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OLG Frankfurt 23. Zivilsenat 23 U 221/07 Urteil Unerlaubte Handlung durch Datenübermittlung: Anspruch auf den Widerruf an die SCHUFA übermittelter Dat

Unerlaubte Handlung durch Datenübermittlung: Anspruch auf den Widerruf an die SCHUFA übermittelter Daten wegen Überziehung des Girokontos auf Grund einer Kreditkartenbelastung Leitsatz Zu den Vorausse

, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, Bd. 1 § 41 Rn 11). Die Übermittlung von Negativdaten bedarf grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung nach § 28 BDSG, wobei zwischen sog. „harten“ und „weichen“ Negativmerkmalen zu unterscheiden ist. Bei weichen Negativmerkmalen wie einer Kreditkündigung ist im Zuge einer Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden, ob die Datenübermittlung zulässig ist, was in der Regel der Fall ist, wenn das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung bzw. Zahlungsunwilligkeit beruht (vgl. OLG Frankfurt am Main ZIP 2005, 654 ; Schimansky/Bunte/

§ 41Rn 15; ebenso Weber WM 1986, 845).

Der Umstand, dass eine Forderung bestritten ist, führt nicht „automatisch" dazu, dass ein Speichern unzulässig wäre, denn dies wäre ein zu einfaches Mittel, um die Speicherung von Daten mit negativen wirtschaftlichen Folgen für den Betroffenen zu verhindern (OLG Frankfurt am Main aaO; zust. Anm. Placzek EwiR 2005, 559). Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teilbetrag der Forderung (Zinsen) bestritten ist, und der Darlehensnehmer diesen entgegen seiner Zusage aus Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit nicht gezahlt hat (OLG Frankfurt am Main aaO; zust. Anm. Placzek EwiR 2005, 559). Randnummer 11 Die Darlegungs- und Beweislast für ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung trägt das übermittelnde Kreditinstitut (Schimansky/Bunte/

§ 41Rn 15).

Hat eine Bank eine unrichtige Information an die SCHUFA weitergegeben, so ist diese zu widerrufen (BGH WM 1983, 1188; Schimansky/Bunte/

§ 41Rn 20).

