O1 gemietet hatte, hat den Betrieb des gemieteten Hotels „A O1“ zum 31.10.2008 eingestellt. Der Verfügungskläger begehrt von der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die Wiederaufnahme und Fortführung des Betriebes. Randnummer 2 Zwischen dem Rechtsvorgänger des Verfügungsklägers, der das Objekt von den Voreigentümern erworben hat und der am 08.03.2007 im Grundbuch von O1 als Eigentümer eingetragen wurde, und der Beklagten, die bis zum Jahre 2001 unter einem anderen Namen firmierte, wurde am 22.11.2000 ein Mietvertrag über die Hotelimmobilie … Straße …
O1 geschlossen.
2 des Vertrages wurde vereinbart, dass das Mietobjekt zu dem seinen Zweck entsprechenden Betrieb, also zu dem Zwecke eines Dreisternehotels nach Maßgabe der Bestimmung der Ziffer 1 vermietet werde. Weiterhin wurde geregelt, dass eine andere Nutzung ausgeschlossen sei und die Mieterin verpflichtet sei, das Mietobjekt zu den
diesem Vertrag festgelegten Zwecken zu nutzen und zu betreiben.
4 wurde vereinbart, dass die Mieterin nach Übergabe verpflichtet sei, im Hotel,
der Küche und im Restaurant die Voraussetzungen aufrecht zu erhalten, die zum Betrieb eines Dreisternehotels notwendig sind. Weiter wurde
6 des Vertrages geregelt, dass für den Fall, dass der Mieterin die vertragliche Nutzung unmöglich, erschwert oder sonst eingeschränkt werde aus Gründen, die
ihrer Person oder
der Art und Ausübung gerade ihres Unternehmens liegen, von dieser daraus keinerlei Rechte auf Aufhebung und Abänderung des Vertrags hergeleitet werden könnten.
des am 22.11.2000 unterzeichneten Vertrages wurde vereinbart, dass das Mietverhältnis ab dem Tag der Übergabe beginne und auf 20 Jahre abgeschlossen werde. Der Mietzins für die Immobilie wurde
auf einen festen Mietzins von jährlich 829.980 DM zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer festgelegt.
des Vertrages wurde vereinbart, dass eine Kündigung dieses Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich sei, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Als solcher wurde unter § 12 a) der Fall bezeichnet, dass die Mieterin den Gewerbebetrieb einstellt oder wenn ihr die behördliche Erlaubnis entzogen werde. Weiterhin wurden
dann andere wichtige Gründe dargestellt, unter anderem ein Verzug der Mieterin mit der Mietzinszahlung und die Änderung der Betriebsart ohne Zustimmung der Vermieterin. Randnummer 3 Nachdem die Beklagte mit dem Betrieb des Hotels Verluste erwirtschaftete, kündigte sie das Mietverhältnis mit Schreiben vom 31.07.2008 zum 31.10.2008 vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Ein Grund für die Kündigung wurde
diesem Schreiben nicht genannt, vielmehr wies die Verfügungsbeklagte darauf hin, dass sie das Mietobjekt am 31.10.2008 an den Kläger zurückgeben werde und sie gerne bereit sei, die sich aus dieser Angelegenheit ergebenden Fragen
einem gemeinsamen Gespräch zu erörtern. Für den Fall, dass ein
teresse des Verfügungsklägers an einem solchen Gespräch bestehe, bat die Verfügungsbeklagte um Terminsvorschläge. Randnummer 4 Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 03.09.2008 ließ der Kläger darauf hin- weisen, dass die Kündigung unbegründet sei, da die Verfügungsbeklagte kein Recht zur vorzeitigen Beendigung des bis zum 15.12.2002 fest abgeschlossenen Mietvertrages habe. Die Verfügungsbeklagte wurde aufgefordert, gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers bis zum 17.09.2008 schriftlich zu erklären, dass sie aus der ausgesprochenen Kündigung keine Rechte herleiten werde. Ferner wurde die Beklagte aufgefordert, die Betriebsverpflichtung einzuhalten. Randnummer 5 Nachdem die Beklagte zunächst nach der Kündigung den Hotelbetrieb noch
unvermindertem Umfang fortgeführt hatte, wurde dieser zum 31.10.2008 eingestellt. Den Hotelangestellten wurden die Arbeitsverhältnisse jeweils mit Schreiben vom 30.09.2008 gekündigt und ein Teil dieser Kündigungen wurde am selben Tag den Angestellten persönlich übergeben. Die Verträge mit Lieferanten wurden teilweise gleichzeitig mit Schreiben vom 30.09.2008 gekündigt, zum Teil mit Schreiben, die bis Mitte Oktober 2008 erstellt wurden. Hotelzimmer
dem angemieteten Hotel konnten nur noch bis zum 15.10.2008 gebucht werden, Buchungen für spätere Zeiten wurden von der Verfügungsbeklagten nicht mehr angenommen. Bereits vorliegende Buchungen auch für den … im Jahre 2009 wurden storniert. Randnummer 6 Der Verfügungskläger hat die Ansicht vertreten, aufgrund der vereinbarten Betriebspflicht sei die Beklagte verpflichtet, das Hotel zu betreiben.
