Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener Hauptversammlungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft über einen Unternehmensvertrag (Squeeze- Out) Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(256), der Antragsgegner zu 6) am 15.12.2008 (Bl. 270) und die Antragsgegnerin zu 11) am 3.12.2008 (Bl. 253) jeweils sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung des Freigabeantrages begehren. Randnummer 13 Wegen der Einzelheiten der sofortigen Beschwerden wird auf die Beschwerdeschriften der Antragsgegnerin zu 1) vom 10.12.2008 (B. 263 - 267), des Antragsgegners zu 6) vom 15.12.2008 (Bl. 271) und der Antragsgegnerin zu 11) vom 2.12.2008 (Bl. 254) Bezug genommen, wobei der Antragsgegner zu 6) bisher eine Beschwerdebegründung nicht eingereicht hat. Randnummer 14 Die Antragstellerin ist den sofortigen Beschwerden entgegengetreten; sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Auf den in der Beschwerdeinstanz eingereichten Schriftsatz vom 8.1.2009 wird Bezug genommen. Randnummer 15 Die Akte 3/05 O 10/08 Landgericht Frankfurt am Main ist beigezogen gewesen. Randnummer 16 Mit Beschluss vom 20.1.2009, auf den verwiesen wird (Bl. 281 - 283) hat das Landgericht den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen, weil das Vorbringen in den Beschwerdeschriften keine Veranlassung gebe, von der getroffenen Entscheidung abzuweichen. Randnummer 17 Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 23.1.2009 ist allen Beteiligten mitgeteilt worden, dass über die sofortigen Beschwerden nicht vor dem 13.2.2009 entschieden werde, nachdem bereits mit Verfügung vom 17.12.2008 u.a. mitgeteilt wurde, dass die Aktenbeiziehung (Az.: 3/05 O 10/08) veranlasst sei (Bl. 272). Randnummer 18 II. Die sofortigen Beschwerden sind statthaft (§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 6 AktG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 1, 2 ZPO). Die sofortigen Beschwerden sind jedoch unbegründet. Randnummer 19 Der im September 2008 eingegangene Freigabeantrag der Antragstellerin war zulässig; insbesondere führte der Zeitablauf von ca. 8 Monaten nach Klagezustellung im vorliegenden Falle nicht zu einer Unstatthaftigkeit des Freigabeantrags. Zwar handelt es sich bei dem Freigabeverfahren um ein spezielles Eilverfahren nach den Regeln der ZPO (vgl. Happ, Aktienrecht
- Aufl., S. 2092). Das Landgericht hat jedoch bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass das Gesetz selbst keine zeitliche Beschränkung für die Stellung eines Freigabeantrags vorsieht. Im vorliegenden Falle hat die Antragstellerin den Ausgang der im Hauptsacheverfahren erfolgten Beweisaufnahme abgewartet, um auf diese Weise etwaigen Zweifeln hinsichtlich der offensichtlichen Unbegründetheit der eingereichten Klagen zu begegnen (Bl. 23). Randnummer 20 Der Freigabeantrag der Antragstellerin ist auch begründet. Zwar darf ein Freigabebeschluss nur ergehen, wenn die Klagen gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Beschlusses nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzung zur Abwendung der vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre vorrangig erscheint (§§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 2 AktG). Randnummer 21 Dabei ist eine Anfechtungsklage dann offensichtlich unbegründet, wenn sich auf der Grundlage glaubhaft gemachter Tatsachen mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klage(n) vorhersagen lässt, wobei der für diese Prognose erforderliche Prüfungsaufwand des Prozessgerichts nicht entscheidend ist (OLG Frankfurt am Main, AG 2006, 249 ; Senat, Beschluss vom 16.2.2007 Az.: 5 W 43/06 ; Beschluss vom 5.11.2007 Az.: 5 W 22/07 ); vielfach wird auf die Unvertretbarkeit anderer Beurteilung abgestellt (vgl. die Nachweise bei Hüffer, Aktiengesetz
