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OLG Frankfurt 17. Zivilsenat 17 U 176/07 Urteil Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG

Obsah (9)§ 4§ 131§ 16§ 19§ 5§ 67§ 10§ 11§ 135

Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG Leitsatz (Keine weiteren Angaben) Anmerkung: Das Rechtsmittelverfahren wird beim BGH unter dem Aktenzeichen II ZR 262/08 geführt. Anmerkung Ent

Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn zuvor nicht Sicherheit

Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages geleistet wird. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten. Randnummer 2 Am 1.6.2006 fand die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten statt. Gegenstand der Tagesordnung war unter anderem die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Jahr 2005, die Wahl von A, bisher im Vorstand der Beklagten, zum Aufsichtsratmitglied sowie eine Satzungsänderung betreffend die Rede- und Fragezeit. Randnummer 3 Die Kläger, wobei die Kläger zu 3) und 4) durch Rechtsanwalt RA1 vertreten wurden, stellten im Verlauf der Hauptversammlung eine Vielzahl von Fragen und machten sich Fragen anderer Aktionäre zu Eigen. Der Aktionärsvertreter B stellte einen Sonderprüfungsantrag hinsichtlich der vorgesehenen Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, der Kläger zu 1) stellte Anträge zur Geschäftsordnung, den Versammlungsleiter abzuwählen und Rede- und Fragebeiträge nicht

ein back-office zu übertragen. Randnummer 4 Die von den Aktionären gestellten Fragen wurden von mehr als 50 Mitarbeitern der Beklagten im sogenannten „back-office“ erfasst und mit Antwortvorschlägen an den Versammlungsleiter zurückgereicht. Der Vorstand antwortete auf gestellte Fragen. Fragen im Zusammenhang mit Vorgängen um die Verwertung der X Aktien

den Jahren 2002/2003 wurden zum Teil nicht beantwortet. Randnummer 5 Im weiteren Verlauf der Hauptversammlung wurden unter anderem die vorgeschlagene Gewinnverwendung, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, Wahl des Abschlussprüfers, Ermächtigungen zum Kauf eigener Aktien, Neuwahl von 2 Aufsichtsratsmitgliedern, Schaffung neuen genehmigten Kapitals und Satzungsänderungen entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung mit Mehrheiten mit jeweils über 99 % beschlossen. Anträge auf Sonderprüfung wurden nicht bzw. nicht

vollem Umfang zur Abstimmung gestellt. Eine Sonderprüfung wurde nicht beschlossen. Ebenso wurde ein Antrag des Klägers zu 1), den Versammlungsleiter abzuwählen, von der Hauptversammlung abgelehnt. Randnummer 6 Seitens der Kläger wurde zu allen Beschlussfassungen Widerspruch zu Protokoll des Notars erklärt. Über die Hauptversammlung erstellte der Notar1 eine notarielle Niederschrift. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Protokolls verwiesen (Anlage B 1 im Sonderband Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 18.10.2006). Ebenso wurde ein stenografisches Protokoll der Hauptversammlung angefertigt (Anlage B 18). Randnummer 7 Rechtsanwalt RA1 und der Kläger zu 2) rügten Fragen als nicht beantwortet (dazu Protokoll Seite 23 bis 26, Anlage B 1). Über diese Fragen der Kläger waren zwei Auskunftserzwingungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main anhängig. Die Kammer für Handelssachen hat den Anträgen durch Beschlüsse vom 16.1.2007 im Hinblick auf 27 Fragen entsprochen. Randnummer 8 Die Kläger zu 1) und 2) und Rechtsanwalt RA1 für die Kläger zu 3) und 4) erklärten zu allen Beschlussfassungen Widerspruch zu Protokoll des Notars. Randnummer 9 Der Kläger zu 1) hat die Auffassung vertreten, dass die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse schon deswegen nichtig seien, weil sich der Notar nicht

gehöriger Form um den Ablauf und das Zustandekommen der Abstimmungsergebnisse bei den gerügten Beschlüssen gekümmert habe. Die Stimmen der Aktionäre seien

einem unkontrollierten Verfahren eingesammelt und ausgewertet worden. Zudem sei zu beanstanden, dass die Beklagte ein großes back office unterhalten habe,

das die Rede- und Fragebeiträge der Aktionäre übertragen worden seien, was dem Gebot der nicht öffentlichen Hauptversammlung nicht mehr entspreche. Überdies sei durch die verzögerte Einreichung des Hauptversammlungsprotokolls bei dem Amtsgericht eine zwingende Beurkundungsbestimmung verletzt worden. Die Beschlussfassung über die Satzungsänderung zu TOP 10 b verstoße gegen das Aktienrecht und verletze geschützte Rechtspositionen der Aktionäre. Randnummer 10 Die Kläger zu 3) und 4) haben die Auffassung vertreten, dass alle Beschlüsse dieser Hauptversammlung nichtig seien, da die Hauptversammlung von einer nicht hierzu berufenen Person geleitet worden sei. Die Bestellung von A sei nichtig oder schwebend unwirksam, da dessen Vorstandsamt nicht beendet gewesen sei, mithin ein Verstoß gegen § 105 Abs. 1 AktG vorgelegen habe. Jedenfalls werde bestritten, dass der Aufsichtsrat A zu seinem Vorsitzenden gewählt habe. Zudem ergebe sich aus der Satzung der Beklagten nicht, dass der Aufsichtsratsvorsitzende ohne weiteres zur Leitung der Hauptversammlung berufen sei. Für die Abberufung als Versammlungsleiter hätten bei A gewichtige Gründe vorgelegen, weswegen die von der Hauptversammlung abgelehnte Abberufung angreifbar sei. Randnummer 11 Nach Ansicht der Kläger zu 2) bis 4) seien jedenfalls die Beschlussfassungen zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und der Wahl von A zum Aufsichtsrat anfechtbar, da es

der Hauptversammlung zu für diese Beschlussfassungen relevanten

formationsverletzungen gekommen sei. Die Kläger zu 3) und 4) machen hierzu geltend, eine Vielzahl ihrer Fragen und auch Fragen anderer Aktionäre oder Aktionärsvertreter seien

