Stundenlohnvereinbarung Rechtsanwalt - Konkretisierungspflicht Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden, 30. März 2007, 9 O 66/06, Urteil nachgehend BGH, 4. Februar 2010, IX ZR 82/08, Beschluss Tenor Das am 30.3.2007 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.057,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.6.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Anwaltshonorar für anwaltliche Leistungen der Anwaltssozietät „ABC“ A, B, C aus O1 (im Folgenden: „ABC“) für die Beklagte in Anspruch, die zur Zeit der Verrichtung der Tätigkeiten noch als D-GmbH i.G. firmierte, und sonach bis zur Verschmelzung mit der Beklagten als E-GmbH . Randnummer 2 Im Sommer 2000 beabsichtigten F und Dipl. Ing. Dr. G, ein Start-Up-Unternehmen in Gestalt der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu gründen, dessen Tätigkeitsbereich in der Entwicklung und Vermarktung von Hochleistungsmembranen auf Basis der Aktiv-Karbon-Technologie liegen sollte. Seinerzeit war Dipl. Ing. Dr. G persönlicher Inhaber einer Vielzahl von Patenten im Bereich des hierfür erforderlichen Thermomembranverfahrens. Darüber hinaus war Dipl. Ing. Dr. G an der seinerzeit in Gründung stehenden H-AG mit einem Anteil von 65 % neben K beteiligt, der 33 % der Anteile treuhänderisch für Dr. Ing. L hielt. Zu diesem Zeitpunkt bestand zwischen Dr. Ing. L und Dipl. Ing. Dr. G eine privatschriftliche Vereinbarung, wonach sich Dipl. Ing. Dr. G verpflichtete, sämtliche ihm gehörenden Patente im Bereich des Thermomembranverfahrens in die H-AG i.G. einzubringen. Hintergrund für die seitens F und Dipl. Ing. Dr. G beabsichtigte Gründung der D-GmbH waren Streitigkeiten zwischen Dipl. Ing. Dr. G, Dr. Ing. L und K im Sommer 2000. In der Folgezeit wurde die D-GmbH gegründet, deren Geschäftsführer F und Dipl. Ing. Dr. G waren. Diese firmierte später als E-GmbH und schließlich seit 27.10.2006 unter der Firma der Beklagten. Mit E-Mail vom 4.9.2000 (Bl. 299 d. A.) wandte sich für die D- F an Rechtsanwalt A. Darin heißt es unter anderem: Randnummer 3 „Betreffs der Problematik Verbesserung Übernahme von Rechnungen Juli/August durch die D möchten wir wie folgt verfahren: Vertrag im Innenverhältnis zwischen H i. L. und D über die Übernahme aller Verbindlichkeiten ab 1.7.2000. Die D übernimmt damit die Bezahlung der offenen Rechnungen wie Miete, Lieferantenrechnungen etc. „ Randnummer 4 Mit Schreiben vom 11.5.2001 (Bl. 263 d. A.) wandte sich für die D-GmbH F an Rechtsanwalt A. In dem Schreiben heißt es unter anderem: „Ich hoffe, ihre Rechnung macht uns nicht pleite, so dass wir nicht mehr dazu kommen, vorher den ´Sauerstoffbrunnen' zu entwickeln. Sie könnten die Rechnung natürlich auch als Anzahlung auf die spätere bevorzugte Aktienzuteilung stehen lassen. … Falls Sie sich dafür entscheiden, sofort zu liquidieren, bitte ich, die `Kostennote' an die D-GmbH zu richten.,Stichwort: Juristische Beratung im Rahmen der Gründung'. Bitte die Stunden für mich auf einem getrennten Blatt ausweisen." Randnummer 5 Mit E-Mail vom 28.3.2003 (Bl. 240 d. A.) wandte sich für die D-GmbH F an Rechtsanwalt A. Darin heißt es unter anderem: „Bezüglich H und der offenen Rechnungsstellung. Da ich derzeit auch nichts Besseres weiß (ein Börsengang unserer Firma wird wohl noch so seine Zeit dauern), schlage ich vor, dass Sie die damaligen Stunden nun eben als Beratungsleistung für 2002 an die mm in Rechnung stellen, pauschale Rechnung mit Stunden. