Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters Verfahrensgang vorgehend LG Gießen,
(55)]. Damit ist der Kläger befugt, die bis zum Zeitpunkt des Zuschlags am 06.06.2006 von den Beklagten eingenommenen Mietzinsen geltend zu machen. Randnummer 25 Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB sind auch gegeben, da an die Beklagten als Nichtberechtigte Leistungen bewirkt wurden, die dem Kläger als Berechtigten gegenüber wirksam sind. Randnummer 26 Gemäß §§ 148 Abs. 1 Satz 2 ZVG; 1123 Abs. 1, 1124 Abs. 2 BGB unterlagen die hier relevanten Mietzinsforderungen betreffend die Wohnung Nr. 5 der Beschlagnahme, so dass die Beklagten zu deren Entgegennahme nicht mehr befugt waren (§ 1124 Abs. 2 BGB). Randnummer 27 Mit Beschluss des Amtsgerichts Friedberg vom 17.04.2002 wurde die Zwangsverwaltung über das streitgegenständliche Wohnungseigentum angeordnet. Der Anordnungsbeschluss gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks (§§ 146 Abs. 1, 20 Abs. 1 ZVG). Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlagnahme richtet sich vorliegend nach dem Zugang des Eintragungsersuchens beim Grundbuchamt am 17.04.2002, da die Eintragung im Grundbuch demnächst, nämlich am 23.04.2002 vorgenommen wurde (§ 146 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Ob der Kläger – wie er behauptet - das zwangsverwaltete Objekt am 27.04.2002 in Besitz genommen hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn der Zeitpunkt einer etwaigen Inbesitznahme wäre für die Frage des Wirksamwerdens der Beschlagnahme nur dann von Relevanz, wenn diese zeitlich vor dem Eingang des Ersuchens um Eintragung des Zwangsverwaltungsvermerks beim Grundbuchamt gelegen hätte [vgl. hierzu Brox/Walker, Zwangsverwaltungsrecht, 7.Aufl., § 27 Rn. 1003; Stöber, ZVG, 18.Aufl., § 151 Rn. 2.2.]. Solches behauptet aber auch der Kläger nicht. Randnummer 28 Dass die Beklagten bzw. ihre Mieter keine Kenntnis von der Beschlagnahme durch den Kläger gehabt haben wollen, ist unerheblich. Denn die Wirkung der Beschlagnahme knüpft hier allein an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 146 ZVG an. Randnummer 29 Von der Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung umfasst sind insbesondere die laufenden Mietforderungen nach Maßgabe von §§ 1123 ff BGB (§§ 148 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 ZVG). Unmittelbar nach der Beschlagnahme sind diese Ansprüche nur noch an den Zwangsverwalter zu leisten. Da gemäß § 6 des Mietvertrags mit den Eheleuten F der Mietzins im Voraus zu entrichten war und die Beschlagnahme nach dem
- des Monats, nämlich am 17.04.2002 erfolgte, wäre der Kläger ab dem 01.06.2002 berechtigt gewesen, die laufenden Mieten zur Masse zu ziehen (§ 1123 Abs. 2 Satz 2 BGB). Randnummer 30 Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass über den Mietzins bereits im Voraus verfügt worden war. Randnummer 31 Unter den von den Wirkungen des § 1124 BGB umfassten Vorausverfügungen ist jedes Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das die nach § 1123 BGB haftende Mietforderung unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Dazu gehören insbesondere auch Verfügungen des Vermieters zu Gunsten Dritter durch Abtretung [vgl. Haarmeyer, Zwangsverwaltung, § 8 ZwVwV Rn. 6; Palandt/Bassenge, BGB, 67.Aufl., § 1124 Rn. 1], mithin auch die im Rahmen der schriftlichen Vereinbarung vom 05.05.1995 durch den früheren Eigentümer A erfolgte Abtretung seines Anspruchs auf Mietzins an die Beklagten. Eine solche Verfügung ist nur insoweit wirksam, als sie sich auf den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht, bei Beschlagnahme nach dem
- Tag des Monats gilt sie gegenüber dem Zwangsverwalter noch für den nächstfolgenden Kalendermonat (§ 1124 Abs. 2 BGB). Mit dem Wirksamwerden der Beschlagnahme am 17.04.2002 unterlag die Miete ab dem Monat Juni 2002 somit dem Haftungsverband in der Zwangsverwaltung. Randnummer 32 Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung wurde der in Rede stehende Mietzins beschlagnahmt, auch wenn nicht der Schuldner und frühere Eigentümer der Eigentumswohnung Nr. 5 selbst, sondern die nicht ins Grundbuch eingetragenen Käufer, nämlich die Beklagten die Wohnung vermietet haben. Randnummer 33 Denn nach herrschend vertretener Auffassung erfasst die Beschlagnahme in persönlicher Hinsicht die Mietzinsforderungen sowohl des Grundeigentümers als auch eines Eigenbesitzers des Grundeigentums, d.h. aller Vermieter, die tatsächlich in der Lage sind, dem Mieter Mietbesitz zu verschaffen. Ob der Mietvertrag (schon) vom Eigenbesitzer oder (noch) vom Eigentümer geschlossen wurde, spielt mithin keine Rolle. Der Mietanspruch haftet unabhängig davon, wer den Grundbesitz vermietet hat, somit auch dann, wenn die Vermietung - wie hier - durch den Käufer vor Eigentumsübergang erfolgt [vgl. Stöber, a.a.O., § 148 ZVG Rn. 2.
