Außerordentlicher Rechtsbehelf im Zivilprozess: Frist für die Einlegung einer Gegenvorstellung Leitsatz Die Gegenvorstellung kann nach Ablauf der Jahresfrist aus § 321 a Absatz 2 Satz 2 ZPO nicht mehr erhoben werden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 12 O 448/06 Tenor Die weitere Gegenvorstellung des Klägers gegen die Beschlüsse vom 10.10.2007 und 17.11.2007 ( 3 W 39/07 ) wird zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 Mit Beschluss vom 9.2.2009 wurde die Gegenvorstellung des Klägers gegen die der neueren Rechtsprechung des BGH widersprechende Kostenentscheidung aus den Beschlüssen vom 10.10.2007 und 17.11.2007 zurückgewiesen. Hieran vermag der Vortrag in der weiteren Gegenvorstellung vom 5.3.2009 nichts zu ändern. Soweit darin dargelegt wird, dem Kläger sei eine frühere Einlegung nicht möglich gewesen, kann dies ein Verschulden ausschließen, die vom Senat zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Rechtsschutz- und Vertrauensgesichtspunkte werden hiervon nicht berührt. Randnummer 2 Dass im Interesse der Rechtssicherheit alsbald feststehen muss, ob eine gerichtliche Entscheidung Bestand haben wird oder abgeändert werden kann, gilt auch für Entscheidungen, die nicht mit einem ordentlichen Rechtsbehelf, sondern allein mit der Gegenvorstellung angegriffen werden können. Der BGH hat eine analoge Anwendung der Zwei-Wochen-Frist des § 321a Abs 2 Satz 2 ZPO für erwägenswert gehalten (BGH NJW 2002, 1577 ), nahezu alle OLG`s (OLG Rostock MDR 2002, 1393 ; OLG Koblenz OLGR 2004, 294; OLG Dresden NJW 2006, 851; OLG Frankfurt FamRZ 06, 964; OLG Koblenz MDR 2008, 644 ; OLG Rostock MDR 2009, 49 ) und die einhellige Literatur (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO,
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