(8), Seite 9, nunmehr behauptet, sie habe alle vorhandenen Haufwerke, nämlich Eisenbahnschwellen, Grünabfall, etwas Sperrmüll und Eisen, sowie Sand und Kies komplett abgefahren, sowie in dem am 5.3.2008 eingegangenen gleichfalls auf den 18.1.2007 datierten Schriftsatz, Seiten 3 ff., vorträgt, auch Erdaushub und Bauschutt abtransportiert zu haben. Mit Schriftsatz vom 16.5.2007, Seite 5, hatte sie noch ausdrücklich vorgetragen, Erde von dem Grundstück nicht weggefahren zu haben. Zur Beseitigung auch von Erdaushub war sie aber nach Ziffer
- des gerichtlichen Vergleichs vom 22.8.2005 verpflichtet, so daß sich bereits hieraus die Verletzung ihrer Räumungsverpflichtung ergibt. Da zudem die jetzigen Darlegungen dem bisherigen Vortrag widerspricht und die Behauptungen der Beklagten eigene Handlungen zum Gegenstand haben, wäre ein substantiierteres Vorbringen erforderlich (§ 138 Abs. 4 ZPO). Die Behauptungen der Beklagten sind zudem durch die Feststellungen des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen zumindest teilweise widerlegt. Der Sachverständige hat in dem Gutachten vom 9.6.2006 festgestellt, daß insgesamt eine Summe von rund 4.200 m³ an Auffüllmaterial eindeutig jüngeren Datums sei und daher der Beklagten zugerechnet werden könne. Die Beklagte hat vorgetragen, die Räumungsarbeiten Ende Januar 2006 vorgenommen zu haben. Dies hat der Sachverständige bei seiner Begutachtung und der zeitlichen Einordnung der festgestellten Ablagerungen berücksichtigt. Die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen im übrigen hat die Beklagte im Schriftsatz vom 16.5.2007, Seiten 101 ff., grundsätzlich nicht infrage gestellt, sondern im einzelnen aufgeführt, welche Anschüttungen nicht von ihr herrührten und herrühren könnten. Daß der von dem Sachverständigen festgestellte und durch zahlreiche Fotographien belegte Zustand des Geländes nicht demjenigen Zustand entsprochen hätte, in welchem sie es zurückgelassen hatte, hat sie hingegen nicht behauptet. Daher bestehen zunächst keine Anhaltspunkte dafür, daß die Auflagerungen nachträglich durch Dritte oder durch die Klägerin selbst erfolgt seien. Damit verbleibt es aber dabei, daß sie für die Beseitigung der in dem Räumungsvergleich aufgeführten Materialien auch insoweit verantwortlich war, wie diese nicht von ihr selbst, sondern von Dritten herrührten. Unabhängig von der Frage der Vollstreckbarkeit dieses Vergleichs infolge seiner hinreichenden Konkretisierung (vgl. Zöller/Greger, ZPO,
- Aufl. 2007, § 253, Rdnr. 13 m.w.N.) ließ er die durch ihn festgestellten Verpflichtungen der Beklagten jedenfalls hinreichend bestimmbar erkennen. Die Überprüfung, ob sämtliche in dem Gutachten aufgeführten Auffüllmaterialien von der Beklagten zu beseitigen gewesen wären oder ob möglicherweise einzelne Ablagerungen von ihrer Verpflichtung nicht erfaßt waren, ist für die Begründetheit der Feststellungsklage nicht erforderlich. Randnummer 15 Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Leistung zu verweigern, da der Anspruch der Klägerin nicht verjährt ist (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz verjährt nur insoweit, als er auf dem mietvertraglich geschuldeten Unterlassen der Räumung des Mietobjekts selbst beruht, nach Ablauf von sechs Monaten nach Rückerhalt der Mietsache durch die Klägerin (§ 546 Abs. 1, § 548 Abs. 1 BGB). Schadenersatzansprüche im übrigen verjähren hingegen in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs und entsprechender Kenntnis des Gläubigers (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB). Randnummer 16 Ein mietvertraglicher Schadenersatzanspruch wegen Unterlassens der Räumung des Mietobjekts selbst ist zwar verjährt. Dieser Anspruch auf Schadenersatz ist nicht bereits in dem gerichtlichen Vergleich vom 22.8.2005 tituliert, da dieser lediglich die Räumungsverpflichtung selbst sowie die Verpflichtungen der Beklagten, bei Nichterfüllung der Räumungsverpflichtung eine Vertragsstrafe sowie die im Vollstreckungsfalle entstehenden Räumungskosten zu zahlen, enthält. Er unterliegt daher nicht der dreißigjährigen Verjährung für Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Diese Vorschrift umfaßt nicht die Verjährung von Ersatz- oder Nebenansprüchen, die an die Stelle des titulierten Anspruchs getreten sind (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB,
