Prospekthaftung: Anforderungen an den Prospektinhalt bei einem "blind-pool"-Fonds Leitsatz Zur Haftung für Prospektangabe bei einem sogenannten „Blind pool“-Fonds Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(2007), § 278, Rn. 20 m. w. N.).Hier bestanden jedoch keine Pflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger, die durch die Raiffeisenbank (schlecht oder nicht) erfüllt wurden. Randnummer 18 Es lässt sich insbesondere nicht erkennen, dass diese durch die Beklagten „gesteuert“ worden wäre oder im Interesse der Beklagten die Kunden informiert hat. Sie handelte vielmehr in Erfüllung einer eigenen Vertragspflicht aufgrund des zumindest konkludent mit dem Kläger geschlossenen Beratungsvertrags. Sie vertrieb beziehungsweise vermittelte die Fondsbeteiligung, womit das Handeln in eigenem Interesse erfolgte. Randnummer 19 Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des OLG Stuttgart vom 22.01.2007, Az. 10 U 189/06, da dort gerade der umgekehrte Fall vorlag, da die beratende Bank sich des Verbandes als Erfüllungsgehilfe bediente, um Bewertungen vornehmen zu lassen. Es ist insoweit nicht ersichtlich, wie die Stellung als „Koordinatorin“ des Vertriebs durch die Volksbanken zu einer direkten Haftung gegenüber Kunden der Volksbanken führt. Die Volks- und Raiffeisenbanken sind rechtlich selbständige juristische Personen, bei der Raiffeisenbank ... eG handelt es sich um eine eingetragene Genossenschaft nach dem Genossenschaftsgesetz. Randnummer 20 Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass, worauf der
- Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main in der Entscheidung vom
- März 2007, Az.: 3 U 107/06 , zutreffend hingewiesen hat, zwischen der Beratung über das Anlageobjekt und die Beratung des Anlegers selbst zu trennen ist. Letztere beinhaltet die Klärung der Frage, ob das konkrete Anlageobjekt anlegergerecht ist, also zu dem Anlageverhalten und –ziel des Kunden passt. Eine Beratung zu diesem Punkt war – möglicherweise – von der Raiffeisenbank geschuldet, nicht hingegen von den Beklagten, so dass die Raiffeisenbank nicht in deren Verantwortungsbericht tätig war. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 22 Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Randnummer 23 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder der Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190014431