Fondsbeteiligung an einer Kapitalanlage für Verbraucher: Schadenersatzanspruch wegen Täuschung durch unrichtigen Fondsprospekt Leitsatz Zu Schadensersatzansprüchen der Anleger auf Rückzahlung von Fondseinlagen wegen Täuschung durch unrichtigen Fondsprospekt Verfahrensgang vorgehend LG Gießen, 9. November 2006, 4 O 93/06, Urteil Tenor Auf die Berufungen der Beklagten zu 2) bis 4) wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 9.11.2006 - Az.: 4 O 93/06 - teilweise abgeändert. Die Beklagten zu 2) bis 4) werden unter Abweisung der Klage im übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 23.763,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.3.2006 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung bzw. Abtretung sämtlicher Rechte aus und im Zusammenhang mit den Beteiligungen des Klägers an der X-Fond mit den Nummern 1, 2 und 3 an die Beklagten zu 2)-4) als Gesamtgläubiger. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1-4) wegen der Abtretung der Rechte aus und im Zusammenhang mit den Beteiligungen des Klägers an der X-Fonds mit den Nummern 1, 2 und 3 im Annahmeverzug befinden. Die weitergehenden Berufungen der Beklagten zu 2) bis 4) werden zurückgewiesen. Die Beklagten zu 2) bis 4) haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 2) bis 4) bleibt nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Randnummer 2 Der Kläger nimmt die Beklagten zu 2)-4) u.a. auf Rückerstattung von ihm als Einlage in die X-Fonds (im folgenden: X) geleisteten Zahlungen in Anspruch. Randnummer 3 Der am Berufungsverfahren nicht beteiligte Beklagte zu 1) sowie die Beklagten zu 2) und 3) entwarfen 1998 als Kapitalanlage für Verbraucher den X-Fonds. Dieser sah die Einwerbung von 3.150 Kommanditisten mit einer Einlage von je 9.000,-- DM bis zur Erreichung von Gesellschaftereinlagen in Höhe von insgesamt 28.350.000,-- DM vor. Zweck der Gesellschaft war die Gewinnerzielung durch Anlage von einem Drittel des Gesamtkapitals in Immobilien sowie weiterer Geldbeträge in Aktienfonds. 15,8 % des Gesamtkapitals sollten für Kosten Verwendung finden. - Wegen der Einzelheiten der Anlage wird auf den am 1.10.1998 von der Firma A Gesellschaft mbH (im folgenden: Firma A), an der die Beklagten zu 2) und 3) zu je 50 % am Gesellschaftskapital beteiligt waren, herausgegebenen Prospekt (Anlage K 0 im Anlageband (AB)) verwiesen. - Die Beklagten zu 1)-3) vereinbarten, dass die Beklagten zu 2) und 3) - neben der im Prospekt vorgesehenen Vertriebsprovision von 6 % - eine weitere Provision in Höhe von 10 % des Fondsvolumens als Vergütung erhalten sollten. Diese weiteren 10 % sollten aus dem Gewinn durch den Grundstückszwischenhandel erwirtschaftet werden. Randnummer 4 Mit notariellem Kaufangebot vom 6.10.1999 (Anlage K 14, AB) bot der Eigentümer Dr. E das mit einer Gründerzeitvilla bebaute Hausgrundstück ...-Straße in O1 der Firma B … GmbH (im folgenden: Firma B), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) waren, zum Preise von 570.000,-- DM zum Kauf an. Dieses Angebot nahm die Firma B am 30.12.1999 an. Randnummer 5 Am 30.11.1999 gründete der Beklagte zu 4) die X. Er war ihr einziger persönlich haftender Gesellschafter und erhielt als Entgelt für die Übernahme des Haftungsrisikos eine in § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, der Gegenstand des Prospektes ist, im einzelnen geregelte Vergütung. Obwohl er bereits am 23.5.2000 als persönlich haftender Gesellschafter aus der X ausgeschieden war, vertrat der Beklagte zu 4) diese bei Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages über das Grundstück ...