- Aufl. 2008, § 197, Rdnr. 13; anders für den Fall des Schadenersatzanspruchs wegen Nichterfüllung nach fruchtloser Vollstreckung eines Herausgabeanspruchs Henrich, in: Bamberger/Roth, BGB,
- Aufl. 2007, § 197, Rdnr. 14 unter Verweisung auf RGZ 109, 234, 237). Randnummer 17 Die für diesen Anspruch geltende sechsmonatige Verjährungsfrist ist abgelaufen, da sie durch die Erhebung der am 19.3.2007 eingegangenen und am 29.3.2007 zugestellten Klage nicht mehr rechtzeitig gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 253 Abs. 1, § 167 ZPO). Die Verjährung des Ersatzanspruchs der Klägerin wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache begann mit dem Zeitpunkt, in welchem sie die Mietsache zurückerhielt (§ 548 Abs. 1 S. 2 BGB). Dem steht nicht entgegen, daß der Ersatzanspruch selbst möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt entstand, nämlich mit dem Schadenersatzverlangen der Klägerin mit Klageerhebung, während sie zunächst lediglich einen Anspruch auf Räumung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes selbst hatte (§ 281 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 BGB; vgl. BGH, NJW 2006, 1588 f. ; 2005, 739 ff. m.w.N.). Der Beginn der Verjährung gemäß § 548 Abs. 1 S. 2 BGB setzt das Entstehen des Anspruchs nicht voraus. Die gesetzliche Regelung, daß die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, mit der Entstehung des Anspruchs beginnt, ist wegen der besonderen Regelung in § 548 BGB als subsidiäre Bestimmung nicht anwendbar (§ 200 S. 1 BGB). Dies entspricht dem oben dargelegten Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, eine rasche Klärung des Bestehens von Ersatzansprüchen des Vermieters herbeizuführen (vgl. BGH, NJW 2005, 739 ff. ). Randnummer 18 Die Klägerin erhielt die unmittelbare Sachherrschaft über das Grundstück unstreitig bereits vor Abschluß des Vergleichs zurück, da das Grundstück verschlossen war und sie über einen Schlüssel hierfür verfügte. Damit war zugleich eine Besitzveränderung zu ihren Gunsten erfolgt. Ob und wodurch auch die Beklagte noch weiterhin Zugang zu dem Grundstück hatte, ist hierbei nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 548 BGB unerheblich. Die Klägerin war seitdem in der Lage, durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft das Mietobjekt auf Veränderung und Verschlechterung ungestört zu untersuchen; demzufolge hatte sie auch am 28.3.2006 das am 9.6.2006 erstellte Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Allerdings war auch in dem Zeitraum zuvor Verjährung noch nicht eingetreten, da jedenfalls bis zu der gesetzten Frist vom 12.8.2003 eine vollständige und unzweideutige Aufgabe des Besitzes durch die Beklagte nicht erfolgt war, da sie bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin Räumungsarbeiten durchgeführt hatte. Randnummer 19 Eine etwa zu diesem Zeitpunkt angelaufene Verjährungsfrist für Ersatzansprüche der Klägerin gemäß § 548 BGB war jedenfalls durch die Erhebung der am 22.1.2004 vor dem Landgericht Wiesbaden eingereichten und der Beklagten am 13.2.2004 zugestellten Klage auf Räumung des Grundstücks rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Hemmung endete sechs Monate nach der Beendigung des Verfahrens durch Abschluß des gerichtlichen Vergleichs vom 22.8.2005 und damit grundsätzlich am 22.2.2006 (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB). Diese Hemmung galt auch für die Verjährung des Schadenersatzanspruchs der Klägerin (§ 213 BGB). Denn dieser Anspruch resultiert aus demselben Grunde wie der Räumungsanspruch selbst und ist nach Ablauf der der Beklagten gesetzten Frist und dem Verlangen von Schadenersatz durch die Klägerin an dessen Stelle getreten (§ 281 Abs. 4 BGB). Bei dem Schadenersatzanspruch handelt es sich um einen interessenidentischen Ersatzanspruch zu dem Räumungsanspruch der Klägerin (vgl. BGH, NJW 2006, 1588 f. ; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 213, Rdnr. 3; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB,