der Hauptversammlung nicht beantwortet worden. Wegen der Einzelheiten zu diesen Fragen wird auf die Klageschrift des Klägers zu 2) vom 30.6.2006 (Bl. 26 – 33 d. A.) und der Kläger zu 3) und 4) vom 3.7.2006 (Bl. 115 – 136 d. A.) Bezug genommen. Sonderprüfungsanträge seien teilweise zu Unrecht nicht zur Abstimmung zugelassen worden. Der Jahresabschluss und damit auch die beschlossene Gewinnverwendung seien nichtig, da Rückstellungen für Schadensersatzansprüche des Klägers zu 3) und Prozesskosten hätten gebildet werden müssen. Dieses Versäumnis führe auch zur Anfechtbarkeit der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Wahl des Abschlussprüfers. Randnummer 12 Der Kläger zu 1) hat beantragt, festzustellen, dass die Beschlussfassung der Hauptversammlung der Beklagten vom 1.6.2006 zum Tagesordnungspunkt 10 b nichtig ist, hilfsweise deren Nichtigkeit zu erklären. Randnummer 13 Der Kläger zu 2) hat beantragt, die Beschlussfassungen zu Tagesordnungspunkt 3 „Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005“, Tagesordnungspunkt 4 „Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005“ Tagesordnungspunkt 8 „Wahl zum Aufsichtsrat“ für nichtig zu erklären. Randnummer 14 Die Kläger zu 3) und 4) und der Kläger zu 1) als Streithelfer zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 haben – unter Wiedergabe der Beschlussinhalte – beantragt festzustellen, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 1. Juni 2006 zu Tagesordnungspunkt 2 „Verwendung des Bilanzgewinns“, Tagesordnungspunkt 3 „Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005“ Tagesordnungspunkt 4 „Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005“ Tagesordnungspunkt 5 „Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006“ Tagesordnungspunkt 6 „Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien für Handelszwecke (§ 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG)“ Tagesordnungspunkt 7 „Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung“ Tagesordnungspunkt 8 „Wahl zum Aufsichtsrat“ Tagesordnungspunkt 9 „Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung) und Satzungsänderung“ Tagesordnungspunkt 10 „Satzungsänderungen zur Anpassung an Gesetzesänderungen und zur Nutzung neuer gesetzlicher Spielräume aus dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)“ Tagesordnungspunkt 11 „Satzungsänderungen zur sprachlichen Aktualisierung von Satzungsregelungen und zur Klarstellung der Regelung zur Bestimmung des Versammlungsleiters“ und zur Geschäftsordnung mit folgendem

halt: Randnummer 15 Herrn A als Versammlungsleiter der Hauptversammlung der Beklagten am 1.6.2006 abzubestellen und abzuwählen, Randnummer 16 nichtig sind. Randnummer 17 Hilfsweise: Randnummer 18 die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom

  1. Juni 2006 zu den Tagesordnungspunkten, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 und zur Geschäftsordnung (Antrag auf Abbestellung und Abwahl des Versammlungsleiters) werden – so wie die Hauptversammlung sie gefasst hat und wie sie im vorstehenden Antrag zu 1 wiedergegeben sind – für nichtig erklärt. Randnummer 19 Es wird festgestellt, dass der Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr zum
  2. Dezember 2005, festgestellt durch den Aufsichtsrat am
  3. März 2006, nichtig ist. Randnummer 20 Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Randnummer 21 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse seien weder anfechtbar noch nichtig. Die Beschlüsse seien durch den dazu berufenen Leiter der Hauptversammlung festgestellt worden. Herr A sei wirksam durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19.4.2006, bestätigt durch den die Beschwerde der Antragsgegner zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.5.2006 mit Wirkung zum Ablauf des 3.5.2006 ernannt worden. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft

Vorstand und Aufsichtsrat habe nicht vorgelegen. Herr A sei mit Ablauf des 3.5.2006 aus dem Vorstand ausgeschieden.

der Abgeltung seines Vorstandsvertrages liege auch keine verdeckte Aufsichtsratsvergütung, für die die Hauptversammlung zuständig gewesen wäre. Der Versammlungsleiter sei eindeutig durch die Satzung der Antragstellerin bestimmt. Eine Wahl habe nicht stattfinden müssen. Als gewählter Vorsitzender des Aufsichtsrats sei A zur Leitung der Hauptversammlung berufen gewesen. Randnummer 22 Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die beantragte Abwahl abgelehnt worden sei. Abgesehen davon, dass eine Abwahl nicht statthaft sei, weil hierin eine Satzungsänderung liege, habe die Hauptversammlung zutreffend den Abwahlantrag abgelehnt. Es obliege jedenfalls der Hauptversammlung zu entscheiden, ob sie die ihr bekannten Tatsachen als wichtigen Grund für die beantragte Abwahl des Versammlungsleiters ansehen wolle. Hier liege ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum vor. Aber selbst bei Annahme einer gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit sei die Ablehnung zu Recht erfolgt, weil ein wichtiger Grund nicht vorgelegen habe. Dieser wichtige Grund könne weder aus der Abfindungszahlung noch aus der Tätigkeit von A als Finanzvorstand der Antragstellerin hergeleitet werden. Die Organisation bei der Abstimmung und der Stimmauszählung sei nicht zu beanstanden. Die Einrichtung des back-office sei erforderlich, um Fragebeiträge der Aktionäre zu erfassen und angemessen durch den Vorstand beantworten zu können. Eine Anfechtbarkeit der Beschlüsse ergäbe sich nicht aus der Anfechtung der Aufsichtsratswahlen

der Hauptversammlung 2005, da diese unbegründet sei. Soweit Sonderprüfungsanträge nicht zur Abstimmung gestellt worden seien, sei dies zu Recht erfolgt, da sich diese nicht auf Gegenstände der Hauptversammlung bezogen hätten. Eine Verletzung der

formationsrechte der Aktionäre habe nicht vorgelegen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, hinsichtlich der Verwertung der X Aktien habe eine Auskunft nicht erteilt werden müssen, da hier nicht das Geschäftsjahr 2005 betroffen gewesen sei. Eine andere Beurteilung ergäbe sich auch nicht daraus, dass der zur Wahl

den Aufsichtsrat aufgestellte A zum damaligen Zeitpunkt der Verwertung der Aktien Vorstandsmitglied der Beklagten gewesen sei. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu auch hinsichtlich der erteilten Antworten wird auf die Klageerwiderung vom 18.10.2006 (Bl. 242 bis 320 d. A.) und den Schriftsatz der Beklagten vom 13.3.2007 (Bl. 743 f. d. A.) verwiesen. Randnummer 23 Rückstellungen hätten nicht gebildet werden müssen. Ein etwaiger Schaden des Klägers zu 3) sei für die Bildung von Rückstellungen nicht hinreichend wahrscheinlich und könne nicht abgeschätzt werden. Zudem sei die Beklagte hinreichend versichert. Der Aufsichtsrat sei zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass für die Einleitung anspruchssichernder Maßnahmen gegen C keine Veranlassung bestehe. Eine Nichtigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses und des Jahresabschlusses sei nicht gegeben. Eine unrichtige Entsprechenserklärung sei nicht abgegeben worden. Bei der zur Abschlussprüferin gewählten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft lägen keine Verstöße gegen § 319 a HGB oder § 319 Abs. 3 Nr. 6 HGB a. F. vor. Randnummer 24 Das Landgericht hat die Klagen bis auf die gegen die Beschlussfassung zur Wahl von A zum Aufsichtsrat gerichtete Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 24. April 2007 verwiesen. Randnummer 25 Mit ihren Berufungen verfolgen die Kläger und die Beklagte ihre erstinstanzlich vorgetragenen Positionen weiter. Randnummer 26 Die Beklagte verweist darauf, dass die als unbeantwortet gerügten Fragen des Klägers zu 2) 11, 12, 18 und 19 beantwortet worden seien. Die Rüge der

