Schreiben vom 11.7.2000 war nur noch ein Kaufpreisanteil von 30.000 DM vorhanden. Randnummer 3 Durch Urteil des Landgerichts Limburg vom 22.3.2004 wurde der Streithelfer zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1,4 Mio. Euro Zug um Zug gegen Teilabtretung von Ansprüchen bzw. gegen Teilübertragung von Sicherheiten an die Klägerin verurteilt. Durch Urteil vom 7.12.2005 – auf dessen Inhalt (Anlage K3) Bezug genommen wird - wies das Oberlandesgericht Frankfurt/M. die Berufung des hiesigen Streithelfers überwiegend zurück. Die Berufung hatte lediglich insoweit Erfolg, als in geringem Umfang eine weitergehende Vorteilsausgleichung im Rahmen der Zug-um-Zug-Verurteilung zu berücksichtigen war. Die Nichtzulassungsbeschwerde des hiesigen Streithelfers blieb ohne Erfolg. Randnummer 4 Zur Haftung des Streithelfers hat das Oberlandesgericht folgendes ausgeführt : Randnummer 5 Die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin habe dem Streithelfer wirksam einen Treuhandauftrag erteilt, dessen Inhalt sich aus dem Schreiben vom 13.6.2000 ergebe. Der Streithelfer habe seine aus dem Treuhandvertrag sich ergebenden Pflichten verletzt, indem er bis zu dem mit Schreiben vom 11.7.2000 erfolgten Widerruf des Treuhandauftrags bereits Auszahlungen in Höhe von 2,76 Mio. DM vorgenommen habe, obwohl die Bedingungen dafür nach dem Treuhandvertrag nicht vorgelegen hätten. Zum einen sei die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 200.000,- DM an einer Eigentumswohnung des Käufers Z1 im Wohnungsgrundbuch von Stadt2
Ziffer II des Treuhandauftrags nicht sichergestellt gewesen. Zum anderen habe er gegen Ziffer III des Treuhandauftrages verstoßen, wonach das Mieteingangskonto der B Objekt ... bei der E Stadt3
der im Original beigefügten Verpfändungserklärung an die Klägerin habe verpfändet und ihr die entsprechende Bestätigung der E habe vorgelegt werden sollen. Randnummer 6 Die Eintragung der Grundschuld sei nicht sichergestellt gewesen, weil der Käufer Z1 noch nicht als Eigentümer eingetragen gewesen sei. Dass nach der seitens des Streithelfers eingeholten telefonischen Auskunft bei dem für das Grundstück zuständigen Notar der Eintragung Z1s keine Hindernisse entgegen gestanden hätten, sei unerheblich, da Z1 und der Verkäufer jedenfalls gemeinschaftlich
Randnummer 7 Nachdem die E Stadt3 mit Schreiben vom 29.6.2000 erklärt habe, sie könne die Verpfändungsanzeige mit Blick auf die Höhe des Kontokorrent-Guthabens nicht bestätigen, habe der Streithelfer nicht annehmen dürfen, dass die Treuhandauflage erfüllt sei. Die Treuhandauflage habe nach ihrem Wortlaut mehr als die Gewissheit, dass die Schuldnerin die Verpfändungsanzeige erhalten habe, nämlich die Vorlage einer Bestätigung an die Klägerin verlangt. Sofern dem Streithelfer das Formular der Verpfändungsanzeige und der dazu gehörigen Bestätigung von der Klägerin nicht übersandt worden sein sollten, hätte er zumindest nachfragen müssen, wie der Treuhandauftrag in diesem Punkt zu verstehen sei. Randnummer 8 Durch Urteil vom 5.5.2006 (Anlage B3) verurteilte die erste große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Limburg den Streithelfer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug sowie wegen Beihilfe zum Betrug. Durch weiteres Urteil vom 12.11.2008 (Anlage B 50) wurde der Streithelfer – unter Auflösung der Gesamtstrafen
Urteil vom 5.5.2006 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten wegen Untreue in 22 Fällen verurteilt. Randnummer 9 Gegen den Streithelfer sind weitere Urteile wegen der Verletzung von Amtspflichten als Notar ergangen (Anlagen B 41 ff d.A.). Randnummer 10 Die Mobiliarzwangsvollstreckung gegen den Streithelfer verlief fruchtlos. Der Streithelfer trat seine Ansprüche aus seiner bei der Beklagten zu 1) unterhaltenen Berufshaftpflichtversicherung an die Klägerin ab. Des weiteren pfändete die Klägerin auf der Grundlage des im Haftpflichtprozess ergangenen Urteils den Deckungsanspruch des Streithelfers und ließ ihn sich zur Einziehung überweisen. Randnummer 11 Nach den Bedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Notare (HV 39/01- Anlage B 28) sind Haftpflichtansprüche wegen Schadensverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung
