Sorgerechtsregelung zugunsten der Großeltern: Berücksichtigung des Willens eines 12jährigen Kindes Leitsatz Sorgerechtsentzug Zur Berücksichtigung des Willens eines 12jährigen Kindes bei der Entscheidung über die elterliche Sorge Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt, 4. März 2008, 404 F 4422/07, Beschluss Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000,- Euro. Der Mutter wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt A, O1 Schwäbisch Gmünd, bewilligt. Dem Vater wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beordnung von Rechtsanwältin B, O2, bewilligt. Raten für die Prozesskosten werden festgesetzt in Höhe von 45,- Euro monatlich. Die erste Rate wird fällig nach Abschluss der Ratenzahlungsverpflichtung aus dem erstinstanzlichen Beschluss zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Gründe Randnummer 1 I.C ist nunmehr 12 Jahre alt. Er hat zwei Halbgeschwister, nämlich D, geboren am ....1989, und E, geboren am ....1991. Seine Eltern haben sich im Jahre 2001 getrennt. Im Jahr 2002 wurde die Ehe geschieden. Eine Entscheidung zum Sorgerecht wurde nicht getroffen. Aufgrund von Konflikten mit der Mutter übersiedelte C im Einverständnis mit der Mutter im August 2004 zum Vater. Auch hier kam es jedoch zu erheblichen Konflikten, weshalb die drei Kinder im Juli 2006 zu den Großeltern, den Verfahrensbeteiligten zu 1) und 2), zogen. Seitdem besteht im Wesentlichen kein Kontakt zwischen C und seinen Eltern. Er lebt seither bei den Großeltern. Randnummer 2 Unter dem 24.7.2006 leitete das Jugendamt der Stadt O3 ein – hier beigezogenes - familiengerichtliches Verfahren mit dem Ziel eines Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern ein (Amtsgericht Frankfurt, Abt. Höchst, Az. 404 F 4269/06), da die Mutter mit einem Aufenthalt in der Kinder bei den Großeltern nicht (mehr) einverstanden war. In diesem Verfahren wurde C am 10.8.2006 persönlich angehört und sprach sich – wie auch seine beiden Brüder – für einen Verbleib bei seinen Großeltern aus. Das Familiengericht holte zudem ein psychologisches Gutachten ein, welches von der Diplom-Psychologin F unter dem 19.1.2007 erstattet worden ist. Diese kam in testpsychologischen Untersuchungen unter anderem zu dem Ergebnis, dass C sich als jemand erlebe, der seinen eigenen Willen durchaus kontrollieren könne, er sehr wenig von außen beeinflusst werde und sich auch nicht als von außen bestimmt erlebe. Auch habe er ein geringes Bedürfnis, sich entsprechend sozial erwünschter Erwartungen anderer zu verhalten. Es sei deswegen nicht davon auszugehen, dass seine Weigerungshaltung gegenüber der Mutter primär durch die Beeinflussung beispielsweise der Eltern zu Stande gekommen sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Willensäußerung C über eine lange Zeitdauer gleichbleibend und sich auch gegenüber verschiedenen Personen nicht geändert habe. Ein Umzug zur Mutter entgegen seinem erklärten und autonomen Kindeswillen würde bei einem Kind in C Alter und bei der Entstehungsgeschichte seiner Willensäußerung sein Kindeswohl gefährden, denn es seien als mögliche Reaktionen negative Folgen für seine psychische Entwicklung zu erwarten im Sinne von erlebter Hilflosigkeit, Depressionen oder aggressiven Verhaltensweisen. Auch stellten unter anderem seine Großeltern einen Zuverlässigkeitsfaktor dar, der ihm genommen würde. Sollte eine Vollmacht seitens der Mutter nicht erteilt werden – so die Sachverständige – müsste das Sorgerecht insgesamt entzogen werden. Daraufhin erteilte die Mutter am 15. März 2007 dem Großvater eine Vollmacht für die gesamte Personensorge und erklärte ihr Einverständnis mit einem Verbleib C bei den Großeltern, was zur Beendigung des Verfahrens führte. Randnummer 3 C befindet sich seit Mai 2007 unter anderem wegen „Akuter Belastungsreaktion“ und „Anpassungsstörung“ auf Anraten des Jugendamtes einmal wöchentlich in ambulanter Therapie. Am 7. Dezember 2007 attestierte die behandelnde Fachärztin, dass C langsam beginne, sich emotional zu stabilisieren. Randnummer 4 Im vorliegenden Verfahren haben die Großeltern unter dem 25. Oktober 2007 beim Familiengericht zunächst die „Erteilung des Sorgerechts“ für E und C begehrt. Sie haben am 13. Dezember 2007 