Arrestgrund der Vollstreckungsgefährdung im Ausland: Verbürgung der Gegenseitigkeit mit Argentinien Leitsatz Die Gegenseitigkeit der Zwangsvollstreckung ist nicht verbürgt, wenn die Gerichte im Vollstreckungsstaat einem deutschen Zahlungstitel gegen den Fiskus (hier: Republik Argentinien) nur deklaratorische Wirkung beimessen bzw. ihn unter Hinweis auf die dortige (argentinische) Notstandsgesetzgebung als nicht durchsetzbar erachten (§ 917 Abs. 2 ZPO). Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann auch der allgemeine Arrestgrund der Vollstreckungsgefährdung vorliegen (§ 917 Abs. 1 ZPO). Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 17. März 2003, 2-21 O 509/02, Urteil Tenor Die Berufung der Arrestbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. 3. 2003 (Az.: 2 – 21 O 509/02) wird zurückgewiesen. Die Arrestbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 52.663,06 €. Gründe Randnummer 1 I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Sie werden nur zur besseren Verständlichkeit des Berufungsurteils wiederholt bzw. ergänzt. Randnummer 2 Der Arrestkläger ist Inhaber von 10,25% Inhaber - Teilschuldverschreibungen der Anleihe mit der Wertpapierkennnummer (WKN) … mit einem Nennwert von 50.000 DM und von 11,75% Inhaber - Teilschuldverschreibungen der Anleihe mit der Wertpapierkennnummer (WKN) ... mit einem Nennwert von 260.000 DM, die von der Arrestbeklagten begeben wurden. Durch Verordnung Nr. 256/ 2002 vom 02.02.2002 suspendierte die Arrestbeklagte ihren Auslandsschuldendienst, um Verhandlungen über eine umfassende Umschuldung aufnehmen zu können. Sie hat seitdem keine Zahlungen auf die streitbefangenen Inhaber - Teilschuldverschreibungen geleistet. Randnummer 3 Der Kläger hat in einem ebenfalls beim Senat anhängigen Urkundenverfahren ( 8 U 59/03 ) Zahlungsklage erhoben und im hiesigen Verfahren den Erlass eines Arrestbefehls in Höhe von 158.520,47 € zuzüglich Zinsen begehrt. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 27. 08. 2002 unter Hinweis auf den fehlenden Anordnungsgrund zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 28.10.2002 (8 W 68/02) diesen Beschluss aufgehoben und wegen Ansprüchen in Höhe von insgesamt 158.500,48 € (310.000,-- DM) zuzüglich vertraglicher Zinsen und einer Auslagenpauschale von 18.000,-- € den dinglichen Arrest in das Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet (Bl. 46 d. A.). Randnummer 4 Auf den Widerspruch der Arrestbeklagten hat das Landgericht den Arrestbefehl des Senates durch Urteil vom 14.03.2003 bestätigt (Bl. 173 ff. d. A.). Die Arrestbeklagte könne sich wegen der Rechtsnatur der Forderungen und im Hinblick auf die Anleihebedingungen nicht auf ihre Immunität berufen. Die Forderung sei klagbar. Die einschlägigen Bestimmungen des IWF - Übereinkommens stünden dem nicht entgegen. Der Arrestkläger habe durch Bezugnahme auf die Schuldverschreibungen glaubhaft gemacht, dass ihm ein Zahlungsanspruch in o. g. Höhe zustehe. Die Arrestbeklagte könne ihre Zahlungsverweigerung nicht mit einem auf Zahlungsunfähigkeit beruhenden Staatsnotstand rechtfertigen. Dem Arrestkläger stehe der Arrestgrund des § 917 Abs. 2 ZPO zur Seite, denn es bestehe Anlass zur Sorge, dass er seinen Titel im Ausland vollstrecken müsse. Der Arrestkläger habe die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO gewahrt, indem er eine Woche nach dem o. g. Beschluss einen Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek beim Amtsgericht Bonn gestellt habe. Ferner habe er die Wochenfrist des § 929 Abs. 3 ZPO dadurch gewahrt, dass er den Beschluss des Senats am 4. 11. 2002 dem Prozessbevollmächtigten der Arrestbeklagten habe zustellen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung (Bl. 173 ff. d. A. = JZ 2003, 1010 ) verwiesen. Randnummer 5 Die Arrestbeklagte hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass der Arrestkläger den Arrestbefehl des Senats nicht wirksam vollzogen habe. Dem Arrestkläger stehe kein Anordnungsanspruch zu. Sie könne nämlich die Auszahlung der Forderungen aus den Inhaber - Teilschuldverschreibungen verweigern, weil sie sich wegen Zahlungsunfähigkeit im Staatsnotstand befinde. Durch die Novellierung des § 917 Abs. 2 ZPO sei der Arrestgrund der Auslandsvollstreckung erheblich eingeschränkt worden. Er könne hier nicht mehr angenommen werden, weil die einschlägigen argentinischen zivilprozessualen Vorschriften die sog. "Gegenseitigkeit" der Vollstreckung verbürgten. Der Arrestkläger sei nicht mehr schutzwürdig, weil er im Hauptsacheverfahren bereits ein ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Urteil erstritten habe. Randnummer 6 Die Arrestbeklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern, den Arrestbefehl des Senats vom 28.10.2002 aufzuheben und den Antrag des Arrestklägers vom 26.08.2002 auf Erlass eines dinglichen Arrests zurückzuweisen. Randnummer 7 Der Arrestkläger beantragt, die Berufung der Arrestbeklagten zurückzuweisen. Randnummer 8 Der Arrestkläger verteidigt das angefochtene Urteil mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen. Es sei schon vor dem Landgericht nachgewiesen worden, dass der Arrestbefehl des Senats fristgerecht der Zustellungsbevollmächtigten der Arrestbeklagten zugegangen sei. Der Arrestkläger habe innerhalb der Monatsfrist beim Amtsgericht Bonn die Eintragung einer Arresthypothek auf einem Grundstück der Arrestbeklagten in O1 beantragt. Zwischenzeitlich hätten das Landgericht Bonn und das Oberlandesgericht Köln seinem Begehren stattgegeben. Der Arrestgrund bestehe fort, weil eine Vollstreckung in Argentinien wegen der dortigen Notstandsgesetzgebung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei. Randnummer 9 Durch Beschluss vom 24. 