Die Deckungssumme der streitgegenständlichen Versicherung war – wie nunmehr in zweiter Instanz unstreitig - im Jahr 2000 auf 1 Mio. DM (= 512.000,- Euro) beschränkt. Die Höchstleistung pro Versicherungsjahr betrug 2 Mio. DM. Randnummer 12 Ob – wie die Beklagte zu 1) als Berufshaftpflichtversicherer des Streithelfers behauptet - eine „wissentliche“ Pflichtverletzung vorliegt, ist zwischen den Parteien streitig. Randnummer 13 Die Klägerin hat zunächst nur die Beklagte zu 1) in Anspruch genommen, wobei sie die Auffassung vertreten hat, dass die Beklagte zu 1)
O - unabhängig davon hafte, ob eine wissentliche Pflichtverletzung vorliege. Nachdem die Beklagte zu 1) sich sowohl auf die Erschöpfung der Versicherungssummen in der Berufshaftpflichtversicherung als auch in der Vertrauensschadensversicherung berufen hat, hat die Klägerin ihre Klage gegen die Beklagte zu 2) (Notarkammer) erweitert. Randnummer 14 Die Beklagte zu 2) unterhielt für den Streithelfer eine Gruppenanschlussversicherung bei der Beklagten zu 1) sowie eine Vertrauensschadensversicherung bei der F AG. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 28.8.2007 hat die Klägerin die angebliche Forderung des Streithelfers aus der Gruppenanschlussversicherung gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Randnummer 15 Durch Urteil vom 18.3.2008 – auf dessen Inhalt (Bl. 387 ff d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen wird – hat das Landgericht die Beklagte zu 1) Zug um Zug gegen Abtretung bestimmter Ansprüche bzw. Übertragung von Sicherheiten verurteilt, an die Klägerin die für die Beklagte zu 2) aus deren Vertrauensschadensversicherung für den Versicherungsfall zur Verfügung stehende Mindestversicherungssumme auszuzahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei nur unter dem Gesichtspunkt des § 19 a II 2 BNotO begründet, wobei eine Bezifferung des Anspruchs wegen voraussichtlicher Erschöpfung der Höchstversicherungssummen derzeit nicht möglich sei. Dem Streithelfer sei in beiden Fällen eine wissentliche Pflichtverletzung vorzuwerfen, so dass der Ausschluss
O der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, den Geschädigten zu begünstigen. Der Berufshaftpflichtversicherer sei jedoch nicht zur Abdeckung eines Schadens verpflichtet, der über die Deckung der Vertrauensschadensversicherung hinausgehe. In welchem Umfang dies der Fall sei, sei zwischen den Parteien streitig. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts im Rahmen einer Beweisaufnahme in einem einzelnen Deckungsprozess, Umfang und Berechtigung aller sonst noch erhobenen weiteren Haftungsansprüche zu klären und eine Deckungsquote zu bestimmen. Eine betragsmäßige Bestimmung des Anspruchs der Klägerin sei daher derzeit nicht möglich. Gegenüber der Beklagten zu 2) sei die Klage abzuweisen, da die von dieser abgeschlossene Vertrauensschadensversicherung eine Fremdversicherung darstelle und sie nicht selbst zur Zahlung verpflichtet sei. Soweit die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22.2.2008 geänderte Klageanträge formuliert habe, habe kein Anlass bestanden, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Randnummer 16 Hiergegen wendet sich die Klägerin unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag mit der Berufung. Randnummer 17 Die Klägerin nimmt die teilweise Klageabweisung hinsichtlich des gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachten Anspruchs hin, da die