Bauvertrag über ein Ferienhaus in Spanien: Werklohnanspruch bei nicht vollständig erfülltem Pauschalpreisvertrag; Nutzungsausfallentschädigung bei verspäteter Fertigstellung Leitsatz Gestörter Kauf-/Bauvertrag über ein Wohnhaus in Spanien. Verfahrensgang vorgehend LG Kassel, 24. März 2006, 8 O 93/03, Urteil nachgehend BGH, 14. Januar 2010, VII ZR 91/09, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgwiesen Tenor Das Urteil des Landgerichts Kassel vom 24.3.2006 wird insoweit abgeändert als der Kläger auf die Widerklage zur Zahlung eines höheren Betrages als 21.222,68 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gegenüber der Beklagten zu 1) ab 15.3.2003 und gegenüber dem Beklagten zu 2) ab 13.3.2003 verurteilt wurde. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Verurteilung wird die Widerklage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 62% und die Beklagten zu 1) und 2) jeweils 19% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 Die Parteien streiten um Werklohn, Vertragsstrafe und Nutzungsausfallentschädigung bezüglich eines in Spanien gelegenen Wohnhauses. Randnummer 2 Am 10.2.2000 schlossen die Parteien einen zweisprachig deutsch-spanisch verfassten „Contrado de Construccion– Kaufvertrag + Bauvertrag“ mit dem der Kläger als Inhaber der Firma X Immobilien den Verkauf eines in O1, L1, belegenen Grundstücks für einen Preis von 195.000 DM vermittelte und sich zur Errichtung eines Hauses auf diesem Grundstück für einen Gesamtpreis von 277.140 DM verpflichtete. Randnummer 3 In dem Vertrag (Kopie Bl. 53f. Band I d.A.) heißt es weiter: „Forma de pago – Zahlungsbedingungen: Bei Baubeginn: Ist Erstellung der Zeichnung. ca. 31.03.00 40% 110.856,- DM Bei Rohbaufertigstellung 40% 110.856,- DM Restzahlung bei Fertigstellung 20% 55.428,- DM Baubeginn 2000 Baubeginn nach erhalt der Baugenehmigung. Bauzeit ca. 6-8 Monate. “ sowie unter 5. „… Erfüllt der Käufer seine Zahlungs- oder sonstige Verpflichtungen nicht, so kann der Verkäufer ohne besondere Ankündigung 15% des vereinbarten Gesamtpreises als Vertragsverletzung verlangen, unbeschadet seines Rechts, auf die Vertragserfüllung zu bestehen oder vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt für Käufer. “ und 6. „… Zwischen Käufer und Verkäufer wird spanisches Recht vereinbart als Recht des Landes, indem das verkaufte Objekt gelegen ist. Danach ist der Vertrag für beide Teile bindend. Strom- und Wasseranschluß werden extra berechnet. Mündliche Vereinbarungen müssen schriftlich bestätigt werden. Sollte ein Punkt dieses Vertrages nichtig sein, so behalten alle anderen Punkte ihre Gültigkeit. Bei Einzug in das Wohnhaus muss die Restzahlung erfolgt sein. Der/die Käufer verpflichten sich innerhalb von 12 Monaten mit X – Immobilien A ein Wohnhaus Typ Wohnfl. ca. 135m² zu erstellen. Im Gegenzug garantiert X -Immobilien einen Preis pro m² von 1.800,- DM“ Randnummer 4 Dem Vertrag, in dem der Kläger als „Verkäufer“ definiert war, lag eine Baubeschreibung (Bl. 93-95 Bd. I d.A.) zugrunde. Randnummer 5 Im Laufe des Rechtsstreits haben die Parteien die Geltung deutschen Rechts vereinbart. Randnummer 6 Von den Beklagten wurden sowohl der Betrag von 195.000 DM für das Grundstück gezahlt als auch die beiden Teilzahlungen in Höhe von je 110.856 DM bei Baubeginn (April 2000) und bei Fertigstellung des Rohbaus (im Januar 2001) geleistet. Randnummer 7 Spätestens seit Herbst 2001 kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Baufortschritts und der Pflicht zu weiteren Zahlungen. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 11.9.2001 (Bl. 55 Bd. I d.A.) forderten die Beklagten den Kläger unter Hinweis auf die bereits erbrachten Zahlungen auf, „die Bauarbeiten sofort und schnellstens fortzusetzen und zu beenden.