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir in einer Anlage die Zeiten etwas genauer aufschlüsseln könnten (dieser Rechnung sehe ich mit Grauen entgegen und behalte mir vor, sie als völlig überzogen zurückzuweisen ... ha ha ha).“ Randnummer 6 Die Anwaltssozietät „ABC“ hatte für die Beklagte im Vorfeld zu den streitgegenständlichen Leistungen anderweitige anwaltliche Tätigkeiten erbracht und abgerechnet, die seitens der Beklagten auch vollständig bezahlt wurden. In Streit steht vorliegend die Rechnung von Rechtsanwalt A vom 5.2.2003 (Bl. 31 ff. d. A.). Die hieraus angeblich resultierende Forderung der Kanzlei „ABC“ wurde dem Kläger am 13.12 2005 abgetreten. In der Abtretungsvereinbarung (Bl. 24 d. A.) heißt es: „Die Kanzlei ABC A, B, C, ansässig in X-Straße ..., O1, vertreten durch den allein vertretungsberechtigten Herrn Rechtsanwalt A, tritt hiermit die ihr gegen die Firma E-GmbH, vormals D-GmbH, in O2 zustehenden Anwaltsgebührenforderungen in Höhe von € 34.057,02 gemäß Rechnung vom 5.2.2003 und € 6.403,20gemäß Rechnung vom 28.1.2003 ab an Herrn Rechtsanwalt RA1, dienstansässig: Y-Straße …, O3, der die Abtretung annimmt". Randnummer 7 Zunächst hat der Kläger vorgetragen, dass Rechtsanwalt A und die Herren Dipl. Ing. Dr. G und F bei Mandatsübernahme im Jahre 2000 eine Stundenhonorarvereinbarung über 230,00 € zuzüglich Umsatzsteuer getroffen hätten (Bl. 18 d. A.). Mit Schriftsatz vom 24.1.2007 hat der Kläger dann vorgetragen, Rechtsanwalt A habe am 13.6.2000 telefonisch mit F einen Stundensatz von 450,00 DM vereinbart. Diesbezüglich hat er die Rechtsansicht vertreten, dass die mündlich getroffene Honorarvereinbarung wirksam sei, da der gesetzliche Vergütungsanspruch den vereinbarten Stundenlohn übersteige. Randnummer 8 Er hat behauptet, die Stundenhonorarvereinbarung sei für die Abwehr von Ansprüchen des Dr. Ing. L gegenDipl. Ing. Dr. G im Hinblick auf die von diesem inne gehaltenen Patentrechte und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen sowie die unternehmerischen Beteiligungen und Aktivitäten der Herren F und Dipl. Ing. Dr. G getroffen worden. Diese Vereinbarung habe für die Kanzlei „ABC“ und für die Beklagte gegolten und Tätigkeiten der Kanzlei „ABC“ bis zum 13.6.2000 und danach erfasst. Ein oder zwei Tage nach Erhalt des Schreibens vom 4.9.2000 habe Rechtsanwalt A zudem mit F telefonisch vereinbart, dass die Beklagte die Kosten für die von der Kanzlei „ABC“ erbrachten Beratungsleistungen übernehme, egal, ob diese Leistungen gegenüber der D-GmbH, F oder Dipl. Ing. Dr. G erbracht worden seien. Die Kanzlei „ABC“ habe insoweit diverse anwaltliche Tätigkeiten erbracht, wobei es im wesentlichen um vier Komplexe gegangen sei. So habe sich die Tätigkeit der Kanzlei „ABC“ auf die Gründung der D-GmbH, die Abwehr der von Dr. Ing. L gegen Dipl. Ing.Dr. G geltend gemachten Ansprüche auf Einbringung der Patentrechte in die H-AG i. G. und Einleitung des Liquidationsverfahrens gegen die H-AG, auf Einbringung der Patentrechte des Dr. G in die D-GmbH und schließlich auf die Beratung bezüglich der geplanten Beteiligung der M-GmbH (im Folgenden „M-GmbH“ genannt) an der D-GmbH mit 9 Millionen DM erstreckt. Randnummer 9 Der Kläger hat weiter behauptet, die Kanzlei „ABC“ habe die in einer der streitgegenständlichen Rechnung beigefügten Zeiterfassung (Bl. 32 ff. d. A.) im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten in den darin angegebenen Zeiten erbracht. Insoweit hat er behauptet, dass die Kanzlei „ABC“ die Zeiterfassung und die darin aufgeführten streitgegenständlichen Tätigkeiten unter der Bezeichnung "Projekt AG" erfasst habe. Hinsichtlich der angeblich erbrachten Tätigkeiten, die der streitgegenständlichen Rechnung zugrunde liegen, hat der Kläger im Einzelnen wie folgt vorgetragen: Randnummer 10 Die Kanzlei „ABC“ habe durch Rechtsanwalt A die Beklagte bzw. deren Gesellschafter Dipl. Ing. G und F bei der Gesellschaftsgründung anwaltlich beraten. So habe er die GmbH - Satzung der D-GmbH erstellt und dem beurkundenden Notar Dr. Not1 in O3 mit Schreiben vom 14.8.2000 (Bl. 109 d. A.) als Entwurf übersandt. Die Kanzlei „ABC“ habe des weiteren Kontakt zur IHK-O3 zur Abklärung der beabsichtigten Firmierung als D-GmbH mit Fax vom 14.8.2000 aufgenommen (Bl. 11 d. A.). Mit E-Mail vom 15.8.2000 habe sich Dipl. Ing. Dr. G an die Kanzlei „ABC“ gewandt und um Übersendung des letzten Standes der GmbH-Satzung gebeten (Bl. 111 d. A.). Unter dem 29.8.2000 sei ein zwischen den Herren Dipl. Ing. Dr. G, F, N und Rechtsanwalt Dr. RA2 von der Rechtsanwaltskanzlei P - als anwaltlicher Vertreter der M-GmbH – sowie Rechtsanwalt A am 25.8.2000 geführtes Gespräch schriftlich fixiert worden (Bl. 112 ff. d. A.). Bei diesem Gespräch sei es insbesondere um die steuerliche Würdigung der Übertragung der Patente von Dipl. Ing. Dr. G auf die neu gegründete D-GmbH gegangen. Mit E-Mail vom 31.8.2000 habe F unter anderem auch Rechtsanwalt A zu verschiedenen Punkten. im Zusammenhang mit der D-GmbH befragt (Bl. 115, 116 d. A.). Es sei um eine Kapitalerhöhung, die Einbringung des Ingenieurbüros Dr. G und der Firma Q-e. K sowie um die Kapitalbeteiligung der M-GmbH gegangen. Mit E-Mail vom 7.9.2000 habe sich die Kanzlei „ABC“ an F gewandt und ihm die von der Kanzlei „ABC“ erarbeiteten Entwürfe eines Sachkapitalerhöhungsbeschlusses und eines Sachkapitalerhöhungsberichtes übermittelt (Bl. 117 d. A.). Mit E-Mail vom 15.9.2000 habe sich F an die Kanzlei „ABC“, dort Rechtsanwalt RA3, gewandt und gebeten, die von Dr. Not1 vorbereiteten Vertragsentwürfe zur Kapitalerhöhung durchzusehen und rechtlich zu überprüfen (Bl. 118, 119 d. A.). Im Hinblick auf die Frage der Rechtsnatur und Bindungswirkung der privatschriftlichen Vereinbarung zwischen Dipl. Ing. Dr. G und Dr. Ing. L in Bezug auf die Einbringung der Patente in die H-AG habe Rechtsanwalt RA3 unter dem 19. 6. 2000 eine gutachterliche Stellungnahme ausgearbeitet (Bl. 120 ff. d. A.). Mit E-Mail vom 5.7.2000 habe sich F an Rechtsanwalt A gewandt, um rechtliche Fragen zur Firmierung und auch zur Neugründung von „ABC“ abklären zu lassen (Bl. 126 d. A.). Ebenfalls mit Fax vom 2.8.2000 habe F Rechtsanwalt A zur Klärung der weiteren Namensverwendung bzw. Firmierung aufgefordert (Bl. 127 d. A.). Unter dem 4. 8. 