Beschwerde im Hausratsverfahren: Kostentragungspflicht bei unzulässiger Beschwerde Leitsatz Bei Rücknahme der Beschwerde im Hausratsverfahren ist nach § 20 HausratsVO nach Billigkeit über die Kostentragung zu entscheiden und es sind regelmäßig dem Beschwerdeführer die Kosten zu überbürden, wenn die Beschwerde unzulässig war. Verfahrensgang vorgehend AG Offenbach, 314 F 1591/07 Tenor Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten Der Beschwerdewert wird auf 1.000,- EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Mit Beschluss vom 9.11.2007 hat das Amtsgericht Anträge des Antragstellers auf Zuweisung der Ehewohnung zurückgewiesen; nach der Kostenentscheidung hatte der Antragsteller die Gerichtsgebühr zu tragen, außergerichtliche Kosten sollten nicht erstattet werden. Randnummer 2 Gegen diesen am 13.11.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 13.12.2007 Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluss insoweit aufzuheben, dass die außergerichtlichen Kosten vom Antragsteller zu erstatten sind. Randnummer 3 Der Antragsteller beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 4 Mit Schriftsatz vom 21.1.2008 hat die Antragsgegnerin die Beschwerde zurückgenommen. Randnummer 5 Gemäß § 20 Satz 2 HausratsVO hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Kosten des nach Rücknahme der Beschwerde erledigten Beschwerdeverfahrens zu erstatten, da dies der Billigkeit entspricht. Randnummer 6 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Hausratsverfahren - wie auch in anderen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat und die Auferlegung von Kosten einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Randnummer 7 Es ist insoweit streitig, inwieweit es bei der Zurücknahme einer Beschwerde regelmäßig der Billigkeit entspricht, dass derjenige, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gebracht hat, dem anderen Beteiligten die dadurch entstandenen Kosten erstattet ( so Zöller, Philippi, Kommentar zur ZPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.