soweit stehe ihm gegen die Beklagte ein Verfügungsanspruch zu. Der Verfügungskläger hat weiter die Auffassung vertreten, dass auch ein Verfügungsgrund bestehe, da die Schließung des Hotels bereits nach kurzer Zeit zu einem erheblichen Imageverlust führe und damit negativen Einfluss auf die Werthaltigkeit des Hotels ausübe. Er hat behauptet, ihm drohe ein erheblicher Schaden, wenn das Hotel nicht weiterbetrieben werde, da die Einstellung des Geschäftsbetriebes zwangsläufig den Verlust an Attraktivität und ein Sinken des Marktwertes zur Folge habe. Randnummer 7 Der Verfügungskläger hat beantragt, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, den Betrieb des Hotels „A O1“
dem Projekt … Straße …
O1 bis zur Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnisses als Dreisternehotel wieder aufzunehmen und fortzuführen. Randnummer 8 Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Erlass auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Randnummer 9 Sie hat die Ansicht vertreten, die Erfüllung des Hauptantrages sei ihr nicht möglich, weil die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern bereits Ende September zum 31.10.2008 gekündigt worden seien. Dies gelte auch für die Lieferungs- und Wartungsverträge. Sie hat die Meinung vertreten, bei der vereinbarten Betriebspflicht handele es sich nicht um einen Erfüllungsanspruch, sondern lediglich um einen Sekundäranspruch, dessen Verletzung allenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen könne. Randnummer 10 Die Verfügungsbeklagte hat behauptet, der Hotelbetrieb sei unwirtschaftlich gewesen, da das Hotel nur Verluste verursacht habe und sich die Verluste auf 2.853.520,-- EUR beliefen. Ein Grund für die Erwirtschaftung dieser Verluste sei auch die überhöhte Miete gewesen. Randnummer 11 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Verfügungsantrag sei unzulässig, weil es sich um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache handeln würde. Außerdem habe die beantragte Verfügung keinen vollstreckungsfähigen
halt, da der Weiterbetrieb des Hotels nicht ausschließlich von ihrem Willen abhänge. Randnummer 12 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts
dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, soweit ihnen die Feststellungen
dem Berufungsurteil nicht entgegen stehen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Randnummer 13 Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die begehrte einstweilige Verfügung erlassen, da die Beklagte aufgrund der Regelung
dem Mietvertrag verpflichtet sei, das Hotel zu betreiben. Die Betriebspflicht sei eine Primärpflicht des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages, so dass sich ein eigener Anspruch des Verfügungsklägers auf Fortführung des Betriebs des Hotels ergebe. Weiterhin hat das Landgericht zur Begründung der Entscheidung ausgeführt, dass die Durchsetzung der Betriebspflicht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung zulässig sei, da die Verfügungsbeklagte nicht zur Kündigung berechtigt gewesen sei und auch eine besondere Dringlichkeit zu bejahen sei, da bei der Schließung des Hotels erhebliche Imageverluste eintreten würden, die sich sehr nachhaltig für die weitere Fortführung des Betriebs auswirken würden. Weiterhin hat das Landgericht dargelegt, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung geboten sei, um dem Verfügungskläger tatsächlich effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Randnummer 14 Gegen dieses ihr am 27.10.2008 zugestellte Urteil wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer bei Gericht am 29.10.2008 eingegangenen Berufung, die am gleichen Tag begründet worden ist. Randnummer 15 Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, ein Verfügungsanspruch sei nicht gegeben, vielmehr nehme die beantragte einstweilige Verfügung
unzulässiger Weise die Entscheidung
der Hauptsache vorweg. Dies sei aber nicht zulässig, da auch ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung dem Verfügungskläger keine erheblichen Nachteile drohen würden, da er später Schadensersatzansprüche geltend machen könne. Auch habe die einstweilige Verfügung keinen vollstreckungsfähigen
