gehend BGH,
Ablauf der gesetzten Wochenfrist und erneuter Ablehnung der Beklagten mahnte der Kläger die Beklagte unter Übermittlung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab (Bl. 49 und 50). Die Beklagte wies die Abmahnung mit der Begründung zurück, Informationspflichten bestünden nur gegenüber Kunden sowie Personen, die eine Geschäftsverbindung mit der A aufbauen wollten. Der Verpflichtung werde durch Bereithaltung des Preis- und Leistungsverzeichnisses zur Kenntnisnahme in den Geschäftsräumen genügt. Ferner verwies die Beklagte auf die …rechtliche Besonderheit des gesetzlichen Regionalitätsprinzips - ein besonderes Interesse, einem Verein mit Sitz in O1 ohne Einrichtung in Hessen die Abmahntätigkeit in Hessen zu ermöglichen, lasse sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Es sei kein Anhaltspunkt vorhanden, dass der Gesetzgeber regional aufgestellten Verbraucherschutzeinrichtungen einen bundesweiten Auskunftsanspruch zuerkennen wolle. Randnummer 5 Auch aus dem allgemeinen Abmahnrecht lasse sich keine Verpflichtung zur Übersendung des Preisverzeichnisses ableiten, denn der Abmahner werde im Rahmen einer GoA für den Abgemahnten tätig und es gehöre deshalb zu seinen Pflichten, den Sachverhalt selbst zu ermitteln, d.h. z.B. die Geschäftsräume der A aufzusuchen, um Einblick in das dort ausliegende Preisverzeichnis zu nehmen oder einen Verbraucher vor Ort zu bitten, das Preisverzeichnis zu besorgen, wenn dieser sich um Rat fragend an den Verein wende. Randnummer 6 Wenn sich Verbraucher nicht an den Kläger wendeten, könne dies nicht zur Folge haben, dass diesen Mangel die A kompensieren müsse. Randnummer 7 Der Anspruch auf (noch dazu kostenlose) Überlassung des Preis- und Leistungsverzeichnisses wurde damit verneint. Randnummer 8 Am 25.6.2007 begaben sich dann zwei Mitarbeiter des Klägers in die Geschäftsräume der Beklagten der …straße .. in O2, gaben sich als „interessierte Besucher“ aus und erbaten Einsichtnahme in das komplette aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis. Laut Darstellung des vom Kläger vorgelegten Schreibens der Beklagten vom 11.7.2007 wurde auf
frage verneint, dass die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung beabsichtigt sei und eine Visitenkarte des Klägers vorgezeigt. Randnummer 9 Die Mitarbeiterin der Beklagten Frau Z1 verweigerten die Einsichtnahme in das komplette aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis, das am Schalter bereit gehalten wird. Der Kläger mahnte die Beklagte wiederum ab (Schreiben vom 4.7.2007 Anlage K 2 = Bl. 13 d.A.). Die Beklagte lehnte unter dem 11.7.2007 die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab (Anlage K 4 = Bl. 15 d.A.). Randnummer 10 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei gemäß §§ 675 a, 312 b Abs. 1 Satz 1 und 2, 312 c, 126 b BGB i.V.m. der Informationspflichtverordnung § 1 Abs. 1 Nr. 7 verpflichtet, Interessenten Einsicht in das komplette aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis zu geben. Die Beklagte sei entsprechend der Rechtsprechung zu Testkäufen verpflichtet, Testbeobachtungen des Klägers zuzulassen. Die ihr zugewiesenen Aufgaben, die in der Richtlinie 93/13/EWG des Rats vom 15.4.1993 über die Verwendung missbräuchlicher Klauseln festgehalten seien, könne der Kläger nur erfüllen, wenn er das aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis einsehen könne. Der Kläger hat sich auf die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.1.2007 Az.: 2/2 O 267/06, des Landgerichts Nürnberg/Fürth vom 16.11.2006 9856/06, des OLG Bamberg vom 22.2.2007 3 W 19/07 und des Landgerichts Schweinfurt vom 30.1.2007 Az.: 22 O 3/07 bezogen. Randnummer 11 Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, § 13 UklaG regle auch Auskunftsansprüche wie den vorliegenden. Randnummer 12 Der Kläger hat beantragt,