“ Der Kläger sicherte darauf hin am 12.9.2001 zu, er werde nach Erhalt von 37.085 DM (Restbetrag für die Erstellung der Terrasse) die Arbeiten wieder aufnehmen und sodann noch ca. 6 Wochen für die Restfertigstellung des Objektes benötigen. Daraufhin überwiesen die Beklagten am 14.9.2001 den entsprechenden Betrag, wobei erstinstanzlich zwischen den Parteien streitig war, ob die Zahlung unter Vorbehalt der Flächenüberprüfung erfolgt ist. Randnummer 9 Bereits am 24.9.2001 (Bl. 57 Bd. I d.A.) wandten sich die Beklagten erneut an den Kläger und beschwerten sich darüber, dass er seit August 2001 keine Arbeiten mehr durchgeführt habe. Zugleich forderten sie ihn auf, die Arbeiten sofort wieder aufzunehmen und bis zum 30.10.2001 zu beenden. Randnummer 10 Der Kläger nahm daraufhin die Arbeiten wieder auf und erteilte dem Beklagten zu 2) unter dem 30.10.2001 eine Schlussrechnung über 50.344 DM (Bl. 30 Bd. I d.A.; entsprechend 25.740,48 €). Den Betrag errechnete der Kläger aus der Schlussrate von 55.428 DM, von der er 17.526 DM wegen nicht gelieferter Türen, Schränke und Küche absetzte und u.a. 7.020 DM mit der Begründung „Differenz zwischen Vertrag und Zeichnung 3,9m² x 1.800,00 DM“ addierte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Schlussrechnung wird auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen. Randnummer 11 Am 5.11.2001 wurde an Ort und Stelle in Gegenwart des Zeugen und Architekten Z1 eine Mängelliste mit 18 Punkten (Bl. 58f. Bd. I d.A.) gefertigt, die vom Kläger, nicht aber von den Beklagten unterzeichnet wurde. Die Beklagten ergänzten diese Liste mit einem Schreiben vom 7.11.2001 um weitere 12 Punkte (Bl. 61 Bd. I d.A.). Randnummer 12 Nachdem bis dahin keine Arbeiten zur Beseitigung der Mängel ausgeführt worden waren, drohten die Beklagten dem Kläger unter dem 10.11.2001 (Bl. 61 Bd. I d.A.) an, ihn auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn die Bezugsfertigkeit bis zum 25.11.2001 nicht gegeben sei. Zugleich kündigten sie an, für die Zeit ab 30.10.2001 Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 3.000 DM pro Monat geltend zu machen. Randnummer 13 Am 12.11.2001 ließ der Kläger den Hauseingang, der bis dahin keine Haustüre aufwies, zumauern. Randnummer 14 Mit Schreiben des Notars B vom 9.4.2002 (Bl. 65-72 Bd. I d.A.; Übersetzung: Bl. 40-43 Bd. II d.A.) forderten die Beklagten den Kläger auf: „…, die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach Sicherstellung der Wasser- und Stromversorgung der Baustelle anzuordnen. Er hat auch die festgestellten Baumängel zu beseitigen, und zwar innerhalb 10 Tagen nach Zugang dieser Aufforderung. Er wird darauf hingewiesen, dass bei Nichterfüllung Herr und Frau D von der im Art. 1124 des Código Civil bei gegenseitigen Verträgen eingeräumten Möglichkeit der Vertragsauflösung bei Nichterfüllung Gebrauch machen werden, wobei sie die unter V erwähnten noch offenen Beträge als Schadensersatz zurückbehalten werden; unberührt davon bleibt der Anspruch auf Ersatz des Schadens wegen Nichterfüllung des Vertrages.“ Randnummer 15 Da der Kläger der Aufforderung nicht nachkam, ließen die Beklagten das Haus ab Frühjahr 2002 anderweitig fertig stellen. Randnummer 16 Mit der nach vorangegangenem Mahnverfahren im Januar 2003 eingereichten Begründung seines Anspruchs hat der Kläger von den Beklagten die Zahlung von 31.667,89 € verlangt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Schlussrechnungsbetrag von 25.740,48 € und weiteren 5.927,41 € aus abgetretenem Recht des Zeugen Z2. Randnummer 17 Hinsichtlich des Anspruchs auf Ausgleich des Schlussrechnungsbetrages