gehend BGH, 23. Februar 2010, XI ZR 187/09, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 28.08.2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte bei Vermeidung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft darauf in Anspruch nimmt, es zu unterlassen, Interessenten, die Verbraucher sind, die Einsichtnahme in ihr vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zu verweigern und dem Kläger auf Verlangen unentgeltlich per E-Mail, Fax oder Briefpost ein aktuelles vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen. Randnummer 2 Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, der sich auf bankenrechtlichen Verbraucherschutz spezialisiert hat und als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UklaG eingetragen ist, schrieb unter dem 15.2.2007 (Anlage B 2 = 41 d.A.) an die Beklagte und erbat unter Hinweis auf § 675 a BGB i.V.m. § 10 Informationspflichtenverordnung eine vollständige Ausfertigung des derzeit gültigen Preis- und Leistungsverzeichnisses - nicht etwa des Preisaushangs - und zwar kostenlos. Die Beklagte wies das Begehren der Klägerin unter Hinweis auf die von ihr geübte Bereithaltung des Preis- und Leistungsverzeichnisses und das …rechtliche Regionalprinzip zurück (B 3 = Bl. 42 d. A.). Randnummer 3 Am 18.6.2007 begaben sich dann Mitarbeiter des Klägers - wie viele ist nicht dargestellt - in die Geschäftsräume der Beklagten in O1, gaben sich als „interessierte Besucher“ aus und erbaten Einsichtnahme in das komplette aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis. Dabei kam gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten ausdrücklich zur Sprache, dass an einer Geschäftsbezeichnung mit der Beklagten kein Interesse besteht. Der Mitarbeiter der Beklagten Z1 verweigerte den Mitarbeitern des Klägers darauf die Einsichtnahme in das komplette aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 25.6.2007 mahnte der Kläger die Beklagte wiederum ab (Anlage K 2 = Bl. 13 d. A.) und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Randnummer 5 Die Beklagte wies die Abmahnung mit der Begründung zurück, Informationspflichten bestünden nur gegenüber Kunden sowie Personen, die eine Geschäftsverbindung mit der A aufbauen wollten. Der Kläger sei nur Scheininteressent (Anlage K 4 = Bl. 15 d. A.). Randnummer 6 Der Anspruch auf (noch dazu kostenlose) Überlassung des Preis- und Leistungsverzeichnisses wurde damit verneint. Randnummer 7 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei gemäß §§ 675 a, 312 b Abs. 1 Satz 1 und 2, 312 c, 126 b BGB i.V.m. der Informationspflichtverordnung § 1 Abs. 1 Nr. 7 verpflichtet, Interessenten Einsicht in das komplette aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis zu geben. Die Beklagte sei entsprechend der Rechtsprechung zu Testkäufen verpflichtet, Testbeobachtungen des Klägers zuzulassen. Die ihr zugewiesenen Aufgaben, die in der Richtlinie 93/13/EWG des Rats vom 15.4.1993 über die Verwendung missbräuchlicher Klauseln festgehalten seien, könne der Kläger nur erfüllen, wenn er das aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis einsehen könne. Der Kläger hat sich auf die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.1.2007 Az.: 2/2 O 267/06, des Landgerichts Nürnberg/Fürth vom 16.11.2006 9856/06, des OLG Bamberg vom 22.2.2007 3 W 19/07 und des Landgerichts Schweinfurt vom 30.1.2007 Az.: 22 O 3/07 bezogen. Randnummer 8 Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, § 13 UklaG regle auch Auskunftsansprüche wie den vorliegenden. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt,
