Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Tenor Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus Vors. Richter am Landgericht ... als Einzelschiedsrichter, am 18.5.2008 erlassene Schiedsspruch, durch den der Schiedsbeklagte verurteilt worden ist, an die Schiedsklägerin € 21.441,40 nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz, nicht aber mehr als 10 % p.a. seit dem 17.6.2006 zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt. Der Antrag des Schiedsbeklagten, den Schiedsspruch aufzuheben, wird zurückgewiesen. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe Randnummer 1 I. Die Schiedsklägerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, der Schiedsbeklagte verlangt dessen Aufhebung. Randnummer 2 Die Parteien schlossen am 10.2.2004 im Hinblick auf den Betrieb eines X-Marktes in … einen OHG-Gesellschaftsvertrag mit Wirkung vom 1.3.2004. In dem zuvor in einem ähnlichen Verhältnis von einem Herrn A geführten Markt gab es eine Fleisch- und Wursttheke mit Bedienung sowie einen von einem Dritten selbstständig betriebenen Backshop, wobei die gezahlte Miete für den Backshop in den Umsatz des Marktes einfloss. Bei den Verhandlungen über eine Übernahme des X-Marktes durch den Schiedsbeklagten wurde ihm eine Broschüre über das Partnerschafts-Modell der X-Handelsgruppe zur Verfügung gestellt, in der unter anderem ausgeführt war, dass Untermieterträge „(Backshop)" dem Partner zustehen. Randnummer 3 Im Jahr 2003 hatte sich die Schiedsklägerin entschieden, ab dem Jahr 2004 Fleisch- und Wurstwaren grundsätzlich und auch in dem Markt in … nur noch in SB-Theken zu verkaufen und Mieterträge aus Backshops der X-Konzern Deutscher Supermarkt KGaA direkt zukommen zu lassen unter gleichzeitiger Reduzierung der Miete für den Partner um 0,5 Prozentpunkte. Randnummer 4 Am 10.2.2004 unterzeichneten die Parteien außer dem Gesellschaftsvertrag, der eine Schiedsklausel enthält, weitere Verträge und eine Schiedsordnung. Am 1.3.2004 übernahm der Schiedsbeklagte die Leitung des Marktes, wo in der Zeit zwischen Ende Januar und Februar 2004 die Bedienungstheke für Fleisch - und Wurstwaren durch ein SB-Regal ersetzt bzw. ergänzt worden war. Den Untermiet- und Pachtvertrag, der einen Mietzins von 5% vom Bruttoumsatz vorsah, unterzeichnete der Schiedsbeklagte nicht. Randnummer 5 Am 15.5.2004 beschlossen die Parteien die Auflösung der Gesellschaft und vereinbarten, dass Einwendungen gegen die Liquidationsschlussbilanz innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe schriftlich zu erheben und die bestrittenen Geschäftsvorfälle unter Angabe der Höhe der Beträge zu benennen seien. Randnummer 6 Mit der Schiedsklage hat die Schiedsklägerin den Ausgleich des Verlustsonderkontos sowie die Rückzahlung von Entnahmen durch den Schiedsbeklagten verlangt. Das Schiedsgericht hat den Schiedsbeklagten durch Schiedsspruch vom 18.5.2008 zur Zahlung von 21.441,40 € zuzüglich Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, der Jahresabschluss der Gesellschaft weise einen Verlustanteil für den Schiedsbeklagten in Höhe von 19.511,67 € aus, den der Schiedsbeklagte der Schiedsklägerin zu erstatten habe. Die inhaltliche Unrichtigkeit der Jahresabschlusses könne der Schiedsbeklagte im Schiedsverfahren nicht mehr geltend machen, da seine Einwendung gegenüber der vereinbarten Frist verspätet und nicht in der vereinbarten Form erhoben worden sei. Der Forderung könne der Schiedsbeklagte keine Ansprüche auf Schadenersatz entgegenhalten, da er nicht habe beweisen können, dass er durch falsche Darstellung der Komplexe „Bedienungstheke für Fleisch- und Wurstwaren" und „Miethöhe" zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages veranlasst worden sei. Zum Komplex „Bedienungstheke" habe keiner der vernommenen Zeugen bestätigt, dass dem Schiedsbeklagte gesagt worden sei, der Markt werde auch unter der Regie der Gesellschaft mit einer solchen Bedienungstheke geführt werden können. Der Schiedsbeklagte hätte beweisen müssen, dass mit ihm vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages mit Sicherheit nicht deutlich über die Umgestaltung des Verkaufs von Fleisch- und Wurstwaren von einer Bedienungs- auf eine Selbstbedienungstheke gesprochen worden sei. Selbst wenn dem Schiedsbeklagte gesagt worden wäre, der Markt werde mit einer selbstständig geführten Frischfleischtheke weiter betrieben, so wäre diese Information nicht kausal für den vom Schiedsbeklagten behaupteten Schaden aus dem Vollzug des Gesellschaftsvertrages geworden. Der Schiedsbeklagte habe vor Beginn der Gesellschaft gewusst, dass im Markt eine SB-Theke für Fleisch- und Wurstwaren eingebaut worden war. Dies ergebe sich aus verschiedenen Zeugenaussagen. Er selbst trage vor, er habe am 17.2.2004 diese Kenntnis erlangt. Da zu dieser Zeit der Gesellschaftsvertrag noch nicht in Vollzug gesetzt gewesen sei, wäre es für den Schiedsbeklagten ein Leichtes gewesen, sich unter Berufung auf die ihm angeblich unbekannte Neuentwicklung auf die Argumente zu berufen, die er jetzt im Schiedsverfahren vorbringe. Sein Verhalten könne nicht anders gedeutet werden als ein zumindest nachträgliches Einverständnis mit der vorgefundenen Situation. Selbst wenn die Kausalität zu bejahen wäre, müsste dem Schiedsbeklagten zum eigenen Verschulden gereichen, dass er die Betriebsführung sehenden Auges mit einer SB-Fleischtheke aufgenommen habe. Hinsichtlich des Zuflusses der Untermiete für den Backshop sei das Schiedsgericht nicht davon überzeugt, dass der Schiedsbeklagte durch falsche oder unterlassene Informationen seitens der Schiedsklägerin zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages bewegt worden sei. Der Schiedsbeklagte sei für seinen Vortrag beweisfällig geblieben, ihm sei nicht gesagt worden, dass die Untermiete des Backshops, anders als beim Vorgänger, der oHG nicht mehr zufließen würde. Wenn auch die von der Schiedsklägerin verfasste Broschüre für die Position des Schiedsbeklagten streite, wonach Untermieterträge (Backshop) dem Partner zustehen, stelle sich wiederum die Frage nach der Kausalität des unterlassenen Hinweises auf die generell für den X-Konzern vorgenommene Änderung bei der Zuordnung der Untermieten. Randnummer 7 Für den Marktbetreiber, also die oHG, mache es wirtschaftlich keinen oder einen nur sehr geringen Unterschied aus, ob die Miete 5,5% betrage und die Erträge aus der Untermiete zufließen oder nur 5% ohne Zufluss von Erträgen. Selbst wenn der Schiedsbeklagte nicht über die Veränderung der Zuteilung der Untermiete informiert worden wäre, müsste angenommen werden, dass der Schiedsbeklagte den Abschluss des Untermietvertrages nicht allein deshalb verweigert hätte. Randnummer 8 Die Schiedsklägerin beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Randnummer 9 Der Schiedsbeklagte beantragt, 1.) den Antrag zurückzuweisen, 2.) den in der Schiedssache der Parteien von dem Schiedsrichter ... am 18.5.2008 erlassenen Schiedsspruch aufzuheben. Randnummer 10 Die Schiedsklägerin beantragt, den Aufhebungsantrag zurückzuweisen. Randnummer 11 Der Schiedsbeklagte macht geltend, seine Einwendungen im Schiedsverfahren gegen die Richtigkeit der vorgelegten Bilanz seien vom Schiedsgericht nicht berücksichtigt worden. Das Gericht gehe ohne jegliche Prüfung davon aus, er (Schiedsbeklagter) habe