hat der Kläger behauptet, dass er bis zum 30.10.2001 sämtliche Arbeiten ordnungsgemäß und fachgerecht durchgeführt habe. Noch nicht ausgeführte Arbeiten seien in der Schlussrechnung bereits mit dem Abzug von 5.084 DM berücksichtigt. Randnummer 18 Er hat ferner behauptet, die Beklagten hätten das Haus anlässlich des Termins am 5.11.2001 abgenommen. Er hat gemeint, sein Vergütungsanspruch sei fällig, weil nach dem Vertrag lediglich Fertigstellung vorausgesetzt sei, ohne dass es darauf ankomme, wer die Fertigstellung bewirkt habe. Randnummer 19 Er hat darüber hinaus die Ansicht vertreten, die Aufforderung vom 9.4.2002 habe keine Wirkung entfaltet, weil sie unter der aufschiebenden Bedingung des Nachweises der Bevollmächtigung der Rechtsanwältin F gestanden habe. Dieser Nachweis sei indes nie erbracht worden. Randnummer 20 Hinsichtlich des Teilbetrages von 5.927,41 € hat der Kläger unter Vorlage einer entsprechenden Abtretungserklärung des Zeugen Z2 vom 3.10.2001 (Bl. 34 Bd. I d.A.) behauptet, der Zeuge Z2 habe für die Beklagten in deren Auftrag diverse Zusatzarbeiten erbracht. Die abgerechneten Leistungen (Bl. 122 Bd. I d.A.; Übersetzung Bl. 244 Bd. II d.A.) seien erbracht und mit ortüblichen und angemessenen Preisen berechnet worden. Randnummer 21 Der Kläger hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 31.667,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.11.2001 zu zahlen. Randnummer 22 Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen und Randnummer 23 widerklagend den Kläger zu verurteilen, an sie 54.598,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Zustellung der Widerklageschrift des Beklagten zu 2) am 12.3.2003; die der Beklagten zu 1) am 14.3.2003) zu zahlen. Randnummer 24 Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der ursprünglich vereinbarten Vergütung gegen sie. Der Kläger habe das Haus nicht vertragsgemäß fertiggestellt. Nach Inbesitznahme des Objektes hätten sie noch diverse Innen- und umfangreiche Außenarbeiten durchführen müssen. Randnummer 25 Sonderaufträge an den Zeugen Z2 hätten sie zu keiner Zeit erteilt. Randnummer 26 Mit der Widerklage haben die Beklagten 10.375,96 € für die in Eigenregie durchgeführte Fertigstellung des Hauses sowie wegen Überzahlung des Werklohns (unter Verrechnung etwaiger Restvergütungsansprüche des Klägers), einen Betrag von 21.222,68 € als Vertragsstrafe gem. Ziff. 5 des Vertrags vom 10.2.2000, weitere 18.000 € als Nutzungsausfallentschädigung sowie 5.000 € für den unterlassenen Abschluss einer Bauversicherung begehrt. Randnummer 27 Hinsichtlich des Vortrags der Beklagten zur Begründung und Zusammensetzung des Teilbetrages von 10.375,96 € wird auf S. 6f. des Tatbestandes des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 28 Die Vertragsstrafe haben die Beklagten für verwirkt gehalten, weil der Kläger seiner vertraglichen Verpflichtung, das Haus fertig zu stellen, nicht nachgekommen sei. Vielmehr habe der Kläger am 12.11.2001 die Bezahlung der Schlussrechnung mit der Androhung, den Hauseingang zuzumauern, erzwingen wollen. Randnummer 29 Nutzungsausfallentschädigung schulde der Kläger nach Ansicht der Beklagten, weil er schon nach seiner eigenen Ankündigung im September 2001 das Haus bis Ende Oktober 2001 fertig zu stellen gehabt hätte. Tatsächlich sei das Haus erst aufgrund ihrer Eigeninitiative zum 1.11. 