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OLG Frankfurt 2. Strafsenat 2 Ausl A 32/08 Beschluss Internationale Rechtshilfe: Voraussetzungen der Auslieferungshaft auf Grund des deutsch-amerikani

Internationale Rechtshilfe: Voraussetzungen der Auslieferungshaft auf Grund des deutsch-amerikanischen Auslieferungsvertrages Verfahrensgang vorgehend OLG Frankfurt,

  1. Juni 2008, 2 Ausl A 32/08, Beschluss vorgehend OLG Frankfurt,
  2. April 2008, 2 Ausl A 32/08, Beschluss vorgehend OLG Frankfurt,
  3. März 2008, 2 Ausl A 32/08, Beschluss vorgehend OLG Frankfurt,
  4. März 2008, 2 Ausl A 32/08, Beschluss nachgehend OLG Frankfurt,
  5. September 2008, 2 Ausl A 32/08, Beschluss Tenor [Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.] Gründe Randnummer 1 Das Justizministerium der Vereinigten Staaten von Amerika begehrt die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung mit Verbalnote vom
  6. April 2008 sowohl wegen Straftaten im Bundesstaat O2, als auch mit Ersuchen vom
  7. März 2008 und
  8. April 2008 wegen Straftaten im Bundesstaat O
  9. Der Senat hat gegen den Verfolgten hinsichtlich des Ersuchens vom
  10. April 2008 (O2) durch Beschluss vom
  11. April 2008 die Auslieferungshaft gemäß § 15 IRG angeordnet. Hinsichtlich des Ersuchens vom
  12. März 2008 (O3) hat der Senat durch Beschlüsse vom
  13. März 2008 und
  14. Juni 2008, auf deren Gründe Bezug genommen wird, gegen den Verfolgten zunächst gemäß § 16 Abs.1 IRG die vorläufige und nach Vorlage der Originalunterlagen auch in dieser Sache die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. Der Verfolgte hat sich bei der richterlichen Vernehmung am
  15. Mai 2008 und
  16. Juni 2008 bzgl. beider Verfahren mit der Auslieferung nicht einverstanden erklärt. Daher ist eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung erforderlich (§ 29 IRG). Randnummer 2 Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig. Die ihm im Haftbefehl des Bezirksgerichts der Vereinigten Staaten des östlichen Bezirks von O2 vom
  17. März 2008 (Az.: …) in Verbindung mit der Anklageschrift desselben Gerichts vom
  18. März 2008 und im Haftbefehl des Bundesgerichts der Vereinigten Staaten von Amerika - südlichen Justizbezirk des Bundesstaates O3 – in O4 vom
  19. April 2008 (Az.: No. …) in Verbindung mit der Ersatzanklageschrift des gleichen Gerichts vom
  20. April. 2008 (Az …) zur Last gelegten Taten sind, wie der Senat in den Beschlüssen vom
  21. April 2008 (bzgl. O2) und
  22. Juni 2008 (bzgl. O4) dargelegt hat, nach dem Recht der beiden beteiligten Staaten strafbar und auslieferungsfähig. Randnummer 3 Auch im Übrigen sind im Hinblick auf diese Taten sämtliche gesetzliche Voraussetzungen für die Auslieferung erfüllt. Auslieferungshindernisse sind nicht vorgetragen. Gründe, die der Auslieferung entgegenstehen könnten (§§ 3, 5 – 9 IRG) liegen nicht vor. Randnummer 4 Die Auslieferungshaft hat betreffend beider Verfahren (Beschluss vom
  23. April 2008 und Beschluss vom
  24. Juni 2008) fortzudauern, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte, der in Deutschland über keinen festen Wohnsitz verfügt und sich auf der Durchreise befand, dem Auslieferungsverfahren entziehen wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190013945

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