Inhaberschuldverschreibung: Leistungsanspruch Zug um Zug gegen die Aushändigung von Wertpapieren bzw. die Übertragung im Depot verwahrter Miteigentumsanteile Leitsatz Zug-um-Zug-Verurteilung bei Anspr
§ 797
BGB; Staudinger – Marburger, BGB, 2002, Rn 3 zu § 797; Münchener Kommentar zum BGB/Hüffer, 4. Aufl., Rn 2 zu § 797 BGB; Bamberger/Roth, BGB,
§ 797
; Prütting – Buck-Heeb, BGB,
§ 797
). Randnummer 9 Es trifft zu, dass die Aushändigungspflicht nach § 797 ZPO in der zivilprozessualen Literatur und Rechtsprechung lediglich als besondere Form der Quittungserteilung verstanden wird, mit der Folge, dass § 756 ZPO nicht eingreift (Zöller-Stöber, ZPO,
- Aufl., Rn 4 zu § 756 BGB; Stein-Jonas – Münzberg, ZPO,
- Aufl., Rn 18 zu § 726 BGB; Wiezcorek/Schütze/Salzmann, ZPO, Rn 3 zu § 756; Gottwald, Zwangsvollstreckung,
- Aufl., Rn 14 zu § 726 ZPO; Schuschke-Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz,
- Aufl., Rn 2 zu § 756 ZPO; Baumbach/ Hefermehl, WechselG,
- Aufl., Rn 3 zu Art. 39 WG; OLG Frankfurt –
- ZS – Rechtspfleger 1979, 144; DGVZ 1981, 261, 264; OLG Celle WM 1965, 984). Es sei aber auf jeden Fall erforderlich, dem Gerichtsvollzieher den Besitz der Urkunden zu verschaffen, weil der Schuldner nur gegen Aushändigung der Urkunde leisten müsse (Stein-Jonas a. a. O. „..mit dem Wechsel in der Hand“). Randnummer 10 Der Senat sieht weder aus rechtsdogmatischen noch aus praktischen Gründen einen Sinn, von der im bürgerlich-rechtlichen Schrifttum vorgenommenen rechtlichen Qualifikation des § 797 BGB abzuweichen und den im dortigen Schrifttum geforderten Zusatz fallen zu lassen. Die Einrede der Beklagten, sie könne ihre Leistung so lange zurückbehalten, bis ihr die Wertpapiere ausgehändigt werden, rechtfertigt sich mit dem Schutzgedanken des § 797 BGB. Er will den Aussteller davor bewahren, dass er aus demselben Wertpapier mehrfach in Anspruch genommen werden kann (Palandt/Sprau a. a. O.
§ 797BGB).
Randnummer 11 Etwaige Hindernisse bei der Zwangsvollstreckung lassen sich ohne erheblichen Aufwand dadurch beheben, dass die Kläger die effektiven Stücke der Wertpapiere bei den in den Anleihebedingungen genannten Hauptzahlstellen vorlegen und auf diese Weise die Beklagte in Annahmeverzug setzen (vgl. OLG Frankfurt –
- Zivilsenat – OLG-Report 2008, 277). In einer Entscheidung vom
- 2008 hat der Senat ferner klargestellt, dass die Beklagte durch eine auf Zug-um-Zug-Leistung gerichtete Klageerhebung gem. §§ 293, 295 BGB in Verzug mit der Annahme der Schuldurkunden gesetzt werden kann, wenn sie – wie auch hier – schon vor der Klageerhebung schon eindeutig und bestimmt erklärt hatte, dass sie ihre Gegenleistung nicht erbringen werde (Az.: 8 U 247/06 = BB 2008, 509). Randnummer 12
- Der Senat hält die Einrede der Beklagten auch im Hinblick auf die global verbrieften Schuldverschreibungen für beachtlich, weil insofern der in § 797 BGB zum Ausdruck gebrachte Schutzgedanke entsprechende Geltung beansprucht. Allerdings kann dort lediglich verlangt werden, dass der Gläubiger das Angebot auf Übertragung, d. h. Abtretung des ihm zustehenden Miteigentumsanteils an der Globalurkunde abgibt. Der Senat will die in der Entscheidung vom
- 2007 ( 8 U 247/06 ) dargelegte Rechtsauffassung nicht fortführen, worauf die Parteien mit Beschluss vom
- 2007 hingewiesen worden sind. Die ausführliche Gegenargumentation der Kläger in ihrem Schriftsatz vom