-Straße in O1 am 24.7.2000 zwischen der Firma B und der X Nr. 2 KG. In diesem Kaufvertrag war ein Kaufpreis von 2.199.450,-- DM für das genannte Grundstück vorgesehen. Randnummer 6 Der Kläger zeichnete am 15.2.2002 drei Beteiligungen in Höhe von je 49.237,-- Euro an der X. Er leistete auf jede der drei Beteiligungen eine Zahlung in Höhe von je 3.221,14 Euro und entrichtete von Februar 2002 bis zum 1.9.2003 monatliche Raten in Höhe von je 255,65 Euro in jeden der drei Fonds. Mit der Klage begehrt er Rückerstattung dieser Beträge Zug um Zug gegen Rückübertragung der von ihm an den Fonds erworbenen Anteile. Randnummer 7 Alle vier Beklagten sind durch Urteile des Landgerichts Würzburg wegen Betruges in jeweils mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen zwischen 3 Jahren 10 Monaten und 5 Jahren 9 Monaten verurteilt worden. Alle vier Urteile sind inzwischen rechtskräftig geworden. Randnummer 8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil des Landgerichts vom 9.11.2006 verwiesen. Randnummer 9 Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagten zu 1)-4) durch sein angegriffenes Urteil vom 9.11.2006 stattgegeben und die gegen die Beklagte zu 5) gerichtete Klage abgewiesen. Randnummer 10 Am 22.11.2006 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 1) eröffnet worden. Randnummer 11 Gegen dieses den Beklagten zu 2) und 3) jeweils am 24.11.2006 zugestellte Urteil haben diese am 18.12.2006 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 26.02.2007 an diesem Tage begründet. Randnummer 12 Der Beklagte zu 4) hat gegen das ihm am 27.11.2006 zugestellte Urteil des Landgerichts am 22.12.2006 Berufung eingelegt und diese am 26.02.2007 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründet. Randnummer 13 Die Beklagten zu 2) und 3) wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie machen geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen eines von ihnen begangenen Betruges bejaht. Sie hätten den Kläger nicht getäuscht, denn im Prospekt sei der Kaufpreis für das Hausgrundstück in O1 – unstreitig – nicht genannt. Der Wert des Grundstücks entspreche dem Kaufpreis (Beweis: Sachverständigengutachten). Das Landgericht hätte diesem bereits im ersten Rechtszug – unstreitig – angebotenen Beweisantritt nachgehen müssen. Zur Offenlegung des Zwischenhandels seien sie nicht verpflichtet gewesen. Randnummer 14 Das Landgericht habe auch verkannt, dass es sich bei dem X-Fonds (im folgenden: X) um einen Ansparfond gehandelt habe. Das heißt, die Kosten, die die Initiatoren aufbringen mussten, seien am Anfang in Höhe von insgesamt 2.290.229,72 Euro angefallen. Hinzu kämen noch die Kosten der Gründung der Kommanditgesellschaft. Bis zur Beendigung der Tätigkeit der Initiatoren durch die Einleitung des Ermittlungsverfahrens seien alle Kosten bezahlt gewesen, dies sei nur durch den im Zwischenhandel erzielten günstigen Kaufpreis möglich gewesen. Bei der Differenz der Kaufpreise handele es sich mithin nicht um Initiatorengewinne. Randnummer 15 Im Übrigen hätten sie auch bei dem Kläger keinen Irrtum erregt, denn diesem habe bei seinem Beitritt kein Prospekt vorgelegen (Beweis: Zeugnis N.N.). Es sei unerfindlich, wie das Landgericht in diesem Zusammenhang auf den Namen ... gekommen sei. Überdies sei dem Kläger auch kein Schaden entstanden. Das Landgericht sei von einem Gefährdungsschaden ausgegangen. Dieser setze aber eine gegenwärtige Verschlechterung des Vermögenszustandes voraus, der beim Kläger nicht eingetreten sei. Unzutreffend sei auch die Feststellung des Landgerichts, dass die Gesellschaftsbeteiligung des Klägers ohne Wert sei. Bei Einhaltung der im Prospekt vorgesehenen Laufzeit der Anlage wären die dort angegebenen Ergebnisse eingetreten (Beweis: Sachverständigengutachten). Im Urteil des Landgerichts fehlten überdies Ausführungen zum Feststellungsinteresse des Klägers und zur rechtlichen Grundlage, aus der sich die Zug-um-Zug-Verurteilung ergebe. Randnummer 16 Der Beklagte zu 4) wiederholt und vertieft ebenfalls sein erstinstanzliches Vorbringen. Er rügt, das Urteil sei vom unzuständigen Gericht erlassen worden. Im Übrigen erhebt er erneut