Bauvertrag: Treuwidrigkeit des Einwandes einer Überschreitung der Zahlungsfrist bei einem sog. Las Vegas-Vergleich Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 20. Februar 2006, 2/10 O 315/05, Urteil nachgehend BGH, 23. Oktober 2008, VII ZR 68/08, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der zweiten Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.2.2006 (Aktenzeichen 2-10 O 315/05) abgeändert und die Klage unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils vom 29.10.2005 abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers der Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird jedoch gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von unter 10% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte oder ihr Streithelfersicherheit vor der Vollstreckung in gleicher Höhe leisten. Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 356.492,86 €. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem fehlgeschlagenen Druckvergleich („Monte Carlo - / Las-Vegas-Vergleich“) in Anspruch, den die Prozessbevollmächtigten der Parteien am 1.12. 2004 unterzeichnet hatten und der auf Seiten der Beklagten als weitere Partei die Firma A auswies. Vorausgegangen waren Verhandlungen über streitige Forderungen der Klägerin aus gemeinsamen Bauvorhaben, u. a. in O1, die wegen eines Teilbetrages in Höhe von 173.296,78 € bereits durch ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Mainz tituliert waren. Durch den Vergleich vom 1.12.2004 verpflichtete sich die Beklagte, 190.000 € bis zum 10.12.2004 (Freitag) auf das Konto der Bevollmächtigten der Klägerin zu zahlen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Frist (Eingang auf dem Konto) war vereinbart, dass der zwischen den Parteien im Streit stehende Betrag in Höhe von insgesamt 546.492,86 € sofort fällig und unverzüglich zahlbar sein sollte. Randnummer 2 Der Eingang der Zahlung auf dem vereinbarten Konto wurde von der Bank zum 13.12.2004 bestätigt, und zwar für 9:47 Uhr. Nachträglich erfolgte die Wertstellung zum 10.12.2004. Randnummer 3 Die Klägerin hat zunächst im Urkundenprozess über einen Teilbetrag von 50.000 € ein Vorbehaltsurteil erwirkt und im Nachverfahren die Klage auf den nach dem Vergleich vom 1.12.2004 streitigen Gesamtbetrag abzüglich der erhaltenen 190.000 € erweitert. Randnummer 4 Die Beklagte hat die Berechtigung des Zahlungsbegehrens nach dem Grundsatz von Treu und Glauben wegen der geringfügigen Überschreitung der Zahlungsfrist, die unter Berücksichtigung der Banktage nur 1 Std. und 47 Min. betrage, infrage gestellt. Randnummer 5 Das Landgericht, auf dessen Feststellungen Bezug genommen wird, hat unter Bestätigung des Vorbehaltsurteils vom 29.10.2005 der Klage mit Urteil vom 20.2.2006 in vollem Umfang stattgegeben. Es hat insbesondere in der Geltendmachung der gesamten Forderung aus dem Vergleich keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gesehen. Randnummer 6 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die rechtzeitig eingelegt und rechtzeitig begründet worden ist. Die Beklagte beruft sich weiter auf den Grundsatz von Treu und Glauben, der angesichts der geringfügigen Verspätung die Geltendmachung des Gesamtbetrages aus Nr. 2 der Vereinbarung vom 1.12.2004 hindere. Das Klagebegehren sei auch deshalb treuwidrig, weil der Klägerin bekannt gewesen sei, dass die Zahlung von dritter Seite erfolgen sollte und deshalb eine Verzögerung nicht auszuschließen gewesen sei. Die Beklagte habe weder den vereinbarten Zahlungsbetrag noch die Bürgschaften aus eigenen Mitteln aufbringen können. Auch das sei der Klägerin bekannt gewesen. Es sei deshalb treuwidrig, wegen der äußerst geringfügigen Verzögerung, durch die der Klägerin keinerlei Schaden entstanden sei, die Gesamtforderung geltend zu machen. Der Vertreter der Klägerin habe auch zum Ausdruck gebracht, dass es nicht entscheidend auf das Zahlungsdatum, sondern auf die Zahlung selbst ankomme. Die Zahlung sei aber oder Zinsverlust für die Klägerin unstreitig erfolgt. Auch deshalb sei die Klägerin gehindert, weitergehende Ansprüche zu erheben. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.2.2006 (2-10 O 315/05) dahingehend abzuändern, dass das Vorbehaltsurteil vom 4.10.2005 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen werde. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 9 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte nicht alles in ihrer Macht stehende getan habe, um den rechtzeitigen Eingang der Zahlung auf dem vereinbarten Konto sicherzustellen. Ihrer Auffassung nach liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nicht vor. Sie bestreitet, davon in Kenntnis gesetzt worden zu sein, dass die zur Erfüllung des Vergleichs erforderlichen Mittel von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden sollten; vielmehr sei während der Vergleichsverhandlung zwar angesprochen gewesen, dass die Beklagte den Betrag angeblich nicht selbst aufbringen könne, es sei jedoch nicht daraufhingewiesen worden, dass die Zahlung des Vergleichsbetrages über einen Notar, den Streithelfer der Beklagten, erfolgen sollte. Etwaige Beteuerungen seitens der Beklagten seien von der Klägerin als allgemein üblicher Verhandlungstaktik betrachtet worden, die sich durch eigene Recherchen über die Zahlungsfähigkeit nicht bestätigt hätten. Eine etwaige Existenzbedrohung der Beklagten sei deshalb nicht erkennbar gewesen. Randnummer 10 Im Berufungsverfahren ist zunächst gemäß Beweisbeschluss vom 11.5.2007 (Blatt 131 d.A.) zur Frage des Verschuldens der Beklagten bei der Verzögerung des Zahlungseingangs sowie zur Frage etwaiger Existenzbedrohung der Beklagten durch die Klageforderung gemäß Beschluss vom 21.12. 2007 (Blatt 365 d.A.) Beweis erhoben worden. Wegen der Ergebnisse wird auf die Protokolle vom 6.7.2007 (Blatt 257 ff d.A.) und 21.12.2007 (Blatt 365 ff d.A.) Bezug genommen. Randnummer 11 II. Die Berufung hat Erfolg. Denn die Klägerin ist aufgrund der vorliegenden besonderen Umstände gehindert, die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfrist durch Vergleich vom 1.1.2004 zum Anlass zu nehmen, die in dieser Vereinbarung festgelegte Gesamtforderung zu verlangen. Randnummer 12 1. Zwar ist es grundsätzlich bei einer Fallgestaltung wie vorliegend, in der vergleichsweise der Verzicht auf einen Teil der zwischen den Parteien unstreitig gestellten Gesamtforderung durch eine Verfallklausel für den Fall nicht fristgerechter Zahlung vereinbart wird, verfehlt, die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen über eine Anwendung von § 242 BGB wieder aufzuheben, wenn die Verhinderung des Bedingungseintritts allein im Belieben des leistungspflichtigen Teiles liegt und der andere Partner keinen unzulässigen Einfluss auf den Eintritt der Bedingung genommen hat (BGH NJW 1980,1043 ). Der durch die Verfallklausel Begünstigte braucht nicht ein besonderes Interesse an der pünktlichen Einhaltung der vereinbarten Zahlungsfrist darzulegen. Es ist lediglich anerkannt, dass der Eintritt einer vereinbarten oder notwendigen Rechtsfolge aufgrund des Übermaßverbots nach Treu und Glauben als nicht geschehen betrachtet werden kann, wenn zum Beispiel nur ein geringfügiger Teil der geschuldeten Leistung nicht fristgerecht erbracht worden ist (BGH a.a.O.). Das kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine Überschreitung des Übermaßverbots ist jedoch auch dann zu bejahen, wenn der Schuldner ohne eigenes Verschulden an der Erfüllung der ihn treffenden Leistungspflicht gehindert war (BGH a.a.O.; OLG Stuttgart MDR 2006,378) und wenn der Gläubiger der Leistung einen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen hatte, dass er die Leistung noch als vergleichsgemäß anerkennen und aus einer Fristüberschreitung nicht die vereinbarten Folgen herleiten werde (BGH a.a.O.; NJW 2003,2448 ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Auf den Hinweisbeschluss vom 31.8.2007 wird zunächst Bezug genommen. Randnummer 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.