Anordnung von Auslieferungshaft: Anhängigkeit eines Strafverfahrens als Auslieferungshindernis Tenor Die vorläufige Auslieferungshaft dauert als förmliche fort. Die mit Schriftsatz des Rechtsbeistands vom … 2007 erhobenen Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl werden zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 Durch Beschluss vom 16. Oktober 2007, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat der Senat gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Randnummer 2 Nunmehr liegt das Ersuchen der L1 Behörden vom … 2007 vor, mit dem förmlich die Auslieferung des Verfolgten nach L1 zum Zweck der Strafverfolgung begehrt wird. Dem Ersuchen ist der Haftbefehl des Oberen Gerichtshofs von O1 vom ... 2006 (Aktenzeichen: …) beigefügt. Dem Verfolgten wird danach und nach den weiteren mitübersandten Auslieferungsunterlagen zur Last gelegt, führendes Mitglied einer aus mehr als 30 Personen bestehenden, international organisierten und agierenden Gruppierung zu sein, die in großem Umfang aus dem Handel mit Kokain stammende Erlöse unter Verdeckung ihrer Herkunft in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeschleust haben soll. Verschiedene Mitglieder dieser Gruppierung sollen im Zeitraum von 1989 bis 2005 eine größere Anzahl von Firmen gegründet haben, von denen zum Teil unter dem Deckmantel des Exports agroindustrieller Produkte auch Kokaintransporte in einer Größenordnung von ca. 3.630 kg von L1 ausgehend in verschiedene Länder, unter anderem in die L2 (ein Transport mit 1.650 kg Kokain im Jahre 2005) und nach L3 (ein Transport mit 199 kg Kokain im Jahre 2003), durchgeführt worden sein sollen. Die Herkunft des aus dem Verkauf der Betäubungsmittel erzielten Gewinns in einer Größenordnung von 90.000.000,-- € soll durch zahlreiche Überweisungen auf diverse Konten der gegründeten und von einzelnen Mitgliedern dieser Gruppierung beherrschten Firmen verschleiert und sodann in verschiedenen Ländern in Vermögenswerte, unter anderem Immobilien und Wertpapiere, angelegt worden sein. Randnummer 3 Gegen die Auslieferung bestehen derzeit keine Bedenken. Die Taten sind nach deutschem Recht (§§ 129 Abs. 1, 261 Abs 1 Nr. 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.