Arzthaftung: Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen einer Hirnschädigung nach einer Mandeloperation Leitsatz Zur Frage eines Behandlungsfehlers bei der Mandeloperation eines 6-jährigen Kindes, in deren Folge es zu einer Hirnschädigung kam Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 16. Oktober 2007, 2/18 O 258/02, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 16. 10. 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2 – 18 O 258/02) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 750.000,-- €. Gründe Randnummer 1 I. Der am ...1991 geborene Kläger verlangt von dem beklagten Hals-Nasen-Ohren-Arzt Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einer Mandeloperation vom 17. März 1998. Randnummer 2 Der Kläger befand sich seit 1993 in Behandlung der Kinderärztin Dr. A. Im Dezember 1994 stellte er sich erstmals wegen wiederkehrender Mandelentzündungen bei dem Beklagten vor, der ihm empfahl, die Mandeln zu entfernen. Im darauffolgenden Jahr wurde der Kläger von dem HNO-Arzt Dr. B behandelt, der im November 1995 ebenfalls empfahl, die Mandeln zu entfernen. Am 3. Januar 1996 führte Dr. B ambulant eine sogenannte Adenotomie, d.h. die Entfernung der Rachenmandeln (Polypen) durch. Im Verlauf des Jahres 1996 trat eine akute Tonsillitis auf, es wurden vergrößerte Mandeln diagnostiziert. Nachdem die Mandeln im Dezember 1997 wieder stark vergrößert waren, verwies die Kinderärztin die Eltern des Klägers an den Beklagten. Randnummer 3 Am 4. März 1998 fand ein Gespräch zwischen der Mutter des Klägers und dem Beklagten statt, im Rahmen dessen u. a. Atembeschwerden des Klägers geschildert wurden. Der weitere Inhalt dieses Gesprächs ist streitig. Die Eltern unterzeichneten am 15. März 1998 eine Einwilligungserklärung (Ablichtung Bl. 103 d. A.). Zwei Tage später operierte der Beklagte, der über Belegbetten in der X-Klinik verfügte, den Kläger durch eine Adenotonsillektomie und Parazentese. Der Kläger verblieb stationär in der X-Klinik. Am frühen Morgen des 21. März 1998 trat eine massive Nachblutung auf, die zu einer hypoxischen, irreparablen Hirnschädigung des Klägers führte. Randnummer 4 Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, unsachgemäß operiert zu haben. Die Mandelentfernung sei nicht indiziert gewesen. Die Eltern des Klägers seien weder über die mit der Operation verbundenen Risiken noch über Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Die Nachsorge des Beklagten sei unzureichend gewesen. Randnummer 5 Das Landgericht hat den in einem vorangegangenen Ermittlungsverfahren tätigen Sachverständigen Dr. SV1 zur Indikation der Operation befragt. Der Beklagte und die Mutter des Klägers sind zum Aufklärungsgespräch angehört worden. Dazu ist ebenfalls die damalige Sprechstundenhilfe des Beklagten, Frau Z1, vernommen worden. Randnummer 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Anhaltspunkte für einen Operationsfehler lägen ausweislich der im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Frankfurt eingeholten medizinischen Gutachten nicht vor. Es sei auch nicht bewiesen, dass dem Beklagten Fehler bei der Nachsorge unterlaufen wären. Wegen der erheblich vergrößerten Mandeln des Klägers (sogenannte Tonsillenhyperplasie) sei die Operation indiziert gewesen. Der Beklagte habe die Eltern des Klägers über das Risiko einer Nachblutung aufklären müssen. Es sei zwar fraglich, ob das Aufklärungs- und Einwilligungsformular dieses Risiko hinreichend beschreibe. Darauf komme es jedoch nicht an, weil die Mutter des Klägers in einem Vorgespräch vom 4. 3. 1998 ausreichend darüber unterrichtet worden sei. Der Beklagte habe mit der Mutter des Klägers auch über den damals kurz zurückliegenden Fall eines anderen Kindes gesprochen, das auf Grund einer Nachblutung verstorben sei. Insoweit hat sich das Landgericht auf die Aussage der Zeugin Z1 gestützt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 535-547 d.A.). Randnummer 7 Der Kläger hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt. Er wirft dem Landgericht eine fehlerhafte Beweiswürdigung vor. Die Aufklärung des Beklagten sei unzureichend gewesen. Das Landgericht habe sich nicht auf die Aussage der Zeugin Z1 stützen dürfen, weil sie unglaubhaft und die Zeugin unglaubwürdig sei. Unabhängig davon könne nach der Aussage der Zeugin nicht von einer zutreffenden Aufklärung ausgegangen werden. Die Eltern des Klägers hätten die Belehrungen des Beklagten so verstehen können, dass die mit der Operation verbundenen Risiken durch einen stationären Aufenthalt beherrschbar seien. Die Mandeloperation sei nicht - zumindest nicht zwingend - indiziert gewesen. Das habe der Beklagte den Eltern des Klägers nicht hinreichend verdeutlicht. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. an den Kläger zu Händen seiner Eltern ein angemessenes Schmerzensgeld (mindestens 500.000,-- €) nach richterlichem Ermessen zu zahlen und 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der Operation vom 17.3.1998 entstanden ist und noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist, sowie dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weitere immaterielle Schäden zu ersetzen, die aus der vorgenannten Operation entstehen können. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 10 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen. Er vertritt die Auffassung, dass die Operation indiziert gewesen sei und beruft sich auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. SV1. Randnummer 11 Der Senat hat die Mutter des Klägers und den Beklagten angehört und die Zeugin Z1 nochmals vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 27. 5. 2008 (Bl. 608 ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 12 II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Dem Kläger stehen weder aus einer positiven Verletzung des Behandlungsvertrages noch aus Delikt Schadensersatzansprüche bzw. Schmerzensgeldansprüche gegen den Beklagten zu. Randnummer 13 1. Behandlungsfehler während oder nach der Operation hat das Landgericht mit Recht nicht feststellen können. Der vom Landgericht ausgewertete Prozessstoff einschließlich der erhobenen Beweise rechtfertigt ebenso wie die Berufungsbegründung keine Zweifel an der Richtigkeit und der Vollständigkeit der dortigen entscheidungserheblichen Feststellungen. Der Kläger greift die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts auch nur insoweit an, als es zu dem Ergebnis gekommen ist, die Operation sei indiziert und die Aufklärung des Beklagten über die Risiken des Eingriffs und etwaige Behandlungsalternativen sei ausreichend gewesen. Der Senat gelangt jedoch auch in diesen Punkten zu dem gleichen Ergebnis wie das Landgericht. Dazu im Einzelnen: Randnummer 14 2. Der Eingriff war medizinisch indiziert. Das Landgericht hat sich mit Recht auf die entsprechende gutachterliche Äußerung des Sachverständigen Dr. SV1 gestützt (Bl. 371 d. A.). Es hat die Krankenbefunde herangezogen, die von 1994 bis zum Frühjahr 1998 von der Kinderärztin Dr. A, dem Hals-Nasen-Ohren-Arzt Dr. B und dem Beklagten erhoben worden waren. Danach litt der Kläger an stark vergrößerten – hyperplastischen – Gaumenmandeln (Tonsillen), die eine sich chronifizierende Mandelentzündung und die vor allem auch Atembeschwerden hervorgerufen hatten. Die exzessive Tonsillenhyperplasie wird neben rezidivierenden Mandelentzündungen (Tonsillitiden) als Indikator für die Tonsillektomie behandelt (vgl. die Zusammenstellung im Gutachten von Prof. Dr. SV2 – S. 15, Bl. 61 d. A.). Randnummer 15 Neben dem Beklagten hatte auch der Facharzt Dr. B schon im Januar 1996 zu einer Mandeloperation geraten, was ausweislich der Eintragung in dessen Karteikarte von den Eltern des Klägers zunächst abgelehnt worden war (Bl. 306 d. A.). Es ist somit ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn der Sachverständige Dr. SV1 angibt, auch er hätte in der Situation des Beklagten die Operation empfohlen (Bl. 372 d. A.). Randnummer 16 3. Der Beklagte hat nachweisen können, dass er die Mutter des Klägers hinreichend über die Operationsrisiken, namentlich über das Risiko der Nachblutung und die damit verbundenen schwerwiegenden Gesundheitsgefahren aufgeklärt hat. Randnummer 17 Durch die präoperative Aufklärung soll der Arzt seinem Patienten oder dessen gesetzlichem Vertreter ein zutreffendes Bild über das Rangverhältnis zwischen den Folgen der Nichtbehandlung und dem Gewicht der mit dem Eingriff verbundenen Risiken vermitteln. Der Patient muss eine zumindest ungefähre Vorstellung von der Risikohöhe und deren Umfang haben (BGH VersR 1992, 960, 961 ). Die mit dem Eingriff verbundenen Risiken dürfen nicht vom Arzt verharmlost werden (vgl. OLG Stuttgart VersR 1988, 832, 833; weitere Nachweise bei Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Kapitel C, Rn. 90 ff.). Randnummer 18 Der erforderliche Umfang der Aufklärung bemisst sich einerseits an der Dringlichkeit des Eingriffs, andererseits an den damit verbundenen Risiken (vgl. Geiß/ Greiner a.a.O., Kapitel C, Rn. 8 f.). Da die Nachblutung ein typisches Risiko der Tonsillektomie ist, und in Einzelfällen schwere, lebensbedrohliche Formen mit der Notwendigkeit einer Nachoperation haben kann, hat der Sachverständige Dr. SV1 gefordert, dass der behandelnde Arzt gesondert darauf hinweist (Bl. 63 d. A.). Randnummer 19 In dem von beiden Eltern unterzeichneten Einwilligungsformular wird unter den Rubriken „Seltene Folgen und Risiken“ sowie „Extrem seltene Risiken“ auf die Gefahr von Nachblutungen und massiven Blutungen hingewiesen (Bl. 105 d. A.). Die Sachverständigen Prof. Dr. SV2 und Dr. SV1 haben in dem für die Staatsanwaltschaft Frankfurt erarbeiteten Gutachten diese Hinweise bereits als ausreichend erachtet (Bl. 69/70). Der Senat teilt allerdings die Bedenken des Landgerichts, dass sich ein unbefangener Patient allein aus diesen Hinweisen noch kein korrektes Bild von den schweren und sogar lebensbedrohlichen Ausmaßen dieses Risikos machen kann. Es kam deshalb darauf an, ob der Beklagte die Mutter des Klägers im Gespräch vom 04.03.1998 hinreichend auf die Gefahr von Nachblutungen und die damit einhergehenden schwerwiegenden gesundheitlichen Risiken hingewiesen hat, bzw. ob der Beklagte dieses Risiko verharmlost haben könnte. Der Senat hat durch die eigene Beweisaufnahme keine Erkenntnisse gewinnen können, die eine vom Landgericht abweichende Beurteilung rechtfertigen würden: Randnummer 20
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