halt, da die Verfügungsbeklagte zu einer unvertretbaren Handlung verurteilt worden sei, die aber nur dann vollstreckt werden könne, wenn die Handlung allein und ausschließlich von dem Willen der Verfügungsklägerin abhänge. Dies sei aber nicht der Fall, da hier Verträge mit dritten Personen neu abgeschlossen werden müssten. Randnummer 16 Zudem ist die Beklagte der Auffassung, dass auch kein Verfügungsgrund vorliege, da nicht ausreichend glaubhaft gemacht sei, dass durch die Einstellung des Hotelbetriebs dem Verfügungsbeklagten tatsächlich erhebliche Nachteile entstehen würden. Außerdem sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu spät gestellt worden, da die Kündigung bereits unter dem 31.07.2008 ausgesprochen worden sei, so dass der Verfügungskläger ausreichend Zeit gehabt hätte, um Rechtsschutz nachzusuchen. Dies habe er aber nicht getan, sondern einen Zeitraum von über 9 Wochen vergehen lassen, so dass durch dieses Zuwarten nicht mehr von einer Eilbedürftigkeit ausgegangen werden könne. Randnummer 17 Schließlich begehrt die Verfügungsbeklagte für den Fall, dass das angefochtene Urteil nicht abgeändert werden sollte, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gemäß § 939 ZPO, da keineswegs ein
teresse an der Fortführung des Betriebs des Hotels durch die Verfügungsbeklagte im Vordergrund stehe, sondern vielmehr das Vermögensinteresse des Verfügungsklägers. Randnummer 18 Die Verfügungsbeklagte beantragt, unter Abänderung des am 23.10.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Hanau (Az.: 1 O 1113/08) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, hilfsweise die Aufhebung der einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung anzuordnen. Randnummer 19 Der Verfügungskläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung zurückzuweisen. Randnummer 20 Er verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung die mietvertraglich vereinbarte Betriebspflicht stelle eine Primärpflicht dar auf deren Erfüllung er einen Anspruch habe. Er sei nicht verpflichtet, „sehenden Auges“ den Eintritt eines Schadens zu erdulden, vielmehr erfordere es ein effektiver Rechtsschutz gerade den Eintritt und die Fortwirkung des schädigenden Verhaltens der Verfügungsbeklagten zu verhindern. Randnummer 21 Auch die Argumentation der Verfügungsbeklagten zur Vollstreckungsfähigkeit greife nicht durch, da diese durchaus
der Lage sei, den Hotelbetrieb
nerhalb zwei Wochen wieder aufzunehmen, wie dies von der Verfügungsbeklagten unstreitig
dem zwischen den Parteien aus Anlass von Vergleichsverhandlungen geführten Briefverkehr bestätigt worden ist. Randnummer 22 II. Die Berufung ist zulässig,
sbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Sie hat
der Sache jedoch keinen Erfolg, da das Landgericht völlig zu Recht die begehrte einstweilige Verfügung erlassen hat. Randnummer 23 Die Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung liegen vor, weil ohne Erlass einer einstweiligen Verfügung dem Verfügungskläger im Rahmen eines dauernden Rechtsverhältnisses wesentliche Nachteile entstehen würden (§§ 935, 940 ZPO). Randnummer 24 Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf den Weiterbetrieb des Hotels. Diese Verpflichtung folgt aus den zwischen den Parteien ausgehandelten mietvertraglichen Bedingungen. So wird
2 des Mietvertrages ausdrücklich geregelt, dass das Mietobjekt zum Zwecke des Betriebs eines Dreisternehotels vermietet werde und die Mieterin verpflichtet sei, das Mietobjekt zu diesem Zweck zu nutzen und betreiben. Diese bereits eindeutige Übernahme der Betriebspflicht durch die Verfügungsbeklagte wird dann weiterhin noch dadurch konkretisiert, dass
4 des Vertrags zusätzlich vereinbart wurde, dass die Beklagte als Mieterin verpflichtet sei, im Hotel,