formationspflichtverletzung der Kläger zu 3) und 4) sei rechtsmissbräuchlich. Die Kläger rügten die nicht vollständige Beantwortung von über 200 Einzelfragen. Diese seien gezielt gestellt worden, um den Ablauf der Hauptversammlung zu stören. Die Kläger hätten im Übrigen bei ihrer Fragestellung keinen hinreichenden Bezug zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt hergestellt. Bei dem auf A gemünzten Fragen hätte es um die Entlassung des Vorstands oder dessen Eignung als zukünftiges Mitglied des Aufsichtsrats gehen können. Die begehrten Auskünfte seien auch nicht „erforderlich“ und keine „wesentlichen“ Voraussetzungen für die Beurteilung der Wahl des A zum Aufsichtsrat gewesen. Auch wegen drohender Nachteile für die Beklagte seien die verlangten Detailinformationen nicht zu erteilen gewesen. Der Sonderprüfungsantrag habe sich nicht auf den Tagesordnungspunkt 8 (Wahl zum Aufsichtsrat) bezogen, jedenfalls habe der Versammlungsleiter nicht davon ausgehen können. Deshalb sei mit Recht über den Sonderprüfungsantrag nicht abgestimmt worden. Randnummer 27 Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 24.4.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main die Klagen

sgesamt abzuweisen. Randnummer 28 Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 29 Der Kläger zu 1) beantragt darüber hinaus, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beschlussfassung der Hauptversammlung der Beklagten vom 1.6.2006 zum Tagesordnungspunkt 10 b als nichtig festzustellen, vorsorglich deren Nichtigkeit zu erklären. Randnummer 30 Der Kläger zu 2) beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 1.6.2006 zu Tagesordnungspunkt 3 und zu Tagesordnungspunkt 4, Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005, für nichtig zu erklären. Randnummer 31 Die Kläger zu 3) und 4) beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.4.2007 abzuändern und festzustellen, dass die Beschlüsse zu Randnummer 32 Tagesordnungspunkt 2 "Verwendung des Bilanzgewinns" mit dem

halt: Randnummer 33 Der zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn von 1.286.338.175,00 Euro wird zur Ausschüttung einer Dividende von 2,50 Euro je Stückaktie auf die 495.572.481 dividendenberechtigten Stückaktien verwendet, das sind

sgesamt 1.238.931.202,50 Euro. Der Restbetrag von 47.406.972,50 Euro wird als Gewinn auf neue Rechnung vorgetragen; Randnummer 34 Tagesordnungspunkt 3 "Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005" mit dem

halt: Randnummer 35 Den im Geschäftsjahr 2005 amtierenden Vorstandsmitgliedern wird die Entlastung erteilt; Randnummer 36 Tagesordnungspunkt 4 "Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005" mit dem

halt: Randnummer 37 Den im Geschäftsjahr 2005 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern wird die Entlastung erteilt; Randnummer 38 Tagesordnungspunkt 5 "Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftjahr 2005" Randnummer 39 Die Y, O1, wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2006 bestellt; Randnummer 40 Tagesordnungspunkt 6 "Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien für Handelszwecke (§ 71 Absatz 1 Nr. 7 AktG)" Randnummer 41 Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 31. Oktober 2007 zum Zwecke des Wertpapierhandels eigene Aktien zu Preisen, die den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Z-Bank-Aktie im Xetrahandel beziehungsweise

einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den jeweils drei vorangehenden Börsentagen nicht um mehr als 10% über- beziehungsweise unterschreiten, zu kaufen und zu verkaufen. Dabei darf der Bestand der zu diesem Zweck erworbenen Aktien am Ende keines Tages 5 vom Hundert des Grundkapitals der Z-Bank AG übersteigen. Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am

  1. Mai 2005 erteilte und bis zum
  2. Oktober 2006 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien für Handelszwecke wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben; Randnummer 42 Tagesordnungspunkt 7 "Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung" Randnummer 43 Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum
  3. Oktober 2007 eigene Aktien bis zu 10 vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit den für Handelszwecke und aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen die auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Beim Erwerb über die Börse kann sich die Gesellschaft auch Dritter und des Einsatzes von Derivaten bedienen, wenn die Dritten die nachstehenden Beschränkungen einhalten. Der Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über die Börse den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Z-Bank-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise

einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10 % über- und nicht um mehr als 20 % unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf er den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Z-Bank-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise

einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots nicht um mehr als 15 % über- und nicht um mehr als 10 % unterschreiten. Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden. Randnummer 44 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen Aktien sowie etwa auf Grund vorangehender Ermächtigungen nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworbener Aktien

anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, soweit dies gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, bei einer Veräußerung erworbener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre den

habern der von der Gesellschaft ausgegebenen Optionsscheine, Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf die Aktien

dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- beziehungsweise Wandelrechts zustehen würde. Für diese Fälle und

diesem Umfang wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit die Aktien dazu verwendet werden, sie als Belegschaftsaktien an Mitarbeiter und Pensionäre der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen auszugeben, oder soweit sie zur Bedienung von Mitarbeitern der Gesellschaft und verbundener Unternehmen eingeräumten Optionsrechten beziehungsweise Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden sollen. Randnummer 45 Ferner wird der Vorstand ermächtigt, die Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Barzahlung zu veräußern, wenn der Kaufpreis den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Von dieser Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn sichergestellt ist, dass die Zahl der auf Grund dieser Ermächtigung veräußerten Aktien zusammen mit Aktien, die aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 10 % des bei der Ausgabe beziehungsweise der Veräußerung von Aktien vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt. Randnummer 46 Der Vorstand wird weiter ermächtigt, auf Grund dieser Ermächtigung erworbene Aktien einzuziehen, ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Randnummer 47 Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 18. Mai 2005 erteilte und bis zum 31. Oktober 2006 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben; Randnummer 48 Tagesordnungspunkt 8 "Wahl zum Aufsichtsrat" Randnummer 49 Die Herren A, derzeit Mitglied des Vorstands der Z-Bank AG, und D, Chairman und Chief Executive Officer, E-S.A., O2, Land1, werden für den Rest der Amtszeit, das heißt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2007 beschließt,

den Aufsichtsrat gewählt. Die Herren F, Geschäftsführer der G-GmbH, O3, und H, Leiter des Hauptsekretariats der K-AG, O3, werden zu Ersatzmitgliedern für die Herrn A und D gewählt, die

der vorgenannten Reihenfolge bei Ausscheiden eines der Herren an seine Stelle treten und, soweit sie diese Funktion für weitere Aufsichtsratsmitglieder

ne haben, ihre Stellung als Ersatzmitglied zurückerlangen, wenn die Hauptversammlung nach ihrem Eintritt

den Aufsichtsrat eine Neuwahl für diese Aufsichtsratsposition vornimmt; Randnummer 50 Tagesordnungspunkt 9 "Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung) und Satzungsänderung" Randnummer 51 a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 30. April 2001 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geld- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu

sgesamt 128.000.000 Euro zu erhöhen. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen; der Vorstand ist jedoch ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch

soweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den

habern der von der Z-Bank Aktiengesellschaft und ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen Optionsrechte, Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf neue Aktien

dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- beziehungsweise Wandelrechts zustehen würde. Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt. Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Randnummer 52 b)