die Einrede der Verjährung und macht geltend, das Landgericht habe seine Verurteilung zu Unrecht auf sein Geständnis im Strafverfahren gestützt. Dieses habe lediglich die offenkundige Differenz zwischen den beiden Kaufpreisen umfasst, nicht aber, dass er den Eintritt eines Schadens beim Kläger billigend in Kauf genommen habe. Das Landgericht habe überdies verkannt, dass er bereits im Mai 2000 als persönlich haftender Gesellschafter aus der Fond-Gesellschaft ausgeschieden und als solcher im Handelsregister gelöscht worden sei. Danach habe er keine verwaltende Tätigkeit für die Gesellschaft mehr ausgeübt. Pflichten habe er nicht verletzt. Die Verwaltung habe fortan in den Händen der Treuhandkommanditistin gelegen, die ihrerseits diese Aufgabe an die dem Beklagten zu 1) nahestehende Firma C übertragen habe. Randnummer 17 Er habe auch nicht die Geheimabsprache zwischen den Beklagten zu 1) bis 3) über die Innenprovision als weitere Vergütung für Initiatorentätigkeiten gekannt. An der Gestaltung des Prospektes habe er nicht mitgewirkt. Ende 1999 seien verdeckte Innenprovisionen nach der Rechtsprechung auch nicht offenbarungspflichtig gewesen. Als der Kläger im Jahre 2002 die Beteiligung gezeichnet habe, sei der Wertverfall auf dem Immobilienmarkt im Osten Deutschlands bereits bekannt gewesen. Das von ihm in den Fonds gesetzte Vertrauen habe daher lediglich in der Wertsteigerung der vom Fonds zu erwerbenden Aktien begründet sein können. Die intern vereinbarte Vermittlungsprovision in Höhe von zusätzlichen 10% des Gesamt-Fonds-Volumens sei notwendig und marktüblich, dafür habe der Kläger werthaltige Garantien erhalten. Randnummer 18 Bei seiner Zug-um-Zug-Verurteilung habe das Landgericht nicht die Vorschrift des § 105 HGB und den Umstand beachtet, dass bei Erlangung des Gesellschaftsanteils des Klägers die Beklagten neben andere geschädigte Kommanditisten träten, die dem Beitritt der Beklagten als Gesellschafter mit Sicherheit nicht zustimmen würden. Das landgerichtliche Urteil sei nicht vollstreckbar, er sei nicht ersichtlich, welche Rechte das Landgericht gemeint habe, die von dem Kläger Zug-um-Zug zurückzugewähren seien. Randnummer 19 Die Beklagten zu 2) und 3 beantragen, das Urteil des Landgerichts Gießen vom 09.11.2006 – Aktenzeichen: 4 O 93/06 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Der Beklagte zu 4) beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Gießen vom 09.11.2006 – Aktenzeichen: 4 O 93/06 – die Klage als unzulässig und als unbegründet abzuweisen. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, die Berufungen der Beklagten zu 2) bis 4) zurückzuweisen. Randnummer 22 Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er verteidigt das Urteil des Landgerichts und macht geltend, dieses habe sich zu Recht auf die von den Beklagten zu 2) bis 4) in ihren Strafverfahren vor dem Landgericht Würzburg abgelegten Geständnisse gestützt. Die Beklagten hätten nicht dargetan, in welchen Punkten diese Geständnisse unrichtig seien und hätten keine entsprechenden Beweismittel hierfür angegeben. Hinsichtlich des ihm entstandenen Schadens verweise das Landgericht zutreffend auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2006 (Bl. 633-642 d. A.), mit dem die Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg in dessen Strafsache – unstreitig – zurückgewiesen worden sei. Randnummer 23 Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im Übrigen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 24 Die Berufungen der Beklagten zu 2)-4) sind zulässig. Jedoch können sie in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg haben. Der Beklagte zu 4) kann im Berufungsverfahren nicht damit gehört werden, dass das Landgericht Gießen örtlich unzuständig gewesen sei. Nach § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe. Randnummer 25 Die Beklagten zu 2) bis 