Auf diese Unterscheidung komme es nicht an. Der Begriff „interessierter Besucher“ sei mit dem des potentiellen Kunden gleich zu setzen. Anspruchsberechtigt sei jeder Interessent. Randnummer 22 § 675 a BGB definiere die Gruppe der Informationsberechtigten nicht. So spreche die Kommentierung im Palandt von „Interessenten“. Der Kläger sei Interessent und deshalb im Sinne des § 675 a BGB anspruchsberechtigt. Die vom Landgericht vorgenommene Einschränkung unterlaufe den Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Verbraucher die effektive Möglichkeit zu geben, sich zu informieren. Randnummer 23 § 675 a BGB sei wirkungslos, wenn die Bank den Interessierten erst einmal über die Frage in einen Rechtsstreit zwingen könne, ob er überhaupt Kunde oder potentieller Kunde sei. Randnummer 24 Im übrigen rügt die Klägerin, die Rechtsauffassung der angefochtenen Entscheidung sei haltlos, soweit eine analoge Anwendung des § 675 a BGB i.V.m. Art. 239 EGBGB i.V.m.§ 12 Abs. 1 Satz 1 BGB– Info-VO mangels Regelungslücke verneint würde, sei doch die bloße Verwendung einer missbräuchlichen Klausel schon ausreichender Anlass für ihre Bekämpfung. Verbraucherschutz solle gerade vorbeugend sein und es könne nicht sein, dass die Bekämpfung von missbräuchlichen Klauseln erst bei einem eingetretenen Schaden einsetzen dürfe. Randnummer 25 Insoweit verweist der Kläger auf seine erstinstanzlichen Darlegungen, dass der EU-Gesetzgeber die Mitgliedsstaaten in der zitierten Richtlinie dazu verpflichtet habe, die Verbraucherschutzverbände mit wirksamen Mitteln auszustatten, um missbräuchlichen Klauseln ein Ende zu setzen. Diesen EU-Gesetzgeberwillen missachte das Landgericht im angefochtenen Urteil. Randnummer 26 Der Kläger beantragt deshalb auch,
GH zu der Frage einzuholen, ob Art. 7 der Richtlinie 93/13 EWG vorsehe, dass Verbraucherschutzverbänden als wirksames Mittel zur Bekämpfung missbräuchlicher Klauseln ein Auskunftsanspruch gegenüber Klauselverwendern zustehe, die ihre Klauseln nicht allgemein öffentlich (z.B. im Internet) zugänglich machen, um diesen die Überprüfung der Klauseln auf Missbräuchlichkeit zu ermöglichen und zwar für den Fall, dass der Senat zu dem Ergebnis gelangt, der Klägerin stehe kein Direktanspruch aus § 675 a BGB zu. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, zu unterlassen,
der Überweisungsrichtlinie gerade nicht stattfinden. Randnummer 31 Da der deutsche Gesetzgeber die Überweisungsrichtlinie nicht unvollständig oder falsch umgesetzt habe, verbiete sich eine Vorlage an den EuGH. Randnummer 32 Im übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 33 II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist unbegründet. Randnummer 34 Die gegen die Abweisung des Klageantrags zu a) gerichtete Berufung ist unbegründet, denn die Beklagte ist nur verpflichtet, Kunden oder im Rahmen der Geschäftsanbahnung potentiellen Kunden gemäß § 675 a BGB ein Einsichtsrecht in ihr Preis- und Leistungsverzeichnis zu gewähren, nicht aber irgendwelchen „Interessenten“. Diese Informationsverpflichtung wird von der Beklagten auch in vollem Umfang anerkannt. Der Vorfall vom 25.6.2007 ist nicht geeignet, eine die Erstbegehungsgefahr begründende Verletzungshandlung anzunehmen. Randnummer 35 Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit er den Begriff „interessierte Besucher“ mit dem eines potentiellen Kunden gleichsetzt. Soweit die Mitarbeiter des Klägers, die am 25.6.2007 die Geschäftsräume der Beklagten aufsuchten und Einsicht in das vollständige Preis- und Leistungsverzeichnis verlangten und sich nicht mit dem Verweis auf den Preisaushang begnügten, sich
der Darstellung des Klägers jedenfalls nicht als Repräsentanten des Klägers vorstellten, folgt daraus noch nicht, dass die Beklagte sie als potentielle Kunden betrachtete oder betrachten musste, zumal vorliegend der Darstellung in der Klageerwiderung nicht entgegengetreten wurde, der Vertreter des Klägers, Herr Z2, habe auf zweimalige
frage verneint, ins Geschäftsgebiet der Beklagten ziehen und eine Geschäftsbeziehung anbahnen zu wollen. Randnummer 36 Der Besuch ist zudem vor dem Hintergrund der bereits seit Februar 2007 vorausgegangenen Korrespondenz zu sehen, die es für die Beklagte nahe legte, dass Mitarbeiter des Klägers die Geschäftsräume der Beklagten aufsuchen würden. Es ist durchaus auffällig, wenn gleich mehrere Personen sich als „interessierte Besucher“ vorstellen, in diesem Rahmen ganz offensichtlich nicht die Rede von der beabsichtigten Einrichtung eines Kontos oder der Durchführung eines anderen Bankgeschäftes ist und ohne Weiteres Einsicht in das vollständige aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis verlangt wird. Darüber hinaus wurde die Visitenkarte des Klägers vorgelegt und