§ 4der Satzung wird der bisherige Absatz

(5)gestrichen, nachdem die Frist zur Ausnutzung des dort geregelten genehmigten Kapitals abgelaufen ist. Randnummer 53 Die bisherigen Absätze
(6)bis
(11)werden

unveränderter Reihenfolge zu Absätzen

(5)bis
(10)und folgender neuer Absatz
(11)wird ergänzt: Randnummer 54 ,,
(11)Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 30. April 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geld- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu

sgesamt 128.000.000 Euro zu erhöhen. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen; der Vorstand ist jedoch ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch

soweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den

habern der von der Z-Bank Aktiengesellschaft und ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen Optionsrechte, Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf neue Aktien

dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- beziehungsweise Wandelrechts zustehen würde. Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt. Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). "; Randnummer 55 Tagesordnungspunkt 10 "Satzungsänderungen zur Anpassung an Gesetzesänderungen und zur Nutzung neuer gesetzlicher Spielräume aus dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)“ Randnummer 56 "Das UMAG hat die Frist zur Einberufung einer Hauptversammlung gemäß § 123 Absatz 1 AktG modifiziert und

§ 131Abs.2 Akt

G folgende Ergänzung aufgenommen: Randnummer 57 "Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen. " Randnummer 58 Dem soll durch folgende Änderungen

der Satzung der Z-Bank AG Rechnung getragen werden: Randnummer 59 a)

§ 16Absatz

(2)werden die Worte "einen Monat" durch die Worte "dreißig Tage" ersetzt. § 16 Absatz
(2)lautet danach wie folgt: Randnummer 60 "Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist, mindestens dreißig Tage vor dem Tag bis zu dessen Ablauf die Aktionäre sich anmelden müssen, einzuberufen; der Tag der Einberufung und der letzte Tag der Anmeldefrist (§ 17 Abs. 2 der Satzung) sind hierbei nicht mitzurechnen. " Randnummer 61 b)

§ 19Absatz

(2)der Satzung wird die Möglichkeit des Versammlungsleiters zur Beschränkung der Rede- und Fragezeit

der Hauptversammlung aufgenommen und klarstellend das Recht zur Bestimmung der Reihenfolge der Redner ergänzt. § 19 Absatz

(2)erhält folgenden neuen Wortlaut: Randnummer 62 "Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Redner und der Behandlung der Gegenstände der Tagesordnung. Er kann im Lauf der Hauptversammlung angemessene Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit beziehungsweise der Gesamtzeit für Redebeiträge und Fragen generell oder für einzelne Redner festlegen. Der Vorsitzende kann die Aufzeichnung und Übertragung der Hauptversammlung über elektronische Medien zulassen. Die Übertragung kann auch

einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat“; Randnummer 63 Tagesordnungspunkt 11 "Satzungsänderungen zur sprachlichen Aktualisierung von Satzungsregelungen und zur Klarstellung der Regelung zur Bestimmung des Versammlungsleiters Randnummer 64 "Die Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert: Randnummer 65 a)

§ 5Absatz

(1)Satz 2 wird das Wort "Aktienbuch “

Anpassung an die geänderte Terminologie

§ 67Akt

G durch das Wort "Aktienregister" ersetzt. Randnummer 66 b)

§ 10Absatz

(2)Satz 1 der Satzung werden die Worte "wenn dieser behindert ist" durch die Worte "wenn dieser an ihrer Wahrnehmung gehindert ist" ersetzt. § 10 Absatz
(2)Satzung lautet nach dieser Änderung wie folgt: Randnummer 67 "Der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden hat nur dann die gesetzlichen und satzungsgemäßen Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser an ihrer Wahrnehmung gehindert ist." Randnummer 68 c)

§ 11Absatz 1 wird das Wort "Behinderung" durch das Wort" Verhinderung" ersetzt.

§ 11 Absatz 1 der Satzung lautet nach dieser Änderung wie folgt: Randnummer 69 "Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen, sooft das Gesetz oder die Geschäfte es erfordern." Randnummer 70 d) Um jeglichen Zweifel hinsichtlich der Person des Versammlungsleiters auszuschließen, wird § 19 Absatz

(1)Satz 1 der Satzung wie folgt neu gefasst: Randnummer 71 "Den Vorsitz

der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung ein von der Mehrheit der Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat gewähltes Aufsichtsratsmitglied"; Randnummer 72 - zur Geschäftsordnung mit folgendem

halt: Randnummer 73 Herrn A als Versammlungsleiter der Hauptversammlung der Beklagten am 01.06.2006 abzubestellen und abzuwählen Randnummer 74 nichtig sind. Randnummer 75 Hilfsweise: Randnummer 76 II. Die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom

  1. Juni 2006 zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 und zur Geschäftsordnung (Antrag auf Abbestellung und Abwahl des Versammlungsleiters) werden - so wie die Hauptversammlung sie gefasst hat und wie sie im vorstehenden Antrag zu I. wiedergegeben sind - für nichtig erklärt. Randnummer 77 III. Es wird festgestellt, dass der Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr zum
  2. Dezember 2005, festgestellt durch den Aufsichtsrat am
  3. März 2006, nichtig ist. Randnummer 78 Die Kläger vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Randnummer 79 Der Kläger zu 1) verweist darauf, dass die Beschlussfassung zu dem Tagesordnungspunkt 10 b schon deshalb nichtig sei, weil nach zutreffender Auffassung des Landgerichts die Wahl des A zum Aufsichtsrat nichtig sei. Folglich hätten unter dessen Leitung der Hauptversammlung keine wirksamen Beschlüsse zustande kommen können. Die Wahl von A sei auch deshalb nichtig, weil neben ihm kein weiterer Kandidat für den Aufsichtsrat zur Wahl gestanden hätte. Bei einer Wahl müsse aber immer eine Alternative zur Verfügung stehen. Randnummer 80

einem am

  1. September 2008 zur Akte gereichten Schriftsatz bestreitet der Kläger zu 1) mit Nichtwissen, dass das Protokoll über die Hauptversammlung vom
  2. Juni 2006 von dem Notar1 noch an diesem Tage errichtet und unterschrieben worden sei (Beweis: Zeugnis Notar1). Randnummer 81

am

  1. September 2008 und
  2. Oktober 2008 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsätzen machen die Kläger zu 1) und 2) geltend, dass sämtliche Beschlüsse

der Hauptversammlung 2006 nichtig seien, weil

der Einladung zur Hauptversammlung 2006 die Bedingungen für die Stimmrechtsausübung nicht