GH zu der Frage einzuholen, ob Art. 7 der Richtlinie 93/13 EWG vorsehe, dass Verbraucherschutzverbänden als wirksames Mittel zur Bekämpfung missbräuchlicher Klauseln ein Auskunftsanspruch gegenüber Klauselverwendern zusteht, die ihre Klauseln nicht allgemein öffentlich (z.B. im Internet) zugänglich machen, um diesen die Überprüfung der Klauseln auf Missbräuchlichkeit zu ermöglichen. Randnummer 25 Der Kläger beantragt, I. die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Beklagte zu ver pflichten, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, zu unterlassen, Interessenten, die Verbraucher sind, die Einsichtnahme in ihr vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zu verweigern. II. Die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf Verlangen unentgeltlich per E-Mail, Fax oder Briefpost ein aktuelles vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen. Randnummer 26 Es wird angeregt, die Revision zuzulassen. Randnummer 27 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Randnummer 28 und meint, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, und schon gar nicht ein Anspruch auf kostenlose Übersendung des Preis- und Leistungsverzeichnisses. Ein interessierter Besucher sei kein tatsächlicher oder möglicher Kunde - die Beklagte kein Museum, das in seinen Räumen „Besucher“ empfange. Die Anwendung des § 675 a BGB setze einen möglichen oder tatsächlichen Kunden voraus, wie sich ohne weiteres aus der der Neufassung des § 675 a BGB zugrunde liegenden EU-Richtlinie herleiten lasse, wobei die Überweisungsrichtlinie die Definition des Kunden enthalte. Analogievoraussetzungen fehlten vollständig. Es gebe keinen explizit ausgedrückten EU-Gesetzgeberwillen, wonach Verbraucherverbände vorab ein allgemeines Informations- und Auskunftsrecht hätten. Eine Vorabkontrolle im Sinne einer Überprüfung ohne konkrete Beanstandung solle
der Überweisungsrichtlinie gerade nicht stattfinden. Randnummer 29 Da der deutsche Gesetzgeber die Überweisungsrichtlinie nicht unvollständig oder falsch umgesetzt habe, verbiete sich eine Vorlage an den EuGH. Randnummer 30 Im übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf den vorgetragenen Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 31 II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist unbegründet. Randnummer 32 Die gegen die Abweisung des Klageantrags zu a) gerichtete Berufung ist unbegründet, denn die Beklagte ist nur verpflichtet, Kunden oder im Rahmen der Geschäftsanbahnung potentiellen Kunden gemäß § 675 a BGB ein Einsichtsrecht in ihr Preis- und Leistungsverzeichnis zu gewähren, nicht aber irgendwelchen „Interessenten“. Diese Informationsverpflichtung wird von der Beklagten auch in vollem Umfang anerkannt. Der Vorfall vom 18.6.2007 ist nicht geeignet, eine die Erstbegehungsgefahr begründende Verletzungshandlung anzunehmen. Randnummer 33 Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit er den Begriff „interessierte Besucher“ mit dem eines potentiellen Kunden gleichsetzt. Soweit die Mitarbeiter des Klägers, die am 18.6.2007 die Geschäftsräume der Beklagten aufsuchten und Einsicht in das vollständige Preis- und Leistungsverzeichnis verlangten und sich nicht mit dem Verweis auf den Preisaushang begnügten, sich
der Darstellung des Klägers jedenfalls nicht als Repräsentanten des Klägers vorstellten, folgt daraus noch nicht, dass die Beklagte sie als potentielle Kunden betrachtete oder betrachten musste, zumal die Beklage unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Erklärung fiel, an einer Geschäftsbeziehung mit der Beklagten bestehe kein Interesse. Randnummer 34 Der Besuch ist vor dem Hintergrund der bereits seit Februar 2007 vorangegangenen Korrespondenz zu sehen, die es für die Beklagte nahe legte, dass Mitarbeiter des Klägers die Geschäftsräume der Beklagten aufsuchen würden. Es ist durchaus auffällig, wenn gleich mehrere Personen sich als „interessierte Besucher“ vorstellen, in diesem Rahmen ganz offensichtlich nicht die Rede von der beabsichtigten Einrichtung eines Kontos oder der Durchführung eines anderen Bankgeschäftes ist und ohne Weiteres Einsicht in das vollständige aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis