Kreditvertrag nach einem Haustürgeschäft: Kreditrückzahlungsanspruch bei Abschluss des Darlehensvertrages ca. drei Wochen nach dem Beitritt des Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilenfonds im Rahmen einer Haustürsituation unter Berücksichtigung der Frage eines verbundenen Geschäfts Leitsatz
(1)der Richtlinie 85/577/EWG die Anforderungen hierfür niedrig anzusetzen sind. Denn die weiter vom Beklagten angeführte Tatsache, dass das erste Gespräch kürzer war als das zweite, besagt für die Frage der Verhandlungen noch nichts. Die Schreiben der Vermittlerfirma B vom 25.06.1996 (Bl. 148 d.A.: „zur Unterzeichnung“) und 02.07.1996 (Bl. 149 d.A.) sprechen eher dafür, dass im zweiten Gespräch lediglich noch die bereits vorgefertigten Unterlagen unterzeichnet wurden. Was dagegen mit dem vom Beklagten vorgetragenen „Durchgehen der Unterlagen“ und „Erörtern der Konditionen“ gemeint ist, bleibt ohne Substanz. Da der Beklagte den Zeichnungsschein bereits am 10.06.1996 unterschrieben hatte und auch zu diesem Zeitpunkt klar war, dass es zur beabsichtigten Steuerersparnis einer Fremdfinanzierung bedurfte, ist anzunehmen, dass das „Durchgehen“ und „Erörtern“ (soweit darin überhaupt ein substantiierter Tatsachenvortrag zu erblicken ist) nicht mehr auch nur mitursächlich für den Abschluss der Darlehensverträge war. Dem Beklagtenvortrag ist nämlich nichts weiter zu entnehmen, als dass natürlich vor Unterschrift die zu unterschreibenden Unterlagen auch gelesen und verstanden werden sollten, ohne dass dies die Entscheidung zum Vertragsabschluss noch beeinflusst hätte. In diesem Sinne hat der Beklagte selbst im Schriftsatz vom 29.12.2005 (Bl. 28 d.A.) vorgetragen, dass der Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge „eine bloße Formalie“ gewesen sei, nachdem mit Unterzeichnung des Zeichnungsscheins der Entschluss zum Erwerb der Fondsbeteiligung für den Beklagten verbindlich gewesen sei. Berücksichtigt werden muss auch, dass der Überrumplungseffekt, vor dem allein der Gesetzgeber den Verbraucher mit der Widerrufsmöglichkeit des HWiG schützen wollte, nicht mehr als schwerwiegend angesehen werden kann, nachdem bei dem ersten Gespräch am 10.06.1997 klar war, dass der Vermittler wegen der Finanzierung nochmals mit dem Kläger in Kontakt treten würde. Randnummer 22 Hinzu kommt, dass sich der Kläger in der Zeit nach Abschluss des Darlehensvertrages auch nicht wie ein überrumpelter Verbraucher verhalten hat. Er hat über Jahre hinweg seine aus dem Steuersparmodell resultierenden Möglichkeiten wahrgenommen und seine Pflichten der Beklagten gegenüber erfüllt, ohne dass sich aus seinem Verhalten irgendein Anzeichen dafür entnehmen ließe, dass er sich bei Eingang der Verpflichtungen überrumpelt und in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt gefühlt hätte. Erst im Jahr 2005 - rund 9 Jahre nach dem Vertragsschluss und erst nach Beginn des Rechtsstreits, als das Anlagemodell für den Beklagten wirtschaftlich gescheitert war, weitere Vorteile hieraus nicht mehr erzielt werden konnten - hat er einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz erklärt. Randnummer 23
- Auch auf einen Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 HWiG kann der Beklagte sich nicht berufen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts i.S.v. § 9 Abs.1 VerbrKrG sind nicht dargetan. Randnummer 24 Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG in der Fassung vom
- Dezember 1990 wird unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH, Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 193/04; Bestätigung von BGH, Urteil vom
- 2003, II ZR 387/02, BGHZ 156, 4664 ff.; Urteil vom