dadurch klargestellt, dass der Kläger in seiner Funktion als bankenrechtlicher Verbraucherschutzverein die Einsichtnahme in das Preis- und Leistungsverzeichnis begehrte. Randnummer 37 Dass dies den Mitarbeitern des Klägers verweigert wurde, lässt noch nicht den Schluss zu, die Beklagte verweigere auch Kunden oder potentiellen Kunden auf entsprechendes Verlangen die Einsichtnahme. Randnummer 38 Dass das aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis bei der Beklagten in den Geschäftsräumen zur Einsicht vorhanden ist, ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Randnummer 39 Die Beklagte hätte auch nicht etwa den Antrag unter Verwahrung gegen die Belastung mit den Kosten des Rechtsstreits anerkennen müssen, denn die Einsichtgewährung für einen „Interessenten“ ist etwas anderes, als für einen potentiellen Kunden - insoweit wäre dann auch ein anderer Streitgegenstand gegeben. Randnummer 40 Dem Kläger bzw. seinen sich als „interessierte Besuchern“ ausgebenden Mitarbeitern steht das verlangte Einsichtsrecht nicht zu. Der Kläger stützt mit der Berufung
wie vor einen derartigen Anspruch auf § 675 a, 312 b Abs. 1 Satz 1 und 2, 312 c, 126 BGB sowie die Informationspflichtverordnung § 1 Abs. 1 Nr. 7 und macht darüber hinaus geltend, der Anspruch ergebe sich auch aus der direkten Anwendung des § 675 a BGB. Randnummer 41 Die vom Kläger in der Klageschrift und erneut in der Berufungsschrift zitierte Anspruchsgrundlage, die auch
Erörterung weiter geltend gemacht worden ist, ist nicht
vollziehbar, denn die von ihm in Bezug genommenen Vorschriften beziehen sich auf Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen. § 1 BGB-InfoVO füllt § 312 Abs. 1 und Abs. 2 BGB aus, während § 12 BGB-InfoVO § 675 a BGB ergänzt. Randnummer 42 Der Kläger führt auch nicht aus, warum er sich auf Vorschriften bezieht, die sich auf Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen beziehen. Randnummer 43 Eine abweichende Beurteilung ergibt sich aber nicht, weil die Informationspflichten auch insoweit nur gegenüber potentiellen Kunden im Zuge einer Vertragsanbahnung gelten, wie sich den entsprechenden Kommentierungen zu § 312 c BGB unschwer entnehmen lässt. Randnummer 44 Soweit sich der Kläger zur Stützung seiner Auffassung auf die Kommentierung von Palandt/Sprau BGB,
weispflichten
bürgerlichem Recht (BGB-InfoVO), der auf der Grundlage von Art. 239 EGBGB erlassen wurde, spricht ausdrücklich von Kundeninformationspflichten gegenüber tatsächlichen und möglichen Kunden. Randnummer 45 Der Senat schließt sich der Bewertung des Landgerichts in vollem Umfang an, und zwar auch, soweit eine analoge Anwendung der Vorschrift zur Ausweitung des Kreises der Berechtigten unter Erstreckung auf Verbraucherschutzverbände abgelehnt wird. Randnummer 46 Dem Kläger kann auch nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, die angefochtene Entscheidung laufe der Intension des EU-Gesetzgebers zuwider, der alle Mitgliedsstaaten verpflichtet habe, Verbraucherschutzverbände mit wirksamen Mitteln auszustatten und die Einschränkung des Landgerichts unterlaufe Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Verbraucher die effektive Möglichkeit zu geben, sich zu informieren. Randnummer 47 Die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung der vorgenannten Rechtsgrundlagen, zu der die Gerichte der Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft verpflichtet sind, Art. 249 Abs. 3 i. V. m. Art. 10 EGV, Art. 20 Abs. 3 GG. Randnummer 48 § 675 a BGB wurde in Umsetzung der Überweisungsrichtlinie, Art. 3 - 5 der EG-Richtlinie 97/5/EG vom 27.01.1997 in das BGB eingefügt. Randnummer 49 Die Überweisungsrichtlinie sieht ausschließlich Kunden als anspruchsberechtigt für die dort genannten Informationen an. Randnummer 50
der Richtlinie 97/5/EG stellen die Institute „ihren tatsächlichen und möglichen Kunden die Informationen über die Konditionen für grenzüberschreitende Informationen schriftlich… zur Verfügung. Dabei meint Kunde gemäß Art. 2 j der Richtlinie 97/5/EG je
