13; BGH, ZIP 1982, 76 [77]). Die Zuordnungskriterien entsprechen denen des Leistungsbegriffs im bereicherungsrechtlichen Sinne (vgl. dazu BGHZ 40, 272 [277] = NJW 1964, 399 =
18; BGHZ 61, 289 [292] = NJW 1974, 39 =
102; BGHZ 87, 246 [249] = NJW 1983, 2501; BGHZ 89, 376 [378] = NJW 1984, 1348 =
168).Das Vorlegen einer solchen einheitlichen Handlung wurde bejaht für den Fall einer Verrechnungsabrede, nach der sich ein Schuldner des Gemeinschuldners (Käufer) verpflichtete, einen gegenüber dem Gemeinschuldner geschuldeten Kaufpreis nach Maßgabe eines ihm vom Gemeinschuldner vorgegebenen Zahlungsplans an dessen Gläubiger auszuzahlen, denn eigene Ansprüche der Gläubiger gegen den Käufer sollten durch die vertragliche Regelung nicht begründet werden. Randnummer 26 Diese Rechtsprechung wurde auch nach Inkrafttreten der InsO für die Insolvenzanfechtung beibehalten und ausdrücklich in dem den Einzug von Sozialkassenbeiträgen betreffenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2004 - IX ZR 70/03 (NJW 2004, 2163 = NZI 2004, 379 = WM 2004, 899 = ZIP 2004, 862) unter Ziff. II.2.b der Entscheidungsgründe bestätigt, nach dem es zutreffend ist, die anfechtungsrechtliche Interessenabwägung im Einklang mit den als Wertungsparallelen herangezogen bereicherungsrechtlichen Lösungen vorzunehmen. Randnummer 27 Zu der Konstellation von Zahlungen per Lastschrift vom Bankkonto des Gemeinschuldners im Wege des Abbuchungsauftrags- oder des Einzugsermächtigungsverfahrens hat der Bundesgerichtshof in einem - ebenfalls noch zu §§ 30 Nr. 1, 31 Nr. 1 KO ergangenen -Urteil vom 19.12.2002 - IX ZR 377/99 - (BGH NJW-RR 2003, 837 = NZI 2003, 253 ) entschieden, dass dies (auch) Rechtshandlungen des Gemeinschuldners sein können. Der Bundesgerichtshof führt unter Ziff. II.1 aus, Zahlungen mittels Lastschrift seien jedenfalls bei Einhaltung der vereinbarten und üblichen Regeln des Abbuchungsauftrags- bzw. des Einzugsermächtigungsverfahrens als einheitliche Rechtshandlungen und Leistungen des Gemeinschuldners an den abbuchenden oder einziehenden Gläubiger anzusehen, bei denen der Schuldner sich seines abbuchenden Kreditinstituts nur als Zahlstelle bediene. Die Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn die Schuldnerbank ihre Rolle als reine „Zahlungs- und Verrechnungsstelle“ verlässt oder sonstige Abweichungen von dem üblichen Lastschriftverfahren gegeben sind, hat der Bundesgerichtshof hier allerdings offen gelassen. Randnummer 28 b. Nach den Kriterien dieser Rechtsprechung ist vorliegend bei den Zahlungen einerseits der Insolvenzschuldnerin an die B-Bank und andererseits der B-Bank an die Beklagte von einer einheitlichen Rechtshandlung auszugehen, bei der nach den Kriterien des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs bei Drittbeziehungen (vgl. Palandt-Sprau, BGB, § 812 Rn. 46) die Insolvenzschuldnerin als Leistende und die C-Bank Empfängerin zu betrachten ist. Randnummer 29 Aus der Vertragsdokumentation ergibt sich zwar, dass die eigentliche Schuldnerin der Bürgschaftsentgelte (Avalprovision) im Verhältnis zur Deutschen Ausgleichbank die B-Bank war, weil sie im Bürgschaftsantrag vom 25.1.2001 als Antragstellerin auftrat und sich in Ziff. 7.2 des Antrags selbst zur Zahlung sowohl des Antragsentgelts als auch der weiteren Bürgschaftsentgelte verpflichtete. In Ziff. 7.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.