- 09.2003, XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 f.). Daneben kann sich auch aus Indizien ergeben, dass die Bank zumindest faktisch planmäßig und arbeitsteilig, nicht notwendig auf Dauer angelegt mit dem Fondsvertreiber, Verkäufer, Anlagevermittler oder einem in seinem Auftrag tätigen Finanzierungsvermittler bei der Vorbereitung des Kreditvertrages zusammengewirkt hat (BGH WM 04,1675, 1676 ; 05, 843, 844; 06, 220, 222). Ein Indiz für ein solches Zusammenwirken ist wiederum, dass die Bank dem Vertreiber oder Vermittler ihre hauseigenen Kreditvertragsformulare zur Ausfüllung überlassen hat (BGHZ 159, 280, 289; 159, 294, 301). Randnummer 25 Gemessen an diesen Vorgaben fehlt es vorliegend bereits an der Voraussetzung, dass der Vertriebsbeauftragte sogleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag der Klägerin vorgelegt hat. Unstreitig ist dem Beklagten bei dem Gespräch am 03.07.1996 ein Zeichnungsschein sowie ein Selbstauskunftsformular (Bl. 213 d.A.) vorgelegt worden. Bei letzterem handelt es sich jedoch nicht um einen Kreditantrag der Klägerin im Sinne der genannten Rechtsprechung. Es handelt sich nicht einmal um ein Formular, das in irgendeiner Weise auf die Klägerin hinweist. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es von der Klägerin dem Vertrieb zur Verfügung gestellt wurde. Im Fall des Bundesgerichtshofs, der dem Urteil vom 25.04.2006 – IX ZR 193/04 – zugrunde liegt, war zugleich mit dem Antrag auf Eintritt in die GbR eine Darlehensanfrage mit Selbstauskunft des finanzierenden Kreditinstituts vorgelegt worden, was hier nicht ersichtlich ist. Vielmehr hätte die neutral gehaltene Selbstauskunft (Bl. 213 d.A.) zur Grundlage von Kreditanträgen auch bei anderen Banken gemacht werden können. Die Feststellung aber, dass die Anlageunterlagen zugleich mit dem Kreditantrag vom Vertrieb dem Beklagten vorgelegt worden sind, ist für die Annahme einer unwiderleglichen Vermutung der wirtschaftlichen Einheit nach § 9 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG unverzichtbar und kann nicht durch andere Indizien ersetzt werden (BGH, Urteil vom 18.12.2007, XI ZR 324/06). Randnummer 26 Aber es fehlt auch an anderen hinreichenden Anhaltspunkten für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG, unter denen eine wirtschaftliche Einheit von Erwerbs- und Kreditvertrag angenommen werden kann. Dazu bedarf es der Darlegung konkreter Umstände, die im Einzelfall verschieden sein können (BGH, Urteil vom 18.12.2007, XI ZR 324/06). Im zitierten Fall hatte die beklagte Bank zuvor der Vertriebsgesellschaft eine allgemeine Finanzierungszusage erteilt und diese auch mit der Legitimationsprüfung beauftragt. Insbesondere aber stellte der Bundesgerichtshof darauf ab, dass das Erwerbsgeschäft durch die damit bevollmächtigte Vermittlerin erst dann abgeschlossen wurde, nachdem die beklagte Bank die Bonität geprüft, die Bereitschaft zur Finanzierung des Stellplatzerwerbs gegenüber den Anlegern erklärt und die Anleger die Kreditverträge unterschrieben hatten. Daraus nämlich sei zu entnehmen, dass die Vermittlerin den Erwerbsvertrag ohne die von ihr ausgehandelte Finanzierungszusage der beklagten Bank nicht geschlossen hätte, weshalb Kauf- und Kreditvertrag eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Randnummer 27 Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an hinreichenden Darlegungen dazu, dass die Klägerin der Vertriebsgesellschaft zuvor eine allgemeine Finanzierungszusage erteilt oder dass - wie der Beklagte meint - eine konkludente Vertriebsabsprache existiert hätte. Ein solches kann nicht - wie der Beklagte meint - aus der Tatsache der mehrfachen Finanzierung desselben Objekts geschlossen werden. Eine mehrfache Finanzierung kann auch deshalb zustande gekommen sein, weil die beklagte Bank jeweils im Einzelfall die besten Konditionen geboten hat. Im Übrigen ergeht sich der Beklagte in bloß allgemeinen Ausführungen und Spekulationen: Es bestehe „kein Zweifel“ daran, dass –„wie damals üblich“– die Anteilsfinanzierung mit dem jeweiligen Kreditinstitut abgesprochen gewesen sei; er meint, ein Fonds hätte so gar nicht vertrieben werden können, wenn die beteiligte Vermittlerin oder der Vertrieb wegen jeder einzelnen finanzierenden Beteiligung Kontakt mit einer beliebigen oder gar von dem Erwerber bevorzugten Bank aufgenommen hätte. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang den Geschäftsführer der Firma B mbH als Zeugen benennt, fehlt es daher an hinreichend substantiierten Anknüpfungstatsachen für eine Beweiserhebung. Es handelt sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Es lässt sich auch kein Zusammenhang derart feststellen, dass die Vermittlerin erst nach Unterschreiben der Kreditverträge durch den Beklagten den Fondsbeitritt bewirkt hätte. Vielmehr liefen, nachdem der Beklagte den Zeichnungsschein bereits gezeichnet hatte, Protokollierung des Fondsbeitritts und Ausstellung des Darlehensvertrags durch die Klägerin in etwa zeitgleich und noch bevor der Beklagte die Darlehensverträge unterzeichnete. Gegen die Annahme eines verbundenen Geschäfts spricht aber insbesondere, dass der Vermittler A nach seiner eigenen Aussage gerade nicht zusammen mit der Fondsbeteiligung die als gesichert dargestellte Finanzierung durch die Beklagte angeboten hat. Vielmehr hat er bekundet, nach dem ersten Gespräch mit dem Beklagten habe er alle Unterlagen der Vertriebsfirma gegeben. Diese habe dann wohl bei einer Bank die Bonitätsprüfung vornehmen lassen. Bei dem zweiten Termin am 03.07.1996 habe er den Beklagten darauf hingewiesen, dass eine Bank gefunden worden sei, die zur Finanzierung seiner Beteiligung bereit sei. Dieser Aussage kann also gerade nicht entnommen werden, dass die finanzierende Bank von Anfang an feststand. Randnummer 28 Mangels verbundenen Geschäfts dahinstehen kann daher, dass der Beitritt des Beklagten zum Fonds nicht nichtig ist, weil der Treuhandvertrag gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstößt mit der Folge von dessen Nichtigkeit samt der darin enthaltenen Treuhandvollmacht gemäß § 134 BGB. Abgesehen davon, dass der Beklagte jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft Gesellschafter der GbR geworden wäre (vgl. BGHZ 153, 214, 221 und BGH, Urteil vom
- 1987, II ZR 251/86, WM 1988, 414, 416), seine Fondsbeteiligung daher nur mit Wirkung für die Zukunft kündigen und damit allenfalls wegen eines etwaigen Abfindungsguthabens Einwendungen gegen künftige Zahlungen geltend machen könnte (vgl. BGHZ 153, 214, 221; 156, 46, 52 f.), ist der Beitritt nicht aufgrund der im nichtigen Treuhandvertrag enthaltenen und deshalb ebenfalls nichtigen Vollmacht erfolgt. Der Beklagte hat insoweit in der Urk.Nr.660/1996 vom 19.6.1996 (Bl. 36 ff., 38 d.A.) durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht erklärt, „der Beitritt des Treugebers erfolg(t)e durch diesen Vertrag“. Diesen Vertrag hat er genehmigt, wie aus der unterschriebenen Genehmigungserklärung (Bl. 55 d.A.) zu ersehen ist. Damit hat er persönlich und ohne Zuhilfenahme der Treuhändervollmacht den Beitritt erklärt. Dass der in dieser Urkunde ebenfalls erklärte Treuhandvertrag nebst Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen könnte, ist ohne Belang. Randnummer 29
- Schadensersatzansprüche, die der Beklagte den Darlehensrückzahlungsansprüchen der Klägerin im Wege des dolo-agit-Einwandes entgegensetzen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere scheitert ein Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen unterlassener Widerrufsbelehrung (vgl. dazu BGH, Urteile vom 16.5.2006, XI ZR 6/04, und vom 19.9.2006, XI ZR 204/04, für Fälle von Realkreditverträgen) schon deshalb, weil es zum einen an der der erforderlichen Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden fehlt. Denn der Zeichnungsschein wurde bereits vor Abschluss des Darlehensvertrags unterschrieben, d.h. eine bindende Vertragserklärung bereits abgegeben; die spätere Widerrufsbelehrung konnte also kein Verhalten mehr veranlassen, durch das die Risiken des Anlagegeschäfts hätten noch vermieden werden können. Ferner müsste der Beklagte konkret nachweisen, dass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung widerrufen und die Anlage nicht getätigt hätte (BGH, Urteil vom 19.9.2006, XI ZR 204/04, Rz. 43, Zitat nach Juris). Hierfür fehlt es an Vortrag. Zum anderen fehlt es auch am Verschulden der Bank, da diese im Jahr 1996 und damit vor dem Bekanntwerden der Heininger-Entscheidung (EuGH, Urteil vom
- Dezember 2001, Heininger, C-481/99, Slg. 2001, I-9945) von einer Notwendigkeit der Belehrung nach dem HWiG noch nicht ausgehen musste (BGH, Urteil vom 19.9.2006, XI ZR 204/04, Rz.
- Zitat nach Juris). Randnummer 30 Die Entscheidung über die Zinsforderung der Klägerin beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Dass der Beklagte bereits mit dem Kündigungsschreiben vom 06.04.2005 und ohne weitere Mahnung in Verzug gekommen ist, hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2, 108 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190014024