Notarhaftung: Verletzung von Treuhandanweisungen bei einem drittfinanzierten Grundstückskaufvertrag Leitsatz Zur Haftung des Notars bei der Verletzung von Treuhandanweisungen Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(2)des von ihm beurkundeten Kaufvertrages den nach Ablösung der vorrangigen Belastungen durch den Käufer verbleibenden Kaufpreis auf ein noch zu benennendes Konto des Verkäufers zahlen sollte. Er musste daher die Auflage der Klägerin, die Zahlung des Kaufpreises zu bestätigen, so verstehen, dass er den von der Klägerin an ihn überwiesenen Geldbetrag nur an den Verkäufer auszahlen durfte. Randnummer 19 Beide Treuhandweisungen hat der Beklagte fahrlässig verletzt. Er hat nämlich über die Valuta vor Löschung der Voreintragungen verfügt und das Geld nicht an den Verkäufer sondern an einen Dritten ausgezahlt. Randnummer 20 Der Beklagte räumt in zweiter Instanz selbst ein (BE S. 9), dass die Treuhandweisung jedenfalls die Sicherstellung der Löschung der der Grundschuld der Klägerin vorrangigen Grundpfandrechte erforderlich machte. Indes ging die Treuhandweisung der Klägerin weiter; sie verlangte nicht nur die Sicherstellung der Löschung sondern die Löschung selbst. Da ein Notar Treuhandweisungen immer peinlich genau zu befolgen hat (BGH MDR 2003, 987 ), kommt es an sich nicht darauf an, ob dem Beklagten Löschungsbewilligungen vorlagen. Selbst wenn man aber die Weisung der Klägerin in dem Sinne verstehen würde, dass die Löschung nur sichergestellt sein musste, fehlte es auch an dieser Voraussetzung. Denn mit dem Begriff der Sicherstellung ist beim Treuhandauftrag, sofern besondere Absprachen fehlen, gemeint, dass für die Eintragung des Rechts oder der Rechtsänderung nur noch das pflichtgemäße Handeln des Notars und des zuständigen Grundbuchbeamten erforderlich ist (BGH NJW-RR 2003, 1434 ; MDR 2003, 987 ). Die Sicherstellung ist danach im Allgemeinen gegeben, wenn der Eintragungsantrag gestellt ist und alle für die Eintragung notwendigen Unterlagen dem Grundbuchamt vorliegen und aus dem Grundbuch und den Grundakten bei Antragstellung keine Eintragungshindernisse erkennbar sind. Hier fehlte es im Zeitpunkt der Verfügung über das verwahrte Geld bereits an einem Antrag auf Löschung. Der Vollzug der Löschung war damit keineswegs nur noch vom pflichtgemäßen Handeln des Grundbuchamtes abhängig. Randnummer 21 Unabhängig davon hat der Beklagte gegen die Weisungen verstoßen, weil die Auszahlung des verwahrten Geldes nicht – wie es die Verwahranweisung verlangte – zur Tilgung des Kaufpreises an den Verkäufer, sondern an einen Dritten erfolgte. Randnummer 22 War aus Sicht des Beklagten die Treuhandweisung der Klägerin unpräzise und ungenau, wäre es Pflicht des Beklagten gewesen, sich über ihren Inhalt Gewissheit zu verschaffen. Randnummer 23 Der Beklagte hat daher auch dann, wenn ein Treuhandvertrag mit der Klägerin zustande gekommen wäre, die ihm daraus erwachsenen Pflichten verletzt. Randnummer 24
- Der Schaden besteht darin, dass die Klägerin die dem Beklagten im Rahmen des ihm angesonnenen Treuhandvertrages zur Verfügung gestellten Valuta nicht zurückerhalten hat. Der Vortrag des Beklagten ist deshalb auch insoweit unerheblich, als er einen Schaden unter Hinweis darauf bestreitet, dass das Landgericht nicht festgestellt habe, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin durch Verwertung von Sicherheiten nicht befriedigt worden sei. Der Schaden ist der Klägerin nämlich schon dadurch entstanden, dass sie auf die Valuta infolge der Pflichtverletzung des Beklagten nicht mehr Zugriff nehmen konnte und kann, nachdem insoweit ein Treuhandverhältnis nicht zur Entstehung gelangt ist oder jedenfalls unstreitig nicht mehr besteht. Hätte ein Treuhandverhältnis bestanden, so wäre entgegen der Auffassung des Beklagten die haftungsausfüllende Kausalität der durch die verfrühte und an einen Nichtberechtigten erfolgte Auszahlung begründeten Pflichtverletzung für den Schaden nicht nachträglich entfallen. Es kann allerdings an einem zurechenbaren Schaden fehlen, wenn der Treugeber dem Notar die Möglichkeit einräumt, die Auszahlungsvoraussetzungen noch herbeizuführen. Ob dies der Fall war, kann dahin stehen, weil vorliegend entgegen der Auffassung des Beklagten die Auszahlungsvoraussetzungen auch zu keinem späteren