verlangt wird. Randnummer 35 Dass dies den Mitarbeitern des Klägers verweigert wurde, lässt noch nicht den Schluss zu, die Beklagte verweigere auch Kunden oder potentiellen Kunden auf entsprechendes Verlangen die Einsichtnahme. Randnummer 36 Dass das aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis bei der Beklagten in den Geschäftsräumen zur Einsicht vorhanden ist, ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Randnummer 37 Die Beklagte hätte auch nicht etwa den Antrag unter Verwahrung gegen die Belastung mit den Kosten des Rechtsstreits anerkennen müssen, denn die Einsichtgewährung für einen „Interessenten“ ist etwas anderes, als für einen potentiellen Kunden - insoweit wäre dann auch ein anderer Streitgegenstand gegeben. Randnummer 38 Dem Kläger bzw. seinen sich als „interessierte Besuchern“ ausgebenden Mitarbeitern steht das verlangte Einsichtsrecht nicht zu. Der Kläger stützt mit der Berufung
wie vor einen derartigen Anspruch auf § 675 a, 312 b Abs. 1 Satz 1 und 2, 312 c, 126 BGB sowie die Informationspflichtverordnung § 1 Abs. 1 Nr. 7 und rügt, dass das Landgericht dies nicht zur Kenntnis genommen sondern den Anspruch auf § 675 a BGB i.V.m. Art. 239 EBGB i.V.m. § 12 BGB-InfoVO gestützt habe. Randnummer 39 Verständlich ist dem Senat die vom Kläger zitierte Anspruchsgrundlage nicht, denn die von ihm in Bezug genommenen Vorschriften beziehen sich auf Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen. § 1 BGB-InfoVO füllt § 312 Abs. 1 und Abs. 2 BGB aus, während § 12 BGB-InfoVO § 675 a BGB ergänzt. Randnummer 40 Der Kläger führt auch nicht aus, warum er sich auf Vorschriften bezieht, die sich auf Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen beziehen. Randnummer 41 Eine abweichende Beurteilung ergibt sich aber nicht, weil die Informationspflichten auch insoweit nur gegenüber potentiellen Kunden im Zuge einer Vertragsanbahnung gelten, wie sich den entsprechenden Kommentierungen zu § 312 c BGB unschwer entnehmen lässt. Randnummer 42 Soweit sich der Kläger zur Stützung seiner Auffassung auf die Kommentierung von Palandt/Sprau BGB, 67. Aufl. § 675 a Rdz. 6 bezieht, in der unter dem Tatbestandsmerkmal „Zurverfügungstellen der Information“, vom „Interessenten“ die Rede ist, ist unter den anderen Randnummern fortlaufend von Kunden die Rede. Hier ist lediglich eine sprachliche Abwechslung vorgenommen, ohne dass damit etwas anderes gemeint ist. Auch soweit im MüKo (5. Aufl. BGB § 675 a Rdn. 9 und 10) vom „Interessenten“ die Rede ist, meint dies sprachlich den Kunden oder potentiellen Kunden. Der insoweit einschlägige § 12 der Verordnung über Informations- und
weispflichten
bürgerlichem Recht (BGB-InfoVO), der auf der Grundlage von Art. 239 EGBGB erlassen wurde, spricht ausdrücklich von Kundeninformationspflichten gegenüber tatsächlichen und möglichen Kunden. Randnummer 43 Der Senat schließt sich der Bewertung des Landgerichts in vollem Umfang an, und zwar auch, soweit eine analoge Anwendung der Vorschrift zur Ausweitung des Kreises der Berechtigten unter Erstreckung auf Verbraucherschutzverbände abgelehnt wird. Randnummer 44 Die Rüge des Klägers, die Entscheidung des Oberlandesgerichts München und ihr folgend das Landgericht im angefochtenen Urteil habe nicht hinreichend zwischen §§ 675 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB unterschieden, erschließt sich dem Senat nicht. Randnummer 45 Zwar gilt die Informationspflicht des § 12 BGB-InformationspflichtenVO gemäß ausdrücklicher Bestimmung in § 13 der genannten Verordnung nur für Überweisungen im Rahmen der §§ 676 a bis 676 b BGB. Randnummer 46 Damit wird allerdings lediglich die Einschränkung des Anwendungsbereichs aufgegriffen, die sich ohnedies bereits aus § 675 a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ergibt. Randnummer 47 Der Unterschied zwischen den Sätzen 1 und 2 des § 675 a Abs. 1 BGB besteht