ihr Einverständnis mit der Einsetzung einer neutralen Person als Vormund erklärt. Das Amtsgericht hat die Verfahrensbeteiligten am 13. Dezember 2007 und C am 03. Januar 2008 persönlich angehört. C hat erklärt, bei den Großeltern bleiben zu wollen. Zwar bekäme er die Streitigkeiten zwischen den Erwachsenen mit, die Großeltern würden aber nicht schlecht über die Mutter reden. Einen Kontakt zur Mutter wolle er nicht. Randnummer 5 Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht den Eltern die elterliche Sorge entzogen und einen Berufsvormund eingesetzt. Die Voraussetzungen des § 1666 BGB seien erfüllt. Die Eltern würden dadurch, dass sie trotz des eindeutig geäußerten Kindeswillens mit C weiterem Verbleib bei den Großeltern nicht einverstanden seien und die Herausgabe verlangen würden, das geistig-seelische Wohl des Kindes erheblich gefährden. Randnummer 6 Hiergegen wendet sich ausschließlich die Mutter mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, es bestünden Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit der Großeltern. Diese würden C erheblich gegen sie beeinflussen. Nicht ein Umzug des Minderjährigen zu ihr würde dessen Wohl gefährden, sondern sein Verbleib bei den Großeltern. Diese würden auch den Kontakt zur Mutter unterbinden. Sie würde akzeptieren, dass ein Dritter das Sorgerecht erhalte, jedoch nur unter der Bedingung, dass C nicht bei den Großeltern aufwachse. Randnummer 7 Im Rahmen seiner oberlandesgerichtlichen Anhörung durch den vorbereitenden Einzelrichter am 15. Oktober 2008 hat C erklärt, er wolle keinen Kontakt zu seinen Eltern. Ihm gehe es gut, auch weil “ich zu Hause bin und Oma und Opa mich immer gut behandeln“. Für die Zukunft könne er sich nicht vorstellen, dass seine Eltern das Sorgerecht haben. Er hat des weiteren ausgeführt: „ Ich weiß auch, was das ist: Wenn jemand das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, dann kann der entscheiden, wo ich leben muss. Und bei dem Sorgerecht kann er dann auch entscheiden, wie das bei den Ärzten ist und mit der Schule. Ich finde das eigentlich ganz schön bekloppt, dass meine Eltern das haben wollen, die haben mich doch 2 ½ Jahre gar nicht gesehen. Wie wollen die denn wissen, was am Besten für mich ist? Die wissen doch gar nicht, was mich interessiert. (…)“. Randnummer 8 Die Mutter hat bei ihrer persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren insbesondere erklärt, für den Fall der Wiedererlangung des Sorgerechts begehre sie nunmehr keine unmittelbare Herausgabe des Kindes an sich, sondern sie wolle C in einer vollstationären Einrichtung in O4 unterbringen, um ihn von dem schädlichen Einfluss der Großeltern zu befreien, zumal der Großvater ein Alkoholproblem habe. Ihr sei klar, dass dies C erst einmal „aus den Angeln heben“ werde. Langfristig sei dies jedoch die beste Lösung für ihn. Der Vater unterstützt das Vorhaben der Mutter. Er habe das Sorgerecht ohnehin an diese „abgeben“ wollen.Die Großeltern haben übereinstimmend bekundet, dass es C bei ihnen gut gehe und er sich zunehmend stabilisiere. Eine Beeinflussung des Kindes liege nicht vor. C wolle von sich aus keinen Kontakt zu den Eltern. Der Großvater habe im Jahre 1976 eine Alkoholtherapie gemacht und sei 1979/1980 noch einmal rückfällig geworden. Seitdem lebe er abstinent. Randnummer 9 Das Jugendamt vertritt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Auffassung, dass der Wille des Kindes auf Grund seiner Intensität und Stabilität ernst zu nehmen sei. Das Kindeswohl stehe der Beachtung des Kindeswillens auch nicht entgegen. Eine stationäre Unterbringung Cs, wie die Mutter sie vorschlage, komme grundsätzlich nur als letztes Mittel bei Vorliegen einer massiven Kindeswohlgefährdung in Betracht. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Das Wohl des Kindes sei bei den Großeltern nicht gefährdet. Vielmehr würde das Kind traumatisiert, wenn der Wille gebrochen werde. Randnummer 10 Vormund und Verfahrenspflegerin teilen die Auffassung des Jugendamtes. Nach Ansicht der Verfahrenspflegerin ziehe die Nichtbeachtung des Kindeswillens vorliegend die Gefahr einer massiven Schädigung des Kindeswohls nach sich. Randnummer 11 II. Die nach § 621 e ZPO statthafte und vorliegend zulässige befristete Beschwerde der Kindesmutter hat in der Sache keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das Amtsgericht hat ihr zu Recht die elterliche Sorge entzogen, weil die Voraussetzungen des § 1666 BGB erfüllt sind und mildere Mittel nicht geeignet sind, die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. 1. Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr einer geistigen oder seelischen Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sind, wenn die Eltern nicht gewillt sind, die Gefahr abzuwenden. Zu den zu treffenden Maßnahmen gehört unter anderem die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge (vgl. § 1666 Abs. 3 Ziff. 6 BGB). Maßnahmen, die mit der Trennung des Kindes verbunden sind, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht durch andere Weise begegnet werden kann (vgl. § 1666 a BGB). Randnummer 12 Die Auslegung der genannten unbestimmten Rechtsbegriffe „Kindeswohl“, „Gefährdung“ und „erforderliche Maßnahmen“ ist geprägt von der verfassungsrechtlichen Ausgangssituation. Hiernach ist Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Das Elternrecht besteht mithin nicht um seiner selbst Willen, sondern zum Wohle der Kinder. Es vermittelt daher keinen „ungebundenen Machtanspruch“ der Eltern gegenüber ihren Kindern, sondern die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts gilt in erster Linie dem Schutz des Kindes (vgl. BVerfGE 61, 358, 371 ; 72, 155, 172). Das Kindeswohl ist mithin der Richtpunkt für den auch den Familiengerichten durch die Verfassung übergebenen Auftrag des staatlichen Wächteramtes aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 24, 119, 144). Zudem ist das Kind selbst Grundrechtsträger, denn ihm steht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 GG zur Seite (vgl. BVerfGE, a.a.O.). Randnummer 13 Im Rahmen der Anwendung der einfachgesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen für einen Entzug der elterlichen Sorge ist vor diesem Hintergrund eine verfassungskonforme Auslegung geboten und daher zum einen einzubeziehen, dass die Verfassung nach einer Beachtung entstandener kindlichen Bindungen verlangt (vgl. BVerfGE 68, 176, 188 ). Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mithin dann aufrechtzuerhalten, wenn das Kind neue Bezugspersonen gefunden hat und die Trennung von ihnen als schweren seelischen Schock empfinden würde (vgl. BVerG, a.a.O; BVerfGE 72, 122ff. ). Überdies muss das Elternrecht insbesondere dann zurücktreten, wenn die Herausgabe des Kindes nicht an die Eltern selbst begehrt wird (vgl. nur Palandt-Diederichsen, § 1632 Rn. 16 m.w.Nachw.). Randnummer 14 Zum anderen sind der Bedeutung und Tragweite des Elternrechts über die Notwendigkeit der Berücksichtigung des Kindeswohls auch durch den Kindeswillen Grenzen gesetzt. Denn der Wille des Kindes ist grundsätzlich zu berücksichtigen, soweit dies mit seinem Wohl vereinbar ist (vgl. BVErfGE 55, 171, 182). Das Kind ist bei jeder Entscheidung des Familiengerichts in seiner Individualität und mit seinem Willen vor allem auch deswegen einzubeziehen, weil familiengerichtliche Entscheidungen maßgeblichen Einfluss auf sein künftiges Leben nehmen und es damit unmittelbar betroffen wird (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 1737, 1738; vgl. auch Kammergericht, FamRZ 2004, 483). Dieser Gesichtspunkt gewinnt mit zunehmendem Alter und zunehmender Einsichtsfähigkeit des Kindes an Bedeutung, da es sich nur so zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person entwickeln kann (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 105, 106; FamRZ 2007, 1078, 1079; FamRZ 2008, 845, 848; FamRZ 2008, 1737, 1738). Randnummer 15 2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe führt eine Gesamtabwägung der maßgeblichen Umstände dazu, dass der Mutter die elterliche Sorge zu entziehen ist, weil anderenfalls das Wohl des Kindes C erheblich gefährdet wäre. Denn die Mutter strebt bei Übertragung des Sorgerechts eine Herausnahme C aus seinem gefestigten Lebensumfeld gegen seinen mehrmals erklärten Willen und eine vorübergehende Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung an. Randnummer 16
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