- Aufl. 2006, § 213, Rdnrn. 1 ff., 5; Peters, in: Staudinger, BGB, Stand 2004, § 213, Rdnrn. 4, 6 f.; zur alten Rechtslage vgl. BGH, NJW 1988, 1778, 1779: anders nur, wenn Gegenstand der zur Verjährungsunterbrechung geeigneten Maßnahme ein vermeintlicher Anspruch ist, der jedoch tatsächlich nicht besteht; a.M. unter unrichtige Berufung auf diese Entscheidung des BGH: Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 548, Rdnrn. 2, 14). Randnummer 20 Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs wegen Unterlassens der Räumungsverpflichtung begann infolge mehrfach abgegebener Anerkenntnisse des Räumungsanspruchs einschließlich der näher bestimmten Verpflichtungen durch die Beklagte jeweils neu (§ 212 Abs. 1 Nr. 1, § 213 BGB). Die Beklagte hat mehrfach durch schlüssiges Verhalten der Klägerin gegenüber deren Ansprüche anerkannt, nämlich mit der Erklärung in der an die Klägerin gerichteten E-Mail vom 6.12.2005 (Blatt 56 der Akte), mit der Information der Klägerin Ende Januar 2006 über die weiteren im Zuge der Räumung durchgeführten Arbeiten und mit der von ihr selbst vorgetragenen Durchführung weiterer Arbeiten in den ersten Februartagen. Dies hatte jeweils den Neubeginn der für diese Ansprüche der Klägerin sowie für die entsprechenden Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung geltende Verjährungsfrist zur Folge. Diese endete damit Anfang August
- Weitere Umstände, welche bis zu diesem Zeitpunkt eine Ablaufhemmung oder einen Neubeginn der Verjährung dieser Ansprüche zur Folge gehabt hätten, sind nicht ersichtlich. Randnummer 21 Die kurze Verjährung des § 548 BGB umfaßt sämtliche Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund, aus dem sie abgeleitet werden, so daß auch auf andere Anspruchsgrundlagen, insbesondere wegen deliktischen Handelns (§ 823 Abs. 1 BGB) gestützte entsprechende Schadenersatzansprüche verjährt sind (vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 548, Rdnr. 7 m.w.N.). Randnummer 22 Der Klägerin steht aber aus dem abgeschlossenen Vergleich ein Anspruch auf Schadenersatz zu, welcher noch nicht verjährt ist, da er in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs und entsprechender Kenntnis des Gläubigers verjährt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). In dem gerichtlichen Vergleich haben die Parteien die mietvertragliche Räumungspflicht der Beklagten (§ 546 Abs. 1 BGB) einvernehmlich erweitert (§ 311 Abs. 1 BGB). Gemäß Ziffer 1,
- Absatz des Vergleichs umfaßte die Räumungsverpflichtung der Beklagten sämtliche Materialien, auch soweit sie sich außerhalb der Mietfläche befanden, und insbesondere auch die Beseitigung von Erdaushub, Bauschutt, Altholz sowie Bahnschwellen, auch soweit etwaige Gegenstände nicht in ihrem Eigentum standen, mit Ausnahme einer näher bezeichneten auf dem beigefügten Lageplan markierten Erdhalde. Randnummer 23 Soweit der Schadenersatzanspruch der Klägerin nicht auf dem Unterlassen der mietvertraglich geschuldeten Räumung des Mietobjekts selbst, sondern auf der Verletzung mietvertraglicher Nebenpflichten oder der in dem Vergleich übernommenen Verpflichtungen beruht, aber nicht die Mietsache selbst, sondern andere Grundstücksteile betrifft, verjährt er in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs und entsprechender Kenntnis des Gläubigers (§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die Parteien hatten den geschlossenen Mietvertrag nicht auf diese außerhalb des Mietgegenstandes liegenden Grundstücksteile erweitert. Selbst wenn die Klägerin von der widerrechtlichen Nutzung der Flächen durch die Beklagte Kenntnis erlangt und dennoch nicht sogleich Beseitigung der Ablagerungen gefordert, sondern diese längere Zeit akzeptiert hätte, so ergäbe sich hieraus keine Einigung über ein Nutzungsrecht der Beklagten oder auch nur eine Duldung der Ablagerungen durch die Klägerin. Ihr Vorbringen, die Parteien hätten das Mietverhältnis einverständlich auf diese Flächen erweitert, hat die Beklagte nicht durch entsprechenden Tatsachenvortrag hinreichend substantiiert. Randnummer 24 Die Regelung des § 548 BGB bezieht sich nur auf Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache selbst. Diese Vorschrift soll die rasche und abschließende Abwicklung von Nebenansprüchen aus einem Mietverhältnis ermöglichen, die vom Zustand der Mietsache zur Zeit der Rückgabe abhängen (vgl. BGH, NJW 2005, 739, 741; vgl. auch zu § 558 BGB a.F.: BGH, NJW 1987, 187 m.w.N.). Eine entsprechende Anwendung dieser besonderen Bestimmung auf sonstige aus dem Mietverhältnis resultierende Schadenersatzansprüche, die keinen hinreichenden Bezug zu dem Mietobjekt selbst haben, ist auch bei der grundsätzlich vorzunehmenden weiten Auslegung der Vorschrift nicht geboten (vgl. auch