Deckungssumme nur 1 Mio. DM und nicht 1.534.000,- DM betragen habe. Sie begehrt insoweit von der Beklagten zu 1) die Zahlung von 511.291,88 Euro aus der Berufshaftpflichtversicherung und weiterer 500.000,- Euro aus der Gruppenanschlussversicherung. Sie wiederholt ihre Auffassung, dass sie selbst zur Geltendmachung der Ansprüche aus der Gruppenanschlussversicherung berechtigt sei, da die Beklagte zu 2) nichts unternommen habe, um den Anspruch durchzusetzen und den Erlös an sie auszukehren. Randnummer 18 Sie rügt, dass das Landgericht eine wissentliche Pflichtverletzung des Streithelfers ohne Beweisaufnahme bejaht habe. Sie wiederholt insoweit ihren Vortrag, dass sich der Streithelfer in einem Rechtsirrtum hinsichtlich des wirksamen Zustandekommens eines Treuhandauftrags befunden habe. Das Landgericht habe ohne Beweisaufnahme nicht die Feststellung treffen dürfen, dass der Streithelfer wissentlich gegen die Treuhandauflagen bezüglich der Eintragung der Grundschuld am Objekt Stadt2 und der Verpfändung des Mieteingangskontos bei der E Stadt3 verstoßen habe. Da sie Anhaltspunkte vorgetragen habe, die für nur fahrlässige Pflichtverletzungen sprächen, hätte das Landgericht den sowohl von ihr als auch von der Beklagten zu 1) als Zeugen benannten Streithelfer hören müssen. Im übrigen müsse sich der Vorsatz nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf die Schadensfolge beziehen. Es liege auch nicht nur ein Schadensfall vor, da der Treuhandauftrag in 39-facher Verschiedenheit erteilt worden sei. Randnummer 19 Soweit das Landgericht einen Anspruch aus § 19 a II 2 BNotO bejaht, aber zugleich die Auffassung vertreten habe, dass der Erschöpfungseinwand zu berücksichtigen sei, hätte es dem nachgehen müssen, um einen Anspruch in vollstreckungsfähiger Form titulieren zu können. Im übrigen treffe es nicht zu, dass der Berufshaftpflichtversicherer über die in § 19 a II 2 BNotO vorgesehene Anspruchsabtretung hinaus nicht zur Leistung eines Schadensersatzes verpflichtet sei, der durch die Vertrauensschadensversicherung nicht abgedeckt werde. Hierbei werde verkannt, dass der Beklagten zu 1) Ansprüche auch gegen alle sonstigen Versicherer zustünden, die nach dem System der Vertrauenschadensvorsorge Schäden aus wissentlicher Pflichtverletzung abdeckten. Randnummer 20 Hinsichtlich der Beklagten zu 2) hat die Klägerin ihre Klageanträge in der Berufung erheblich umgestaltet und nur noch im Rahmen von Hilfsanträgen deren Verurteilung begehrt, nämlich soweit die gegenüber der Beklagten zu 1) geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen sollten. Randnummer 21 Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.3.2009 die Klage gegenüber der Beklagten zu 2) zurückgenommen; die Beklagte zu 2) hat der Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 9.4.2009 zugestimmt. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und wie folgt zu erkennen : Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 1.011.291,88 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 1. August 2000 bis zum 31. Dezember 2001 und dem Basiszinssatz
Januar 2002 zu zahlen, Zug um Zug
Anlage 1 zum Darlehensvertrag vom …. April 2000) und zwar nach einem erstrangigen Teilbetrag, der zur Abdeckung - eines Betrages von € 16.278,50 nebst Zinsen von 6,4 % seit dem