der Küche und im Restaurant die Voraussetzungen aufrecht zu erhalten, die zum Betrieb eines Dreisternehotels notwendig sind. Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung dieser Regelungen ist eindeutig eine Betriebspflicht der Beklagten bei dem Abschluss des Mietvertrages gewollt worden. Es handelt sich
soweit auch um eine selbständige Leistungsverpflichtung der Beklagten, deren Erfüllung der Verfügungskläger als Vermieter auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen kann (OLG Düsseldorf NZM 2001, 131 ). Soweit die Beklagte darauf verweist, aus der Regelung des § 12 a) des Mietvertrages sei zu schließen, dass es sich bei dem Betrieb des Hotels lediglich um eine Sekundärpflicht gehandelt habe, deren Verletzung schadensersatzpflichtig machen würde, vermag der Senat dieser Einschätzung nicht zu folgen. § 12 des Mietvertrages befasst sich nämlich mit dem Recht der außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter und führt gerade besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen durch den Mieter auf. Gerade das Gewicht der
des Mietvertrages aufgeführten Gründe führt aber dazu, dass ersichtlich die Parteien wollten, dass die dort aufgeführten Pflichten von der Beklagten auch eingehalten werden sollten, da es sich
soweit um Kardinalpflichten aus dem begründeten Mietverhältnis handelt. Die Betriebspflicht der Verfügungsbeklagten folgt auch eindeutig aus der mietvertraglichen Absprache, so dass sie ihrem Wesen nach eine eigenständige Leistungsverpflichtung darstellt und nicht nur eine unselbständige, lediglich bei deren Verletzung ein Anspruch auf Schadensersatz rechtfertigende Nebenpflicht (Jendrek NZM 2000, 529; OLG Naumburg NJW-RR 1998, 873 ). Die Vereinbarung der Betriebspflicht zum Betrieb eines Hotels war
dem Mietvertrag über Gewerberäume nach ständiger Rechtsprechung auch problemlos zulässig (KG MDR 2000, 84 ). Randnummer 25 Diese die Verfügungsbeklagte treffende Betriebspflicht ist auch nicht durch eine wirksame Beendigung des Mietvertrags
Wegfall geraten. Zwar hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 31.07.2008 das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis zum 31.10.2008 gekündigt, jedoch war die Beklagte zu einer Kündigung des Mietverhältnisses nicht berechtigt, weil das Mietverhältnis zeitlich befristet war und eine Mietzeit von 20 Jahren bestimmt war. Wegen dieser zeitlichen Befristung des Mietverhältnisses kam eine ordentliche Kündigung nicht
Betracht, da das Mietverhältnis, welches auf Zeit eingegangen war, erst mit Ablauf dieser Zeit endete oder
den gesetzlich zugelassenen Fällen der außerordentlichen Kündigung (§ 542 Abs. 2 BGB). Zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses war die Verfügungsbeklagte aber keinesfalls berechtigt, selbst wenn man mit ihrem Vorbringen davon ausgeht, dass das Hotel nicht habe rentabel geführt werden können. Da die Beklagte sich
dem Mietvertrag ausdrücklich einer Betriebspflicht unterworfen hat, fällt es
ihren Risikobereich, ob die angemieteten Räume rentabel bewirtschaftet werden können oder ob ein Verlust eintritt (KG a. a. 0.; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts,
teressen beider Parteien gegeneinander abgewogen. Diese Abwägung führt aber dazu, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung nötig im Sinne von § 940 ZPO ist, da der Kläger auf den Betrieb des Hotels angewiesen ist und eine entsprechende Anordnung gewichtete
teressen der Verfügungsbeklagten als Schuldner nicht verletzt (LG Bamberg, ZMR 2004, 581). Randnummer 29 Die vereinbarte Betriebspflicht dient gerade dazu, das Hotel ständig einem breiten Kreis von Personen zugänglich zu machen, die zum einen mit dem Hotel bereits früher geschäftliche Kontakte hatten, oder die durch Empfehlungen oder eigene Recherche das Hotel besuchen wollen. Zudem ist
soweit einzustellen, dass gerade im Jahre 2009
O2, wie dies gerichtsbekannt ist und sich aus den von der Verfügungsbeklagten dargelegten Unterlagen selbst ergibt, der …tag durchgeführt wird. Diese Veranstaltung ist aber über die Grenzen Hessens hinaus bekannt und zieht erhebliche Teile der Bevölkerung an den Ort, so dass auch für das Hotel