6. 2003 hat der Senat die Zwangsvollstreckung aus dem Arresturteil des Landgerichts gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 222.000 € eingestellt (Bl. 267 d. A. = NJW 2003, 2688 ). Er hat das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 2 GG um eine Entscheidung darüber angerufen, ob ein von einem Schuldnerstaat ausgerufener Staatsnotstand zur Verweigerung bestehender und fälliger Zahlungsverpflichtungen berechtigt und ob ein solcher Satz des Völkerrechts auch im Fall der klageweisen Geltendmachung von Forderungen aus Staatsanleihen bindend ist. Die Sicherheitsleistung ist von der Arrestbeklagten nicht erbracht worden. Durch Beschluss vom 29.05.2006 hat der Senat den Vorlagebeschluss aufgehoben (Bl. 544 d. A.). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26. 2. 2008 ist die in einem Parallelverfahren vorgelegte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Buenos Aires Nr. 5 vom 31. Mai 2007 im Exequaturverfahren K1 gegen Republik Argentinien (Az.: 16207/06) erörtert worden. Randnummer 10 II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Landgericht hat mit Recht den Arrestbefehl des Senats bestätigt. Randnummer 11 1. Der Arrestbefehl des Senats vom 28. 10. 2002 ist nicht wegen veränderter Umstände infolge unzureichender Vollziehung aufzuheben (§§ 927, 929 ZPO). Randnummer 12 Die Arrestbeklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Arrestkläger die Vollziehungsfrist versäumt hätte (§ 929 ZPO). Der Arrestkläger hat innerhalb der Monatsfrist, nämlich am 04.11.2002 beim Amtsgericht Bonn die Eintragung der Sicherungshypothek beantragt. Es spielt keine Rolle, dass das Grundbuchamt des Amtsgerichts Bonn die Eintragung der Sicherungshypothek verweigert hat. Dies war, wie sich im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht Bonn und vor dem Oberlandesgericht Köln gezeigt hat, eine fehlerhafte Vollstreckungsmaßnahme. Die Vollziehungsfrist kann auch dann eingehalten werden, wenn das Vollstreckungsorgan auf rechtzeitigen Antrag eine fehlerhafte Entscheidung erlässt (§ 929 Abs. 2 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen der Senat folgt. Auch in der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Bonn vom 04.11.2003 (4 T 47/03 - IPRspr 2003, Nr 119, 361 - 364 sowie bei juris) und in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 24.03.2004 (2 Wx 34/03 = Rpfleger 2004, 478) wird überzeugend dargelegt, warum die Vollziehungsfrist im vorliegenden Fall eingehalten worden ist. Randnummer 13 Die Arrestbeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Arrestkläger ihr die Entscheidung des Senats vom 28.10.2002 nicht fristgerecht zugestellt hätte (§ 929 Abs. 3 S. 2 ZPO). Der Arrestkläger hat die Sicherungshypothek beantragt, bevor der Arrestbeschluss der Arrestbeklagten zugestellt wurde. Er musste daher den Arrestbefehl innerhalb einer Woche nach Einreichung seines gegenüber dem Amtsgericht Bonn gestellten Antrags an die Arrestbeklagte zustellen (§ 929 Abs. 3 S. 2 ZPO). Es kann offen bleiben, ob der Arrestkläger schon durch das am 05.11.2002 beim Prozessbevollmächtigten der Arrestbeklagten eingegangene Schreiben die Zustellung im Parteibetrieb sichergestellt hat (Anlage 18). Wie das Landgericht Bonn in der oben zitierten Entscheidung überzeugend dargelegt hat, ist der Arrestbefehl am 06.11.2002 durch die zuständige Gerichtsvollzieherin bei der Zustellungsbevollmächtigten der Arrestbeklagten abgegeben worden. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung können daran keine ernsthaften Zweifel erwecken. Randnummer 14 2. Der Arrestkläger hat glaubhaft gemacht, dass ihm gegen die Arrestbeklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der Nennbeträge und Zinsen aus den streitgegenständlichen Inhaber -Teilschuldverschreibungen zusteht. Die Arrestbeklagte kann sich nicht mit dem vermeintlichen Staatsnotstand verteidigen. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass sich keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellen lässt, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern. Die weiteren, auch in Parallelverfahren vorgebrachten Argumente der Beklagten zu ihrer Rechtsverteidigung sind schon in früheren Entscheidungen des Senats ausführlich behandelt und zurückgewiesen worden (Entscheidungen vom 13. 6. 2006, Az.: 8 U 107/03 = NJW 2006, 2931 und vom 29. 9. 2006 Az.: 8 U 60/03 u. a.). Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Arrestbeklagten gegen die zuletzt genannte Entscheidung zurückgewiesen. Randnummer 15 3. Dem Arrestkläger steht ein Arrestgrund zu (§ 917 ZPO). Randnummer 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.