Vergabeverfahren: Unklarheit bzw. Unbrauchbarkeit der im Leistungsverzeichnis verlangten Typen- und Herstellerangaben als Ausschlussgrund; Anspruch des Bieters auf Aufklärung des Angebots Leitsatz 1. Verlangt die Vergabestelle im Leistungsverzeichnis Hersteller- und Typenangaben zu den angebotenen Produkten, so stehen unklare und unbrauchbare Angaben fehlenden Angaben gleich, wenn die Vergabestelle das angebotene Produkt nicht identifizieren kann. 2. Ein Bieter muss, wenn er meint, er brauche den jeweiligen Typ nicht anzugeben, weil es vom Hersteller keine Typenbezeichnung gibt oder er eine Sonderfertigung anbieten will, die Vergabestelle darauf hinweisen oder die entsprechende Position des Leistungsverzeichnisses unverzüglich rügen. 3. Es ist nicht Aufgabe der Vergabestelle, den angebotenen Produkttyp durch Suchen in Prospekten oder Nachfrage beim Hersteller aufzuklären. Ein Anspruch des Bieters auf Aufklärung des Angebotes gemäß § 24 VOB/A besteht grundsätzlich nicht. Verfahrensgang vorgehend Vergabekammer des Landes Hessen, 24. März 2009, 69d VK 06/2009, Beschluss Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 24.03.2009 – Az.: 69d VK 06/2009– aufgehoben. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Nachprüfungsverfahrens und des Verfahrens der sofortigen Beschwerde einschließlich der zur Rechtsver-teidigung erforderlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu tragen. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antrags-gegnerin wird für erforderlich erklärt. Der Streitwert wird auf 21.534,93 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragsgegnerin hat im Juli 2008 im Rahmen der Weiterentwicklung Klinikum A GmbH das Gewerk 6: Schreinerarbeiten – Holzinnentürblätter europaweit ausgeschrieben. Bei Ende der Angebotsfrist am 10.09.2008 hatten die Antragstellerin und 12 weitere Bieter Angebote eingereicht. Nach einer ersten Wertung beabsichtigte die Antragsgegnerin, den Auftrag dem preisgünstigsten Bieter, der Tischlerei B, zu erteilen (Vergabevermerk v. 13.11.2008). Hiergegen leitete die Antragstellerin ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer ein, die der Antragsgegnerin daraufhin mit Beschluss vom 15.12.2008 aufgab, alle Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu bewerten. Zur Begründung hat die Vergabekammer ausgeführt, das Angebot des ursprünglich favorisierten Bieters sei wegen Änderung der Verdingungsunterlagen gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b i. V. m. § 21 Abs. 3 VOB/A auszuschließen. Randnummer 2 In Position 2.8 des Leistungsverzeichnisses war gefordert: „Objekt-Türdrückergarnituren mit Kurzschild gem. nachfolgenden Skizzen, Ausführung in Edelstahl rostfrei, matt gebürstet, vorgerichtet für Profilzylinder. Drücker an der Schildunterkonstruktion mittels Ausgleichslager (AGL) festdrehbar gelagert, um axiale und vertikale Kräfte abzufangen (…).“ Randnummer 3 Position 2.16 des Leistungsverzeichnisses lautet: „Objekt-Türdrückergarnitur genau wie in Position 2.8 beschrieben, jedoch Ausführung als Brandschutzgarnitur für T30-RS-Türen, Türdicke ca. 50 mm.“… Randnummer 4 Nach der nicht angegriffenen Feststellung der Vergabekammer ist Pos. 2.16 so zu verstehen, dass damit eine Drückergarnitur als Brandschutzgarnitur mit Ausgleichslager (AGL) gefordert wird. Randnummer 5 Unter den jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses waren vom Bieter das angebotene Fabrikat und der angebotene Garniturtyp anzugeben. Die Antragstellerin gab in den Positionen 2.8 und 2.16 unter Fabrikat jeweils den Hersteller „C“ an. Unter Garniturtyp gab sie in Position 2.8 „AGL 7270 04 Edelstahl“ und in Position 2.16 „AGL 7670 04 Edelstahl“ an. Randnummer 6 In dem aktuellen Produktkatalog der Firma C (C-Handbuch 2008/2009) findet sich unter der Produktfamilie „Modell 1070“ eine Drückergarnitur mit der Bezeichnung 7270 04, bei der es sich um eine Drückergarnitur mit Objektbeschlag und Ausgleichslager (AGL) handelt. Bei der Typenbezeichnung 7670 04 handelt es sich nach dem Produktkatalog um eine Drückergarnitur mit einem Feuerschutzbeschlag oder einem Feuerschutzbeschlag/EN 179, jedoch ohne Ausgleichslager (AGL). Randnummer 7 Nach erneuter Wertung im Anschluss an das erste Nachprüfungsverfahren kam die Antragsgegnerin entsprechend dem Vergabevermerk des von ihr beauftragten Projektsteuerers zu dem Ergebnis, dass