nur darin, dass Satz 1 als allgemeine Informationspflicht für Kreditinstitute und ihre Standardgeschäfte gilt, denn als öffentliche Geschäftsbesorger gehören Kreditinstitute zu den Normadressaten dieser Vorschrift, und der Satz 2 zusätzlich für Kreditinstitute Informationen über Ausführungsfristen, Wertstellungszeitpunkte und Referenzkurse von Überweisungen vorschreibt, um die es hier zum einen überhaupt nicht geht und aus denen zum Anderen für den Adressatenkreis nichts hergeleitet werden kann. Randnummer 48 Dem Kläger kann auch nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, die angefochtene Entscheidung laufe der Intension des EU-Gesetzgebers zuwider, der alle Mitgliedsstaaten verpflichtet habe, Verbraucherschutzverbände mit wirksamen Mitteln auszustatten und die Einschränkung des Landgerichts unterlaufe Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Verbraucher die effektive Möglichkeit zu geben, sich zu informieren. Randnummer 49 Die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung der vorgenannten Rechtsgrundlagen, zu der die Gerichte der Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft verpflichtet sind, Art. 249 Abs. 3 i. V. m. Art. 10 EGV, Art. 20 Abs. 3 GG. Randnummer 50 § 675 a BGB wurde in Umsetzung der Überweisungsrichtlinie, Art. 3 - 5 der EG-Richtlinie 97/5/EG vom 27.01.1997 in das BGB eingefügt. Randnummer 51 Die Überweisungsrichtlinie sieht ausschließlich Kunden als anspruchsberechtigt für die dort genannten Informationen an. Randnummer 52
der Richtlinie 97/5/EG stellen die Institute „ihren tatsächlichen und möglichen Kunden die Informationen über die Konditionen für grenzüberschreitende Informationen schriftlich… zur Verfügung“. Dabei meint Kunde gemäß Art. 2 j der Richtlinie 97/5/EG je
Zusammenhang den Auftrageber oder den Begünstigten. Randnummer 53 Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass die Rechte aus der Richtlinie nur Personen zustehen sollen, die entweder bereits einen Vertrag mit dem Kreditinstitut abgeschlossen haben oder die sich zumindest in der Phase der Vertragsanbahnung befinden, nicht aber Personen, die einen geschäftlichen Kontakt nicht anstreben, sondern nur zur Verfolgung anderer Interessen, wie auch hier des Vereinsinteresses als Verbraucherschutzverband, den Inhalt des Preis- und Leistungsverzeichnisses zur Kenntnis nehmen wollen. Randnummer 54 Auch bei Beachtung des Grundsatzes der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts ist der Kläger, der allein zu dem Zweck, Verbraucherschutz zu betreiben, den Inhalt des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten zur Kenntnis nehmen will, nicht zu den Anspruchsberechtigten gemäß § 675 a Abs. 1 S. 1 BGB zu zählen. Randnummer 55 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bei einem derartigen Verständnis des § 675 a Abs. 1 S. 1 BGB komme es zu Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich des möglichen Kunden, der einen Informationsanspruch habe. Randnummer 56 Anspruchsberechtigter gemäß § 675 a Abs. 1 S. 1 BGB ist entsprechend den aufgezeigten Grundsätzen der Kunde bzw. potentielle Kunde, der einen geschäftlichen Kontakt möglicherweise anstrebt, während aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten derjenige ausscheidet, der von vorneherein kein vertragliches Verhältnis anstrebt, wie dies ersichtlich beim Kläger der Fall ist. Randnummer 57 Aus den vorgenannten Gründen, steht dem Kläger auch kein Anspruch gegen die Beklagte zu, ihm das aktuelle vollständige Preis- und Leistungsverzeichnis auf Verlangen (unentgeltlich) zur Verfügung zu stellen. Eine Erweiterung des aufgezeigten Kreises der Anspruchsberechtigten im Wege einer analogen Anwendung des § 675 a Abs. 1 BGB auf Verbraucherschutzverbände scheitert an den für eine Analogie erforderlichen Voraussetzungen der vergleichbaren Interessenlage und einer planwidrigen Regelungslücke. Randnummer 