- e); Schiffhauer/Gerhardt/Muth, Gesetz über die Zwangsversteigerung und –verwaltung, 12.Aufl., § 148 Rn. 10; RGRK/Mattern, BGB,
- Aufl., § 1123 Rn. 3; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, 12 Aufl., § 1123 Rn. 8; Münchener-Komm./Eickmann, BGB,
- Aufl., § 1123 Rn. 10; Soergel/Konzen, BGB,
- Aufl., § 1123 Rn. 3; RGZ 68, 10
(13); OLG Düsseldorf MDR 1988, 592]. Das Recht der Beklagten geht auch nicht dem Recht der C-Bank vor, zu deren Gunsten ein dinglicher Anspruch im Grundbuch eingetragen war und die das Zwangsverwaltungsverfahren betrieb. Denn die Beklagten waren zum Zeitpunkt der Beschlagnahme mangels einer Eintragung in das Grundbuch nicht Eigentümer der Wohnung Nr. 5 geworden, sondern allenfalls schuldrechtlich befugt, die Wohnung Dritten mietweise zu überlassen, aufgrund der Abtretung des früheren Eigentümers und Schuldners A, die wegen §§ 1123 ff BGB als Vorausverfügung gegenüber dem Kläger als Zwangsverwalter aber nur in dem oben dargelegten zeitlichen Umfang wirksam war. Randnummer 34 Soweit die Beklagten auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.09.1985 – IX ZR 88/84– verweisen, ist diese hier nicht einschlägig, weil es sich um verschiedene, nicht vergleichbare Sachverhalte handelt. In dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs ging es um die Herausgabe und Besitzverschaffung eines Grundstücks, dessen Zwangsverwaltung angeordnet war. Insoweit setzt der Eingriff unmittelbaren oder mittelbaren Eigenbesitz des Schuldners oder von diesem abgeleiteten Fremdbesitz voraus. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall insoweit, als das Besitzrecht durch die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht betroffen wird. Denn der Kläger begehrt die Herausgabe von eingezogenen Mieten nach Beschlagnahme. Diese Drittforderung umfasst indes nicht die Besitzforderung. Randnummer 35 Wie bereits oben dargelegt, hatte das Versteigerungsgericht mit Beschluss vom 10.07.2006 auch ausdrücklich die Fortdauer der aus § 152 Abs. 1 ZVG abgeleiteten Befugnis des Klägers bestimmt, noch nicht eingezogene Mieten weiter zugunsten der ehemaligen Zwangsverwaltungsmasse einzuziehen. In diesem Beschluss liegt die Ermächtigungsgrundlage für den Kläger, die in den hier relevanten Zeitraum vereinnahmten Mieten von den Beklagten herauszuverlangen. Randnummer 36 Da den Mietern F bzw. K als Drittschuldner kein Zahlungsverbot erteilt wurde, sind diese gemäß §§ 146 Abs. 1, 22 Abs. 2 Satz 2 ZVG geschützt, so dass sie durch die in Unkenntnis von der angeordneten Zwangsverwaltung erbrachten Mietzahlungen an die Beklagten gegenüber dem Kläger von ihrer Zahlungspflicht frei geworden sind [vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1124 Rn. 26; Haarmeyer, Zwangsverwaltung, 4.Aufl., § 148 Rn. 13]. Randnummer 37 Im Übrigen macht die Genehmigung seitens des berechtigten Gläubigers die Annahme einer Leistung, die zunächst nicht befreiend wirkte, wirksam. Die konkludent erteilte Genehmigung durch den Kläger (§ 185 BGB) ist jedoch in dessen Klageerhebung zu sehen [vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 816 Rn. 9, 21]. Randnummer 38 Damit standen ab Juni 2002 bis zum Ende der Zwangsverwaltungs-Beschlagnahme mit Wirksamwerden des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Friedberg am 06.06.2006 die Mietforderungen dem Kläger als Zwangsverwalter zu. In dem hier relevanten Zeitraum vom 01.01.2003 bis 06.06.2006 haben die Beklagten unter Berücksichtigung ihrer Aufwendungen für Wohnungsgeld und Grundsteuer Mietzinszahlungen in Höhe von insgesamt € 20.792,05 netto eingenommen, deren Herausgabe der Kläger verlangen