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OLG Frankfurt 3. Zivilsenat 3 U 170/07 Urteil Insolvenzanfechtung: Einheitliche Rechtshandlung bei Zahlung von Bürgschaftsentgelten durch die Hausbank

Insolvenzanfechtung: Einheitliche Rechtshandlung bei Zahlung von Bürgschaftsentgelten durch die Hausbank der Insolvenzschuldnerin an eine andere Bank Leitsatz Im Rechtsmittelverfahren unter dem Aktenz

§ 30KO Nr.

13; BGH, ZIP 1982, 76 [77]). Die Zuordnungskriterien entsprechen denen des Leistungsbegriffs im bereicherungsrechtlichen Sinne (vgl. dazu BGHZ 40, 272 [277] = NJW 1964, 399 =

§ 951BGB Nr.

18; BGHZ 61, 289 [292] = NJW 1974, 39 =

§ 812BGB Nr.

102; BGHZ 87, 246 [249] = NJW 1983, 2501; BGHZ 89, 376 [378] = NJW 1984, 1348 =

§ 812BGB Nr.

168).Das Vorlegen einer solchen einheitlichen Handlung wurde bejaht für den Fall einer Verrechnungsabrede, nach der sich ein Schuldner des Gemeinschuldners (Käufer) verpflichtete, einen gegenüber dem Gemeinschuldner geschuldeten Kaufpreis nach Maßgabe eines ihm vom Gemeinschuldner vorgegebenen Zahlungsplans an dessen Gläubiger auszuzahlen, denn eigene Ansprüche der Gläubiger gegen den Käufer sollten durch die vertragliche Regelung nicht begründet werden. Randnummer 26 Diese Rechtsprechung wurde auch nach Inkrafttreten der InsO für die Insolvenzanfechtung beibehalten und ausdrücklich in dem den Einzug von Sozialkassenbeiträgen betreffenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2004 - IX ZR 70/03 (NJW 2004, 2163 = NZI 2004, 379 = WM 2004, 899 = ZIP 2004, 862) unter Ziff. II.2.b der Entscheidungsgründe bestätigt, nach dem es zutreffend ist, die anfechtungsrechtliche Interessenabwägung im Einklang mit den als Wertungsparallelen herangezogen bereicherungsrechtlichen Lösungen vorzunehmen. Randnummer 27 Zu der Konstellation von Zahlungen per Lastschrift vom Bankkonto des Gemeinschuldners im Wege des Abbuchungsauftrags- oder des Einzugsermächtigungsverfahrens hat der Bundesgerichtshof in einem - ebenfalls noch zu §§ 30 Nr. 1, 31 Nr. 1 KO ergangenen -Urteil vom 19.12.2002 - IX ZR 377/99 - (BGH NJW-RR 2003, 837 = NZI 2003, 253 ) entschieden, dass dies (auch) Rechtshandlungen des Gemeinschuldners sein können. Der Bundesgerichtshof führt unter Ziff. II.1 aus, Zahlungen mittels Lastschrift seien jedenfalls bei Einhaltung der vereinbarten und üblichen Regeln des Abbuchungsauftrags- bzw. des Einzugsermächtigungsverfahrens als einheitliche Rechtshandlungen und Leistungen des Gemeinschuldners an den abbuchenden oder einziehenden Gläubiger anzusehen, bei denen der Schuldner sich seines abbuchenden Kreditinstituts nur als Zahlstelle bediene. Die Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn die Schuldnerbank ihre Rolle als reine „Zahlungs- und Verrechnungsstelle“ verlässt oder sonstige Abweichungen von dem üblichen Lastschriftverfahren gegeben sind, hat der Bundesgerichtshof hier allerdings offen gelassen. Randnummer 28 b. Nach den Kriterien dieser Rechtsprechung ist vorliegend bei den Zahlungen einerseits der Insolvenzschuldnerin an die B-Bank und andererseits der B-Bank an die Beklagte von einer einheitlichen Rechtshandlung auszugehen, bei der nach den Kriterien des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs bei Drittbeziehungen (vgl. Palandt-Sprau, BGB, § 812 Rn. 46) die Insolvenzschuldnerin als Leistende und die C-Bank Empfängerin zu betrachten ist. Randnummer 29 Aus der Vertragsdokumentation ergibt sich zwar, dass die eigentliche Schuldnerin der Bürgschaftsentgelte (Avalprovision) im Verhältnis zur Deutschen Ausgleichbank die B-Bank war, weil sie im Bürgschaftsantrag vom 25.1.2001 als Antragstellerin auftrat und sich in Ziff. 7.2 des Antrags selbst zur Zahlung sowohl des Antragsentgelts als auch der weiteren Bürgschaftsentgelte verpflichtete. In Ziff. 7.

  1. des Antrags setzte die B-Bank die Deutsche Ausgleichbank aber zugleich darüber in Kenntnis, dass sie mit der Insolvenzschuldnerin die als Anlage beigefügte Vereinbarung vom selben Tag getroffen hatte, nach der die Insolvenzschuldnerin sich verpflichtete, der B-Bank alle ihr im Hinblick auf die Bürgschaftsentgelte (Avalprovision) entstehenden Kosten zu erstatten und sowohl das Antragsentgelt als auch künftige Bürgschaftsentgelte direkt vom Konto der Insolvenzschuldnerin bei der B-Bank einzuziehen. Außerdem erklärte die B-Bank in Ziff. 7.
  2. des Bürgschaftsantrags auch ihrerseits, das Antragsentgelt und die weiteren Bürgschaftsentgelte seien im Lastschriftverfahren direkt vom Konto der Insolvenzschuldnerin bei der B-Bank einzuziehen. Damit war unter den Beteiligten geklärt, dass die Insolvenzschuldnerin die Bürgschaftsentgelte (Avalprovision) an die Deutschen Ausgleichbank zahlen und somit eine Leistung in diesem Verhältnis erfolgen würde. Randnummer 30 Die in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2002 - IX ZR 377/99 - (aaO.) offen gelassene Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn die Schuldnerbank ihre Rolle als reine „Zahlungs- und Verrechnungsstelle“ verlässt oder sonstige Abweichungen von dem üblichen Lastschriftverfahren gegeben sind, ist nach Auffassung des Senats dahin zu beantworten, dass jedenfalls in einer Konstellation wie sie vorliegend zu beurteilen ist, d.h. wenn aufgrund einer auf einem unter allen Beteiligten unstreitigen Sachverhalt beruhenden abrechnungstechnischen Korrekturberechnung eine Nachforderung geltend gemacht wird, im Zweifel keine anderen Regelungen dafür gelten sollen, wer als Leistender und wer als Empfänger zu betrachten ist, auch vorliegend der B-Bank eine rechnerische Überprüfung ermöglicht werden sollte und deshalb von der Einziehung im Lastschriftverfahren abgesehen wurde. Randnummer 31 Dem steht die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 29.6.2006 - 9 O 579/05 -, auf welche die Beklagte sich für das gegenteilige Ergebnis beruft, nicht entgegen, denn in dem dort zu entscheidenden Sachverhalt war der Zahlungsfluss so geregelt, dass Überweisungen von dem Insolvenzschuldner an seine Bank erfolgten und die C-Bank hiervon getrennt einen Lastschrifteinzug bei der Bank vornahm. Randnummer 32 Hinsichtlich der Zinsnebenforderung ist die Entscheidung des Landgerichts nicht angegriffen worden. Randnummer 33 Da die Berufung der Beklagten damit erfolglos bleibt, hat sie die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 97 I ZPO).Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 II Nr. 1 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190013596

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