Übereinstimmung mit der Satzung und dem Gesetz angegeben worden seien. Randnummer 82 Der Kläger zu 1) macht weiter geltend, der Notar habe die gefassten Beschlüsse nicht wirksam beurkundet, weil er seiner Überwachungs- und Kontrollfunktion hinsichtlich des Ablaufs der Abstimmung der Auszählung der Stimmen nicht nachgekommen sei. Schließlich seien die Befugnisse des Versammlungsleiters betreffend die Beschränkung des Rede- und Fragerechts durch die Satzungsänderung über Gebühr erweitert worden. Randnummer 83 Der Kläger zu 2) hält die Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand (Tagesordnungspunkte 3 und 4) für nichtig, weil die Fragen hinsichtlich der Vorgänge um den Verkauf der X Aktien nicht hinreichend beantwortet worden seien. Durch die Biographie Vorname L Xs und Äußerungen des Vorstandsvorsitzenden der X-AG im April 2006 seien mögliche Zusammenhänge und Absprache

den Jahren 2002/2003 erst 2005/2006 bekannt geworden. Außerdem seien Anträge auf Sonderprüfung rechtswidrig übergangen worden. Unzutreffend sei der Vortrag der Beklagten, der Antrag auf Sonderprüfung habe sich nur auf die Tagesordnungspunkte 3 und 4, nicht aber auf den Tagesordnungspunkt 8 bezogen.

Redebeiträgen sei kenntlich gemacht worden, dass der Antrag auf Sonderprüfung auch die Wahl von A

den Aufsichtsrat betroffen habe. Randnummer 84 Die Kläger zu 3) und 4) sind der Auffassung, sämtliche

der Hauptversammlung am 1.6.2006 gefassten Beschlüsse seien schon deshalb unwirksam, weil ein nicht zur Leitung berufener Aufsichtsrat die Hauptversammlung geleitet habe. Randnummer 85 Die Bestätigung der Wahl von A zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats im Umlaufbeschluss vom 16.5.2006 sei nicht wirksam, weil die Unterzeichnenden keinen Bestätigungswillen gehabt hätten. Schließlich sei

der damals geltenden Satzung nicht bestimmt gewesen, wer von den Aufsichtsräten zum Versammlungsleiter berufen sei. Für die beantragte Abwahl von A habe

Anbetracht seiner Verwicklung

die Vorgänge um den Verkauf der X Aktien ein wichtiger Grund bestanden. Randnummer 86 Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Kläger zu 3) und 4) ihren Vortrag zur Verletzung von

formationspflichten seitens der Beklagten und zur Verpflichtung der Beklagten zur Bildung von Rückstellungen. Die Wahrscheinlichkeit der

anspruchnahme der Beklagten auf Schadensersatz ergebe sich schon aus der beim BGH seinerzeit entschiedenen Feststellungsklage. Nur schwer quantifizierbare Beträge seien für eine Rückstellung im Lichte des Vorsichtsprinzips zu schätzen. Diese Pflichtverstöße stünden einer Entlassung von Vorstand und Aufsichtsrat entgegen. Randnummer 87 Schließlich verteidigen die Kläger zu 3) und 4) das angefochtene Urteil zu der Nichtigkeit der Wahl des A

den Aufsichtsrat. Sie verdeutlichten

der mündlichen Verhandlung ihren Vortrag dahin, dass die Beklagte bei der Ersteigerung der X-Aktien mit ca. 60 Millionen DM ihrer Ansprüche gegen die M-Gruppe ausgefallen sei. Ein zusätzlicher Schaden sei der Beklagten durch den abgesprochenen Verkauf der Aktien weit unter Wert an Vorname L X und den weiteren von ihr kreditierten Verkauf des restlichen Aktienpakets an P ohne Berücksichtigung anderer möglicher

teressenten entstanden. Für sämtliche nicht im

teresse der beklagten Bank getroffenen Entscheidungen sei A als damaliger Finanzvorstand verantwortlich gewesen. Randnummer 88 Die Kläger zu 3) und 4) haben darüber hinaus ihre Klage mit Schriftsatz vom 25.6.2007 erweitert mit dem Ziel, den Bestätigungsbeschluss

der Hauptverhandlung vom 24.5.2007 zur Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats A für nichtig zu erklären. Randnummer 89 Die Beklagte beantragt, Randnummer 90 die Berufungen zurückzuweisen. Randnummer 91 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie stellte

der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich heraus, dass – wie unstreitig ist – es sich bei den X-Aktien um vinkulierte Namensaktien gehandelt habe. Gespräche mit Vorname L X über mögliche Käufer seien deshalb unerlässlich und selbstverständlich gewesen. Über Einzelheiten der Verhandlungspositionen bei diesen Gesprächen und über die Kaufpreisfindung müssten

dessen keine öffentlichen Auskünfte erteilt werden. Randnummer 92 Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, nach deren Maßgabe verhandelt wurde. Randnummer 93 II. Die zulässigen Berufungen der Kläger und die Berufung der Beklagten sind nicht begründet. Randnummer 94 Die Berufungen der Kläger haben keinen Erfolg. Randnummer 95 Die

der Hauptverhandlung am 1. Juni 2006 gefassten Beschlüsse sind nicht deshalb nichtig, weil

der Einladung zur Hauptversammlung die

§ 135Akt

G vorgesehene Differenzierung der Stimmrechtsvertretung von Kreditinstituten/Aktionärsvereinigungen nicht enthalten gewesen wäre. Randnummer 96 Ein die Nichtigkeit der Beschlüsse begründender Ladungsmangel liegt nicht vor. Denn

der Ladung wird gerade nicht ausnahmslos die Schriftform für die Übertragung der Stimmrechtsausübung verlangt. Es ist vielmehr lediglich aufgeführt, wie bei einer schriftlichen Vollmachtserteilung verfahren werden soll. Dies schließt nicht aus, dass die Stimmrechtsausübung von Kreditinstituten auch entsprechend der Satzung, die eine elektronische Vollmachtserteilung erlaubt, erfolgen kann. Darauf, ob Mängel

der Einladung zur Hauptversammlung die Anfechtbarkeit der Beschlüsse begründen könnten, kommt es für die Entscheidung des Senats nicht an. Denn

soweit ist die Frist für die Anfechtungsklage von einem Monat nach Beschlussfassung durch die Rügen