kann. Randnummer 39 Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in der ersten Stufe zunächst Auskunft nur ab dem 01.03.2003 verlangt hat. Zum einen geht aus der Klageschrift (dort Seite 4 Ziff. II. 2.) hervor, dass sich sein Auskunftsbegehren auf die noch nicht verjährten Ansprüche in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum Zuschlag am 06.06.2006 bezieht. Zum anderen wird der nunmehr verfolgte Zahlungsantrag durch den vorausgehenden Auskunftsantrag nicht eingeschränkt, d.h. ein darüber hinausgehender Antrag wäre nicht präkludiert. Randnummer 40 Der Herausgabeanspruch des Klägers ist jedoch insoweit erloschen, als er damit gegenüber der Widerklageforderung der Beklagten die Aufrechnung erklärt hat. Randnummer 41 Die Aufrechnung bewirkt, dass Haupt- und Gegenforderung, soweit sie sich decken, mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt, in dem sie sich erstmals aufrechenbar gegenüber standen, erlöschen (§ 389 BGB), vorliegend also in Höhe der Widerklageforderung von € 577,
- Damit verbleibt ein Herausgabeanspruch von insgesamt € 20.214,
- Randnummer 42 Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten auf einen Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB. Randnummer 43 Soweit die Beklagten die eingenommenen Mietzinszahlungen für Luxusinvestitionen für ihr eigenes Anwesen, nämlich eine Haustür und einen Balkon-Wintergarten mit Beschattungsanlage und Raffstores in Höhe von insgesamt € 36.690,10 ausgegeben haben, besteht die Bereicherung fort. Denn ihrem eigenen Vorbringen zufolge hat die Verwendung der erlangten Mieteinnahmen insoweit zu einem bleibenden Verwendungserfolg in ihrem Vermögen geführt, da der Wert der Anschaffungen noch in Form des Gegenwerts der Einbauten in ihrem Vermögen vorhanden ist [vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 818 Rn. 34; Münchener-Komm./Lieb, BGB,
- Aufl., § 818 Rn. 93]. Aber auch soweit die Beklagten das Geld für die Buchung einer kostenaufwendigen Norwegenreise sowie den Abschluss von zwei Wohnmobil-Mietverträgen ausgegeben haben, sind sie für die ihnen günstige und von dem Kläger bestrittene Behauptung beweisfällig geblieben, dass es sich hierbei um für sie außergewöhnliche Aufwendungen gehandelt habe, die sie ohne die Mieteinnahmen aus der Wohnung Nr. 5 nicht getätigt hätten. Der Bereicherte hat indes den Wegfall der Bereicherung zu beweisen, da es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt [Palandt/Sprau, a.a.O., § 818 Rn. 55]. Obwohl dieser Aspekt in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Einzelrichterin erörtert wurde, haben die Beklagten hierzu nicht weiter vorgetragen. Randnummer 44 Schließlich ist der Bereicherungsanspruch auch nicht verwirkt. Randnummer 45 Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde, § 242 BGB [vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242 Rn. 87]. Randnummer 46 Vorliegend erscheint bereits zweifelhaft, ob das erforderliche Zeitmoment gegeben ist. Zwar lässt sich anhand des Inbesitznahmeprotokolls vom 25.06.2002 eine Inbesitznahme der Wohnung Nr. 5 durch den Kläger nicht belegen. Vielmehr deutet die dortige Angabe, die Wohnung Nr. 5 werde durch das Ehepaar E bewohnt, während dort seinerzeit tatsächlich das Ehepaar L wohnte, darauf hin, dass hier offensichtlich Wohneinheiten verwechselt wurden. Diesen Mietern gegenüber hat der Kläger allerdings niemals die Inbesitznahme der Wohnung erklärt. Der Kläger hatte indes noch am Tag des die Zwangsverwaltung über die Wohnung Nr. 5 anordnenden Beschlusses des Amtsgerichts Friedberg vom 17.02.2002 um Eintragung des Zwangsverwaltungsvermerks beim Grundbuchamt ersucht. Dieser