58 Im Gegenteil unterscheidet sich die Interessenlage des Klägers als bankenrechtlicher Verbraucherschutzverband an der beanspruchten Übersendung des Preis- und Leistungsverzeichnis ganz wesentlich von der Interessenlage eines Kunden bzw. potentiellen Kunden. Randnummer 59 Der Kunde soll durch die Einsichtnahme in das Preis- und Leistungsverzeichnis in die Lage versetzt werden, die vom Kreditinstitut angebotenen Konditionen mit denen anderer Kreditinstitute zu vergleichen. Demgegenüber will der Kläger durch die Einsichtnahme nicht ein Informationsdefizit, das möglicherweise auf Seiten eines Kunden besteht ausgleichen, sondern seine satzungsmäßige Aufgabe als Verbraucherschutzverband verfolgen und das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten darauf kontrollieren, ob bestimmte Klauseln der allgemeinen Geschäftsbedingungen Anlass zur Beanstandung im Sinne einer Abmahnung und gegebenenfalls Klageerhebung
dem Unterlassungsklagengesetz geben. Randnummer 60 Das kumulativ hinzutretende Erfordernis einer planwidrigen Regelungslücke ist ebenfalls nicht gegeben. Eine solche liegt grundsätzlich nur vor, wenn das Gesetz für eine bestimmte Fallgestaltung, die innerhalb des geregelten Bereichs liegt, keine Regelung enthält (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB,
G haben Verbraucherschutzverbände lediglich einen eng umgrenzten Auskunftsanspruch über Namen und zustellungsfähige Anschrift von Unternehmen gegenüber Post-, Telekommunikations-, Tele- oder Mediendienste. Randnummer 66 Hierdurch soll den Verbraucherschutzverbänden die Durchsetzung ihres Klagerechts
den §§ 1, 2 UKlaG ermöglicht werden, denn eine Klage gegen verbraucherschützenden Gesetzen zuwiderhandelnde Unternehmen soll nicht daran scheitern, dass ihnen die Klage nicht zugestellt werden kann. Randnummer 67 In der Gesetzesgeschichte und –begründung dieses erst
träglich auf Anregung des Bundesrats eingeführten Auskunftsanspruchs kommt deutlich zum Ausdruck, dass dieser Anspruch nur zur Behebung des sogenannten Ermittlungsproblems bei Postfachadressen sowie –medienübergreifend – auch bei Telefonnummern und Internetadressen eingeräumt wird (vgl. Bundestags-Drucksache 14/6857 v. 31.08.2001, S. 39 f., 70 f.). Dieser Anspruch besteht allerdings nur dann, wenn die in § 13 UKlaG genannten Angaben nicht anderweitig beschafft werden können, § 13 Abs. 1 Ziffer 2 UKlaG. Dies zeigt deutlich den Willen des Gesetzgebers, Verbraucherschutzverbänden nur ein restriktiv zu verstehendes Auskunftsrecht einzuräumen. Randnummer 68 Deshalb kann ein darüber hinausgehendes Informationsrecht zugunsten von Verbraucherschutzverbänden dieser restriktiv gefassten Norm auch nicht im Wege der Analogie entnommen werden. Die Einräumung eines solchen Anspruchs kann nicht durch Rechtsfortbildung seitens der Rechtsprechung erfolgen, sondern wäre Sache des Gesetzgebers. Randnummer 69 Auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 93/13/ EWG vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und der Richtlinie 98/27/EG vom 19.05.1998 über Unterlassungsklagen steht dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Randnummer 70 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG bestimmt zwar, dass die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass im Interesse der Verbraucher angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird. Randnummer 71
Abs. 2 der genannten Vorschrift müssen diese in Abs. 1 genannten Mittel auch Rechtsvorschriften einschließen, wonach Personen oder Organisationen, die
dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst worden sind, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen. Randnummer 72 Diesen Vorgaben ist der deutsche Gesetzgeber aber unter anderem mit dem Unterlassungsklagengesetz