kein den Ausschreibungsbedingungen entsprechendes Angebot eingegangen sei (Vergabevermerk vom 19.01.2009). Hinsichtlich der Antragstellerin wird darin aufgeführt, ein Garniturtyp AGL 7670 04, wie von der Firma D angeboten, könne im C-Handbuch 2008 nicht ausfindig gemacht werden. Zur weiteren Aufklärung habe das Architekturbüro im Dezember 2008 eine telefonische Anfrage bei der technischen Abteilung der Firma C vorgenommen, ob es die Garnitur C 7670 04 Brandschutzgarnitur mit AGL-Technik gebe. Nach Aussage der technischen Abteilung seien solche Drückergarnituren mit AGL-Technik zur Zeit in der Prüfung, aber noch nicht auf dem Markt erhältlich. Randnummer 8 Auch nach Auskunft des Großhändlers E im Dezember 2008 sei ein solcher Garniturtyp nicht lieferbar. Die aufklärenden Maßnahmen hätten somit zu dem Ergebnis geführt, dass eine Drückergarnitur 7670 04 mit AGL-Technik der Firma C nicht erhältlich sei. Das vom Bieter D angebotene Fabrikat sei daher zum Zeitpunkt der Angebotslegung nicht existent. Das Angebot müsse deshalb ebenfalls wegen unzulässiger Änderung der Verdingungsunterlagen zwingend ausgeschlossen werden. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 26.01.2009 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass das Vergabeverfahren gemäß § 26 Nr. 1 a VOB/A aufgehoben worden sei, weil kein Angebot eingegangen sei, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht. Es sei beabsichtigt, ein offenes Verfahren durchzuführen. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 28.01.2009 widersprach die Antragstellerin der Aufhebung des Vergabeverfahrens und erbat eine Begründung. Nachdem eine solche mit Schreiben des Projektsteuerers vom 02.02.2009 abgelehnt wurde, rügte die Antragstellerin die Aufhebung mit anwaltlichem Schreiben vom 03.02.2009 und wies darauf hin, dass zumindest ihr Angebot sämtliche Ausschreibungsbedingungen erfülle. Randnummer 11 Nachdem sich die Antragsgegnerin nachfolgend weigerte, die Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens rückgängig zu machen, reichte die Antragstellerin unter dem 12.02.2009 einen Nachprüfungsantrag ein, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen ausgeführt hat: Randnummer 12 Die Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens sei rechtswidrig, weil jedenfalls ihr, der Antragstellerin, Angebot wertbar sei. Ein zwingender Ausschlussgrund wegen unzulässiger Änderung der Verdingungsunterlagen in Bezug auf Position 2.16 des Leistungsverzeichnisses liege nicht vor. Der Hersteller C biete neben den im aktuellen Produktkatalog ausgewiesenen Serientypen eine Vielzahl von Sonderanfertigungen und Sondermodellen an, die, soweit dies technisch möglich sei und vom Kunden gewünscht werde, lieferbar seien. Hierzu zählten auch Drückergarnituren mit Feuerschutzbeschlägen und Ausgleichslagertechnik, worüber sie, die Antragstellerin, sich bei Erstellung des Angebotes erkundigt habe. Durch die Bezeichnung AGL 7670 04 habe sie eindeutig klargestellt, dass ein Produkt angeboten werde, welches über die spezielle Ausgleichslagertechnik verfüge. Die Bezifferung 7670 04 mache deutlich, dass es sich in Anlehnung an den im Hauptsortiment enthaltenen Serientyp 7670 04 um einen Brandschutzbeschlag handele. Es ergäben sich insoweit keine Abweichungen zu den Anforderungen in den Verdingungsunterlagen. Randnummer 13 Die Vergabekammer hat der Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Beschluss aufgegeben, bei Fortbestehen der Vergabeabsicht das Verfahren fortzusetzen und das Angebot der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut zu werten. Randnummer 14 Zur Begründung hat sie im Wesentlichen angeführt: Randnummer 15 Das Angebot der Antragstellerin sei zuschlagsfähig, da kein zwingender Ausschlussgrund bestehe. Das Leistungsverzeichnis sei so zu verstehen, dass unter Position 2.16 eine Drückergarnitur als Brandschutzgarnitur mit Ausgleichslager gefordert gewesen sei. Die Firma C habe in einem Schreiben vom 25.02.2009 gegenüber der Antragstellerin eindeutig erklärt, dass die Garnitur in Sonderanfertigung auf Einzelentscheidung hergestellt werden könne. Auf telefonische Nachfrage der Vergabekammer vom 26.02.2009 sei dies der Vergabekammer von der Firma C ebenfalls versichert worden. Damit sei hinreichend dargetan, dass das Produkt rechtzeitig herstellbar sei und von der Antragstellerin