wurde auch am 23.04.2002 im Grundbuch eingetragen, welches öffentlichen Glauben genießt. Insoweit fehlt es aber bereits an einem Vertrauenstatbestand. Denn es genügt, dass die Beklagten bei objektiver Beurteilung Kenntnis hätten haben können; Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Rechts ist nicht erforderlich [vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242 Rn. 94]. Darüber hinaus hat der Kläger mit Schreiben vom 22 03.2002, d.h. knapp vier Jahre nach der Beschlagnahme den Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Mieten aus der Wohnung Nr. 5 gegenüber den Beklagten geltend gemacht. Ein Zeitraum von vier Jahren vermag aber nicht ohne Weiteres die Verwirkung des Anspruchs auf Rückzahlung der unberechtigt eingenommenen Mieten zu begründen [vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242 Rn. 99]. Randnummer 47 Schließlich fehlt es aber an dem für eine Verwirkung notwendigen Vertrauenstatbestand (sog. Umstandsmoment). Soweit die Beklagten geltend machen, sich aufgrund ihrer Unkenntnis von der Zwangsverwaltung und der Nichtgeltendmachung der Mieten durch den Kläger darauf eingerichtet zu haben, die Mietzinseinnahmen aus der Wohnung Nr. 5 behalten und für Investitionen verbrauchen zu können, die sie sonst nicht getroffen hätten, erscheint die (vermeintlich) verspätete Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch den Kläger nicht als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte. Vielmehr sind die Beklagten durch § 818 Abs. 3 BGB hinreichend geschützt [vgl. auch Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242 Rn. 99]. Randnummer 48 Das Umstandsmoment lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Beklagten – wie sie in der mündlichen Verhandlung angeführt haben - bei zeitnaher Kenntnis von der Zwangsverwaltung und Beschlagnahme hiergegen gerichtlich vorgegangen wären. Es ist nicht ersichtlich, welche Gründe die Beklagten vorgebracht hätten, so dass die Erfolgsaussichten eines etwaigen Rechtsbehelfs der Beklagte in keiner Weise greifbar sind. Randnummer 49 Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB, jedoch nur in der zugesprochenen Höhe. Randnummer 50 Gemäß § 6 Nr. 1 der Mietverträge mit den Eheleuten F bzw. Frau K war die Leitungszeit für die Mietzinszahlung kalendermäßig bestimmt, so dass Verzug ohne Mahnung eintrat. Allerdings kann der Kläger Zinsen nur auf die Nettomieten, d.h. nach Abzug der jeweiligen Aufwendungen der Beklagten für Wohnungsgeld und Grundsteuer verlangen. Ferner ist die der durch die Aufrechnung erloschene Teilbetrag in Abzug zu bringen. Die darüber hinausgehende Zinsforderung ist daher unbegründet. Randnummer 51 Demgegenüber ist die Widerklage unbegründet. Randnummer 52 Zwar wurden die Beklagten mit Zuschlagserteilung der Wohneinheit Nr. 8 Eigentümer (§ 90 Abs. 1 ZVG), so dass ihnen die künftigen Nutzungen gebührten (§ 56 ZVG), somit auch die klägerseits nach Zuschlag am 06.06.2006 vereinnahmten Mietzinsen in Höhe von insgesamt € 577,
- Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen. Der mit der Widerklage verfolgte Herausgabenspruch ist jedoch – wie oben bereits dargelegt - durch die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Klägers erloschen (§ 389 BGB). Randnummer 53 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits findet ihre Grundlage in §§ 92 Abs. 1, 2; 97 Abs. 1; 269 Abs. 3 Satz 2, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Randnummer 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 55 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht gegeben sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190013925