2002 bezugsfertig gewesen. Sie haben insoweit auf eine Endabnahmebescheinigung der Bauleitung (Bl. 99 Bd. I d.A., Übersetzung Bl. 208-210 Bd. II d.A.) verwiesen, ohne die nach spanischem Recht das Haus nicht habe bewohnt werden dürfen. Die Beklagten haben einen monatlichen Betrag von 1.500 €, mindestens aber 300 €/Mon. als Entschädigungsbetrag für angemessen gehalten. Randnummer 30 Hinsichtlich der Bauversicherung, die der Kläger unstreitig nicht abgeschlossen hat, haben die Beklagten unter Hinweis auf das spanische Bauordnungsgesetz Nr. 38/1999 (Gesetzestext Bl. 114-123 Bd. II d.A.; Übersetzung Bl.124 – 126 Bd. II d.A.) die Ansicht vertreten, der Kläger sei als Bauträger verpflichtet gewesen, eine Bauversicherung abzuschließen, die Kosten in Höhe von 5.000 € verursacht hätte. Ein Schaden sei ihnen insoweit entstanden, als sie beim Verkauf des Hauses eine Hinweispflicht darauf treffe, dass eine Bauversicherung nicht abgeschlossen worden sei. Dies habe zur Folge, dass sie innerhalb einer Frist von 10 Jahren für eventuelle bauliche Mängel haftbar gemacht werden könnten, die ansonsten von der Versicherung abgedeckt gewesen seien. Randnummer 31 Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Randnummer 32 Hinsichtlich des Teilbetrages von 10.375,96 € hat der Kläger bestritten, dass den Beklagten die aufgeführten Kosten entstanden seien, dass der Aufwand erforderlich gewesen sei und dass es sich um Leistungen gehandelt habe, die an die Stelle ursprünglich von ihm geschuldeter Leistungen getreten seien. Randnummer 33 Der Innenkamin, bei dem es sich nur um eine Attrappe habe handeln sollen, sei auf Wunsch der Beklagten nicht erstellt worden. Die Ausstattung auch des Arbeitsraumes im Erdgeschoss mit Rollläden entspreche nicht der Üblichkeit. Randnummer 34 Vertragsstrafe sei von ihm nicht geschuldet, weil er nicht vertragsbrüchig geworden sei. Den Hauseingang habe er nur deswegen zugemauert, um die bereits eingebauten Fliesen und die Badezimmerinstallation vor dem Zugriff Fremder zu schützen und um die Inbesitznahme des noch nicht bezahlten Hauses durch die Beklagten zu verhindern. Randnummer 35 Nach uneidlicher Vernehmung der Zeugen Z1, Z3 und Z2 hat das Landgericht mit Urteil vom 24.3.2006 die Klage abgewiesen und den Kläger – unter Abweisung der weitergehenden Widerklage - auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagten 22.722,68 € nebst Zinsen zu zahlen. Randnummer 36 Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Randnummer 37 Der vom Kläger verfolgte Restwerklohnanspruch von 25.740,48 € sei schon mangels Abnahme nicht fällig. Aus der Mängelliste und den Fotos, die den Stand Mai 2002 dokumentierten, folge ohne weiteres, dass auch Abnahmereife nicht vorgelegen habe. Jedenfalls könne der Kläger auch deswegen keine restliche Vergütung mehr verlangen, weil die Beklagten den Werkvertrag vorzeitig gekündigt hätten. Der Kläger sei danach gehindert gewesen, schlicht die ursprünglich vorgesehenen vertragliche Vergütung zu fordern. Vielmehr sei es erforderlich gewesen, zunächst die erbrachten Leistungen festzustellen und von dem nicht erbrachten Teil abzugrenzen. Für die erbrachten Leistungen habe der Kläger sodann den anteiligen Werklohn beanspruchen können und zwar im Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistungen zum Wert der nach dem Vertrag geschuldeten Gesamtleistung. Um dies zu bewerkstelligen habe der Kläger seine Kalkulation offen legen müssen, was der Kläger indes trotz Hinweises nicht getan habe. Randnummer 38 Die Kläger hätten den Vertrag aus wichtigem Grund mit der Urkunde vom 9.4.2002 gekündigt, spätestens aber konkludent durch Fertigstellung des Hauses in Eigenregie nach Ablauf der in der Urkunde genannten Frist. Randnummer 39 Ansprüche aus abgetretenem Recht habe der Kläger nicht, weil es – erneut trotz Auflage - schon an substantiiertem Vortrag zu Zeit, Ort und Inhalt der angeblichen Zusatzaufträge fehle. Randnummer 40 Die Widerklage sei in Bezug auf die geltend gemachte Vertragsstrafe (21.222,68 €) sowie hinsichtlich einer Nutzungsausfallentschädigung für die Monate Juni 2002 bis Oktober 2002 (5x300€ = 1.500 €) begründet. Randnummer 41 Weitere Zahlungsansprüche stünden den Beklagten nicht zu. Soweit Leistungen vom Kläger einvernehmlich aus dem Vertrag herausgenommen worden oder nicht ausgeführt worden seien, sei es erforderlich, die Urkalkulation zugrunde zu legen. Diese sei von den Beklagten aber nicht beigebracht worden. Hinsichtlich Türglasscheiben, Farbe, Thermostaten, baulicher Fertigstellung des Hause sowie Baureinigung sei von den Klägern nicht dargetan worden, inwieweit es sich dabei um Positionen gehandelt habe, die der Kläger zu erbringen gehabt habe. Randnummer 42 Ein Anspruch auf Rückerstattung von Vergütungsteilen für die Terrasse bestehe nicht, weil die Beklagten infolge Nichteinzahlung des Vorschusses für das Sachverständigengutachten beweisfällig geblieben seien. Randnummer 43 Auch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000 € wegen des Nichtabschlusses einer Bauversicherung bestehe nicht. Infolge der Wahl deutschen Rechts könnten die Beklagten aus der nach spanischem Recht bestehenden Pflicht des Bauunternehmers, eine solche Versicherung abzuschließen, keine Rechte mehr hergeleitet werden. Randnummer 44 Gegen dieses ihm am 31.3.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 24.4.2006 eingegangenen Telefax Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.6.2006 – mit einem an diesem Tage eingereichten Telefax mit Begründung versehen. Randnummer 45 Er verfolgt hinsichtlich der Klage seine erstinstanzlichen Ziele weiter und erstrebt die Abweisung der Widerklage insgesamt. Randnummer 46 Er hält die Klageforderung bereits deswegen für begründet, weil es nach dem Vertrag für die Fälligkeit der Vergütung allein auf die Fertigstellung ankomme. Diese sei nach der Beweisaufnahme und sogar auch nach dem Vortrag der Beklagten längst gegeben. Der Vertrag regele ja auch eindeutig, dass vor Einzug in das Objekt die Restzahlung erfolgt sein müsse. Im Übrigen liege auch eine Abnahme – auf die es nach dem Vertrag freilich nicht ankomme - zumindest durch schlüssiges Verhalten vor, indem die Beklagten das Haus im Januar 2002 in Benutzung genommen hätten. Darüber hinaus hätten auch die Zeugen Z2 und Z1 Fertigstellung und Abnahme bestätigt. Randnummer 47 Die von den Beklagten geltend gemachten Sekundäransprüche wegen Mängeln, Gewährleistung oder Zurückbehaltungsrechten seien demgegenüber nicht nachgewiesen. Randnummer 48 Hilfsweise stützt der Kläger „den Klageanspruch“ in der Berufungsinstanz auf eine von den Beklagten verwirkte Vertragsstrafe, weil die Beklagten durch Zahlungsverweigerung vertragsbrüchig geworden seien. Randnummer 49 Zu Unrecht sei das Landgericht auch davon ausgegangen, der Werkvertrag sei gekündigt worden. Es fehle sowohl eine Kündigungserklärung als auch ein Kündigungsgrund. Die Annahme einer konkludenten Kündigung scheitere schon am Schriftformerfordernis nach dem Bauvertrag. Hinsichtlich des Kündigungsgrundes obliege es den Beklagten nachzuweisen, dass geschuldete Tätigkeiten nicht ausgeführt worden seien. Im Gegenteil ergebe sich aus den Aussagen der Zeugen Z2 und Z1, dass die noch vorhandenen kleineren Mängel erledigt worden seien. Randnummer 50 Die widerklagend verfolgte Vertragsstrafe sei sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach nicht geschuldet. Das Landgericht folgere die Verwirkung der Vertragsstrafe lediglich aus dem Zumauern der Tür. Diese Maßnahme habe jedoch, nachdem die Haustür – wie sich schon aus dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergebe - einvernehmlich aus dem Vertragsvolumen herausgenommen worden