O von vornherein nicht in Betracht. Abgesehen von den bestehenden Deckungsbeschränkungen in der Berufshaftpflichtversicherung stelle sich zudem das Problem der Erschöpfung der Versicherungssumme in der Vertrauensschadensversicherung. Im übrigen beruft sie sich auch weiterhin auf den Erschöpfungseinwand in der Berufshaftpflichtversicherung. Randnummer 25 Sie wiederholt ihren Vortrag, dass der Streithelfer im Bewusstsein eines bestehenden Treuhandauftrags diesen ausgeführt habe. Dass die rangrichtige Eintragung der Grundschuld über 200.000,- DM nicht gesichert gewesen sei, sei ebenso wie die Nichterfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich der Verpfändung des Mieteingangskontos offensichtlich gewesen. Der Streithelfer habe insoweit wissentlich gegen die Treuhandauflagen verstoßen. Die Deliktsbereitschaft des Streithelfers werde zudem durch die Strafurteile und die Vielzahl der weiteren, bereits geklärten Vertrauensschadensfälle belegt. In der Zwischenzeit seien weitere Urteile des Landgerichts München I ergangen, in denen wiederum wissentliche Pflichtverletzungen des Streithelfers festgestellt worden seien. Einer Beweiserhebung habe es nicht bedurft. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll vom 11.3.2009 Bezug genommen. Randnummer 27 II) Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 28 Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten zu 1) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch zu. Soweit sie einen Anspruch aus der Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung des Streithelfers geltend macht, greift der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung ein. Hinsichtlich des Anspruchs aus der Gruppenanschlussversicherung fehlt es darüber hinaus bereits an der Klagebefugnis der Klägerin (§ 75 II VVG). Der Geltendmachung eines Anspruchs
O steht der seitens der Beklagten zu 1) erhobene Einwand der Erschöpfung der Versicherungssummen entgegen. Randnummer 29 Zwar ist die Klägerin berechtigt, den Anspruch aus der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung geltend zu machen, da sie auf der Grundlage des Haftpflichturteils den Anspruch des Streithelfers als Versicherungsnehmer gepfändet und sich zur Einziehung hat überweisen lassen. Des weiteren sind auch die Voraussetzungen
Randnummer 30 § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Notaren gegeben. Danach gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Deckung für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Nach den Feststellungen im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. vom 17.12.2005 ist der Streithelfer der Klägerin
O zum Schadensersatz verpflichtet, da er gegen Auflagen des ihm erteilten Treuhandauftrages verstoßen hat, indem er den von der A auf das Notaranderkonto eingezahlten Betrag in Höhe von 2,8 Mio. DM bis auf 30.000,- DM ausgezahlt hat, obwohl die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 200.000,- DM zugunsten der A nicht gesichert war und die entsprechende Bestätigung der KreisE Stadt3 über die Verpfändung des Mieteingangskonto des Käufers Z1 bezüglich der B Objekt ... nicht vorlag. Diese Feststellungen im Haftpflichturteil sind für den vorliegenden Deckungsprozess bindend. Dem Versicherer bleiben aber etwaige versicherungsrechtliche Einwendungen erhalten (vgl. BGH VersR 2006, 106; VersR 2002, 1141 ; VersR 2001, 630). Randnummer 31 Die Beklagte zu 1) kann sich insoweit auf Leistungsfreiheit
Ziffer 3 AVB wegen Schadensverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung berufen. Randnummer 32 Durch diese Klausel wird § 153 VVG dahingehend abgeändert, dass zum einen Versicherungsschutz nicht schon bei bedingtem, sondern nur bei direktem Vorsatz entfällt, zum anderen der Vorsatz sich aber nicht auf den Eintritt des Schadens beziehen muss (vgl. Beckmann/Beckmann-Matusche, Versicherungsrechtshandbuch,
Schreiben vom 12.5.2000 zurückgezogen, dann aber nochmals – befristet bis zum 30.5.2000 – mit Schreiben vom 22.5.2000 erneuert. Nachdem sie mit Schreiben vom 5.6.2000 auf den Ablauf der Bindungsfrist hingewiesen und um Mitteilung gebeten hatte, ob noch mit einer Erfüllung des Kaufvertrages gerechnet werden könne, bat der Streithelfer mit Schreiben vom 9.6.2000 – unter Hinweis darauf, dass mit der Kaufpreiszahlung in den nächsten Tagen gerechnet werde – um Verlängerung des Treuhandauftrages bis zum 15.7.
