Einwand des Staatsnotstands gegenüber Zahlungsanspruch aus Inhaberschuldverschreibung des argentinischen Staates Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 11. Mai 2007, 2/21 O 385/05, Urteil Tenor Auf di
§ 524ZPO).
Das hindert den Senat nicht daran, ihr die Hilfsanträge zuzusprechen, weil sie nicht über den Hauptantrag hinausgehen. Dazu im Einzelnen: Randnummer 9 Die Aktivlegitimation der Klägerin ist bereits vor dem Landgericht nachgewiesen worden. Sie wird mit der Berufung nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen. Die Beklagte kann die Rückzahlung der Nominal- und Zinsbeträge nicht mit Hinweis auf den vermeintlichen Staatsnotstand verweigern. Ihr Sachvortrag reicht nicht aus, um von der gefestigten Senatsrechtsprechung abzuweichen. Der Senat vertritt – ausgehend von seiner Entscheidung vom
- 2007 (Az.: 8 U 107/03 , veröffentlicht in: NJW 2006, 2931 ) – in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich die Beklagte schon aus tatsächlichen Gründen nicht mehr auf den Einwand des Staatsnotstands berufen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat zwischenzeitlich entschieden, dass ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern darf (BVerfG – Beschluss vom
- Mai 2007 – 2 BvM 1-5/03, 1,2/06 = NJW 2007, 2610 = WM 2007, 1315 ff. ). Damit ist dem zentralen Argument der Rechtsverteidigung der Beklagten auch in rechtlicher Hinsicht der Boden entzogen worden. Randnummer 10 Mit den weiteren Argumenten der Beklagten hat sich der Senat bereits in der o. g. Entscheidung sowie in den folgenden Entscheidungen vom
- 2006 ( 8 U 60/03 u. a.) auseinandergesetzt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die dagegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden sind vom Bundesgerichtshof am
- 2007 zurückgewiesen worden (Az.: XI ZR 346/06 u. a.). Randnummer 11 Die Klägerin kann Zahlung der Nennbeträge aus den Inhaber - Teilschuldverschreibungen und der verbrieften Zinsen nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Urkunden verlangen, nachdem die Beklagte die Einrede nach § 797 BGB erhoben hat. Der Senat orientiert sich an der in der bürgerlichrechtlichen Literatur zu § 797 BGB vertretenen Auffassung, wonach diese Vorschrift dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht gewährt, weswegen er nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Urkunden verurteilt werden kann (Palandt-Sprau, BGB,
- Aufl. Rn 1 zu § 797 BGB; Staudinger – Marburger, BGB, Rn 2 zu § 797; Bamberger/Roth, Rn 1 zu § 797; Prütting – Buck-Heeb Rn 1 zu § 797). Randnummer 12 Es trifft zu, dass die Aushändigungspflicht nach § 797 ZPO in der zivilprozessualen Literatur und Rechtsprechung lediglich als besondere Form der Quittungserteilung verstanden wird, mit der Folge, dass § 756 ZPO nicht eingreift (Zöller-Stöber, ZPO,
- Aufl., Rn 4 zu § 756 BGB; Stein-Jonas – Münzberg, ZPO,
- Aufl., Rn 18 zu § 726 BGB; Wiezcorek/Schütze/Salzmann, ZPO,
§ 756; Gottwald, Zwangsvollstreckung, 5.
Aufl., Rn 14 zu § 726 ZPO; Schuschke-Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz,
- Aufl., Rn 2 zu § 756 ZPO; Baumbach/ Hefermehl, WechselG,
- Aufl.,
Art. 39WG; OLG Frankfurt – 20.
ZS – Rechtspfleger 1979, 144; DGVZ 1981, 261, 264; OLG Celle WM 1965, 984). Es sei aber auf jeden Fall erforderlich, dem Gerichtsvollzieher den Besitz der Urkunden zu verschaffen, weil der Schuldner nur gegen Aushändigung der Urkunde leisten müsse (Stein-Jonas a. a. O. „..mit dem Wechsel in der Hand“). Randnummer 13 Der Senat sieht hier auch aus praktischen Gründen keinen Sinn, von der im bürgerlich-rechtlichen Schrifttum vertretenen rechtsdogmatischen Einordnung des § 797 BGB abzuweichen. Es lässt sich nämlich feststellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Urkunden in Verzug befindet, so dass die Voraussetzungen für vollstreckungsgerichtliche Anordnungen nach §§ 756, 765 ZPO gegeben sind. Randnummer 14 Die Beklagte ist durch ein wörtliches Angebot der Klägerin in Verzug mit der Annahme der Urkunden geraten (§ 293, 295 BGB). Das Angebot liegt in dem auf Zug – um – Zug Leistung gerichteten Antrag aus der Klageschrift (vgl. BGH NJW 1997, 581, 582 ). Das war ausreichend, weil die Beklagte durch ihr Zahlungsmoratorium und die von ihr selbst herangezogene Notstandsgesetzgebung bestimmt und eindeutig klargestellt hatte, dass sie ihre Gegenleistung nicht erbringen werde (BGH a. a. O.). Der Senat hat das schon in einem früheren parallel gelagerten Verfahren gegen die Beklagte so gesehen (Entscheidung vom
- Januar 2008 – Az.: 8 U 247/06 ). Randnummer 15 Die Zinsforderung ab Fälligkeit der Inhaberschuldverschreibungen ergibt sich aus § 2 der Anleihebedingungen in Verbindung mit § 288 Abs. 3 BGB. Auf die Begründung in dem angefochtenen Urteil wird verwiesen. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckung auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 17 Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Randnummer 18 Für die Feststellung des Annahmeverzugs kann kein eigener Wert angesetzt werden, da diesem Begehren neben dem Zahlungsantrag jede selbstständige wirtschaftliche Bedeutung fehlt (vgl. OLG Jena v.
- 2006, Az.: 4 U 763/05 = RVGReport 2006, 360; KG MDR 2005, 526, jeweils mit weiteren Nachweisen). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190013741