diesem Jahr zusätzliche neue Kunden geworben werden können bzw. alte Kunden ihre Geschäftsbeziehung wieder aufgreifen, um für den …tag Zimmer zu reservieren, wie dies ausweislich der von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Unterlagen bereits geschehen ist. Randnummer 30 Objekte, wie ein Hotel dieser Art, die über einen Zeitraum geschlossen werden, verlieren schnell an Anziehungskraft und Kundenstamm. Angesichts des herrschenden starken Wettkampfes im Hotelgewerbe im Rheingebiet können verlorene Kunden später nur schwerlich wieder zurück gewonnen werden, wenn das Hotel erst geschlossen ist und dieses nicht mehr aufgesucht werden kann. Diese Umstände werden auch ganz deutlich
der von dem Verfügungskläger vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen SV1 aufgeführt. Die
der Stellungnahme aufgeführten Gründe sind für den Senat nachvollziehbar und wirken überzeugend. Der Sachverständige hat das Gutachten auch nicht
allgemeiner Art erstellt, sondern er hat sich vor der Abgabe der Stellungnahme das Hotel und die Örtlichkeit jeweils entsprechend angesehen. Es ist zudem gerichtsbekannt, dass ein leerstehendes Hotel sehr schnell aus dem Blick von möglichen Kunden fällt und
sbesondere dann, wenn es sich um gehobenes Hotel handelt, von dem der Kunde davon ausgeht, dass dies
gewohnter Art und Weise weiter betrieben wird. Gerade diese Enttäuschungserfahrung von Kunden führt aber dazu, dass tatsächlich zu befürchten ist, dass durch die Schließung dieses Hotels zahlreiche Kunden abwandern, so dass der Kundenstamm erheblich reduziert wird, wodurch eine Neuvermietung erheblich erschwert wird. Außerdem spricht für ein überwiegendes
teresse des Klägers an der Fortsetzung des Hotelbetriebes der Umstand, dass die Weitervermietung eines nicht betriebenen Hotels viel schwieriger ist als diejenige eines im Betrieb befindlichen Hotels, weil nur so die Atmosphäre und der Geschäftsgang von den
teressenten richtig beurteilt werden kann. Randnummer 31 Zudem spricht die Schließung eines Hotels für einen Nachfolgemieter gerade dafür, dass das Hotel nicht rentabel betrieben werden konnte, so dass er möglicherweise von dem Abschluss eines Mietvertrages Abstand nehmen würde. Der Verfügungskläger kann auch nicht auf das ordentliche Klageverfahren verwiesen werden, da
diesem Fall die Betriebspflicht leerlaufen würde, weil die bis zur endgültigen Klärung eingetretene Nachteile nicht mehr rückgängig zu machen wären und Schadensersatzansprüche schon aufgrund von Beweisschwierigkeiten nur schwer durchsetzbar wären (OLG Hamburg WuM 2003, 642). Auch der von der Verfügungsbeklagten erhobene Einwand, der einstweiligen Verfügung fehle es an der Vollstreckungsfähigkeit, vermag nach Ansicht des Senats nicht durchzugreifen. Zwar vertreten einige Oberlandesgerichte diese Auffassung, jedoch vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, muss eine einstweilige Verfügung auch nach § 888 ZPO vollstreckt werden können (Staudinger/Emmerich, BGB, § 539 Rn. 42). Eine Vollstreckung nach § 888 ZPO ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil es wegen Unmöglichkeit der zu erbringenden Leistungen nicht zur Verhängung von Zwangsmitteln kommen kann (OLG Celle NJW-RR 1996, 585 ). Zwar mag es gelegentlich zweifelhaft sein, ob die Erfüllung einer Betriebspflicht
allen Fällen allein von dem Willen des Mieters abhängt, weil zum Betrieb eines Geschäftes auch die Mitwirkung Dritter,
sbesondere der Angestellten und die Lieferanten erforderlich ist. Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass § 888 ZPO nicht anwendbar ist, da Anhaltspunkte dafür, dass es der Verfügungsbeklagten tatsächlich nicht gelingen sollte, den Betrieb des Hotels wieder aufzunehmen, nicht gegeben sind. So hat die Verfügungsbeklagte im Rahmen der nach dem Urteil einsetzenden Korrespondenz gegenüber dem Verfügungskläger geäußert, dass es ihr möglich sei, das Hotel
zwei Wochen wieder zu öffnen. Bedenken gegen diese Annahme bestehen nicht, da die Verfügungsbeklagte
Deutschland mehrere Hotels betreibt, so dass sie aufgrund dieser Tätigkeit durchaus Kontakte zu Personen hat, die bereit und