den am

  1. September und
  2. Oktober 2008 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsätzen ersichtlich nicht gewahrt (§ 246 Abs. 1 AktG). Randnummer 97 Die Einwendungen des Klägers zu 1) gegen die Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 10 b

der Hauptversammlung vom 1. Juni 2006 sind nicht begründet. Randnummer 98 Soweit der Kläger die Nichtigkeit des Beschlusses mit der nicht ordnungsgemäßen Bestellung des A zum Aufsichtsratsmitglied begründet, kann seinen Ausführungen nicht gefolgt werden. Denn A ist durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 19.4.2006 für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung am 1.6.2006 zum Aufsichtsratsmitglied der Beklagten bestellt worden (Anlage B 4). Dass er

der Einladung zur Hauptversammlung vom 11. April 2006 als derzeitiges Mitglied des Vorstandes benannt wurde, war korrekt und spricht nicht gegen die Niederlegung seines Vorstandsamtes zur Zeit der Bestellung zum Aufsichtsrat. Als von den Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählter Vorsitzender war er der satzungsgemäß bestimmte Leiter der Hauptversammlung (§ 19 Abs. S. 1 der Satzung B 12). Im Übrigen ist auch seine Wahl durch die Hauptversammlung ordnungsgemäß. Randnummer 99 Die

der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sind ordnungsgemäß durch den Notar1 beurkundet worden. Randnummer 100 Die Wirksamkeit einer Wahl hängt nicht davon ab, dass mehrere Kandidaten zur Wahl gestanden haben. Randnummer 101 Der Notar hat die von ihm getroffenen Feststellungen

sbesondere im Hinblick auf das Ergebnis der Abstimmungen

die Niederschrift aufgenommen. Damit entspricht seine Protokollierung den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AktG. Darauf, ob der Notar die Unterschrift unter das Protokoll vom

  1. Juni 2006 noch an diesem Tag geleistet hat, kommt es nicht an. Die Unterschrift kann auch nach dem Ende der Hauptversammlung erfolgen (vgl. Hüffer, AktG,
  2. Aufl. 2006, § 130 Rdnr. 26). Die Feststellungen des Notars stützen sich auf die Bekanntgabe durch den Leiter der Hauptversammlung. Eine Beaufsichtigung der Stimmenauszählung durch den Notar ist nicht erforderlich. Der Senat schließt sich

soweit auch den Ausführungen

dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17.7.2007 – 5 U 229/05– an (vgl. auch Hüffer, a.a.O., § 130 Rdnr. 19). Randnummer 102 Dass irgendwelche Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bei der Stimmenauszählung vorlagen, trägt der Kläger zu 1) im Übrigen selbst nicht vor. Eine nicht unverzügliche Einreichung der Niederschrift über die Hauptversammlung beim Amtsgericht ist von den Klägern nicht dargetan worden und hätte auch keine Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse zur Folge. Eine späte Einreichung der Notarurkunde beim Handelsregister ist kein Nichtigkeitsgrund gemäß § 241 Nr. 2 AktG, weil § 130 Abs. 5 AktG dort nicht aufgeführt ist. Mit Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen (S. 25/26 der Urteilsgründe), dass es keine gesonderten Fristen für die Fertigstellung des Protokolls der Hauptversammlung gibt. Daraus kann nur geschlossen werden, dass das Protokoll spätestens bei Einreichung beim Registergericht vom Notar unterschrieben worden sein muss. Randnummer 103 Die Satzungsänderung gemäß Tagesordnungspunkt 10 b ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der durch den Gesetzgeber

§ 131Abs. 2 S. 2 Akt

G ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit, durch Satzung das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken und Näheres dazu zu bestimmen. Auf die ausführlichen Darlegungen

dem angefochtenen Urteil zu diesem Punkt, denen der Senat folgt, wird Bezug genommen. Randnummer 104 Sollte eine entgegen den

tentionen des Gesetzgebers im Einzelfall missbräuchliche Einschränkung des Frage- und Rederechts durch den Versammlungsleiter stattfinden, wäre dies gerichtlich zu überprüfen. Randnummer 105 Die Berufung des Klägers zu 2) hat keinen Erfolg. Randnummer 106 Der Kläger zu 2) wendet sich gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse zur Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005 gemäß Tagesordnungspunkten 3 und 4. Randnummer 107 Die von dem Kläger zu 2)

Bezug genommenen Fragen betrafen nicht die Tätigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat im abgelaufenen Geschäftsjahr

  1. Randnummer 108 Mit dem
  2. Senat des Oberlandesgerichts ( 5 U 229/05 ) ist das Gericht nicht der Auffassung, bei den von dem Kläger zu 2) aufgeführten Fragen wären Vorgänge angesprochen worden, die für die Beurteilung der Tätigkeiten von Vorstand und Aufsichtsrat im Jahre 2005 von einigem Gewicht waren. Dabei befasst sich das Urteil 5 U 229/05 mit dem Geschäftsjahr
  3. Fragen bezüglich der Vorgänge um die Verwertung der X Aktien konnten bei der Hauptversammlung 2003 noch von allgemeinem und aktuellem

teresse sein. Die Einschätzung des 5. Zivilsenats gilt jedenfalls, soweit das Geschäftsjahr 2005 betroffen ist. Die von dem Kläger zu 2) aufgezeigten erst im Jahr 2005

einer Biografie über Vorname L X veröffentlichten Einzelheiten bieten keinerlei Anhaltspunkte für einen wirtschaftlich unvernünftiges Vorgehen der Beklagten, dessen Auswirkungen noch

das Geschäftsjahr 2005 reichen könnten. Auch die von dem Kläger zu 2)

Bezug genommenen

formationen auf der Hauptversammlung der X-AG am 27.4.2006 geben keinerlei Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen kaufmännische Sorgfaltspflichten bei der Beklagten mit Relevanz für das Geschäftsjahr

  1. Ein objektiv urteilender Aktionär konnte die Kenntnis von Details bei der Verwertung der verpfändeten Aktien nicht als wesentliche Voraussetzung für die Wahrung seiner Rechte bezüglich des Geschäftsjahres 2005 ansehen (§ 243 Abs. 4 S. 1 AktG). Randnummer 109 Mit Recht ist auch der Sonderprüfungsantrag des Klägers zu 2) im Zusammenhang mit der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2005 nicht zur Abstimmung gestellt worden. Denn der Sonderprüfungsantrag bezog sich ausschließlich auf Vorgänge im Jahre 2002/2003, die nicht Gegenstand der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat waren. Randnummer 110 Die Berufung der Kläger zu 3) und 4) ist gleichfalls nicht begründet. Randnummer 111 Die Leitung der Hauptversammlung erfolgte durch A als durch das Amtsgericht berufenes Mitglied des Aufsichtsrats und der damit einhergehenden Niederlegung des Vorstandsamts. Von den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrats ist A auch zu ihrem Vorsitzenden gewählt worden. Auf den Beschluss des
  2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 26.2.2007 ( 5 W 3/07 ) wird Bezug genommen. Gerade das um Bestätigung nachsuchende Schreiben von A vom
  3. Mai 2006 (BK 2 Bl. 2226 d. A.) belegt, dass

soweit jegliche möglicherweise bestehende Unsicherheit ausgeschlossen werden sollte. Als Vorsitzender des Aufsichtsrats ist A der geborene Leiter der Hauptversammlung gewesen (vgl. auch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26.2.2007 5 W 3/07 ). Randnummer 112 Die Abwahl des A als Versammlungsleiter auf Antrag des Klägers zu 1) ist

der Hauptversammlung abgelehnt worden. Daran ist das Gericht gebunden. Außerordentliche Gründe, die ausnahmsweise eine Kontrolle des Beschlusses durch das Gericht nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Hauptversammlung war auch nicht aus Rechtsgründen verpflichtet, A als Versammlungsleiter abzuwählen. Die Hauptversammlung hat ihre Entscheidung

