Finanzierter Immobilenkauf: Haftung der finanzierenden Bank aus culpa in contrahendo; institutionalisiertes Zusammenwirken mit dem Bauträger wegen Doppelfinanzierung Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden, 20. April 2006, 9 O 338/06, Urteil Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 20.4.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden – Aktenzeichen 9 O 338/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 140.605,26 €. Gründe Randnummer 1 Die Entscheidung beruht auf § 522 II ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 21.12.2007 Bezug genommen. Hieran vermag auch die Stellungnahme der Kläger vom 27.2.2008 nichts zu ändern. Ein Widerspruch zwischen der Rechtsauffassung des Senats und der im Urteil vom 20.3.2007 zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung des BGH besteht nicht. Der Senat hat das von den Klägern in Bezug genommene BGH-Urteil im Hinweisbeschluss nicht nur zitiert, sondern sich auch inhaltlich damit auseinander gesetzt und dargelegt, warum es vorliegend an den vom BGH für die Annahme einer Aufklärungspflicht erforderlichen Voraussetzungen fehlt. Die Kläger lassen auch in ihrer Stellungnahme nicht erkennen, worin sie ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklagten mit der Bauträgerin sehen und warum die von ihnen behauptete sittenwidrige Überteuerung der Wohnung evident gewesen sein soll. Dass hierfür die Finanzierung mehrerer Wohnungen der Bauträgerin nicht ausreicht, ist im Hinweisbeschluss dargetan, die nunmehr erfolgte „beispielhafte“ Aufzählung von zehn Käufern deswegen unerheblich. Die Kläger verkennen, dass die im Anschluss an die beiden Entscheidungen des EuGH vom 25.10.2005 („Schulte“ -C 350/03- und „Crailsheimer Volksbank e.G.“ -C 229/04-) entwickelte Rechtsprechung des BGH die Frage der Wirksamkeit einer Belehrung nicht etwa für unerheblich hält, sondern unabhängig hiervon ergänzend einen Schadensersatzanspruch für möglich hält. Deswegen bedurfte es der Feststellungen im Hinweisbeschluss zur Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Ein Schadensersatzanspruch wegen Unwirksamkeit der Belehrung scheidet damit aus. Dahin stehen kann, ob der nunmehr erfolgte Vortrag zur Höhe des Sanierungsaufwands den hieran zu stellenden Substantiierungsanforderungen genügt. Als neuer Vortrag kann er nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist für die Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden. Zudem macht die Sanierung nur einen Teil des Werts der Wohnung aus; die erforderliche Kenntnis der Bank von der Überteuerung ist nach wie vor unbelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO, einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit oder die Zulassung eines weiteren Rechtsmittels bedarf es im Hinblick auf § 522 III ZPO nicht. Randnummer 2 Vorausgegangen ist unter dem 21.12.2007 folgender Hinweis (die Red.): Randnummer 3 Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 II ZPO). Randnummer 4 I. Die Kläger begehren Rückabwicklung eines Darlehens, das sie bei der Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken aufgenommen haben. Mit notariellem Vertrag vom 22.7.1997 erwarben die Kläger eine Eigentumswohnung in O1 zum Preis von 265.608,- DM (Bl. 6 d.A.). Am 18.9.1997 unterschrieben sie einen von der Beklagten vorbereiteten Darlehensvertrag über 275.000,- DM (Bl. 18 d.A.). Das Darlehen war auf zehn Jahre mit 6,6% zu verzinsen, durch eine Grundschuld gesichert und sollte mit 2% jährlich getilgt werden. Eine auf den gleichen Tag datierte „Belehrung über das Widerrufsrecht gem. Haustürwiderrufsgesetz“ (Bl. 79 d.A.) trägt den Namenszug beider Kläger. Nachdem die Kläger in der Folgezeit in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Darlehensvertrag insgesamt 109.058,55 € an die Beklagte gezahlt hatten, widerriefen sie den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 16.10.2006 (Bl. 23) und fochten ihn mit Schreiben vom 27.3.2007 an. Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger die auf die Darlehen erbrachten Leistungen zurück. Sie haben behauptet, dem Kauf der Wohnung seien mehrere Besuche des Vermittlers A in ihrer Wohnung vorausgegangen, bei denen sie sich zum Erwerb entschlossen hätten. Der Wert der Wohnung habe nur bei etwa 35.000,- € gelegen, die sei der Beklagten bekannt gewesen. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 20.4.2007, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen dieses ihr am 7.5.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 8.6.2007, dem Tag nach Fronleichnam, bei Gericht eingegangene und nach Verlängerung der Frist bis zu diesem Tag am 10.9.2007 begründete Berufung der Kläger. Die Kläger behaupten, eine Widerrufsbelehrung nicht erhalten bzw. unterzeichnet zu haben. Sie sind der Ansicht, die Beklagte hafte für die arglistige Täuschung über den Wert der Wohnung durch die Bauträgerin, weil sie mit dieser institutionalisiert zusammengewirkt und die Aufteilung bzw. Sanierung der Immobilie finanziert habe. Schadensersatzsprüche stünden ihnen zudem aus Verschulden bei Vertragsschluss zu. Verfahrensfehlerhaft habe das Landgericht es versäumt, Beweis über den Wert der Wohnung zu erheben. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 5 II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache indes keinen Erfolg. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen dem Berufungsverfahren zugrundezulegende Tatsachen eine abweichende Entscheidung (§ 513 ZPO). Randnummer 6 1. Den Klägern steht ein Anspruch auf Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nicht aus § 3 HWiG zu. Dabei kann dahinstehen, ob sie zur Abgabe ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärung durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden sind (§ 1 Abs. 1 Nr. HWiG). Auch wenn man zugunsten der Kläger vom Vorliegen einer entsprechenden Überrumpelungssituation ausgeht, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die am 16.10.2006 abgegebene Widerrufserklärung verfristet war. Die zweiwöchige Widerrufsfrist begann gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG i.d.F. vom 16.1.1986, der auf den vorliegenden Fall noch anzuwenden ist, am 18.9.1997, weil den Klägern an diesem Tag eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ausgehändigt und von ihnen unterschrieben wurde. Nicht nachzuvollziehen ist, warum die Kläger dies in der Berufungsbegründung in Abrede stellen wollen. Die entsprechende Tatsache ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich als unstreitig festgestellt, ohne dass die Kläger dies angegriffen hätten (§ 320 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Mit Schriftsatz vom 27.3.2007 haben die Kläger nach Vorlage einer Ablichtung der unterzeichneten Widerrufsbelehrung deren Echtheit nicht in Abrede gestellt, sondern die Belehrung vielmehr als Beleg für die vorangegangene Haustürsituation gewürdigt und sie damit unstreitig gestellt. Dahinstehen kann es deswegen, dass es für einen wirksamen Haustürwiderruf auch an hinreichendem Vortrag zur Kausalität der vor dem Abschluss des Kaufvertrags am 22.7.1997 liegenden Haustürsituation für die erst am 18.9.1997, und damit fast zwei Monate später erfolgte Unterzeichnung der Darlehensverträge fehlt. Ist die Vertragserklärung nicht unmittelbar in der Haustürsituation sondern zeitlich danach abgegeben worden, so muss im Einzelfall geprüft werden, ob das durch die Verhandlungen in der Privatwohnung geschaffene Überraschungsmoment noch fortgewirkt hat. Dazu ist enger zeitlicher Zusammenhang nicht unbedingt erforderlich (BGH Urteil vom 26.10.1993 –XI ZR 42/3-; Urteil vom 16.1.1996 –XI ZR 116/95-; Urteil vom 20.5.2003 –XI ZR 248/02-). Liegt er vor, so kann auf das Fortwirken zwingend geschlossen werden. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand aber nimmt die Indizwirkung ab und entfällt schließlich ganz (BGH Urteil vom 21.1.2003 –XI ZR 125/02-; Urteil vom 20.5.2003 – XI ZR 248/02-; Urteil vom 22.10.2003 –IV ZR 398/02-; Urteil vom 9.5.2006 –XI ZR 119/05-). In diesen Fällen kann auf die Kausalität der Überrumpelung nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall geschlossen werden, für die vorliegend jeder Vortrag fehlt. Dahinstehen kann auch, dass Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs entgegen der Ansicht der Kläger nicht ein unbeschränkter Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Darlehensleistungen wäre. Vielmehr müssten die Kläger sich im Wege der dolo-facit-Einrede den Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der ausgekehrten Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Verzinsung entgegenhalten lassen, wobei nicht ersichtlich ist, warum ihr Anspruch den der Beklagten übersteigen soll. Randnummer 7 2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der auf die beiden Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen letztlich auch nicht als Schadensersatz aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten (§ 280 BGB n.F.) zu. Die Beklagte hat keine ihr als Nebenpflicht aus dem Darlehensvertrag obliegenden Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Eine solche Pflichtverletzung kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass sie die Kläger nicht über Risiken aus der Verwendung des Kredits zum Erwerb der Eigentumswohnung aufklärte. Zu einer solchen Aufklärung war sie als bloße Darlehensgeberin nicht verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine finanzierende Bank nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH, Urt. v. 21.7.03 – XI ZR 387/02; BGH, Urt. v. 18.11.03 – XI ZR 322/01; BGH, Urt. v. 20.1.04 – XI ZR 460/02; BGH, Urt. v. 23.3.04 – XI ZR 194/02; BGH, Urt. v. 14.6.04 – II ZR 393/02; BGH, Urt. v. 25.10.04 – XI ZR 373/01; BGH, Urt. v. 9.11.04 – XI ZR 315/03; BGH, Urt. v. 18.1.05 – XI ZR 201/03; BGH, Urt. v. 15.3.05 – XI ZR 135/04; BGH, Urt. v. 16.5.06 – XI ZR 6/04; BGH, Urt. v. 26.9.06 – XI ZR 283/03; BGH, Urt. v. 19.9.06 – XI ZR 204/04; BGH, Urt. v. 13.3.07 XI ZR 159/05). Das Verwendungsrisiko trägt grundsätzlich der Anleger selbst, dem es obliegt, sich über die damit verbundenen speziellen Gefahren zu informieren und die Entscheidung hierüber eigenverantwortlich zu treffen. Insbesondere bei finanzierten Kapitalanlagen darf die finanzierende Bank regelmäßig davon ausgehen, dass der Kreditnehmer Konzeption und Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage, ggf. unter Einschaltung besonderer Fachberater, hinreichend geprüft hat. Dies gilt auch bei geschäftsunerfahrenen Kunden. Eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden, so zum Beispiel, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen, zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl gegenüber dem Bauträger als auch gegenüber dem einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor.
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