der Lage sind, die Führung eines Hotels zu übernehmen. Weiterhin ist einzustellen, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse erst vor kurzer Zeit ausgesprochen wurde, so dass nicht zu erwarten steht, dass alle gekündigten Arbeitnehmer bereits neue Arbeitsstellen haben, sondern durchaus bereit sind, die Arbeit
dem Hotel wieder aufzunehmen. Dies gilt auch für bestehende Lieferantenverträge, da nicht zu erwarten ist, dass sich die Lieferanten des Hotels bereits vertraglich so verpflichtet haben, dass ihnen eine Wiederaufnahme der vertraglichen Beziehungen zu der Verfügungsbeklagten nicht möglich ist. Es steht damit
keiner Weise fest, dass die Erfüllung der mit der einstweiligen Verfügung titulierten Betriebspflicht der Verfügungsbeklagten unmöglich ist. Zudem schließt die Notwendigkeit der Hinzuziehung Dritter eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO nicht grundsätzlich aus. Es soll gerade erreicht werden, dass die Vornahme der titulierten Handlung bis zur Grenze der Unzumutbarkeit erzwungen werden darf, um der Vertragserfüllung den Vorrang einzuräumen (OLG Celle NJW-RR 1996, 585 ). Randnummer 32 Der Verfügungskläger hat die Verfügung auch
nerhalb des angemessenen Zeitraums beantragt. Er war nicht verpflichtet, unmittelbar nach dem Ausspruch der Kündigung zu reagieren, da nicht ernsthaft ersichtlich war, dass die Beklagte tatsächlich die Schließung des Hotels zum 31.10.2008 betreiben würde. Maßnahmen selber wurden von der Beklagten
soweit zunächst nicht eingeleitet, vielmehr datieren die ausgesprochenen Kündigungen erst vom 30.09.2008 bzw. zu einem späteren Zeitpunkt. Da zudem die Beklagte nicht einmal, wie
dem Kündigungsschreiben angedeutet, an den Kläger herangetreten ist, um Gespräche zu führen, war für den Verfügungskläger zunächst keinerlei Eilbedürftigkeit erkennbar. Zudem hat der Verfügungskläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 03.09.2008 bei der Beklagten um eine entsprechende Klarstellung und eine Äußerung bis zum 17.09.2008 gebeten. Erst nach Ablauf der
diesem Schreiben gesetzten Frist und Kenntnis von dem Ausspruch der Kündigungen gegenüber den Arbeitnehmern war für den Kläger die Eilbedürftigkeit erkennbar. Nach Erkennen dieser Situation wurde aber
einem angemessenen Zeitraum der Erlass der einstweiligen Verfügung beantragt, da der entsprechende Antrag bereits am 09.10.2008 bei Gericht eingegangen ist. Zwischen dem Ablauf der der Beklagten gesetzten Äußerungsfrist und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung lagen deshalb keine vier Wochen, so dass aus dem Verhalten des Klägers nicht geschlossen werden kann, dass er selbst die Angelegenheit als nicht eilbedürftig angesehen hat. Randnummer 33 Der Antrag der Beklagten, die einstweilige Verfügung gegen Anordnung einer Sicherheitsleistung aufzuheben, war zurückzuweisen, weil die einstweilige Verfügung der Sicherung des Anspruchs des Verfügungsklägers auf Erfüllung der Betriebspflicht dient, welche durch eine Sicherheitsleistung nicht überflüssig gemacht werden kann. Zwar würde möglicherweise eine Schadensersatzforderung des Verfügungsklägers entstehen, jedoch ist das Wesen einer einstweiligen Verfügung nicht auf die Sicherstellung einer eventuellen Schadensersatzforderung gerichtet, da
soweit gerade die Arrestvorschriften greifen, sondern auf die Sicherstellung der geschuldeten Leistung, hier also des Betriebs des Hotels (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 939 Rn. 1). Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Eine Anfechtung des Urteils durch Revision ist nicht statthaft, weil
dem Urteil über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung entschieden wurde (§ 542 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird
Betracht der Länge der Dauer des Mietvertrages und der möglichen Einschätzung der Dauer eines Hauptsacheprozesses auf eine Jahresmiete, mithin auf 550.911,24 EUR festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190014199
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.