ZPO die Möglichkeit besteht, vom äußeren Geschehensablauf oder vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge zu schließen ( vgl. BGH VersR 1989, 582; OLG Köln VersR 1990, 193). Die Schwere des Verstoßes stellt ein Indiz für eine wissentliche Pflichtverletzung dar. Randnummer 40 Hinsichtlich der
Ziffer II des Treuhandauftrags geforderten Sicherstellung der Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 200.000,- DM auf dem Grundstück in Stadt2 ist danach von einem wissentlichen Verstoß auszugehen. Randnummer 41 Es bedarf keiner Klärung, ob sich der Streithelfer durch ein Telefonat mit dem zuständigen Notar davon überzeugt hat, dass keine Eintragungshindernisse vorlagen, ihm mithin der Zwangsverwaltungsvermerk nicht bekannt war. Die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 200.000,- DM zugunsten der A war nicht sichergestellt, da zugunsten Z1s lediglich eine Auflassungsvormerkung eingetragen, dieser mithin noch nicht Eigentümer war, mit der Folge, dass der Verkäufer und Z1 berechtigt waren, den Eintragungsantrag zugunsten Z1s gemeinsam zurückzunehmen (vgl. hierzu Bay-ObLGZ 22, 164). Dies stellte auch nicht nur eine fernliegende Möglichkeit dar. Sie kommt vielmehr immer dann in Betracht, wenn die Vertragsparteien den Kaufvertrag rückgängig machen. Insofern hing die
Treuhandauftrag geforderte Eintragung der Grundschuld von dem Verhalten Dritter ab und war keineswegs sichergestellt. Dies war auch dem Streithelfer, der bereits seit Januar 1996 als Notar tätig war, bewusst. Dass der Streithelfer angenommen habe, der eingereichte Antrag auf Eigentumsumschreibung zugunsten Z1s und der Antrag auf Eintragung der Grundschuld hätten einen verbundenen Antrag
II GBO dargestellt, der nur noch von allen Beteiligten – also unter Mitwirkung der A – habe zurückgenommen werden können, liegt derart fern, dass dies auszuschließen ist. Randnummer 42 § 16 II GBO betrifft offenkundig gänzlich andere Fallgestaltungen, bei denen eine wechselseitige Abhängigkeit der Anträge – insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen – vorliegt, wie z.B. bei Zug um Zug zu erfüllenden Verträgen (vgl. Bauer/v. Oefele § 16 Rz. 14,15; Demharter § 16 Rz. 7). Das Objekt in Stadt2 war nicht Gegenstand des notariellen Kaufvertrages vom 8.3.2000, zu dessen Finanzierung die A dem Käufer Z1 ein Darlehen gewährt hatte. Die Annahme einer wechselseitigen Abhängigkeit zwischen dem Antrag auf Eintragung Z1s als Eigentümer des Objektes in Stadt2 und demjenigen auf Eintragung der Grundschuld zugunsten der A auf selbigem, ist daher abwegig. Randnummer 43 Dass die Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks zudem von weiteren Auflagen seitens der G Stadt4
Schreiben vom 29.6.2000 - dessen Vorliegen zum Zeitpunkt der Auszahlungen seitens des Streithelfers die Klägerin bestreitet – abhängig gemacht worden war, kann daher dahin gestellt bleiben. Randnummer 44 Der Streithelfer hat außerdem wissentlich gegen Ziffer III des Treuhandauftrages verstoßen, wonach das Mieteingangskonto der B Objekt … bei der E Stadt3 zugunsten der A verpfändet werden sollte und die entsprechende Bestätigung der E vorzulegen war. Unabhängig davon, ob dem Treuhandauftrag die Verpfändungsanzeige / Verpfändungserklärung nebst dazu gehöriger Bestätigung beigefügt waren, ist es auszuschließen, dass der Streithelfer nicht gewusst habe, dass nach dem Treuhandauftrag allein der Zugang der Verpfändungsanzeige nicht ausreichte, die A vielmehr eine - wie auch immer geartete – Bestätigung der Verpfändung forderte. Dies ergibt sich aus seinem eigenen Schreiben an den Käufer Z1 vom 16.6.2000, in dem er Z1 um Vorlage einer Bestätigung der Verpfändung des Mieteingangskontos seitens der E zugunsten der A bittet. Dies lässt nur den Schluss zu, dass er sich bei Vornahme der Auszahlungen bewusst über die Treuhandauflage hinweggesetzt hat. Dies gilt erst recht, nachdem ihm die ablehnende Stellungnahme der E Stadt3
Schreiben vom 26.6.2000 zugegangen war. Dass der Streithelfer jenes Schreiben erhalten hatte, hat die Klägerin in erster Instanz nicht bestritten. Ihr diesbezügliches Bestreiten in zweiter Instanz stellt insofern neues Vorbringen dar, das