- Mai 2008 rechtfertigt im Ergebnis keine andere Beurteilung. Dazu im Einzelnen: Randnummer 13 a) Inhaberschuldverschreibungen sind Wertpapiere, bei denen das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt (§ 793 BGB). Sammelurkunden haben die Besonderheit, dass sämtliche Rechte in einer Urkunde verbrieft werden (§ 9a Depotgesetz). Die Sammelurkunde hat nach ganz überwiegender Ansicht in der Literatur ebenfalls Wertpapiercharakter und kann daher prinzipiell § 797 BGB unterliegen (Heinsius, Depotgesetz, Rn 1 und 9 zu § 9a DepotG m. w. N.). Es gibt eine weitere Besonderheit, die die hier streitgegenständlichen Globalurkunden von den sonstigen Sammelurkunden unterscheidet. In den Anleihebedingungen der Beklagten wurde die Auslieferung effektiver Stücke durch die Verwahrerin (A AG) über deren Kunden (Depotbanken) an die Hinterleger (Kläger) ausgeschlossen (§ 9a Abs. 3 S. 2 DepotG) bzw. nicht vollzogen. Die Kläger haben somit keine Möglichkeit, die (Global-) Urkunde selbst auszuhändigen. Das allein schließt aber nicht aus, dass der Schutzgedanke des § 797 BGB auch für dauerhaft global verbriefte Schuldverschreibungen relevant wird. Randnummer 14 § 797 BGB dient dem Schutz des Ausstellers, weil er ohne die Aushändigung der Urkunde Gefahr läuft, erneut leisten zu müssen (Palandt-Sprau, BGB,
- Aufl.,
§ 797BGB).
Durch nachfolgenden gutgläubigen Erwerb des Papiers könnte die infolge Erfüllung erloschene Forderung (§ 362 BGB) in der Hand des redlichen Besitzers nämlich neu entstehen (Staudinger – Marburger
§ 797– Motive II 698).
Nach der ganz vorherrschenden Meinung in der bankrechtlichen Literatur ist auch bei Miteigentum an der Globalurkunde sowohl innerhalb als auch außerhalb des Effektengiroverkehrs gutgläubiger Erwerb möglich (vgl. dazu Heinsius, DepotG, 1975, Rn 91 zu § 6 DepotG; Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl., Rn 2027; Münchener Kommentar zum BGB/Karsten Schmidt, 4. Aufl. Rn 31 zu § 1008 BGB; Bankrechtshandbuch/Gößmann § 72, Rn 114; Eder NZG 2004, 107, 112; Menz/ Fröhling NZG 2002, 201, 209; Habersack/Meyer WM 2000, 1678, 1682 jeweils mit weiteren Nachweisen). Der für einen Gutglaubenserwerb notwendige Rechtsschein wird an den mittelbaren Mitbesitz am Sammelbestand und an die Depotbuchung geknüpft (§ 14 DepotG; vgl. Canaris a. a. O., Rn 2027; Heinsius a. a. O., Rn 91 zu § 6 und Rn 9 zu § 9a DepotG; Habersack/Mayer a. a. O.). Ein Schutzbedürfnis der Beklagten vor doppelter Inanspruchnahme durch einen gutgläubigen Erwerber ist also auch im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben. Randnummer 15
- b)Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte in den Anleihebedingungen auf den Schutz des § 797 BGB verzichtet hätte. Dort wird auf diese Frage überhaupt nicht eingegangen. § 797 BGB ist hier auch nicht konkludent abbedungen worden, weil die Beklagte durch Ausgabe einer global verbrieften Schuldverschreibung zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie auf die durch den Besitz von effektiven Stücken begründete Legitimationswirkung verzichten wolle. Auch an diesem Punkt muss nochmals auf die gesetzlichen Regelungen im Depotgesetz zurückgegriffen werden. Der Gesetzgeber hat auch für Globalurkunden keine Ausnahme von der Vorlegungspflicht geregelt und auch in § 9a DepotG den Weg vom Wertpapierrecht zu einem reinen „Wertrecht“ nicht beschritten. Man hat nicht völlig auf die Verkörperung des Rechts in einer Urkunde verzichtet, um die Vorschriften des Sachenrechts – vor allem die über den (gutgläubigen) Erwerb – weiter anwenden zu können (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl., Rn 2126). Vor diesem Hintergrund kann allein aus der Tatsache, dass die Beklagte von der Ausgabe effektiver Stücke der Inhaberschuldverschreibung abgesehen hat, nicht gefolgert werden, dass sie konkludent den Schutz des § 797 BGB aufgegeben hätte. Randnummer 16