Kenntnis der Gründe getroffen, die die Kläger zu 3) und 4) zur Begründung der Nichtigkeit des Beschlusses aufführen. Randnummer 113 Der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns (Tagesordnungspunkt 2) ist nicht anfechtbar. Nichtigkeitsgründe gemäß § 256 Abs. 1 AktG liegen nicht vor. Randnummer 114 Die Beklagte war nicht verpflichtet, Rückstellungen für etwaige Schadensersatzforderungen des Klägers zu 3) zu bilden (§ 249 HGB). Ob dem Kläger zu 3) schließlich der Nachweis eines kausalen durch die Äußerungen des Vorstandssprechers der Beklagten C herbeigeführten Schadens gelingen wird, ist durch das Oberlandesgericht München noch festzustellen. Seinerzeit war eine mögliche Verbindlichkeit der Beklagten nach dem nur den Grund des Anspruchs betreffenden Urteil des BGH vom 21. Januar 2006 nicht einmal annähernd zu beziffern oder auch nur vernünftig abschätzbar. Der Kläger zu 3) selbst hatte im Übrigen nur Feststellungsklage erhoben. Die Höhe eines möglichen Schadensersatzanspruchs wird erst nach Einholung entsprechender Gutachten durch das Oberlandesgericht München bewertet werden können, nachdem die Klage zwischenzeitlich zur Höhe begründet worden ist. Bei der Unsicherheit bezüglich der Größenordnung eines Schadensersatzanspruchs des Klägers zu 3) erscheint es zumindest vertretbar, nicht bereits für das Jahr 2005 (Bilanzstichtag 31.12.2005) die Gewinnausweisung der Beklagten zu schmälern, zumal

sgesamt nur ein Anspruch im Promillebereich der Bilanzsumme der Beklagten betroffen ist. Randnummer 115 Der Beschluss der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 5 – Wahl des Abschlussprüfers – ist nicht anfechtbar.

formationsrechte der Kläger wurden nicht verletzt. Randnummer 116 Die Fragen 1 bis 4 zu den Rückstellungen wurden erschöpfend beantwortet. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Kläger (S. 64 ff. der Berufungsbegründung der Kläger zu 3) und 4), Bl. 2155 ff. d.A.). Auch die Fragen 20 bis 22 wurden beantwortet. Die Frage nach Wahrung von § 319 a HGB wurde bejaht, jene nach den Bedenken wegen der Unbefangenheit der Prüfer verneint. Randnummer 117 Wegen der Wirksamkeit der Beschlüsse zur Entlastung des Vorstands (Tagesordnungspunkte 3 und 4) wird auf die Ausführungen die Berufung des Klägers zu 2) betreffend Bezug genommen. Im Übrigen sind die Fragen 16 bis 19 zu Gesprächen mit Herrn R beantwortet worden, soweit den Klägern zu 3) und 4) ein Auskunftsanspruch zustand. Auf die auch gegenüber dem Berufungsvorbringen zutreffenden Ausführungen auf Seite 46 des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Randnummer 118 Die weiteren Fragen, die den Komplex C betreffen, behandeln keine Vorfälle aus dem Geschäftsjahr 2005 und sind im Übrigen ersichtlich von den privaten

teressen der Kläger zu 3) und 4) geprägt. Sie waren deshalb im Rahmen der Tagesordnungspunkte 3 und 4 nicht eingehender zu beantworten. Randnummer 119 Die Gesamtvergütung des Group S (Fragen zu 13 bis 15) ist durch T nach dem eigenen Vortrag der Kläger bekannt gegeben worden. Weitergehende Ansprüche auf Auskunft stehen den Klägern unter dem Blickwinkel von Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat nicht zu. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Bedeutung die Zahl der Aktien

Besitz von Mitgliedern des Beratungsorgans für die Frage der Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand haben soll. Randnummer 120 Die Fragen des Aktionärsvertreters V zu dem Komplex Kosten der Rechtstreitigkeiten Dr. M gegen C sind nach dem eigenen Vortrag der Kläger zu 3) und 4) hinreichend beantwortet worden. Auf mögliche Rückgriffansprüche gegen C ist verwiesen worden. Mit Recht erläuterte T, dass derzeit

Anbetracht des Grundurteils des Oberlandesgerichts München noch keine abschließende kostenmäßige Bewertung des Rechtsstreits möglich ist. Randnummer 121 Der Beschluss zur Satzungsänderung Tagesordnungspunkt 10 b die Möglichkeiten der Versammlungsleitung betreffend ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Auf die Ausführungen zur Berufung des Klägers zu 1) wird Bezug genommen. Auch die weitergehenden durch die Kläger zu 3) und 4) nochmals angeführten

formationspflichtverletzungen liegen nicht vor.

soweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts zu den Komplexen R und des Group Executive Committee Bezug genommen. Randnummer 122 Die Berufung der Beklagten ist gleichfalls nicht begründet. Randnummer 123 Mit Recht haben die Kläger zu 2) – 4) den Beschluss zum TOP 8 hinsichtlich der Wahl von A

den Aufsichtsrat angegriffen. Die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt

der Hauptversammlung vom 1. Juni 2006 ist deshalb von dem Landgericht zutreffend für nichtig erklärt worden. Soweit sich aus dem stenografischen Protokoll Anlage B 18 S. 123 f. die Beantwortung der im Zusammenhang mit der Verwertung der X-Aktien gestellten Fragen ergibt, sind diese ausweislich S. 23 – 26 der notariellen Niederschrift (Anlage B 1) nicht als unbeantwortet gerügt worden. Randnummer 124 Werden einem Aktionär Auskünfte vorenthalten, die aus Sicht des objektiv urteilenden Aktionärs

der Fragesituation zur sachgerechten Beurteilung des Beschlussgegenstandes erforderlich sind, so liegt darin zugleich ein relevanter Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des Aktionärs, ohne dass es darauf ankommt, ob die später