Randnummer 45 Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Streithelfer wissentlich gegen die Auflagen des Treuhandauftrags verstoßen hat. Einer Beweiserhebung durch Vernehmung des Streithelfers als Zeuge bedurfte es insoweit nicht. Die Beklagte zu 1) hat den ihr obliegenden Beweis der wissentlichen Pflichtverletzung durch Indiztatsachen, nämlich auf der Grundlage unstreitiger Umstände bzw. der vorgelegten Urkunden geführt. Demgegenüber hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, die geeignet wären, den Indizienbeweis zu erschüttern. Aber auch eine gegenbeweisliche Vernehmung des Streithelfers als unmittelbarer Zeuge zu dem seitens der Klägerin behaupteten Rechtsirrtum kam insoweit nicht in Betracht. Zwar sind auch sog. „innere Tatsachen“ eines Beweises zugänglich (vgl. BGH MDR 2004, 497). Des weiteren ist ein Beweisantritt, wenn es um innere Tatsachen in der Person des zu Vernehmenden (Zeuge oder Partei) - im Gegensatz zu solchen in der Person eines Dritten - geht, unter erleichterten Voraussetzungen zulässig (vgl. BGH NJW 1995, 2714 m.w.N.). Es bedarf jedoch zumindest der Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte, die geeignet sind, die Beweisbehauptung zu unterstützen. Daran fehlt es hier. Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich auf die Behauptung, der Streithelfer habe sich in einem Rechtsirrtum befunden und deshalb nicht wissentlich gegen die Treuhandauflagen verstoßen. Auch anlässlich der Erörterung des Beweisantritts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vermochte die Klägerin keine Anhaltspunkte darzulegen, worauf sich ihr Vorbringen gründet. Der auf Seiten der Klägerin beigetretene Streithelfer, der ggf. derartige Umstände hätte aufzeigen können, hat sich diesbezüglich einer Stellungnahme enthalten. Ob der Streithelfer zudem in Hinblick auf das Abtretungsverbot ( § 7 III HV 39/01) als streitgenössicher Streithelfer – der wegen seiner parteiähnlichen Stellung nicht als Zeuge vernommen werden kann – anzusehen sein könnte (vgl. hierzu BGHZ 78,7 ; NJW-RR 1997, 919 ), kann dahingestellt bleiben. Randnummer 46 Ansprüche aus der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung stehen der Klägerin danach nicht zu. Randnummer 47 Soweit die Klägerin einen Anspruch aus der Gruppenanschlussversicherung gegenüber der Beklagten zu 1) geltend macht, bei der er es sich um eine Fremdversicherung zugunsten des Geschädigten handelt, zu deren Abschluss die Notarkammer
O zur Ergänzung der Basisversicherung des einzelnen Notars verpflichtet ist, ist sie bereits nicht klagebefugt (§ 75 II VVG). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – auf der Grundlage des Haftpflichturteils – ging bezüglich der Gruppenanschlussversicherung ins Leere, da dem Streithelfer keine Ansprüche aus der Gruppenanschlussversicherung zustehen. Zwar ist es in der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 115, 275; 139, 52) anerkannt, dass der Versicherte dann selbst über den Anspruch verfügen kann, wenn der Versicherer die Regulierung ablehnt und der Versicherungsnehmer zu erkennen gibt, dass er seinerseits von seinem Verfügungsrecht keinen Gebrauch machen will. Die Beklagte zu 2) hat es jedoch nicht abgelehnt, ggf. einen Anspruch der Klägerin aus der Gruppenanschlussversicherung geltend zu machen. Sie hat den Schadensfall sowohl dem Gruppenanschlussversicherer als auch dem Vertrauensschadensversicherer gemeldet und – nachdem beide ihre Einstandspflicht abgelehnt haben – mit Schreiben vom 29.10.2007 darauf hingewiesen, dass zunächst im Deckungsprozess gegen die Berufshaftpflichtversicherung des Streithelfers geklärt werden müsse, ob eine wissentliche Pflichtverletzung vorliege. Da von der Beklagten zu 2) auch nicht erwartet werden kann, dass sie kumulativ gegen beide Versicherer vorgeht, obwohl feststeht, dass ein Anspruch nur alternativ besteht, kommt diese auch nicht „ohne billigenswerte Gründe“ (vgl. hierzu BGHZ 139,52) ihrer Verpflichtung zur Geltendmachung des Anspruchs nicht nach. Randnummer 48 Im übrigen greift auch hinsichtlich der Gruppenanschlussversicherung der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung ein. Randnummer 49 Des weiteren ist die Beklagte zu 1) auch nicht unabhängig von dem Risikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung zur Deckung
O verpflichtet. Randnummer 50 Ist bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung die Einstandspflicht zwischen der Haftpflichtversicherung und der Vertrauensschadensversicherung streitig, dann sieht § 19 a II 2 BNotO unter der Voraussetzung, dass nur die Frage der wissentlichen Pflichtverletzung streitig ist, eine Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers bis zur Höhe der für den Versicherer, der Schäden aus vorsätzlicher Handlung deckt, geltenden Mindestversicherungssumme vor. Nach S. 3 geht der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Notar, die Notarkammer, den Versicherer