2000 habe die Kanzlei „ABC“, dort Rechtsanwalt A, eine 30-seitige schriftliche Stellungnahme zu verschiedenen von der H-AG aufgeworfenen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag sowie möglichen rechtlichen Ansprüchen der H-AG gegen Dipl. Ing. Dr. G im Zusammenhang mit den Patentrechten erstellt (Bl. 128 ff. d. A.). Diese Stellungnahme habe Rechtsanwalt A in der Zeit vom 13.7.2000 bis zum 4.8.2000 angefertigt. Unter dem 17.8.2000 habe die Kanzlei „ABC“, dort Rechtsanwalt A, eine weitere schriftliche Stellungnahme zu rechtlichen Fragen der H-AG i. G. im Zusammenhang mit einer abzuhaltenden Hauptversammlung erstellt (Bl. 162 ff. d. A.). Unter dem 31.8.2000 habe die Kanzlei „ABC“, dort ebenfalls Rechtsanwalt A, im Anschluss an das Schreiben vom 17. 8. 2000 eine weitere schriftliche Stellungnahme für die sich bereits in der Liquidationsphase befindende H-AG erarbeitet, bei der es um die Bestellung des Abschlussprüfers, Satzungsfragen, die Einberufung einer Hauptversammlung, Aufgaben eines Liquidators, Gläubigeransprüche, Forderungseinzug etc. gegangen sei (Bl. 17 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 11.8.2000 habe sich Rechtsanwalt A an K im Namen von Dipl. Ing. Dr. G gewandt wegen der noch nicht erfolgten Eintragung der AG in das Handelsregister und den sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen der Auflösung, und zudem die H-AG i. G. aus wichtigem Grund gekündigt (Bl. 187 ff. d. A.). Die Kanzlei „ABC“ habe darüber hinaus die H-AG i.G. im Zusammenhang mit einer einzuberufenden außerordentlichen Aufsichtsratssitzung rechtlich beraten. Dies ergebe sich beispielsweise aus dem Faxschreiben der D-GmbH vom 9.10.2000 (Bl. 191 d. A.). Insoweit habe die Kanzlei „ABC“ insbesondere die Einladungsschreiben an die Aufsichtsratsmitglieder Dr. R, Frau L und Frau G im Entwurf erstellt. Mit Schreiben vom 11.8.2000 habe sich die Kanzlei „ABC“ darüber hinaus an den faktischen Mitaktionär der H-AG i. G., Herrn Dr. L, gewandt wegen des von diesem gegen die H-AG geltend gemachten Auskunftsanspruchs nach § 131 AktG. Diesbezüglich habe die Kanzlei „ABC“ Dr. Ing. L auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen, insbesondere darauf, dass ihm weder Auskunftsrechte noch sonstige Rechte im Zusammenhang mit der gegründeten H-AG zustünden (Bl. 196 ff. d. A.). Zudem habe die Kanzlei „ABC“ eine mögliche Zusammenarbeit zwischen Dr. L und Dipl. Ing. Dr. G gekündigt. Im Zusammenhang mit der Liquidation der H-AG sei K von der Kanzlei S & T vertreten worden. Diese habe die H-AG unter dem 2.8.2000 angeschrieben, woraufhin sich die Kanzlei „ABC“ auftragsgemäß eingeschaltet und mit der Kanzlei S & T in Verbindung gesetzt habe. So habe die Kanzlei „ABC“ beispielsweise unter dem 7.9.2000 die Kanzlei S & T angeschrieben (Bl. 205 d. A.). Diese habe sich beispielsweise mit Schreiben des Rechtsanwalts RA S vom 23.8.2000 und vom 26.10.2000 jeweils an die Kanzlei „ABC“ gewandt (Bl. 204, 208 ff. d. A.). Sodann habe die Kanzlei „ABC“ wegen befürchteter Eilmaßnahmen der Herren Dr. Ing. L und K bzw. der H-AG i. G. gegen Dipl. Ing. Dr. G im Zusammenhang mit den Patentrechten unter dem 10.8.2000 eine Schutzschrift erstellt und an das Landgericht Darmstadt gesandt (Bl. 210 ff. d. A.). Im Hinblick auf die beabsichtigte Beteiligung der M-GmbH habe die Kanzlei „ABC“ einen Entwurf einer Vereinbarung zwischen den Herren Dipl. Ing. Dr. G und F sowie der M-GmbH erstellt und diesen überarbeiten (Bl. 225 ff. d. A.). Insoweit habe die Kanzlei „ABC“ auch eine schriftliche Stellungnahme vom 18.8.2000 erstellt (Bl. 231 ff. d. A.). Mit Fax vom 7.11.2000 habe sich F an die „ABC“ gewandt, betreffend ein mit M-GmbH und der Kanzlei P abgestimmtes Schreiben an Herrn Dr. L (Bl. 237 ff. d. A.). Der Kläger hat weiter behauptet, Rechtsanwalt A habe die in der Zeiterfassung aufgeführten Stunden von insgesamt 127,65 tatsächlich erbracht (Bl. 19 d. A.). Nachdem der Kläger zunächst vorgetragen hat, dass das Honorar gestundet worden sei, da die Beklagte Rechtsanwalt A die Zuteilung von Aktien in Aussicht gestellt habe (Bl. 20 d. A.), trägt der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 09.10.2006 und vom 24. 