Randnummer 12 Die Rechtslage ist also anhand des § 28 Abs. 1 Ziff. 2 BDSG zu beurteilen, wonach die Übermittlung personenbezogener Daten an private Speicherstellen zulässig ist, „soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen ... überwiegt“. Diese Norm kommt – wie andere Vorschriften des BDSG (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl. 2008, § 823 Rn 62) – auch als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB in Betracht. Zweifel an der Zulässigkeit der Datenspeicherung im Sinne dieser Vorschrift bestehen jedoch im vorliegenden Fall im Ergebnis nicht, da das Interesse der Vertragspartner der SCHUFA, von der Zahlungsunwilligkeit bzw. -unfähigkeit der Klägerin im Falle einer Geschäftsbeziehung mit ihr Kenntnis zu nehmen, das Interesse der Klägerin an der Geheimhaltung der Negativdaten überwiegt. Randnummer 13 Unrichtig ist die streitgegenständliche Information an die SCHUFA über die Fälligstellung der genannten Kontosalden nicht, denn die Fakten und Daten sind an sich zutreffend. Die Berechtigung der Beklagten zur Kündigung des Kreditkontos wird zudem von der Klägerin nur in pauschaler Weise und ohne Angabe von Gründen bestritten. Dem von der Beklagten im Kündigungsschreiben vom 19.5.2005 (Bl. 14f d.A.) angeführten Kündigungsgrund des bestehenden Verzugs mit der Ratenzahlung für das Baufinanzierungsdarlehen ist die Klägerin weder in diesem Verfahren noch außergerichtlich entgegen getreten, weshalb das pauschale Bestreiten nicht ausreicht. Insofern bestehen auch angesichts der inzwischen jahrelangen Zahlungsverweigerung keine Bedenken gegen die Weitergabe der Information.Auch der Einwand der Klägerin gegen die Belastung der Konten mit den Kartenumsätzen greift nicht durch. Randnummer 14 Unwidersprochen hat die Beklagte vorgetragen, dass es sich bei der von ihr an die Klägerin ausgegebenen Mastercard um ein bankgestütztes Kartensystem handelt, bei der die Beklagte in Lizenz der Kreditkartengesellschaft selbst die Karte ausgibt. Die Marktführer Mastercard und VISA betreiben dabei ihr Kartensystem dergestalt, dass sie Lizenzen an Finanzinstitute vergeben, die im wesentlichen das Emissionsgeschäft gegenüber ihren Kunden übernehmen, während die Kreditkartenunternehmen weltweit die Akquisitionsgeschäft gegenüber den Vertragsunternehmen betreiben, wobei der Zahlungsaustausch als sog. Interchange durch interne Buchungsvorgänge organisiert ist (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski-Martinek/Oechsler § 67 Rn 5; Palandt-Sprau § 676h Rn 4). Aus der geschäftsbesorgungsvertraglichen Rechtsnatur des Emissionsvertrags im Deckungsverhältnis folgt, dass dem Kreditkartenunternehmen gegen den Karteninhaber ein Anspruch auf Ersatz seiner für die Erfüllungsübernahme aufgrund verbindlicher Weisung gemäß § 665 BGB erforderlichen Aufwendungen nach §§ 675 Abs. 1, 670 BGB zusteht (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski-Martinek/Oechsler § 67 Rn 11; Palandt-Sprau § 676h Rn 3 u. 5a). Vorliegend ist aufgrund der von der Beklagten in Lizenz an die Klägerin ausgegebenen Mastercard die Beklagte im Emissionsverhältnis als Kreditkartenunternehmen im vorgenannten Sinn anzusehen, dem der Aufwendungsersatzanspruch, der bereits aus §§ 675 Abs. 1, 670 BGB folgt und keiner AGB-Vereinbarung bedarf (wobei das Landgericht im unstreitigen, nicht angefochtenen und nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für das Berufungsgericht maßgeblichen Tatbestand die Vereinbarung der Kreditkartenbedingungen der Beklagten festgestellt hat), aufgrund jeweils unstreitiger Weisung der Klägerin unmittelbar gegen diese als Kartenkunde zusteht. Damit ist die erforderliche materielle Belastungsgrundlage für das Konto der Klägerin mit den Kreditkartenumsätzen gegeben, das als sog. Deckungskonto fungiert und nach konkludenter Billigung des vom Kreditkartenunternehmen festgestellten und mitgeteilten Saldos durch den Karteninhaber entsprechend belastet werden darf. Mit der Saldomitteilung will das Kreditkartenunternehmen Grund und Höhe seines Aufwendungsersatzanspruches außer Streit stellen und es hat ein Sachinteresse daran, dass der Karteninhaber diesem nicht später Einreden aus den ursprünglichen, verschiedenen Vertragsunternehmen gegenüber bestehenden Schuldgründen entgegen halten kann (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski-Martinek/Oechsler § 67 Rn 12). Saldomitteilung und -billigung können als abstraktes Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB ausgelegt werden (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski-Martinek/Oechsler aaO). Dass die Klägerin die Saldomitteilung im maßgeblichen Kontoauszug für März bzw. April 2005 nicht gebilligt habe, hat sie nicht vorgetragen, sondern lediglich eingewandt, die Beklagte habe keine Rechtsgrundlage für die Belastung des Girokontos über das vereinbarte Kreditlimit hinaus gehabt. Insoweit ist es aber grundsätzlich Sache der Klägerin, ein Dispolimit auf dem Girokonto nicht zu überziehen, und sie kann dieses Limit vor allem nicht der berechtigten Belastung mit dem in der Sache und Höhe selbst unstreitigen Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten als funktionalem Kreditkartenunternehmen entgegen halten. Es handelt sich dabei vielmehr um eine von der Klägerin selbst verursachte und von der Beklagten nach § 493 Abs. 2 BGB geduldete Überziehung des Girokontos, wobei diese Krediteinräumung über das Limit hinaus von der Klägerin auf die erfolgte Aufforderung der Beklagten hin zurückzuführen war, was jedoch bis heute nicht erfolgt ist. Ein Kartenmissbrauch durch Dritte, der nach § 676h BGB den Aufwendungsersatzanspruch des Kreditinstituts ausschließen könnte, liegt hier gerade nicht vor. Randnummer 15 Auf dieser Grundlage ist auch die Kündigung vom 19.5.2005 sowohl hinsichtlich der Dispositionskredite nach Nr. 19 Abs. 2 der gerichtsbekannten Banken-AGB der Beklagten als auch des Immobiliendarlehens nach Nr. 19 Abs. 3 Banken-AGB rechtmäßig. Randnummer 16 Für die Verwendung der Deutsche Bank-Card gelten die vorstehenden Ausführungen insbesondere zum Aufwendungsersatzanspruch entsprechend (vgl. auch Palandt-Sprau § 676h Rn 7-9ff), ohne dass es der Lizenz eines Kreditkartenunternehmens bedarf. Randnummer 17 Die Mitteilung dieser streitgegenständlichen Daten an die SCHUFA war von einem berechtigten Interesse im Sinne des § 28 BDSG gedeckt. Der fällig gestellte Betrag, den die Klägerin nach wie vor schuldig ist, ist nicht so geringfügig, dass deswegen eine Speicherung der Daten bei der SCHUFA zu unterbleiben hätte. Der Geschäftsverkehr hat ein weit verbreitetes und berechtigtes Interesse an Informationen über zahlungsunfähige bzw. -unwillige Kreditnehmer. Auf der anderen Seite ist zwar nicht zu verkennen, dass die Meldung an die SCHUFA für die Klägerin unbestritten erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich brachte, z.B. in Form der Ablehnung der Anschlussfinanzierung. Aus Sicht des Senats überwiegen jedoch in Anbetracht des Umstandes, dass die Klägerin die Rückführung der Debetsalden jahrelang aus wohl eher vorgeschobenen (wie aus der zuvor gepflegten und unbeanstandeten Praxis der Abrechnung der verwendeten Karten folgt), jedenfalls aber substanzlosen Gründen verweigert, die Interessen der Beklagtenseite. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 20 Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO). 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