Strafzumessung: Umfang der Darstellung von Vorstrafen im Urteil Leitsatz Zu den Anforderungen an die Darstellung von Vorstrafen in den Urteilsgründen Verfahrensgang vorgehend LG Limburg, 31. Januar 20
§ 267Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13 und 16; BGH, Beschluss vom 10. September 2003 – 1 St
R 371/03; Senat aaO). Dies wiederum ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2001 – 3 StR 202/01). Sind - wie hier - nur Zahl, Frequenz, Höhe, Einschlägigkeit und Verbüßung der Vorstrafen für die Strafbemessung beachtlich, genügt es, die entsprechenden Tatsachen in das Urteil aufzunehmen. Der Mitteilung von Einzelheiten der Urteilssachverhalte bedarf es dann nicht (
§ 267Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13 und 16; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2001 – 3 St
R 202/01; Senat, Urteil vom
- Juni 2007 – 2 Ss 138/07). Vielmehr ist bei der Darstellung der Vorstrafen die Mitteilung der zu diesen jeweils getroffenen Feststellungen zur Sache sogar überflüssig, soweit sich aus diesen Tatsachen keine Folgerungen für die zu entscheidende Sache ergeben (BGH, Beschluss vom
- Dezember 2003 – 5 StR 504/03). Die häufig zu beobachtende Praxis, entweder den Bundeszentralregisterauszug in die Urteilsgründe hineinzukopieren und/oder seitenlang im Wortlaut frühere Urteilsgründe einzurücken oder vollständig wiederzugeben, obwohl es auf deren genaue Feststellungen nicht ankommen kann, ist verfehlt (
§ 267Darstellung 1; BGH NSt
Z-RR 1996, 266 ; BGH Beschluss vom 20. Juni 2001 – 3 StR 202/01). Randnummer 9 Durch derartige Ausführungen unnötig aufgeblähte, umfangreiche Urteilsbegründungen laufen nicht nur dem Erfordernis der Schonung der knappen Rechtsprechungsressourcen zuwider, sondern bringen den Tatrichter zudem in die Gefahr, dass die die Strafbemessung bestimmenden Umstände im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO aus dem Blick geraten und in den Hintergrund treten (
§ 267Abs.
3 Satz 1 Strafzumessung 20 und § 267 Darstellung 1). Randnummer 10 Nach diesen Maßstäben ist die Bemessung der Einzelstrafen durch das Landgericht frei von Rechtfehlern. Die Kammer hat zu Lasten des Angeklagten „seine nicht unerheblichen Vorstrafen“ gewürdigt, die zu 13 Eintragungen in das Bundeszentralregister führten. Insbesondere fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte am
- Oktober 1996 unter anderem wegen einer einschlägigen Tat, nämlich gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde, die er überwiegend verbüßt hat. Insgesamt ist er bereits sieben Mal wegen Körperverletzungsdelikten bestraft worden und hat über vier Jahre Strafhaft verbüßt. Hieraus habe er keine Lehren gezogen, sondern sei nach wie vor bereit Rohheitsdelikte - hier Körperverletzungen - zu begehen (UA S. 32). Damit hat die Kammer dem Angeklagten ersichtlich nur die Zahl, Frequenz, Höhe, Einschlägigkeit und Verbüßung der Vorbelastungen angelastet. Die dazu erforderlichen Tatsachen, nämlich Urteilsdaten, Schuldsprüche, Rechtsfolgen und Verbüßungszeiten hat sie unter II.
- S. 5 – 12 der Urteilsgründe vollständig mitgeteilt. Dies reichte aus. Eine Mitteilung der den einschlägigen Verurteilungen zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen war dazu - auch angesichts deren Bedeutung für die Strafbemessung im vorliegenden Strafverfahren - nicht geboten. Randnummer 11 Allerdings unterliegt der Ausspruch über die Gesamtstrafen der Aufhebung. Dieser entzieht sich revisionsrechtlicher Nachprüfung, weil das angefochtene Urteil hinsichtlich der einbezogenen Strafen - mit Ausnahme der Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz (Tat vom
- April 2006 – Einzelstrafe 6 Monate) - nicht mitteilt, welche Einzelstrafen das Amtsgericht Wetzlar verhängt hatte (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 1; BGH NStZ-RR 1998, 103; BGH, Urteil vom
- November 1997 – 4 StR 417/97 und Beschluss vom
- Februar 2002 – 3 StR 338/01). Randnummer 12 Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO Gebrauch gemacht. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung und die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Maßregel (§ 55 Abs. 2 StGB) obliegt somit dem nach § 462a Abs. 3 und 4 StPO zuständigen Gericht. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kann der Senat selbst treffen, weil hier sicher abzusehen ist, dass der Rechtmittelerfolg nur geringfügig ist (vgl.
§ 354Abs.1b Satz 1; BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2007 – 4 St
R 434/07 und vom 9. August 2006 – 1 StR 252/06). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190014037