gekommen. Einen weitergehenden Auskunftsanspruch als den vom deutschen Gesetzgeber eingeräumten, sieht weder die Richtlinie 93/13/ EWG noch die Richtlinie 98/97/EG vor. Randnummer 73 Im Gegenteil enthält die Richtlinie 93/13/EWG im vorletzten Absatz ihre Erwägungsgründe ausdrücklich ein Verbot einer „Vorabkontrolle“, das auch nicht durch die zeitlich später erlassene Richtlinie 98/27/EG aufgehoben wurde, die in ihren Erwägungsgründen ausdrücklich auf beanstandete Verstöße abstellt. Randnummer 74 Danach müssen zwar Verbraucherschutzverbände Verfahren einleiten können, die - so der Wortlaut - insbesondere missbräuchliche Klauseln zum Gegenstand haben. Diese Möglichkeit, die das Unterlassungsklagegesetz gewährt, bedeutet jedoch keine Vorabkontrolle von v erwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Randnummer 75 Das europäische Verbraucherschutzrecht will die Verbraucherschutzverbände ausdrücklich nur mit der Bekämpfung eines „beanstandeten“ Verstoßes befassen (vgl. 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 98/27 EG), ihnen jedoch gerade nicht eigene Ermittlungs- und Auskunftsbefugnisse gegenüber jedem Kreditinstitut oder Geschäftsbesorger ganz unabhängig von einem konkreten Verstoß gegen eine verbraucherschützende Vorschrift einräumen. Randnummer 76 Da die Belastung eines Kreditinstituts oder Geschäftsbesorgers mit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung auch außerhalb der Anbahnung eines Geschäfts einen unmittelbaren Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, Art. 12 GG, jedenfalls aber in die allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG darstellen würde, hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, die der deutsche Gesetzgeber in den § 2, 13, 13 a UKlaG, § 675 a BGB gerade nicht getroffen hat. Es ist deshalb von einer bewussten und nicht von einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzgebers auszugehen. Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen nicht vor. Randnummer 77 Wie das Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass auch die Grundsätze des Verbraucherschutzes das vom Kläger beanspruchte umfassende Auskunftsrecht nicht erfordern. Randnummer 78 Er wird in der Ausübung seiner satzungsmäßigen Aufgaben nicht dadurch beschränkt, dass ihm das in Anspruch genommene umfassende Auskunftsrecht nicht zusteht. Randnummer 79 Die benötigten Informationen zur Vorbereitung einer Klage
den §§ 1, 2 UKlaG können ihm Kunden liefern, wenn sie sich durch Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen wie hier dem Preis- und Leistungsverzeichnis benachteiligt fühlen und deshalb an den Kläger wenden. Randnummer 80 Der Senat schließt sich der Argumentation des Landgerichts an. Randnummer 81 Es besteht keine Veranlassung, der Anregung des Klägers zu folgen,
GH zu der Frage einzuholen, ob Artikel 7 der Richtlinie 93/13/EWG vorsieht, dass Verbraucherschutzverbänden als wirksames Mittel zur Bekämpfung missbräuchlicher Klauseln ein Auskunftsanspruch gegenüber Klauselverwendern zusteht. Randnummer 82 Wie festgestellt hat der deutsche Gesetzgeber die Überweisungsrichtlinie nicht unvollständig oder fehlerhaft umgesetzt. Den vom Kläger behaupteten explizit ausgedrückten EU-Gesetzgeberwillen, wonach Verbraucherschutzverbänden vorab ein allgemeines Informations- und Auskunftsrecht zuzugestehen wäre, lässt sich den untersuchten Richtlinien nicht entnehmen, wie im Einzelnen aufgezeigt. Randnummer 83 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Randnummer 84 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 85 Die Revision war zuzulassen, § 543 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Randnummer 86 Es ist eine klärungsbedürftige grundsätzliche Frage, ob auch Verbraucherschutzverbände, die von vorneherein keinen geschäftlichen Kontakt mit einem Kreditinstitut anstreben,
1 Satz 2 BGB anspruchsberechtigt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190014449
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.