1. 2007vor, dass F und Rechtsanwalt A in einem Telefonat, das ein oder zwei Tage nach Erhalt des Schreibens von D-GmbH vom 11. 5.2001 stattgefunden habe, vereinbart hätten, dass die Abrechnung der Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der H-AG i.G. infolge von Liquiditätsschwierigkeiten der D-GmbH bis zu einem Börsengang zurückgestellt und erst danach fällig werden solle (Bl. 294, 295 d. A.). Zum Zeitpunkt dieser – seiner Ansicht nach - Vereinbarung sui generis - sei jedoch nicht über konkrete Zahlen bzw. die Höhe der möglichen Gebührenforderung von „ABC“ gesprochen worden (Bl. 105 d. A.). Erst nachdem um den Jahreswechsel 2002/2003 maßgebliche personelle Veränderungen bei der Beklagten stattgefunden hätten, habe Rechtsanwalt A sich am 28.01.2003 bei Herrn F gemeldet und nach der nunmehrigen Fälligstellung und Begleichung des Honorars gefragt. Daraufhin habe F erklärt, die Honorarrechnung solle auf die Beklagte ausgestellt und mit "Beratungsleistungen 2002" überschrieben werden. Dies ergebe sich auch aus der E-Mai von F vom 30.1.2003. Mit Schreiben vom 31.1.2003 habe dann F Rechtsanwalt A mitgeteilt, dass die angefallenen Stunden der D-GmbH in Rechnung gestellt werden sollten bis zur Entscheidung darüber, ob es für die D-GmbH zum Börsengang kommen werde. Im Anschluss daran habe Rechtsanwalt A die streitgegenständliche Rechnung ausgestellt und das Honorar für die Beratungsleistungen 2000 damit, so die Auffassung des Klägers, erstmals fällig gestellt. Der Kläger hat die Rechtsansicht vertreten, dass er alternativ zu der vereinbarten Honorarforderung auf Stundenlohnbasis auch einen gesetzlichen Gebührenanspruch nach BRAGO gegen die Beklagte geltend machen könne. Insoweit habe die Tätigkeit von Rechtsanwalt A in Bezug auf die Beteiligung der M-GmbH einen Gegenstandswert i. H. v. 9 Millionen DM, die Tätigkeit der Randnummer 11 Kanzlei „ABC“ im Hinblick auf die Liquidation der H-AG einen solchen i. H. v. 50.000,00 € gehabt. Bei Zugrundelegung von je einer 10/10-Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO ergebe sich damit insgesamt eine gesetzliche Gebührenforderung i. H. v. (35.486,72 € + 2.426,72 € =) 37.913,44 € Randnummer 12 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 34.057,02 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 % über. dem Basiszinssatz ab dem 15.3.2003 zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie hat die in der streitgegenständlichen Zeiterfassung aufgeführten Tätigkeiten dem Grunde nach sowie nach Art und Umfang der Leistungen bestritten. Sie hat die Rechtsansicht vertreten, dass der Kläger nicht substantiiert zu den angeblich erbrachten und mit der streitgegenständlichen Rechnung abgerechneten Tätigkeiten vorgetragen habe. Darüber hinaus hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Auch sei die angebliche mündliche Stundenhonorarvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO unwirksam. Der Vortrag des Klägers sei auch widersprüchlich, da beispielsweise teilweise Stunden doppelt abgerechnet worden seien. Darüber hinaus habe Rechtsanwalt A Parteiverrat begangen i. S. v. §§ 43 a IV BRAO und 3 Abs. 1 u. Abs. 4 BORA, da er zugleich sowohl die H-AG als auch die D-GmbH vertreten habe. Aus diesem Grund sei die Hauptleistungspflicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, und es bestehe kein Gegenleistungsanspruch gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB. Schließlich hat sie die Höhe der von dem Kläger hilfsweise zur Berechnung des gesetzlichen Gebührenanspruchs angesetzten Gegenstandswerte bestritten. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre zu den Gerichtsakten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen und Beweisangebote sowie die Protokolle über die mündliche Verhandlung vom 10.11.2006 (Bl. 256 ff. d, A.) und vom 2.3.2007 (Bl. 320 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 16 Das Landgericht hat mit seinem am 30.3.2007 verkündeten und dem Kläger am 16.4.2007 (Bl. 345 d. A.) zugestellten Urteil die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen aufgeführt, der Kläger habe zu den Tätigkeiten der „ABC“, die Gegenstand der streitgegenständlichen Rechnung seien, nicht hinreichend vorgetragen. Die Zeiterfassung enthalte keine hinreichende Beschreibung des Leistungsgegenstandes und verschaffe dem Mandanten keine effektive Kontrollmöglichkeit. Die nunmehrigen Angaben über die erfolgten Tätigkeiten ließen sich der Zeiterfassung nicht exakt zuordnen. Auf den gesetzlichen Gebührenanspruch könne sich der Kläger nicht berufen, da dieser von der Abtretungserklärung nicht erfasst werde. Randnummer 17 Hiergegen richtet sich die am 15.5.2007 eingelegte und 18.6.2007 – Montag - (Bl. 362 d. A.) begründete Berufung des Klägers, mit der er seinen Klageanspruch weiter verfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens rügt der Kläger, dass das Landgericht die erforderliche Beweisaufnahme unterlassen habe, nachdem er die Tätigkeitsbeschreibung in der Zeiterfassung konkretisiert habe. Randnummer 18 Er beantragt, die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, an den Kläger 34.057,02 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 % über. dem Basiszinssatz ab dem 15.3.2003 zu zahlen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Auch sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Randnummer 21 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 22 Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 9.11.2007 (Bl. 431 ff. d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F, A und Dr. G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 18.1.2008 (Bl. 440 ff. d. A.) und vom 15.2.2008 (Bl. 502 ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 23 II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Randnummer 24 1. Der Kläger hat aus abgetretenem Recht der Anwaltssozietät „ABC“ gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung eines Rechtsanwaltshonorars in Höhe des geltend gemachten Betrages wegen der Beauftragung durch die damaligen Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten Dr. G und F im Jahre 2000. Randnummer 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.