4) sind als Gesamtschuldner dem Kläger zur Rückzahlung der von diesem in den X-Fonds eingezahlten Beträge in Höhe von 23.763,47 Euro verpflichtet. Denn die Beklagten haben dem Kläger in dieser Höhe einen Vermögensschaden zugefügt, indem sie sich eines Betruges zu seinen Lasten schuldig gemacht haben (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263 StGB, 830 BGB). Randnummer 26 Die Beklagten zu 2) und 3) haben den Kläger dadurch getäuscht, dass sie den unrichtigen Fonds-Prospekt, dessen Inhalt sie als Geschäftsführer der Herausgeberin dieses Prospekts zu verantworten haben, herausgegeben haben und diesen der von ihnen beherrschten Firma D AG, zu Vertriebszwecken überließen. Randnummer 27 Ohne Erfolg stellen die Beklagten zu 2) und 3) in Abrede, dass der Emissionsprospekt bei den Verhandlungen mit dem Kläger vor dessen Beitritt zum Fonds vorgelegen habe. Da die genannten Beitrittserklärungen ergeben, dass dem Kläger bei der Unterzeichnung dieser Erklärungen am 15.02.2002 der Prospekt vorlag, ist es Sache der Beklagte zu 2) und 3) den Gegenbeweis zu führen. Soweit sich diese im zweiten Rechtszug erstmals auf das Zeugnis N.N. berufen, ist diesem Beweisangebot wegen Verspätung nicht nachzugehen (§ 531 ZPO). Unstreitig lag der Vertrieb des X-Fonds in den Händen der von den Beklagten zu 2) und 3) beherrschten Firma D AG, deren einzige Gesellschafter und Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) waren. Daher ist es nicht ersichtlich, weshalb die Beklagten zu 2) und 3) den Namen des Vertriebsmitarbeiters dieser Firma nicht genannt haben, der das Vermittlungsgespräch mit dem Kläger geführt hat. Die Beklagten zu 2) und 3) haben es auch an jedem Wort der Erklärung dafür fehlen lassen, weshalb sie nicht einmal den Zeugen N.N. im ersten Rechtszug als Beweismittel eingeführt haben. Dessen Benennung erstmals im zweiten Rechtszug beruht daher auf einer Nachlässigkeit der Beklagten zu 2) und 3); dieses Beweisangebot ist daher wegen Verspätung gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Randnummer 28 Der Emissionsprospekt des X-Fonds war insoweit unrichtig, als weitere Kosten als die dort unter den Ziffern 1.2.1 bis 1.2.7 im einzelnen aufgeführten Kosten, die von den Anlegern getragen werden sollten, nicht aufgeführt sind. Randnummer 29 Den Beklagten zu 2) und 3) floss über ihre Firma A unstreitig außer der in Ziffer 1.2.1 als "Eigenkapitalbeschaffung" bezeichneten Vertriebsprovision von 6% des Fonds-Volumens eine weitere, im Prospekt nicht genannte Provision von 10 % auf Grund einer mit dem Beklagten zu 1) getroffenen Vereinbarung zu. Der Emissionsprospekt war inhaltlich insoweit unrichtig, als in ihm die zwischen den Beklagten zu 1) bis 3) vereinbarte weitere Provision von 10% des gesamten Fond-Volumens, die den Beklagten zu 2) und 3) zufließen sollte und die aus dem Zwischenverkauf der für den Fonds zu erwerbenden Grundstücke in O1 und in O2 anfiel, nicht aufgeführt sind. Der Emissionsprospekt und der in ihm enthaltene Gesellschaftsvertrag sehen aber an mehreren Stellen die Angabe vor, dass für die dem Fonds entstehenden Kosten nur 15,8 % des von den Anlegern eingezahlten Geldes aufgewandt werden sollten. Ferner sind in den Ziffern 1.2.1 bis 1.2.7 des Prospektes diese Kosten nach Zweck und Prozentzahl aufgeführt. Darunter befindet sich auch unter Ziffer 1.2.1 unter der Bezeichnung "Eigenkapitalbeschaffungskosten" die an den Vertrieb zu entrichtende Provision von 6 %. Gerade diese Aufzählung der einzelnen Kostenarten in den Ziffern 1.2.1 bis 1.2.7 und die darin enthaltene Angabe einer Vermittlungsprovision erwecken in dem Leser des Prospekts die Vorstellung, dass damit sämtliche Kosten aufgeführt sind und er mit der Entstehung weiterer von ihm zu tragender Aufwendungen nicht rechnen muss. Randnummer 30 Hinzu kommt, dass es in § 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.