der nächsten Hauptversammlung erteilten Auskünfte einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zur Beschlussvorlage abgehalten hätten (vgl. BGH NJW 2002, 1128 ). Dabei ist der für die Mitgliedschaftsrechte relevante

formationsmangel immer „wesentlich“ im Sinne von § 243 Abs. 4 S. 1 AktG (vgl. Hüffer, a.a.O., § 243 AktG Rn. 46b). Dies entspricht auch den

tentionen des Gesetzgebers bei der Neufassung des § 243 Abs. 4 S. 1 AktG zum 22.9.2005. Ausweislich der Regierungsbegründung BR-Drucksache 3/05 S. 53 sollte die Gesetzesänderung der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Rechnung tragen. Bei Anwendung dieser Maßstäbe hätten die verweigerten Auskünfte zur Verwertung der X-Aktien erteilt werden müssen. Randnummer 125 Zutreffend hat das Landgericht näher ausgeführt, dass die Fragen sämtlich einen Geschäftsvorfall

den Jahren 2002/2003 betrafen,

denen der zur Wahl stehende Aufsichtsrat A als Finanzvorstand die Verwertung des Aktienpakets verantwortlich koordinierte und durchführte. Darauf,

wieweit er

Einzelheiten der Verwertung der

das Eigentum der Beklagten gelangten Aktien eingebunden war, kommt es nicht an. Für die Aktionäre war die Behandlung der Geschäftsvorfälle, die öffentliche Aufmerksamkeit und öffentliches

teresse hervorgerufen haben und hinsichtlich deren deshalb eine maßgebliche Begleitung der Verhandlungen durch den Finanzvorstand erwartet werden konnte, eine wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte im Sinne von § 243 Abs. 4 S. 1 AktG. Denn gerade bei der Frage der Einflussnahme von Käufern und Politikern auf allein an den wirtschaftlichen

teressen der Beklagten zu orientierenden Entscheidungen konnte sich die wünschenswerte Vertrauenswürdigkeit und Unabhängigkeit des für die Wahl als Aufsichtsrat vorgesehenen Finanzvorstands erweisen. Wenn es die von den Klägern zu 2) – 4) vermuteten Vorabsprachen gab, konnten hierzu Auskünfte gegeben werden, ohne Details der Verhandlungsführung bekanntzugeben. Randnummer 126 Der Sonderprüfungsantrag des Klägers zu 2) ist hingegen mit Recht nicht zur Abstimmung gestellt worden. Wie sich aus der Berufungsbegründung des Klägers zu 2) auf S. 16 (Bl. 1845 d.A.) mit Deutlichkeit ergibt, betraf der Sonderprüfungsantrag ausdrücklich die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats für das Jahr 2005. Nicht klar war für den Versammlungsleiter auch

Anbetracht der Redebeiträge, die sich sowohl mit dem vorangegangenen Geschäftsjahr als auch mit der anstehenden Wahl von A als Aufsichtsrat befassten, dass der Antrag auf Sonderprüfung auch

Bezug auf den TOP 8 gestellt worden sein sollte. Die Begründung der Nichtzulassung des Antrags zur Abstimmung mit dem Hinweis auf Vorgänge, die nicht das Geschäftsjahr 2005 betrafen, hätte

soweit bei der Vermischung der Themen

den Redebeiträgen eine Klarstellung seitens der berufsmäßig mit den Fragen befassten Antragsteller verlangt. Randnummer 127 Der Senat sah sich ausnahmsweise berechtigt, zu der Wahl des Vorstands A

den Aufsichtsrat

der Hauptversammlung vom 1. Juni 2006 vor der Befassung des Parallelsenats mit dem die Wahl betreffenden Bestätigungsbeschluss

der Hauptversammlung vom 24. Mai 2007 eine Entscheidung zu treffen. Dabei ist die von dem Landgericht ausgesprochene Nichtigkeit der Wahl des Vorstands A

den Aufsichtsrat

Anbetracht der zwischenzeitlich ausgesprochenen Bestätigung durch die folgende Hauptversammlung so zu verstehen, dass sie sich auf die Zeit bis zur Fassung des Bestätigungsbeschlusses

der Hauptversammlung vom

  1. Mai 2007 beschränkt. Ein Feststellungsinteresse ist ausnahmsweise für die Vergangenheit, d.h. für die Zeit bis zur Hauptversammlung am
  2. Mai 2007, gegeben (vgl. Hüffer, a.a.O., § 244 AktG Rn. 7). Denn es ist nicht auszuschließen, dass

der Zeit bis zur Fassung des Bestätigungsbeschlusses Aufsichtsratsbeschlüsse nur wegen der mehrheitsbeschaffenden Stimme des A zustande gekommen sind. Solche Beschlüsse könnten nichtig sein (vgl. BGH NJW 1967, 1711 ; Hüffer, a.a.O., § 101 AktG Rn. 17). Wegen der überragenden Bedeutung der Tätigkeit eines Aufsichtsratsvorsitzenden eines weltweit agierenden Unternehmens besteht nach Auffassung des Senats ausnahmsweise ein Feststellungsinteresse an der Entscheidung der Frage der Nichtigkeit der Wahl für einen beschränkten Zeitraum. Randnummer 128 Die Anfechtungsklage der Kläger zu 3) und 4), die den die Bestellung des A zum Aufsichtsrat bestätigenden Beschluss

der Hauptversammlung vom 24.5.2007 betrifft, ist nicht rechtzeitig erhoben worden. Zwar ist die Monatsfrist von § 246 AktG zunächst durch die Einreichung der Klage am Montag, dem 25.6.2007, gewahrt worden. Es ist

dessen keine Zustellung „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Nach Festsetzung des Streitwerts zum Zweck der Gebührenanforderung durch Beschluss des 5. Zivilsenats vom 2.7.2007 (Bl. 1699 d. A.) sind die die Klageerweiterung betreffenden Gerichtskosten unter dem 5.7.2007 angefordert worden (Bl. 1701 R d. A.). Der Vorschuss ist erst nach Erinnerung durch Verfügung des Vorsitzenden vom 8.8.2007 (Bl. 2777 d. A.) am 30.8.2007 eingegangen (Bl. 2820 d. A.). Die Zustellungsverzögerung der binnen Monatsfrist zu erhebenden Anfechtungsklage von deutlich mehr als 14 Tagen seit Kostenanforderung schließt deshalb die Wahrung der gesetzlichen Frist aus. Auf Antrag der Kläger zu 3) und 4) ist die Klage an den Parallelsenat abgegeben worden, da dieser sich u.a. mit dem Bestätigungsbeschluss

der Hauptversammlung vom 24.5.2007 befassen wird. Randnummer 129 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97, 100, 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO. Randnummer 130 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Der Rechtsstreit wirft keine klärungsbedürftigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190014118

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