- c)Die Auffassung der Beklagten, sie müsse nur Zug um Zug gegen gleichzeitiger Herabschreibung (Ausbuchung) des jeweiligen Miteigentumsanteils bei der A AG zahlen, ist nicht zutreffend. Der Senat hat sich in einem Parallelverfahren (Az. 8 U 295/06 ) die auch von den hiesigen Anleihebedingungen in das Vertragsverhältnis einbezogenen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der A AG“ vorlegen lassen. Weder aus den Anleihebedingungen noch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der A AG und zuletzt auch nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen lassen sich irgendwelche Ansatzpunkte finden, die die Rechtsansicht der Beklagten stützen könnten. Randnummer 17 Die A AG besorgt ausweislich ihrer Geschäftsbedingungen gegen Entgelt die Verwaltung und den Transfer von Miteigentumsanteilen an global verbrieften Inhaberschuldverschreibungen im Wege des Effektengiroverkehrs. Vertragliche Beziehungen und Bestandsübersichten bestehen nur im Verhältnis zu deren Kunden, den Depotbanken. Eine Ausbuchung von Urkunden aus der Girosammelverwahrung ist nur vorgesehen, wenn die für den Kunden verwahrten Wertpapiere durch Erlöschen der darin verbrieften Rechte ihre Wertpapiereigenschaft verlieren (Nr. 39 Abs. 2 der dortigen AGB`s). Die Sammelurkunde verliert ihre Wertpapiereigenschaft erst, wenn sämtliche darin verbrieften Rechte (durch Zahlung) erloschen sind, eine Teillöschung ist nirgendwo vorgesehen. Dementsprechend schreiben die Anleihebedingungen vor, dass die Globalsammelurkunde bei der A AG verwahrt wird, bis sämtliche Verbindlichkeiten (der Beklagten) aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind. Randnummer 18 Den Anliegen der Beklagten steht außerdem entgegen, dass eine Verurteilung „Zug – um Zug gegen Ausbuchung“ eine Leistung darstellen würde, die vom Gläubiger allein gar nicht erbracht werden kann. Darin läge ein wesentlicher Unterschied zur Aushändigungspflicht nach § 797 BGB, der dazu führen würde, dass die Rechtsverfolgung der Gläubiger unverhältnismäßig erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wird. Randnummer 19
- d)In Betracht kommt daher nur eine Verurteilung Zug um Zug gegen das Angebot auf Abtretung der jeweiligen Miteigentumsanteile an der Sammelurkunde, womit sie sachenrechtlich an die Beklagte übertragen werden können (BGH WM 2004, 1748). Die Beklagte hat in dem o. g. Parallelverfahren selbst eingeräumt, dass auf diesem Weg ausgeschlossen werden kann, dass bei Weiterveräußerung des Miteigentumsanteils sowohl der Titelgläubiger als auch der nachfolgende Erwerber als Forderungsinhaber vorgehen. Das entsprechende Angebot des Gläubigers kann aus den oben zu Ziffer 2.) genannten Gründen bereits durch entsprechende Antragstellung im Erkenntnisverfahren abgegeben werden. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Randnummer 21 Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 22 Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten gegen mehrere Senatsurteile in Parallelverfahren sind vom Bundesgerichtshof mangels grundsätzlicher Bedeutung der dort angesprochenen Rechtsfragen zurückgewiesen worden (u. a. Beschluss vom 25. 9. 2007 – XI ZR 346/06). Die Beklagte hat nicht dargelegt, warum der hiesige Fall weitere Rechtsfragen aufwirft, die einer grundsätzlichen Klärung bedürften. Auch die von den Klägern dargelegten Argumente belegen nicht, dass dem Rechtsstreit und vor allem der Frage, wie der Tenor zu formulieren ist, grundsätzliche Bedeutung zukäme. Randnummer 23 Der Streitwert für das Berufungsverfahren bemisst sich nach dem Nennwert der streitbefangenen Inhaberschuldverschreibungen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190013887