an die unbeanstandet gebliebene Schätzung der Vorinstanzen festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190013555