eingebaut werden könne. Der Rückschluss der Antragsgegnerin, dass etwas, was im Katalog nicht enthalten sei, nicht existent sei und nicht angeboten werden könne, sei in dieser verkürzten Form nicht haltbar. Sofern die Antragsgegnerin Zweifel gehabt habe, hätte sie diesbezüglich eine Aufklärung anfordern können. Nichts spreche dagegen, wenn sich ein Auftraggeber bei Unklarheiten über ein Angebot beim Bieter über nähere Einzelheiten informiere. Wenn die Antragsgegnerin es stattdessen vorgezogen habe, anderweitige Informationen beim Hersteller einzufordern, so trage sie das Risiko der fehlerhaften Auskunft. Randnummer 16 Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, zu deren Begründung die Antragsgegnerin wie folgt vorträgt: Randnummer 17 Der Nachprüfungsantrag sei schon wegen mangelnder Zulässigkeit zurückzuweisen. Der Antragstellerin fehle die notwendige Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB, weil ihr Angebot zwingend auszuschließen sei. Die von der Antragstellerin angebotene Drückergarnitur werde von der Firma C nicht hergestellt, sondern sei auf dem Markt nicht erhältlich. Zu Unrecht habe die Vergabekammer die Auffassung vertreten, die Antragstellerin habe hinreichend dargelegt, dass es sich bei der von ihr angebotenen Drückergarnitur um eine Sonderanfertigung handele. Sie, die Antragsgegnerin, habe von dem Hersteller die Auskunft erhalten, dass eine derartige Drückergarnitur zur Zeit noch nicht auf dem Markt erhältlich sei. Diese Erkenntnisse habe die Vergabekammer nur unzureichend gewürdigt. Sie, die Antragsgegnerin, dürfe davon ausgehen, dass sie unmittelbar von der technischen Abteilung des Herstellers zutreffende Auskünfte erhalte. Auch aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben der Firma C vom 25.02.2009 ergebe sich nichts anderes, weil dort die Sonderanfertigung von einer Einzelentscheidung abhängig gemacht werde. Es handele sich nicht um eine konkrete Bestätigung, sondern nur um eine abstrakte Möglichkeit des technisch Machbaren. Randnummer 18 Entscheidend sei darauf abzustellen, ob für das konkrete Vergabeverfahren eine hinreichende Sicherheit für die Antragsgegnerin bestehe, dass im Falle der Zuschlagserteilung eine generelle Lieferbarkeit gesichert sei. Randnummer 19 Der Angabe seitens des Herstellers C sei schließlich nicht zu entnehmen, ob die Sonderanfertigung über die notwendige CE-Kennzeichnung verfüge. Dieser bedürfe es aber um feststellen zu können, ob das Produkt die gesetzlichen Anforderungen an die Produktsicherheit erfülle. Einen entsprechenden Produktnachweis habe die Antragstellerin nicht erbracht. Randnummer 20 Überdies sei die Antragstellerin mit ihrer Rüge präkludiert. Denn auf Seite 8 des Beschlusses der Vergabekammer vom 15.12.2008 (69d VK 60/2008) sei bereits ein Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 09.12.2008 erwähnt, in welchem sie, die Antragsgegnerin, die Auffassung vertreten habe, das Angebot der Antragstellerin enthalte unter Position 2.16 ein Produkt, das nicht existiere. Bei sorgfältiger Durchsicht des Beschlusses hätte die Antragstellerin spätestens mit dessen Zustellung positive Kenntnis von den maßgeblichen Umständen gehabt und eine entsprechende Rüge anbringen müssen. Randnummer 21 Da das Angebot der Antragstellerin zwingend auszuschließen sei, sei auch die Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 Nr. 1 a VOB/A rechtmäßig. Randnummer 22 Die Antragstellerin beantragt: 1. Der Nachprüfungsantrag wird, unter Abänderung der Entscheidung der 2. Vergabekammer Hessen vom 24.03.2009 (Az.: 69d VK-06/2009), zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Vergabenachprüfungsverfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Die der Antragsgegnerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte entstandenen Kosten werden für notwendig erklärt. Randnummer 23 Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 24 Sie tritt dem Antrag entgegen und verteidigt die Entscheidung der Vergabekammer. Randnummer 25 II. Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Beschwerde (§§ 116, 117 GWB) hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 26 1. Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin allerdings, der Nachprüfungsantrag sei bereits gemäß § 107 Abs. 2 und Abs. 3 GWB unzulässig. Randnummer 27
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