Inhaberschuldverschreibung: Leistungsanspruch Zug um Zug gegen die Aushändigung der Urkunden Leitsatz Zur rechtlichen Qualifikation des § 767 ZPO Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 21. März 2003,
§ 797
BGB; Staudinger – Marburger, BGB, Rn 2 zu § 797; Bamberger/Roth,
§ 797
; Prütting – Buck-Heeb
§ 797
). Randnummer 14 Es trifft zu, dass die Aushändigungspflicht nach § 797 ZPO in der zivilprozessualen Literatur und Rechtsprechung lediglich als besondere Form der Quittungserteilung verstanden wird, mit der Folge, dass § 756 ZPO nicht eingreift (Zöller-Stöber, ZPO,
- Aufl., Rn 4 zu § 756 BGB; Stein-Jonas – Münzberg, ZPO,
- Aufl., Rn 18 zu § 726 BGB; Wiezcorek/Schütze/Salzmann, ZPO, Rn 3 zu § 756; Gottwald, Zwangsvollstreckung,
- Aufl., Rn 14 zu § 726 ZPO; Schuschke-Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz,
- Aufl., Rn 2 zu § 756 ZPO; Baumbach/Hefermehl, WechselG,
- Aufl., Rn 3 zu Art. 39 WG; OLG Frankfurt –
- ZS – Rechtspfleger 1979, 144; DGVZ 1981, 261, 264; OLG Celle WM 1965, 984). Allerdings gehen die Meinungen auseinander, wie sich das auf die Tenorierung im Erkenntnisverfahren auswirkt. Teilweise wird angenommen, die Zahlungsverpflichtung müsse „..gegen Aushändigung der Urkunde..“ tenoriert werden (Zöller-Greger,
- Aufl., Rn 12 zu § 602 ZPO). Teilweise wird sogar angenommen, dass das Urteil nur auf Leistung lauten darf und dass die Klausel ohne weiteren Nachweis zu erteilen ist. Lediglich in den Gründen müsse ein Hinweis für die Vollstreckungsorgane enthalten sein, dass die Urkunde nach Zahlung auszuhändigen ist (Stein-Jonas-Münzberg a. a. O., Rn 18 zu § 756 ZPO m. w. N.). Es sei aber auf jeden Fall erforderlich, dem Gerichtsvollzieher den Besitz der Urkunde zu verschaffen, weil der Schuldner nur gegen Aushändigung der Urkunde leisten müsse (Stein-Jonas a. a. O. „..mit dem Wechsel in der Hand“). Randnummer 15 Der Senat sieht weder aus rechtsdogmatischen noch aus praktischen Gründen einen Sinn, von der im bürgerlich-rechtlichen Schrifttum vorgenommenen rechtlichen Qualifikation des § 797 BGB abzuweichen und den im dortigen Schrifttum geforderten Zusatz fallen zu lassen. Die Einrede der Beklagten, sie könne ihre Leistung so lange zurückbehalten, bis ihr die Wertpapiere ausgehändigt werden, rechtfertigt sich mit dem Schutzgedanken des § 797 BGB. Er will den Aussteller davor bewahren, dass er aus demselben Wertpapier mehrfach in Anspruch genommen werden kann (Palandt/Sprau a. a. O.
§ 797BGB).
Randnummer 16
- Die Zinsforderungen des Klägers ergeben sich zum einen aus § 2 Abs. 1 der jeweiligen Anleihebedingungen in Verbindung mit § 803 BGB und den von ihm auszuhändigenden Zinsscheinen. Die Beklagte hat ferner in § 2 Abs. 2 der jeweiligen Anleihebedingungen zugesagt, den Nominalbetrag vom Zeitpunkt der Fälligkeit an in Höhe des vertraglich abgesprochenen Zinssatzes zu verzinsen. Der Kläger hat nachgewiesen, dass er durch seine Kündigung vom 07.08.2002 die Inhaber - Teilschuldverschreibungen wirksam gekündigt hat, so dass er danach Zinsen auf den Nominalbetrag verlangen kann. Bis zum Zeitpunkt seiner wirksamen Kündigung kann er dagegen die Zinsbeträge nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Zinsscheine verlangen. Randnummer 17
- Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Beklagte befindet sich mit der Annahme der Schuldurkunden in Verzug (§ 293 BGB). Sie ist durch das wörtliche Angebot des Klägers in Verzug geraten (§ 295 BGB). Das wörtliche Angebot liegt in dem auf Zug-um-Zug-Leistung gerichteten Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom
- 2003 (Bl. 95 d. A., vgl. dazu BGH NJW 1997, 581, 582). Der Kläger ist von diesem Angebot auch im Verlauf des Rechtsstreits nicht abgerückt und hat es sinngemäß durch seinen Prozessantrag, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, wiederholt (BGH NJW 1952, 184 ). Das war ausreichend, weil die Beklagte schon vor diesem Angebot bereits bestimmt und eindeutig erklärt hatte, dass sie die von ihr zu erbringende Gegenleistung nicht erbringen werde (BGH NJW 1997, 582 ). Randnummer 18 Der Senat bezieht sich auf die von der Beklagten selbst herangezogene Gesetzgebung im Zusammenhang mit dem Zahlungsmoratorium. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen, dass eine Zahlung des Kapitals und der Zinsen gegen die mit Gesetz vom
- 2001 verfügte und mehrfach verlängerte Aussetzung ihres Schuldendienstes verstoßen würde. Sie hat sich in anderen Verfahren auch noch ausdrücklich auf Artikel 59 des Gesetzes Nr. 25.827 vom
- 2003 berufen. Dort ist ein Zahlungsaufschub für Schuldendienste für Schulden der Zentralregierung angeordnet, die in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum eingegangen wurden und zwar so lange, bis die Zentralregierung die Umschuldung derselben für abgeschlossen erklärt. Wann dies der Fall sein wird und vor allem, welche Kriterien für diese Entscheidung maßgeblich sind, konnte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht erklären. Randnummer 19 Die Erklärungen der Beklagten sind eindeutig und erwecken nicht den Anschein, dass sie es sich in jedem Einzelfall und vor allem in diesem Fall noch überlegen will, ob sie ihre Zahlungsverpflichtungen aus der Anleihe erfüllen will. Annahmeverzug kann auch dann eintreten, wenn der Gläubiger die Leistung nur vorübergehend nicht annehmen will (Staudinger-Löwisch, BGB 2004, Rn 8 zu § 295 BGB). Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO, die Schuldnerschutzanordnung auf § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.Der Streitwert ergibt sich aus dem Nennwert der streitbefangenen Urkunden. Für die Feststellung des Annahmeverzugs kann kein eigener Wert angesetzt werden, da diesem Begehren neben dem Zahlungsantrag jede selbstständige wirtschaftliche Bedeutung fehlt (vgl. OLG Jena v.
- 2006 -4 U 763/05 = RVGReport 2006, 360; KG MDR 2005, 526, jeweils mit weiteren Nachweisen). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190013928