Internationale Rechtshilfe: Voraussetzungen der Auslieferungshaft auf Grund des deutsch-amerikanischen Auslieferungsvertrages Verfahrensgang vorgehend OLG Frankfurt,
- April 2008, 2 Ausl A 32/08, Beschluss vorgehend OLG Frankfurt,
- März 2008, 2 Ausl A 32/08, Beschluss vorgehend OLG Frankfurt,
- März 2008, 2 Ausl A 32/08, Beschluss nachgehend OLG Frankfurt,
- Juli 2008, 2 Ausl A 32/08, Beschluss nachgehend OLG Frankfurt,
- September 2008, 2 Ausl A 32/08, Beschluss Tenor [Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.] Gründe Randnummer 1 Das Justizministerium der Vereinigten Staaten von Amerika begehrt die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung mit Verbalnote vom
- April 2008 sowohl wegen Straftaten im Bundesstaat O2, als auch mit Ersuchen vom
- März 2008 und
- April 2008 wegen Straftaten im Bundesstaat O
- Randnummer 2 Hinsichtlich des Ersuchens vom
- April 2008 hat der Senat durch Beschluss vom
- April 2008 die Auslieferungshaft des Verfolgten gemäß § 15 IRG angeordnet. Randnummer 3 Hinsichtlich des Ersuchens vom
- März 2008 hat der Senat durch Beschluss vom
- März 2008, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, gegen den Verfolgten gemäß § 16 Abs.1 IRG die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Das förmliche Auslieferungsersuchen der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika in O1 in dieser Sache vom
- April 2008 und die Originalunterlagen liegen zwischenzeitlich vor (§ 16 Abs. 3 IRG). Randnummer 4 Die Auslieferung wird danach begehrt zur Strafverfolgung wegen der in dem Haftbefehl des Bundesgerichts der Vereinigten Staaten von Amerika - südlichen Justizbezirk des Bundesstaates O3 – in O4 vom
- April 2008 (Az.: No. …) in Verbindung mit der Ersatzanklageschrift des gleichen Gerichts vom
- April. 2008 (Az …) genannten Taten. Randnummer 5 Dem Verfolgten wird darin zur Last gelegt, sich als Computerhacker beginnend ab
- Mai 2005 bis einschließlich
- März 2008 von gewerblichen Datenbanken unbefugt 160.000 Kreditkartenkontonummern angeeignet und sie u. a. an seinen Mittäter X zum Weiterverkauf weiterzugeben zu haben, was dieser für einen Gegenwert von 10.000 US-Dollar an einen Käufer im südlichen Justizbezirk des Bundesstaates O3 tat. Durch die Verwendung der so erlangten Kreditkartenkontonummern entstand ein Schaden von etwa 75.000 US-Dollar. Randnummer 6 Nach dem bisher bekannten Sachverhalt ist die Auslieferung zulässig. Randnummer 7 Die Taten sind nach deutschem Recht (§§ 263 Abs. 1, 3 Nr. 1 und 2, 263 a Abs. 1 und 2, 202 a StGB) und nach US-amerikanischen Recht (Title 18 U.S. Code, Sections 1028; 1029 (b)
(2); 1029 (a)
(2)und
(3), (c)
(1)(A) (I)) strafbar. Randnummer 8 Sie sind nach Art. 2 des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom
- Juni 1978 (BGBl 1980 II, Seite 646, 1300 in Verbindung mit dem Zusatzvertrag vom
- Oktober 1986 (BGBl 1988 II, Seite 1086, 1993 II, Seite 846) auslieferungsfähig. Randnummer 9 Gegen den Verfolgten ist daher die förmliche Auslieferungshaft anzuordnen. Randnummer 10 Die Auslieferungshaft ist auch erforderlich, weil die Gefahr fortbesteht, dass der Verfolgte sich dem Auslieferungsverfahren entziehen wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190013909