Zeitpunkt vorgelegen haben. Eine solche Annahme scheidet schon deshalb aus, weil der Kaufvertrag, was der Beklagte wusste, infolge des Rücktritts des Verkäufers nicht vollzogen worden ist und daher das von der Klägerin zur Finanzierung des Kaufpreises zur Verfügung gestellte Darlehen vom Beklagten zu keinem Zeitpunkt hätte ausgezahlt werden dürfen; abgesehen davon hat der Beklagte auch nicht an den Verkäufer sondern einen Dritten ausgezahlt. Randnummer 25 Der Beklagte kann schließlich auch aus dem von ihm als „prozessentscheidend“ bewerteten Schreiben der Klägerin vom 10.08.2002 (Bl. 37 GA) nichts zu seinen Gunsten herleiten. Mit diesem Schreiben hat die Klägerin, sollte das der Kopie entsprechende Original existieren und entgegen ihrem Bestreiten in der mündlichen Verhandlung echt sein, zwar die Zustimmung zur Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld erklärt, weil ihr andere Sicherheiten für das Darlehen zur Verfügung stünden. Gleichwohl ist die daran anknüpfende Auffassung des Beklagten rechtlich nicht nachvollziehbar, er habe angesichts des Inhalts des Schreibens von diesem Zeitpunkt an jedwede Überweisungsanweisung der A X gleich welchen Inhalts befolgen können. Der Beklagte war nach Aufhebung des Kaufvertrages zur Rückzahlung der nur treuhänderisch verwahrten Valuta an die Klägerin verpflichtet; daher ist es auch nicht verständlich, wie der Beklagte, nachdem er das Geld bereits im Juli 2001 an einen Dritten ausgekehrt hatte, im Oktober dem Verkäufer noch mitteilen konnte, der Kaufpreis sei nunmehr zur Verfügung gestellt und der Kaufvertrag könne abgewickelt werden. Randnummer 26 Auch im Hinblick auf ein mögliches (Mit-)Verschulden der Klägerin an der Schadensentstehung oder –begrenzung (§ 254 BGB) ist das Schreiben unergiebig; unstreitig hat die Klägerin erst im Zuge der im Jahre 2005 vom Verkäufer erhobenen Vollstreckungsabwehrklage erstmals davon erfahren, dass der Verkäufer vom Vertrag zurückgetreten und ihre Darlehensschuldnerin, die A X, nicht Eigentümerin der Immobilie geworden war. Daher kann offen bleiben, ob der Klägerin die Grundschuld überhaupt noch eine Sicherheit bot. Randnummer 27
- Auf die Frage nach einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit kommt es wegen § 19 Abs. 1 S. 2,
- Halbs. BNotO nicht an. Randnummer 28
- Die Einrede der Verjährung kann der Beklagte aus den Gründen des Urteils des Landgerichts nicht mit Erfolg erheben. Der Schadensersatzanspruch wegen notarieller Amtspflichtverletzung verjährt nach § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO, § 195 BGB bzw. nach der unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Amtspflichtverletzung noch geltenden Vorschrift des § 852 BGB a.F. regelmäßig in drei Jahren. Die Verjährung kann erst beginnen, wenn ein Schadensersatzanspruch entstanden ist. Der Lauf der Verjährungsfrist setzt entgegen der Rechtsansicht des Beklagten die Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners voraus. Selbst wenn die Klägerin mit Schreiben vom 10.08.2002, wie der Beklagte meint, auf ihre Treuhandweisungen verzichtet hätte, hat sie unstreitig indes erst im Jahr 2005 Kenntnis davon erlangt, dass der Beklagte den verwahrten Betrag bereits ausgekehrt hatte. Die Klageerhebung im Jahr 2007 erfolgte mithin in unverjährter Zeit. Randnummer 29
- Auf die Berechtigung der in zweiter Instanz „vorsorglich“ erhobenen Einrede des Beklagten, dass ihm im Falle einer Verurteilung ein möglicher Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe der Klageforderung gegen die A X zustehen müsse, kommt es im Hinblick auf die in zweiter Instanz geänderte Antragstellung der Klägerin nicht mehr an. Randnummer 30
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 ZPO; die Einschränkung des erstinstanzlich zuerkannten Schadensersatzanspruchs durch die Verurteilung Zug-um-Zug gegen Abtretung von Sicherungsrechten enthält kein Unterliegen der Klägerin, das sich kostenmäßig ausdrücken könnte, zumal ihre Grundpfandrechte gelöscht und unstreitig ihr Darlehensrückzahlungsanspruch uneinbringlich und damit nicht werthaltig ist. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war auf der Grundlage von § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil es insoweit an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190013920