Zwar richtet sich die organschaftliche Haftung der Beklagten als ehemalige erste Vorsitzende des Klägers in den Jahren 1988 bis 2001 gemäß § 27 Abs. 3 BGB nach Auftragsrecht, mithin auch nach § 667 BGB. Randnummer 15 Demgemäß wäre die Beklagte verpflichtet, dem Kläger alles herauszugeben, was sie zur Ausführung des Auftrages behalten hat, somit auch Geldbeträge, die der Kläger der Beklagten zur Deckung der im Rahmen seiner Tätigkeit als Verein entstandenen Verbindlichkeiten zur Verfügung gestellt hat. Das würde insbesondere dann gelten, wenn diese Mittel beim Beauftragten – hier der Beklagten – noch vorhanden oder wenn sie tatsächlich nicht zu dem vorgesehenen Zweck verwendet worden wären (vgl. hierzu allgemein BGH NJW 1997, S. 47 unter I 1 c der Gründe mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung). Insoweit hat der Kläger auch behauptet, die Beklagte habe im Laufe ihrer Tätigkeit als erste Vorsitzende und Verfügungsberechtigte über sein Konto bei der B mit der Nr. ... vorhandene Guthaben teilweise für private bzw. eigene Zwecke verwendet, soweit die Kontobewegungen- und abhebungen nicht durch Belege nachgewiesen seien, wobei die Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass er zur Ausführung des Auftrages zugewendete Geldbeträge bestimmungsgemäß verwendet worden sind (vgl. zur Beweislast allgemein: BGH a.a.O.). Randnummer 16 Vorliegend ist indes bereits unklar, in welcher Höhe der Kläger der Beklagten finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt hat, um die im Rahmen der Vereinstätigkeit anfallenden Verbindlichkeiten zu begleichen und die Vereinsgeschäfte ordnungsgemäß zur führen. Dies deshalb, weil es sich bei dem Konto des Klägers bei der B nicht lediglich um ein Vereinskonto handelte, sondern auch um ein Konto, auf das private Gelder der Beklagten und der jetzigen ersten Vorsitzenden, Frau A, flossen. Hinzu kommt, dass die Beklagte das Kontoguthaben auch einsetzte, um entweder eigenen oder Zahlungsverpflichtungen der Frau A nachzukommen. Mithin steht die Schlüssigkeit der Klage in Frage, weil der Kläger bereits nicht hinreichend dargetan hat, welche Teile des Kontoguthabens der Beklagte als erste Vorsitzende des Vereins zur ordnungsgemäßen Vereinsführung zur Verfügung gestellt worden sind. Nur dieses Geld hätte sie zurückzuzahlen, sofern sie es nicht zweckentsprechend für den Verein eingesetzt hat. Das kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger hierzu hinreichend vorgetragen hat, erweist sich die Geltendmachung des Anspruchs gegen die Beklagte gemäß § 27 Abs.
BGB als unzulässige Rechtsausübung und ist damit treuwidrig im Sinne von § 242 BGB. Bei dem Konto des Klägers, bei der B handelte es sich während der Vorstandstätigkeit der Beklagten, wie ausgeführt, nicht lediglich um ein Vereinskonto, sondern faktisch auch um ein privates Konto der Beklagten und Frau A, mit dessen Guthaben zahlreiche Verbindlichkeiten entweder der Beklagten oder der Frau A beglichen wurden, unter anderem Handwerkerforderungen für Leistungen, die diese an dem im Eigentum der Frau A stehenden Hausanwesen erbracht hatten und die in keinem Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit des Klägers standen. Randnummer 17 Dass es sich auch um ein privat genutztes Konto der Beklagen und Frau A und nicht allein um das Vereinskonto des Klägers handelte, ergibt sich schließlich daraus, dass dem Konto die Rente der Beklagten und das ihr zustehende Wohngeld gutgeschrieben wurde und Frau A – nunmehr als Spenden an den Verein deklarierte – Überweisungen von ihrem eigenen Konto auf das Konto des Klägers vornahm, sofern das Guthaben nicht ausreichte, um anfallende Verbindlichkeiten entweder des Vereins, der Beklagten oder ihre eigenen zu begleichen. Randnummer 18 Nach Auffassung des Senats haben die Beklagte und Frau A mit dem auf dem Konto des Klägers vorhandenen Guthaben zumindest teilweise ihren eigenen Lebensunterhalt bestritten. Randnummer 19 Dem steht nicht entgegen, dass auf dem Konto des Klägers bei der B für ihn bestimmte Spendengelder eingingen und verbucht wurden und mit dem vorhandenen Vermögen Vereinsverbindlichkeiten ausgeglichen wurden. Randnummer 20 Insgesamt handelte es sich damit bei dem von der Beklagten mit Verfügungsbefugnis verwaltetem Konto des Klägers bei der B nicht um ein Vereinskonto im üblichen Sinne. Wenn der Kläger die Beklagte nunmehr unter Berufung auf ihre organschaftliche Haftung als seine ehemalige erste Vorsitzende auf Rückzahlung der von ihr dem Vereinskonto entnommenen Geldern in Anspruch nimmt, soweit sie deren Verwendung nicht durch Belege nachgewiesen hat, nutzt er bzw. die hinter ihm stehende jetzige erste Vorsitzende diese formale Rechtsposition aus, um eigentlich private Rückforderungsansprüche seiner ersten Vorsitzenden gegen die Beklagte aus der Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens durchzusetzen. Randnummer 21 Der Kläger nutzt damit nicht nur eine formale Rechtsposition aus, sondern verfolgt letztlich als Rechtsinhaber gegenüber der Beklagten mit seinem Rückzahlungsverlangen auch ausschließlich Drittinteressen, nämlich die Interessen seiner ersten Vorsitzenden, und besitzt kein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Geltendmachung der Forderung, womit sein Verhalten insgesamt als treuwidrige unzulässige Rechtsausübung zu bewerten ist (vgl. zur unzulässigen Rechtsausübung insoweit allgemein: Staudinger-Looschelders/Olzen, § 241-243 BGB, Neubearbeitung 2005, § 242 BGB Rdnr. 260 bis 262). Randnummer 22 Für den Senat bestehen nämlich aufgrund des Vorbringens des Klägers und insbesondere aufgrund der Einlassung seiner ersten Vorsitzenden anlässlich ihrer persönlichen Anhörung im Senatstermin am 07.12.2007 keine Zweifel, dass diese sich dessen Rechtsposition gegenüber der Beklagten zu Nutze macht, um Geld in Höhe Klageforderung von der Beklagten zurückzuerlangen, dass sie angeblich abredewidrig und rechtswidrig an sich gebracht und ihrem Vermögen zugeführt haben soll. Es mag zwar seitens der ersten Vorsitzenden beabsichtigt sein, eine vom Kläger gegen die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit durchgesetzte Forderung zunächst wieder dem Vereinsvermögen zuzuführen. Es liegt aber auf der Hand, dass sie, wie der in der Vergangenheit üblich, das Vereinsvermögen wieder teilweise für ihre privaten Zwecke verwendet. Randnummer 23 Hierneben sind mögliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 27 Abs.
BGB auch verwirkt, so dass die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs auch unter diesem Gesichtspunkt gemäß § 242 BGB treuwidrig ist. Randnummer 24 Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (vgl. hierzu: Palandt/Heinrichs, BGB,
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