BGHZ 124, 186 ff.; NJW 2000, 3203; OLG Dresden, NJW-RR 2007, 1603 f. ). Allerdings kann die Verjährungsregelung des § 548 BGB nach ihrem genannten Zweck auch dann anwendbar sein, wenn ein Mieter einen einheitlichen Schaden an vermieteten und nicht vermieteten Teilen einer Sache verursacht (vgl. BGH, NJW 1973, 2059 f. ). Dies ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die beeinträchtigen nicht vermieteten Teile des Grundstücks nicht im unmittelbaren Besitz der Klägerin gestanden hätten. Zwar sind zumindest Teile hiervon anderweitig vermietet. Es ist aber davon auszugehen, daß sie der Klägerin dennoch in ausreichendem Maße frei zugänglich waren und sie demzufolge in der Lage war, Art und Ausmaß der Schäden sofort festzustellen, wie sie es auch tatsächlich getan hat (vgl. BGH, NJW 1973, 2059 f. m.w.N.). Unerheblich ist auch, daß der Schaden an den nicht vermieteten Grundstücksteilen einen etwaigen Schaden an dem Mietobjekt selbst deutlich überwiegt. Auf den Umfang des Schadens kommt es für die Geltung der kurzen Verjährungsfrist nach dem Willen des Gesetzes nicht nach. Die Beklagte hat aber nicht eine einheitliche schädigende Handlung vorgenommen, so daß auch die Anwendung einer einheitlichen Verjährungsregelung interessengerecht erschiene. Jedenfalls dann, wenn durch dieselbe Handlung oder Unterlassung des Mieters eine vertragliche Pflicht verletzt wird und dabei Schäden sowohl an vermieteten als auch an nicht vermieteten Grundstücksteilen entstehen, ist ein überzeugender Grund für eine unterschiedliche Verjährung nicht gegeben (vgl. BGH, NJW 1973, 2059 f. ). Die Beklagte hat aber jeweils vorsätzlich ihre mietvertraglichen Rechte in der Weise überschritten, daß sie die Materialien deutlich außerhalb der angemieteten Fläche ablagerte. Hiermit hat sie durch gesonderte Handlungen in jedem Einzelfall einen neuen Schaden an den verschiedenen nicht mitvermieteten Flächen begründet. In diesem Fall erscheint eine entsprechende Anwendung der Bestimmung des § 548 BGB als nicht interessengerecht. Vielmehr wäre bei dieser Sachlage eine Privilegierung des Mieters, der unberechtigt andere Flächen des Vermieters nutzt, gegenüber einem Dritten, der gleiches tut, nicht gerechtfertigt. Randnummer 25 Entsprechendes gilt auch für den in dem Vergleich begründeten Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Entfernung diverser Materialien von dem Mietobjekt selbst unabhängig davon, ob die Beklagte selbst sie dort aufgebracht hat und ob sie in ihrem Eigentum stehen (§ 311 Abs. 1 BGB). Hierbei handelt es sich wie dargelegt nicht mehr um die ursprünglich rein mietvertragliche Verpflichtung zur Räumung des Grundstücks; vielmehr haben die Parteien eine neue Vereinbarung mit zusätzlichen dienstvertraglichen Elementen getroffen. Die Bestimmung des § 548 BGB ist hierauf nicht unmittelbar anwendbar. Eine entsprechende Anwendung ist mangels vergleichbarer Interessenlage nicht geboten. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll zwischen den Mietvertragsparteien eine rasche Klärung des Bestehens von Ersatzansprüchen erfolgen (vgl. BGH, NJW 2005, 739 ff. ). Die Klärung der Erfüllung sonstiger übernommener dienstvertraglicher Pflichten, die zudem gerade nach bereits gemeinsam getroffener Feststellung des Zustandes des Mietobjekts und des Umfangs der Räumungsverpflichtung des Mieters und ihrer entsprechenden Anerkennung in dem gerichtlichen Vergleich begründet worden sind, muß nicht aus den entsprechenden Gründen in der gleichen kurzen Frist von sechs Monaten erfolgen. Randnummer 26 Die für diese Ansprüche demzufolge geltende dreijährige Verjährungsfrist ist aber noch nicht abgelaufen, da ihr Lauf durch die mehrfach erklärten Anerkenntnisse wie oben dargelegt wiederholt neu begann (§ 212 Abs. 1 Nr. 1, § 213 BGB) und sie jedenfalls durch die Erhebung der am 19.3.2007 eingegangenen und am 29.3.2007 zugestellten Klage rechtzeitig gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 253 Abs. 1, § 167 ZPO). Randnummer 27 Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Randnummer 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die von der Klägerin beantragte Regelung der Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich, da sie sich bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt (§ 108 ZPO). Randnummer 29 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190013732