Erhebung der Verjährungseinrede durch Bürgen Verfahrensgang vorgehend LG Marburg, 19. Juni 2008, 1 O 360/04, Urteil nachgehend BGH, 26. Januar 2010, XI ZR 12/09, auf Revision aufgehoben und zurückverwiesen, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Juni 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg (1 O 360/04) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil für den Beklagten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Klägerin macht, soweit in der Berufungsinstanz noch von Interesse, Ansprüche in Höhe von 697.481,42 Euro nebst Zinsen aus einer Bürgschaft geltend. Randnummer 2 Der Beklagte und seine zwischenzeitlich geschiedene Ehefrau, Frau A, waren seinerzeit mit dem inzwischen ebenfalls geschiedenen Ehepaar B und C gut befreundet. Anfang der neunziger Jahre erwarben Frau B (nachfolgend: Hauptschuldnerin) und Frau A eine ehemalige Hofreite in O1, um sie zu sanieren und zu einer Wohnanlage mit 15 Mieteinheiten umzugestalten. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (nachfolgend ebenfalls: „Klägerin”) erklärte sich nach Verhandlungen im September 1992 bereit, dieses sog. Objekt X mit einem Betrag in Höhe von 650.000,00 DM zu finanzieren; weitere 500.000,00 DM sollten durch die D-Bank bereitgestellt werden. Als Sicherheiten sollten eine bereits eingetragene, erstrangige Grundschuld über 750.000,00 DM am Grundstück X quotal zu Gunsten beider Kreditinstitute, eine neu zu Gunsten der Klägerin bestellte Grundschuld über 400.000,00 DM sowie Bürgschaften der Ehemänner der Darlehensnehmerinnen dienen. Randnummer 3 Die Klägerin gewährte der Hauptschuldnerin und Frau A am 30. September 1992 ein Darlehen über 650.000,00 DM (Nr. …, Anlage K 3, Band I Blatt 12 d.A.). Der Beklagte unterzeichnete am 26. Oktober 1992 eine Bürgschaft zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Ansprüche der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin und Frau A bis zu einem Betrag in Höhe von 650.000,00 DM (Anlage K 4, Band I Blatt 15 d.A.). Außerdem wurde zu Gunsten der Klägerin die schon erwähnte Grundschuld in Höhe von 400.000,00 DM bestellt. Randnummer 4 Die Finanzierung über die D-Bank kam nicht zustande. Deshalb gewährte die Klägerin der Hauptschuldnerin und Frau A mit Vertrag vom 23. März 1993 ein weiteres Darlehen über 850.000,00 DM (Nr. …, Anlage K 6, Band I Blatt 18 d.A.). Für dieses Darlehen übernahm der Beklagte am 20. Juli 1993 eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Betrag in Höhe von 850.000,00 DM (Anlage K 7, Band I Blatt 20 d.A.). Als weitere Sicherheit erhielt die Klägerin die schon erwähnte erstrangige Bürgschaft über 750.000,00 DM sowie eine weitere Bürgschaft über 350.000,00 DM. Randnummer 5 Infolge von Eheschwierigkeiten des Beklagten mit anschließender Scheidung geriet das Projekt X 1995 ins Stocken. Die Wohnungen wurden, auch soweit sie schon fertig gestellt worden waren, nicht vermietet. Bei der Darlehenstilgung und Zinsbelastung traten Probleme auf. Randnummer 6 Im Rahmen einer Neuordnung der Darlehensverhältnisse übernahm die Hauptschuldnerin den Eigentumsanteil von Frau A am Objekt “X”; Letztere wurde aus den Darlehensverbindlichkeiten entlassen. Dies geschah in der Form, dass die Hauptschuldnerin am 16. Januar 1997 zwei Darlehensverträge (Anlage K 19 und K 19, Band I Blatt 69 f. d.A.) unterzeichnete. Ob es sich um eine Schuldumschaffung handelt, ist zwischen den Parteien streitig. Eine in diesem Zusammenhang auch erörterte Entlassung des Beklagten aus den selbstschuldnerischen Bürgschaften kam nicht zustande. Randnummer 7 Die Tilgung der Darlehen wurde mit Zustimmung des Beklagten vom 10. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 ausgesetzt. Die Klägerin stellte die Darlehen später ohne Zustimmung des Beklagten auf unbestimmte Zeit tilgungsfrei. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 29. Juni 2001 (Band I Blatt 29 f. d.A.) kündigte die Beklagte die Geschäftsverbindung zur Hauptschuldnerin fristlos, stellte die Gesamtforderung in Höhe von nach ihrer Berechnung 1.431.756,61 DM fällig und mahnte die Zahlung zum 14. Juli 2001 an. Hintergrund war eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Hauptschuldnerin, über deren Grundbesitz in O2 u.a. die Zwangsverwaltung angeordnet worden war. Randnummer 9 Ab Februar 2002 verhandelte die Klägerin mit der Hauptschuldnerin über eine einvernehmliche Lösung. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 4. Juni 2004 (Anlage B 7, Band I Blatt 59 d.A.) forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Bürgschaftsbetrag bis 22. Juni 2004 auszukehren. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2004, zugestellt am 5. November 2004, hat sie Klage gegen ihn erhoben. Der Beklagte hat Anfang November 2004 den Antrag auf Klageabweisung angekündigt und in der Klageerwiderung vom 10. Dezember 2004 (Band I Blatt 44 ff. d.A.) unter anderem die Hauptforderung bestritten. Mit Schriftsatz vom 31. März 2005 (Band I Blatt 173 d.A.) hat die Klägerin um Verlegung des anberaumten Verhandlungstermins gebeten, da außergerichtliche Verhandlungen zwischen den Beteiligten beabsichtigt seien, deren Scheitern sodann mit Schriftsatz vom 4. Juli 2005 angezeigt worden ist. Hintergrund war, dass der Beklagte eine einvernehmliche Lösung davon abhängig machte, dass sein Regressanspruch gegen die Hauptschuldnerin gemäß § 774 BGB gesichert war. Randnummer 11 Auf Antrag der Klägerin ist gegen die Hauptschuldnerin am 27. Dezember 2007 ein Mahnbescheid wegen der Hauptforderung über einen Betrag in Höhe von 887.639,63 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten ergangen; wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung Anlage B 8 (Band I Blatt 254 d.A.) Bezug genommen. Inzwischen ist der Rechtsstreit nach Widerspruch der Hauptschuldnerin am Landgericht Frankfurt rechtshängig. Bereits am 2. März 2007 war auf den Antrag der Klägerin vom 7. Februar 2007 die Zwangsversteigerung des Anwesens X … in O1 angeordnet worden. Randnummer 12 Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2008 hat der Beklagte die Einrede der Verjährung der Hauptforderung erhoben. Randnummer 13 Die Klägerin hat behauptet, die Bonität des Beklagten sei für die Gewährung der Darlehen ausschlaggebend, seine Bürgschaft Bedingung der Darlehensgewährungen gewesen. Ein Schreiben vom 23. März 1993, durch das kenntlich gemacht worden sei, dass der Beklagte nur für Frau A bürgen wolle, sei ihr nicht zugegangen. Sie hat sich darauf berufen, dass die Verjährung durch Verhandlungen der Klägerin mit der Hauptschuldnerin zwischen dem 19. Februar 2002 und November 2007, die sie im Einzelnen auf den Seiten 9 bis 15 ihres Schriftsatzes vom 31. März 2008 (Band II Blatt 16 bis 22 d.A.) aufgeführt hat, gehemmt worden sei. Randnummer 14 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Marburg vom 5. November 2007 (Band I Blatt 210 d.A.) zunächst Verurteilung des Beklagten zur Zahlung in Höhe von 836.979,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2004 beantragt. Mit Schriftsätzen vom 31. März 2008 (Band II Blatt 8 bis 15 d.A.) und 15. Mai 2008 (Band II Blatt 154 bis 158 d.A.), auf deren Inhalt samt Anlagen Bezug genommen wird, hat sie ihre Forderung neu berechnet und zuletzt unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 697.481,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2004 aus 649.666,42 Euro zu zahlen. Randnummer 15 Der Beklagte hat der Klagerücknahme widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Beklagte hat geltend gemacht: Die Klägerin habe erst auf Bürgschaften der Ehemänner der Darlehensnehmerinnen gedrängt, als der Darlehensvertrag vom 30. September 1992 bereits unterzeichnet gewesen sei. Dabei habe jeweils nur eine Bürgschaft für die gegen den Ehepartner des jeweiligen Bürgen gerichteten Forderungen in Rede gestanden. Er habe eine der unterzeichneten Bürgschaftsformulare deshalb mit Begleitschreiben vom 23. März 1993 (Anlage B 1, Band I Blatt 52 d.A.) zurückgesandt, in dem er darauf hingewiesen habe, dass die Bürgschaften nur für seine Ehefrau gälten, und sei in vergleichbarer Weise auch bezüglich der anderen Bürgschaft verfahren. Die Bürgschaften seien unwirksam, weil sie die gesicherten Hauptforderungen nicht konkret bezeichneten. Zudem sei es im Zuge der Neuordnung der Darlehensverhältnisse zu einer Neugewährung von Darlehen gekommen, so dass die Bürgschaften spätestens im Februar 1997 erloschen seien. Die Klägerin habe die Bürgschaftsforderung nicht wirksam fällig gestellt, weil im Schreiben vom 4. Juni 2004 (Band I Blatt 59 d.A.) lediglich von einem “Schuldenbetrag in Höhe von ca. 822.000,00 €” die Rede sei. Der Beklagte hat die Höhe der Forderungen gegen die Hauptschuldnerin sowie aus der Bürgschaft mit Nichtwissen bestritten. Hilfsweise hat er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Herausgabe der Grundschuldbriefe und der Bewilligung der Umschreibung im Grundbuch berufen. Randnummer 17 Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Randnummer 18 Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg hat Zeugenbeweis über die Behauptung des Beklagten erhoben, die Bürgen hätten jeweils nur für Verbindlichkeiten ihrer Ehegattinnen einstehen sollen, durch Vernehmung des Herrn Z1 und der Hauptschuldnerin. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 5. November 2007 (Band I Blatt 210 bis 215 d.A.) Bezug genommen. Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Februar 2008 die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat die Kammer die Klage durch am 19. Juni 2008 verkündetes Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die Hauptforderung sei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, § 195 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt, so dass der am 27. Dezember 2007 ergangene Mahnbescheid die Verjährung nicht habe hemmen können. Da die vorliegende Klage nur gegen den Bürgen gerichtet worden sei, habe sie den Lauf der Verjährung nicht beeinflusst, und an Vergleichsverhandlungen habe sich der Beklagte erst nach Ablauf der Verjährung beteiligt. Die verjährungshemmenden Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin müsse der Beklagte nach Sinn und Zweck des § 768 Abs. 2 BGB nicht gegen sich gelten lassen. Es sei ihm auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, weil er nicht für die Hauptschuldnerin verhandelt und daher auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Randnummer 19 Gegen das ihr am 24. Juni 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. Juli 2008 Berufung eingelegt, die sie am 18. August 2008 begründet hat und mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Randnummer 20 Die Klägerin hält daran fest, dass die ab dem 19. Februar 2002 geführten Verhandlungen zu einer Hemmung der Verjährung geführt hätten, die der Beklagte gegen sich gelten lassen müsse. § 768 Abs. 2 BGB regele lediglich den Fall, dass es durch ein Anerkenntnis oder einen Verzicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist komme, während es bei Verhandlungen gemäß § 203 BGB bei der bisherigen Verjährungsfrist bleibe, deren Ablauf lediglich gehemmt werde. Dem Beklagten sei es überdies nach Treu und Glauben versagt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Ausschlaggebend für die Finanzierung des Objekts “X” sei die Bonität der Ehemänner der Darlehensnehmerinnen gewesen. Es sei für alle Beteiligten klar gewesen, dass die Bürgen die eigentlichen Investoren seien, die auch im Falle eines Scheiterns des Bauvorhabens für die Verbindlichkeiten einstehen mussten und konnten. Der Beklagte und Herr C hätten stets die Verhandlungen mit der Klägerin geführt, so dass für die Klägerin außer Frage gestanden habe, dass er an einer Gesamtlösung mitwirken werde. Auch aufgrund des Prozessverhaltens des Beklagten habe sie davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte nicht die Einrede der Verjährung erheben werde. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Marburg (Az. 1 O 360/04) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 697.481,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23. Juni 2004 aus 649.666,42 Euro zu zahlen. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er hält daran fest, dass die durch Verhandlungen mit der Hauptschuldnerin eingetretene Verjährungshemmung im Hinblick auf das in §§ 767 Abs. 1 Satz 3, 768 Abs. 2 BGB verankerte Verbot der Fremddisposition nicht zu seinen Lasten wirke. Er verhalte sich auch nicht treuwidrig, wenn er sich auf die Verjährung der Hauptforderung berufe. Ein Vertrauenstatbestand sei bei der Klägerin durch die zwischen den Parteien lediglich über die Bürgenforderung geführten Verhandlungen nicht geschaffen worden. Überdies habe es die Klägerin verabsäumt, rechtzeitig nach Scheitern der Verhandlungen zwischen den Parteien die Verjährung der Hauptforderung durch eine Maßnahme gemäß § 204 BGB zu hemmen. Der Beklagte verweist erneut darauf, dass die Bürgschaft durch Tilgung der Anlassforderung bzw. die Entlassung von Frau A aus der Haftung erloschen sei, und verweist auf mangelnde Substantiierung der Höhe der Anlassforderungen. Randnummer 24 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 25 II. Die Berufung der Klägerin ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Randnummer 26 Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Hauptforderung jedenfalls verjährt ist und der Beklagte die Einrede der Verjährung der Hauptforderung erhoben hat. Randnummer 27 1. Die durch die Bürgschaften gesicherte Hauptforderung gemäß § 607 BGB in der hier geltenden alten Fassung in Verbindung mit den Darlehensverträgen vom 30. September 1992 und 23. März 1993 ist vorbehaltlich einer Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt. Die Frist für die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs beträgt nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 6 EGBGB gemäß § 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung drei Jahre, da diese Frist kürzer ist als die davor geltende regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB alte Fassung von 30 Jahren (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Da die Darlehen am 29. Juni 2001 fristlos gekündigt und fällig gestellt wurden, endete sie am 31. Dezember 2004. Die erst am 7. Februar 2007 beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und der am 27. Dezember 2007 ergangene Mahnbescheid haben auf die bereits eingetretene Verjährung keinen Einfluss mehr gehabt. Randnummer 28 2. Der Beklagte kann sich gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 214 Abs. 1 BGB mit Erfolg auf die Verjährung der Hauptforderung berufen. Randnummer 29
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