3 oder einen sonstigen Ersatzberechtigten (richtig : Ersatzverpflichteten) auf den Berufshaftpflichtversicherer über, soweit er den Ersatzberechtigten befriedigt. Des weiteren kann der Berufshaftpflichtversicherer von den Personen, für deren Verpflichtungen er
S. 2 einzustehen hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Randnummer 51 Wie sich aus der Erläuterung in der BT-Drucksache 13/11034 ergibt, soll die Begründung einer Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers des Notars im Verhältnis zum Vertrauensschadensversicherer eine zügige Schadensregulierung zugunsten des Geschädigten ermöglichen. Die Frage, welcher der Versicherer eintrittspflichtig ist, soll ausgeklammert und von den Versicherern untereinander geklärt werden. Dass - entgegen der Auffassung der Klägerin - die Vorleistungspflicht auf die Mindestversicherungssumme aus der Vertrauensschadensversicherung (im Jahr 2000 500.000,- DM = 255.645,94 Euro) begrenzt ist, unterliegt danach keinem Zweifel. Der Umstand, dass die Notarkammern zusätzlich auf der Grundlage von § 67 IV Ziffer 3 BNotO den Vertrauensschadenfonds gegründet haben, der bei Schäden aus vorsätzlichen Handlungen von Notaren, die auf andere Weise nicht gedeckt sind, im Einzelfall ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen erbringen kann und der seinerseits als eine Art Rückversicherung die sog. Excedentenversicherung unterhält, ist im Rahmen des § 19 a II 2 BNotO deshalb nicht zu berücksichtigen, auch wenn der Gesetzgeber von der Erhöhung der Mindestversicherungssumme für die Vertrauensschadensversicherung
O in Hinblick auf die Einrichtung des Vertrauensschadensfonds abgesehen hat (vgl. hierzu Wolff VersR 1993, 274). Randnummer 52 Da es sich um ein einheitliches Amtsgeschäft handelt (§ 3 II 2. HV 39/01), liegt auch nur ein Verstoß und - nicht 39 – vor, so dass die Haftung
O entgegen der Auffassung der Klägerin von vornherein auf 255.645,94 Euro begrenzt ist. Randnummer 53 Aber auch in dieser Höhe steht der Klägerin nach Sinn und Zweck der in § 19 a II 2 BNotO statuierten Vorleistungspflicht kein Anspruch zu. Randnummer 54 Zwar dürfte der Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers nicht entgegen stehen, dass nach den Bedingungen der Vertrauensschadensversicherung – abweichend von denjenigen der Berufshaftpflichtversicherung – mittelbare Schäden (z.B. Zinsen)
Ziffer 4 AVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind und
VI AVB eine Leistung nur erfolgt, soweit der Schaden nicht auf andere Weise (Verwertung von Sicherheiten / Grundpfandrechten) gedeckt ist. Ob die Vereinbarung derartiger Einschränkungen des Versicherungsschutzes in Hinblick darauf unzulässig ist, dass die Notarkammer zum Abschluss der Vertrauensschadensversicherung
O verpflichtet ist und durch die Vertrauensschadensversicherung gerade die Deckungslücke geschlossen werden soll, die aufgrund des Risikoausschlusses der wissentlichen Pflichtverletzung in der Berufshaftpflichtversicherung entsteht, ist umstritten (befürwortend : Haug, Die Amtshaftung des Notars,
O statuierte Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme des Vertrauensschadensversicherer soll aber lediglich der Streit, welcher der Versicherer in Hinblick auf den Einwand der wissentlichen Pflichtverletzung letztlich haftet, zugunsten einer zügigen Schadensabwicklung im Interesse des Geschädigten ausgeklammert und der anschließenden Klärung zwischen den Versicherern vorbehalten werden. Das gesetzliche Konzept einer Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversichers lässt sich nur vor dem Hintergrund rechtfertigen, dass allein der Ausschlussgrund der wissentlichen Pflichtverletzung streitig ist, und setzt mithin voraus, dass im übrigen dessen Haftung bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme des Vertrauensschadensversicherers in Betracht kommt. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Bereits der seitens der Beklagten zu 1) erhobene Einwand der Erschöpfung der Versicherungssumme in der Berufshaftpflichtversicherung schließt eine Vorleistungspflicht