sei, lediglich dem Schutz des Hausinnern gedient. Randnummer 51 Weil die Beklagten das Haus benutzt und bewohnt hätten, sei auch die Nutzungsausfallentschädigung nicht geschuldet. Wegen des Wohnsitzes in Deutschland sei ihnen ohnehin kein Schaden entstanden. Überdies entbehre die Schätzung der Höhe der Entschädigung einer Grundlage. Randnummer 52 Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Kassel vom 24.3.2006 – 8 O 93/03 - insoweit abzuändern, als dass die Klage abgewiesen wurde und der Kläger bzgl. der Widerklage verurteilt wurde und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 31.667,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2001 zu zahlen sowie die Widerklage abzuweisen. Randnummer 53 Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 54 Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Eine Abnahme habe nicht stattgefunden. Auch habe der Kläger die in der Mängelliste aufgeführten Mängel nicht beseitigt. Dies sei sogar unstreitig. Die Baustellenbesichtigung am 5.11.2001 habe nicht der Abnahme, sondern der Feststellung der vorhandenen Mängel gedient. Erst im Sommer 2002 sei das Haus aufgrund der Eigeninitiative der Beklagten baulich fertig gestellt gewesen. Bezugsfertig sei es indes erst aufgrund der Bescheinigung vom Herbst 2002 geworden, weil diese Bescheinigung Voraussetzung für die Versorgung mit Strom und Wasser gewesen sei. Randnummer 55 Dem Kläger stehe nicht etwa schon wegen der letztlich durch die Beklagten bewirkte Vollendung des Baus der Restvergütungsanspruch zu; vielmehr habe der Kläger nichts mehr zu beanspruchen, nachdem er die Bauarbeiten grundlos eingestellt habe. Randnummer 56 Zu Recht sei das Landgericht auch von einer wirksamen Kündigung des Werkvertrages ausgegangen, so dass zwischen erbrachten und nicht-erbrachten Teilleistungen habe abgegrenzt werden müssen. Randnummer 57 Die Vertragsstrafe sei verwirkt, weil der Kläger seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen sei. Fälschlich stelle der Kläger insoweit allein auf das Zumauern des Hauseingangs ab. Maßgeblich sei indes das mangelhafte Arbeiten und die Nichtbeseitigung der Mängel. Es sei auch keineswegs unstreitig, dass die Haustür nicht zum Leistungsumfang des Klägers gehört habe. Schließlich sei auch der Anspruch auf Nutzungsausfall vom Landgericht zu Recht zugunsten der Beklagten ausgeurteilt worden. Randnummer 58 Die Parteien haben sich mit einer Endentscheidung durch den zunächst nur zur Vorbereitung nach § 527 ZPO berufenen Einzelrichter einverstanden erklärt und übereinstimmend die Entscheidung im schriftlichen Verfahren beantragt. Randnummer 59 II. Die Berufung ist hinsichtlich der Ansprüche aus abgetretenem Recht (5.927,41 €) bereits unzulässig, weil sich die Berufungsbegründung insoweit mit keinem Wort mit der Entscheidung des Landgerichts auseinandersetzt. Selbst wenn man die Zulässigkeit insoweit bejahen könnte, lassen sich keine Anhaltspunkte finden, welche die landgerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die aus abgetretenem Recht verfolgten Ansprüche als unzutreffend erscheinen lassen könnten. Randnummer 60 Im Übrigen ist die Berufung unbedenklich zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der verlängerten Frist mit Begründung versehen. Randnummer 61 III. In der Sache hat die Berufung indes nur zu einem geringen Teil Erfolg. Randnummer 62 A) 1. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger insbesondere gegen das Ergebnis des landgerichtlichen Verfahrens, wonach der Kläger schon mangels Darlegung seiner Kalkulation die eingeklagte Restvergütung nicht beanspruchen könne. Randnummer 63
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