Einl. Rz. 18). Nachdem der 1. Familiensenat des hiesigen Oberlandesgerichts die Antragstellerin mit der Verfügung vom 19.11.2007 darauf hingewiesen hatte, dass die zunächst im Wege der Beschwerde angegriffene Verfügung des Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst, vom 25.09.2007 nicht anfechtbar sei, jedoch die Entscheidung, ein ausländisches Rechtshilfeersuchen zu genehmigen und zur Ausführung zu bringen, geht der Senat – nachdem die Antragstellerin dem ausweislich ihres Schriftsatzes vom 06.12.2007 (Bl. 46 d. A.) nachgekommen war - davon aus, dass auch der entsprechende Justizverwaltungsakt, dessen Überprüfung im vorliegenden Verfahren als Justizverwaltungsakt möglich ist, von der Antragstellerin angegriffen worden ist. Soweit im weiteren Schriftsatz vom 06.12.2007 (Bl. 47 ff. d. A.) von dem „Justizverwaltungsakt des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Abt. Höchst, vom 25.07.2007“ die Rede ist, steht dies nicht entgegen; dabei geht es um den die bezeichnete Anordnung des Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main lediglich ausführende Entscheidung des Rechtshilfegerichts. Randnummer 9 Der Senat geht auch davon aus, dass die Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG gewahrt ist, zumal die angefochtene Verfügung vom 04.07.2007 der Antragstellerin gegenüber weder bekannt gegeben noch gar zugestellt worden ist. Ausweislich ihres Vorbringens rügt sie auch eine angebliche Verletzung ihrer Rechte im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG, so dass der Antrag insgesamt als zulässig anzusehen ist. Dem würde auch nicht entgegenstehen, dass die Beweisaufnahme vor dem deutschen Gericht bereits beendet ist (vgl. Geimer, a.a.O., Rz. 2500, m. w. N.; Geimer/Schütze/Knöfel, a.a.O.,
Einl. Rz. 19). Randnummer 10 Der Antrag ist allerdings in der Sache nicht begründet. Randnummer 11 Dabei ist zunächst unerheblich, dass vorliegend bei der Weiterleitung des Rechtshilfeersuchens entgegen Art. 2 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18.03.1970, das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland zur Türkei gilt (vgl. die Nachweise bei Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht,
7; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht,
8 m. w. N.). Maßgeblich ist mithin der sogenannte „beweishilferechtliche ordre public“ (Geimer/Schütze/Knöfel, a.a.O.,
11 m. w. N.). Ein Verstoß könnte etwa vorliegen, wenn die begehrte Handlung deutschem Recht schlechthin wesensfremd wäre. Ein solcher oder ein vergleichbar gravierender Fall liegt hier nicht vor. Wie dargelegt reicht nicht aus, dass die Bundesrepublik Deutschland eine alleinige Zuständigkeit dieses Verfahrens für sich reklamieren könnte, wobei unerheblich ist, ob sich dies auf ein anderes internationales Abkommen oder auf nationales Recht stützen ließe. Die diesbezüglichen Erwägungen, mit denen die Antragstellerin als Kindesmutter die Durchführung der Beweisaufnahme für das Sorgerechtsverfahren in der Türkei zu verhindern sucht, spielen für die hier vorliegende Entscheidung im Rechtshilfeverkehr keine Rolle. Auf Zuständigkeitsvorstellungen des ersuchten Staates kommt es hier nicht an. Irrelevant ist es deshalb auch, ob die im Ausgangsverfahren (hier: dem Sorgerechtsverfahren in der Türkei) zu fällende Entscheidung nicht anerkannt würde, worauf die Antragstellerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 11.10.2007 hier abstellen will, oder das verfolgte Recht im ersuchten Staat unklagbar oder sonst nicht durchsetzbar wäre (vgl. Geimer/Schütze/Knöfel, a.a.O.,
13 m. w. N.; Stein/Jonas/Berger, a.a.O., Anhang zu § 363 ZPO Rz. 71 zu Art. 12 HBÜ; vgl. auch Münchener Kommentar/Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 363 Anh. I Art 12 HBÜ Rz. 3; Zöller/Geimer, a.a.O., § 363 Rz. 112). Einer Anerkennung wird durch die geleistete Rechtshilfe grundsätzlich nicht vorgegriffen (vgl. Stein/Jonas/Berger, a.a.O., Anhang zu § 363 ZPO Rz. 73 zu Art. 12 HBÜ). Gestützt auf derartige Erwägungen kann mithin die Rechtshilfe nicht abgelehnt werden. Dass das in dem türkischen Verfahren verfolgte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstieße, die Durchführung der Rechtshilfe mithin mit unverzichtbaren Grundsätzen eines freiheitlichen Rechtsstaats nicht vereinbar wäre und mithin Rechte der Antragstellerin unverhältnismäßig eingeschränkt würden (vgl. BVerfG NJW 2007, 3709 zur ähnlichen Vorschrift des Art. 13 HZÜ; vgl. auch Geimer/Schütze/Knöfel, a.a.O.,
12 m. w. N.), lässt sich nicht feststellen und wird auch nicht geltend gemacht, zumal die Antragstellerin in der Lage war, ihre Einwendungen in das türkische Verfahren einzubringen. Außer den auf die fehlende Zuständigkeit des türkischen Gerichts und der damit einhergehenden dortigen Rechtsanwendung gestützten Beeinträchtigungen werden weitere Individualrechtsverletzungen im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG, etwa Grundrechtsverletzungen (vgl. dazu Geimer/Schütze/Knöfel, a.a.O.,
Einl. Rz. 18 m. w. N.; Zöller/Geimer, a.a.O., § 363 Rz. 114; OLG Düsseldorf OLGR 2007, 393), die unter Berücksichtigung der Regelung des Art. 12 des bezeichneten Haager Übereinkommens im vorliegenden Fall im Rahmen der durch die Behörde vorzunehmenden Ermessensentscheidung nur eine Ablehnung der Rechtshilfe erforderlich gemacht hätten, nicht konkret geltend gemacht. Randnummer 15 Nichts anderes ergibt sich, wollte man auf die Regelungen des oben bezeichneten deutsch-türkischen Abkommens vom 28.05.1929 abstellen. Nach dessen Art. 15 kann die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens nur abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat es für geeignet hält, seine Hoheitsrechte, seine Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu gefährden, die Echtheit der Urkunde nicht festgestellt ist oder wenn im Gebiete des ersuchten Staates die Erledigung des Ersuchens nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt. Keiner dieser Fälle liegt hier vor; insbesondere kann nach den obigen Ausführungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Durchführung der Rechtshilfe geeignet wäre, die Hoheitsrechte, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Randnummer 16 Mithin war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Randnummer 17 Auf ihren Antrag hin war der Antragstellerin allerdings für das vorliegende Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, §§ 29 Abs. 3 EGGVG, 114 ff. ZPO. Zwar ist – wie dargelegt – der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis nicht erfolgreich geblieben. Angesichts der im vorliegenden Verfahren abzuhandelnden Rechtsfragen aus dem Bereich des internationalen Rechts hat der Senat die Rechtsverfolgung der Antragstellerin nicht von vorneherein als nicht hinreichend erfolgversprechend bzw. mutwillig ansehen können (vgl. auch Zöller/Philippi, a.a.O., § 114 Rz. 21). Randnummer 18 Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 30 Abs. 1 EGGVG nicht veranlasst. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 Satz 1 der Kostenordnung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190013752
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