O aus. Randnummer 57 Ebenso steht nach Auffassung des Senates außer Zweifel, dass der Berufshaftpflichtversicherer nach dem gesetzgeberischen Gesamtkonzept nur dann zur Vorleistung verpflichtet ist, sofern er ggf. bei dem Vertrauensschadensversicherer Regress nehmen kann. Soweit das OLG München (Urteil vom 27.2.2009, Az.: 25 U 2690/08) demgegenüber ausführt, eine solche Einschränkung habe keinen Eingang in den Wortlaut des Gesetzes gefunden, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorleistungspflicht knüpft eindeutig daran an, dass zwischen dem Berufshaftpflichtversicherer und dem Vertrauensschadensversicherer allein über das Eingreifen des Ausschlussgrundes der wissentlichen Pflichtverletzung Streit besteht, und ist der Höhe nach gerade auf die Mindestversicherungssumme des Vertrauensschadensversicherers begrenzt. Für den Fall, dass der Berufshaftpflichtversicherer wegen Eingreifens des Ausschlussgrundes nicht zur Deckung verpflichtet war, gewährt ihm das Gesetz insoweit einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Vertrauensschadensversicherer (§ 19 a II 4 BNotO). Aus dem umfassend angeordneten Forderungsübergang
O, dessen systematische Einordnung vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Deckungspflichten der jeweiligen Versicherer im Rahmen der Haftung für Vermögensschäden aus Amtspflichtverletzungen eines Notars problematisch erscheint, kann das Bestehen einer Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers unabhängig von einem Regressanspruch gegenüber dem Vertrauensschadensversicherers nicht hergeleitet werden. Zwar geht
O u.a. der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Notar über, soweit der Berufshaftpflichtversicherer den Ersatzberechtigten befriedigt. Der Rechtsgrund für diesen Forderungsübergang bleibt jedoch unklar, da der Berufshaftpflichtversicherer entweder zur Deckung verpflichtet war oder aber eine fremde Schuld, nämlich die des Vertrauensschadensversicherer erfüllt hat. Da der Ersatzanspruch gegenüber dem Notar häufig nicht zu realisieren sein wird, stellt er kein angemessenes Surrogat für nicht durch den Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Vertrauensschadensversicherer gedeckte Ansprüche dar. Entgegen der Auffassung des OLG München (a.a.O.) kann nach dem Wortlaut von § 19 a II 2 BNotO und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber dem Berufshaftpflichtversicherer das Risiko der Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs zuweisen wollte. Für eine solche einseitige Risikozuschreibung zu Lasten des Berufshaftpflichtversicherung besteht kein rechtfertigender Grund. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass
O auch der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen einen „sonstigen“ Ersatzverpflichteten übergeht. Randnummer 58 Als ein solcher käme grundsätzlich der Vertrauensschadensfonds der Notarkammern in Betracht, der auf der Grundlage von § 67 IV Ziffer 3 BNotO gegründet wurde.
O unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass sie tatsächlich nicht oder nicht in entsprechendem Umfang haftet bzw. ein Aufwendungsersatzanspruch nicht durchsetzbar ist, kam nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass hiermit dem Interesse des Geschädigten wenig gedient wäre, wäre ein solcher Ausspruch mit dem Risiko der Uneinbringlichkeit des Rückforderungsanspruchs belastet. Randnummer 61 Im übrigen konnte vorliegend die Frage der wissentlichen Pflichtverletzung ohnehin nicht ausgeklammert werden, da der geltend gemachte Schaden die Mindestversicherungssumme aus der Vertrauensschadensversicherung übersteigt. Ob in einem solchen Fall § 19 a II 2 BNotO anwendbar ist, könnte zumindest fraglich erscheinen. Die Bejahung einer Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers lässt sich letztlich nur vor dem Hintergrund der allein noch offenen Frage der Eintrittspflicht der jeweiligen Versicherer rechtfertigen. Randnummer 62 Danach hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Randnummer 63 Da das Urteil des Landgerichts keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, soweit die Beklagte zu 1) verurteilt worden ist, „an die Klägerin die für die Beklagte zu 2) aus deren Vertrauensschadenversicherung für den Versicherungsfall zur Verfügung stehende Mindestversicherungssumme auszuzahlen“, mithin einer Klageabweisung gleich steht, war der Tenor zur Klarstellung entsprechend abzuändern. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 97 I, 101 I, 269 III 2 ZPO. Randnummer 65 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Randnummer 66
Die streitgegenständlichen Fragen, welche Einwände des Berufshaftpflichtversicherers im Rahmen der Vorleistungspflicht
O zu berücksichtigen sind, sind höchstrichterlich bisher nicht geklärt. Im übrigen weicht die Entscheidung des Senates von derjenigen des Oberlandesgerichts München vom 27.2.2009 (Az.: 25 U 2690/08) ab. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190014433
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