- Aufl., § 319 Rdn. 18). Randnummer 22 Die erhobenen Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklagen sind jedoch in diesem Sinne offensichtlich unbegründet, so dass dahinstehen kann, ob einzelne Antragsgegner ihre Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Tagesordnung bisher noch nicht nachgewiesen bzw. in der Hauptversammlung Widerspruch zu Protokoll erklärt haben. Randnummer 23 Insbesondere rechtfertigt das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerinnen zu 1) und 11) sowie das Rechtsmittel des Antragsgegners zu 6) im Ergebnis keine von den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses abweichende Beurteilung. Randnummer 24 Der Senat billigt zunächst die Wertung des Landgerichts, wonach auf der Grundlage der im Hauptsacheverfahren 3/05 O 10/08 bisher durchgeführten Beweisaufnahme die Antragsgegner nicht den Beweis dafür erbracht haben, dass der im notariellen Protokoll festgehaltene Vorgang der Beschlussfeststellung etwa fehlerhaft (nicht so, wie dort angegeben), erfolgt ist. Vielmehr ist auf der Grundlage des notariellen Protokolls, der Aussagen der Zeugen Z1 und Z2 und deren Schilderung des Hauptversammlungsverlaufs eine ordnungsgemäße Beurkundung der Beschlussfeststellung hinreichend glaubhaft, so dass eine Nichtigkeit der Beschlussfassung zu TOP
- gemäß den §§ 241 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 130 Abs. 1 und 2 AktG ausscheidet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Aussagen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Randnummer 25 Ebenso haben die Beschwerdeführer gegen die Feststellung des Landgerichts, dass der streitgegenständliche Beschluss zu TOP 2 nicht gemäß § 241 Nr. 3,
- Alt. AktG nichtig ist, weil die Hauptaktionärin bereits vor Einreichung des Ausschlussverlangens mindestens 95 % der Aktien an der Antragstellerin dinglich erworben hatte, nichts mehr – insbesondere nichts Substanzielles – eingewandt. Randnummer 26 Des Weiteren hat das Landgericht zutreffend die Einwendungen der Anfechtungskläger gegen die erbrachte Gewährleistungserklärung für unbegründet erachtet und ebenso richtig ausgeführt, dass die dem A_Konzern zuzurechnenden Aktionäre keinen Stimmrechtsverlust nach § 28 WpHG erlitten haben. Randnummer 27 Das Landgericht hat sich auch im Übrigen mit den weiteren Einwänden (Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsgründen) des Hauptsacheverfahrens auseinandergesetzt und zutreffend für nicht begründet erachtet. Indes führen auch die nunmehr von den Beschwerdeführern vorgetragenen Gründe zu keiner die Freigabeentscheidung des Landgerichts ändernden Beurteilung: Randnummer 28 Soweit die Antragsgegnerin zu
- in der Beschwerdeschrift (S. 3, 4) wiederholt einen Verstoß gegen § 131 AktG (Informationspflichtverletzung) rügt und die - bereits in der Klageschrift (Bl. 31 - 33 der Hauptsacheakte 3/05 O 10/08) bezeichneten - in der Hauptversammlung vermeintlich nicht bzw. nicht hinreichend beantworteten Fragen [der Aktionärin C] ebenso wiederholt auflistet, hat sich die Antragsgegnerin zu
- bereits nicht mit den Ausführungen des Landgerichts (Beschlussausdruck [im Folgenden: BA] S. 28) auseinandergesetzt, auf die - zur Meidung von Wiederholungen - Bezug genommen wird. Randnummer 29 Im Zusammenhang mit der Frage
- (Bl. 264 – Inhalt des letzten Jahresabschlusses der A ... GmbH ? …u.a.) ist ergänzend auszuführen, dass die Antragstellerin mit der Anlage B 29 zur Hauptsacheakte (Auszug aus dem Verlaufsprotokoll der außerordentlichen Hauptversammlung vom 20.12.2007 - S. 91) hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass der Vorstand der Antragstellerin die gestellte Frage dahingehend beantwortet hat, dass der Inhalt des Jahresabschlusses des Hauptaktionärs für das Squeeze-out-Verfahren der Antragstellerin nicht relevant sei, in den Konzernabschluss der A AG sei der Hauptaktionär gemäß § 264 Abs. 3 HGB einbezogen und eine Kopie des Konzernabschlusses sei in Papierform am Wortmeldetisch ausgelegt. Randnummer 30 Hierzu hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass der Jahresabschluss der Hauptaktionärin als solcher von der Antragstellerin nicht vorgelegt werden musste und die Information über die wirtschaftlichen Kennzahlen der Hauptaktionärin nicht in den Rechtskreis der Antragstellerin falle; die Information sei auch nicht erforderlich gewesen, um über den Übertragungsantrag gegen Barabfindung zu entscheiden, da die Barabfindung durch die Gewährleistungserklärung eines zugelassenen Kreditinstituts gesichert sei und des Weiteren der Gesetzgeber in Abweichung von § 293 f. AktG keine Auslage des Jahresabschlusses des Hauptaktionärs zur Vorbereitung der Beschlussfassung normiert habe (BA S. 28 - vgl. auch OLG Düsseldorf, NZG 2005, 347