durch bloßes Schweigen die Möglichkeit verwirkt, Einwendungen gegen die Bilanz vorzubringen. Hierbei würden elementare Grundsätze des deutschen Zivilrechts nicht berücksichtigt. Ein Grundprinzip sei es, dass ein Schweigen nicht einer ausdrücklichen Erklärung gleichgesetzt werden könne. Die vom Schiedsgericht zugrunde gelegte Vereinbarung in dem Auflösungsbeschluss der Gesellschaft, nach der die Liquidation als vom Schiedsbeklagten genehmigt gelten sollte, sofern er dieser nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage substantiiert widerspreche, sei eine unzulässige allgemeine Geschäftsbedingung. Unabhängig davon sei die für die Überprüfung vorgesehene Frist von einem Monat unangemessen kurz. Durch die Nichtberücksichtigung sei ihm (Schiedsbeklagtem) das rechtliche Gehör versagt worden. Randnummer 12 Ferner habe das Schiedsgericht bezüglich der SB-Theke für Wurst- und Fleischwaren seine Schadensersatzansprüche mit der Begründung abgelehnt, er habe nicht zweifelsfrei beweisen können, dass ihm die Weiterführung der Bedienungstheke in dem Ladenlokal zugesichert worden sei. Dieser Feststellung liege die fehlerhafte Annahme zugrunde, er sei für die Tatsache der Zusicherung beweisbelastet. Das Gericht habe verkannt, dass nicht eine Zusicherung behauptet werde, sondern die Unterlassung einer entsprechenden Aufklärung. Nach den hierzu entwickelten Rechtsgrundsätzen der sekundären Darlegungslast habe zunächst der zur Aufklärung Verpflichtete eine erfolgte Aufklärung substantiiert darzulegen. Dies sei offenbar auch nach der Überzeugung des Schiedsgerichts nicht erfolgt. Auch insoweit sei ihm (Schiedsbeklagtem) das rechtliche Gehör versagt worden. Im Gegensatz zu der Auffassung des Schiedsgerichts sei auch eine Kausalität zwischen der Verletzung der Aufklärungspflicht und der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages gegeben. Wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass kein Verkauf über eine Bedienungstheke erfolgen sollte, hätte er den Vertrag in der vorliegenden Form nicht geschlossen. Dass er nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung die Auflösung der Gesellschaft verlangt habe, sei keinesfalls als nachträgliches Einverständnis zu sehen. Randnummer 13 Bezüglich der Mieteinnahmen aus dem Backshop gehe das Schiedsgericht davon aus, dass ihm auch bei Erfüllung der Aufklärungspflicht kein Schaden entstanden wäre. Das Schiedsgericht stelle auf den Umstand ab, er habe einen Untermietvertrag möglicherweise ohnehin schließen müssen. Dabei verkenne das Schiedsgericht, dass nicht auf den Abschluss des Mietvertrages, sondern auf den des Gesellschaftsvertrages abzustellen sei. Wäre er aufgeklärt worden, hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht unterzeichnet. Diesen Vortrag habe das Schiedsgericht übergangen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 15 II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig. Das angerufene Oberlandesgericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und, da nach dem unwidersprochenen Vortrag der Schiedsklägerin Frankfurt am Main der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist, auch örtlich zuständig. Randnummer 16 Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Die Vollstreckbarerklärung ist insbesondere nicht gemäß § 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 ZPO wegen des Vorliegens von Aufhebungsgründen abzulehnen. Randnummer 17 Ausschluss von Einwendungen gegen die Liquidationsabschlussbilanz Randnummer 18 Ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b), Nr. 1 d), Nr. 2
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