Änderung des Bezugsobjektes bei Aktien-Optionsscheinen Leitsatz Zum Anspruch nach § 793 BGB bei Aktien-Optionsscheinen bei Änderung des Bezugsobjektes Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 25. Mai 2007, 2-19 O 314/06, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2007, Az. 2-19 O 314/06, teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 17.389,37 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2006 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger macht gegen die Beklagte den Ersatz von Verlust und entgangenem Gewinn geltend, der ihm bei der Ausübung von von der Beklagten herausgegebenen Aktien-Optionsscheinen dadurch entstanden ist, dass die Beklagte - unstreitig - eine Änderung des Bezugsobjekts nicht veröffentlicht hat. Randnummer 2 Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 147 - 148 d. A.) verwiesen. Randnummer 3 Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als der Kläger durch den Erwerb der Optionsscheine einen Verlust erlitten hat. Demgegenüber hat es die Klage abgewiesen, soweit der Kläger Ersatz des entgangenen Gewinns begehrt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, zu einem unmittelbaren, durch die Optionsscheine verbrieften vertraglichen Anspruch trage der Kläger nichts vor. Vielmehr mache er allein Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Mitteilung über die Änderung des Bezugsobjekts geltend. Dem Kläger stünde ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung des geänderten Bezugsobjekts zu, wobei die Anspruchsgrundlage dahinstehen könne. Ein entgangener Gewinn könne aber nicht festgestellt werden. Hätte die Beklagte das geänderte Bezugsobjekt pflichtgemäß veröffentlicht, hätte der Kläger den von ihm beanspruchten Betrag auch nicht erlangt. Soweit er vorträgt, dass er bei Mitteilung des geänderten Bezugsobjekts die Ausübung der Option unterlassen hätte, sei nicht ersichtlich, dass er bei einer späteren Ausübung der Option innerhalb der verbliebenen Laufzeit einen höheren Ausgleichsbetrag erlangt hätte. Randnummer 4 Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 148 - 150 d. A.) wird Bezug genommen. Randnummer 5 Gegen das ihm am 8. Oktober 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 7. November 2007 bei Gericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit einem am 6. Dezember 2007 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die vollständige Stattgabe seiner Klage. Er führt aus, die Berechnung des Schadens durch das Landgericht sei fehlerhaft, da der zu ersetzende Schaden nach § 252 BGB auch den entgangenen Gewinn umfasse. Als entgangen gälte der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Er, der Kläger, habe die Optionen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben der Beklagten ausgeübt. Wären die Veröffentlichungen im Hinblick auf das Bezugsobjekt zutreffend gewesen, hätte er einen bestimmten Betrag erlöst und damit Gewinn erzielt. Im Übrigen habe die Beklagte ein unrichtiges Bezugsobjekt veröffentlicht. Dies sei mit der Fallgestaltung eines verdeckten Kalkulationsirrtums vergleichbar. Die Angaben der Beklagten seien unrichtig gewesen. Für ihn, den Kläger, sei die Änderung des Bezugsobjekts nicht erkennbar gewesen. Aus diesem Grund müsse sich die Beklagte an den veröffentlichten Angaben festhalten lassen. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2007, Az. 2-19 O 314/06, dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an ihn über den Betrag von 1.743,63 € hinaus weitere 17.389,37 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. September 2006 zu zahlen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 8 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger begehre einen fiktiven Gewinn unter fiktiven Parametern. Das sei von § 252 BGB nicht gedeckt. Soweit er mit einem „Erfüllungsanspruch wegen verdeckten Kalkulationsirrtums“ argumentiere, wolle er einen durch die Optionsscheine verbrieften vertraglichen Anspruch geltend machen, was verspätet sein dürfte. Der Vergleich mit einem Kalkulationsirrtum sei verfehlt. Zudem habe das Ausbleiben der Unterrichtung der Änderung nach den Allgemeinen Emissionsbedingungen der Beklagten die Wirksamkeit der Änderung nicht berührt. Randnummer 9 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 10 II. Die Berufung ist zulässig und begründet. Randnummer 11 1. Allerdings hat der Kläger keinen Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns. Das Landgericht hat nämlich zu Recht angenommen, dass ein entgangener Gewinn nicht festgestellt werden kann. Randnummer 12 Soweit nach § 252 BGB der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn umfasst, fallen lediglich solche Vermögensvorteile darunter, die im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses noch nicht zum Vermögen des Verletzten gehörten, die ihm aber ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (vgl. Palandt / Heinrichs, 67. A., § 252 BGB Rn. 1). Randnummer 13 Hätte die Beklagte den Kläger rechtzeitig über das geänderte Bezugsobjekt informiert, hätte der Kläger - wie das Landgericht zutreffend darlegt - ebenfalls nicht den begehrten Barausgleichsbetrag auf der Basis des Bezugsobjekts von einer Aktie erhalten; vielmehr wäre ihm ohne Pflichtverletzung der Beklagten auch nur der ihm tatsächlich zugeflossene Betrag ausgezahlt worden. Soweit der Kläger in erster Instanz vorgetragen hat, bei Mitteilung des geänderten Bezugsobjekts hätte er die Ausübung der Option unterlassen, ist nicht ersichtlich, wie er in diesem Fall den erhöhten Ausgleichsbetrag erlangt hätte. Randnummer 14 2. Der Kläger hat aber gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 793 BGB. Randnummer 15
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