Zusammenhang den Auftrageber oder den Begünstigten. Randnummer 51 Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass die Rechte aus der Richtlinie nur Personen zustehen sollen, die entweder bereits einen Vertrag mit dem Kreditinstitut abgeschlossen haben oder die sich zumindest in der Phase der Vertragsanbahnung befinden, nicht aber Personen, die einen geschäftlichen Kontakt nicht anstreben, sondern nur zur Verfolgung anderer Interessen, wie auch hier des Vereinsinteresses als Verbraucherschutzverband, den Inhalt des Preis- und Leistungsverzeichnisses zur Kenntnis nehmen wollen. Randnummer 52 Auch bei Beachtung des Grundsatzes der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts ist der Kläger, der allein zu dem Zweck, Verbraucherschutz zu betreiben, den Inhalt des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten zur Kenntnis nehmen will, nicht zu den Anspruchsberechtigten gemäß § 675 a Abs. 1 S. 1 BGB zu zählen. Randnummer 53 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bei einem derartigen Verständnis des § 675 a Abs. 1 S. 1 BGB komme es zu Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich des möglichen Kunden, der einen Informationsanspruch habe. Anspruchsberechtigter gemäß § 675 a Abs. 1 S. 1 BGB ist entsprechend den aufgezeigten Grundsätzen der Kunde bzw. potentielle Kunde, der einen geschäftlichen Kontakt möglicherweise anstrebt, während aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten derjenige ausscheidet, der von vorneherein kein vertragliches Verhältnis anstrebt, wie dies ersichtlich beim Kläger der Fall ist. Randnummer 54 Aus den vorgenannten Gründen, steht dem Kläger auch kein Anspruch gegen die Beklagte zu, ihm das aktuelle vollständige Preis- und Leistungsverzeichnis auf Verlangen (unentgeltlich) zur Verfügung zu stellen. Eine Erweiterung des aufgezeigten Kreises der Anspruchsberechtigten im Wege einer analogen Anwendung des § 675 a Abs. 1 BGB auf Verbraucherschutzverbände scheitert an den für eine Analogie erforderlichen Voraussetzungen der vergleichbaren Interessenlage und einer planwidrigen Regelungslücke. Randnummer 55 Im Gegenteil unterscheidet sich die Interessenlage des Klägers als bankenrechtlicher Verbraucherschutzverband an der beanspruchten Übersendung des Preis- und Leistungsverzeichnis ganz wesentlich von der Interessenlage eines Kunden bzw. potentiellen Kunden. Randnummer 56 Der Kunde soll durch die Einsichtnahme in das Preis- und Leistungsverzeichnis in die Lage versetzt werden, die vom Kreditinstitut angebotenen Konditionen mit denen anderer Kreditinstitute zu vergleichen. Demgegenüber will der Kläger durch die Einsichtnahme nicht ein Informationsdefizit, das möglicherweise auf Seiten eines Kunden besteht ausgleichen, sondern seine satzungsmäßige Aufgabe als Verbraucherschutzverband verfolgen und das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten darauf kontrollieren, ob bestimmte Klauseln der allgemeinen Geschäftsbedingungen Anlass zur Beanstandung im Sinne einer Abmahnung und gegebenenfalls Klageerhebung
dem Unterlassungsklagengesetz geben. Randnummer 57 Das kumulativ hinzutretende Erfordernis einer planwidrigen Regelungslücke ist ebenfalls nicht gegeben. Eine solche liegt grundsätzlich nur vor, wenn das Gesetz für eine bestimmte Fallgestaltung, die innerhalb des geregelten Bereichs liegt, keine Regelung enthält (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB,
G haben Verbraucherschutzverbände lediglich einen eng umgrenzten Auskunftsanspruch über Namen und zustellungsfähige Anschrift von Unternehmen gegenüber Post-, Telekommunikations-, Tele- oder Mediendienste. Randnummer 63 Hierdurch soll den Verbraucherschutzverbänden die Durchsetzung ihres Klagerechts
den §§ 1, 2 UKlaG ermöglicht werden, denn eine Klage gegen verbraucherschützenden Gesetzen zuwiderhandelnde Unternehmen soll nicht daran scheitern, dass ihnen die Klage nicht zugestellt werden kann. Randnummer 64 In der Gesetzesgeschichte und –begründung dieses erst
träglich auf Anregung des Bundesrats eingeführten Auskunftsanspruchs kommt deutlich zum Ausdruck, dass dieser Anspruch nur zur Behebung des sogenannten Ermittlungsproblems bei Postfachadressen sowie –medienübergreifend – auch bei Telefonnummern und Internetadressen eingeräumt wird (vgl. Bundestags-Drucksache 14/6857 v. 31.08.2001, S. 39 f., 70 f.). Dieser Anspruch besteht allerdings nur dann, wenn die in § 13 UKlaG genannten Angaben nicht anderweitig beschafft werden können, § 13 Abs. 1 Ziffer 2 UKlaG. Dies zeigt deutlich den Willen des Gesetzgebers, Verbraucherschutzverbänden nur ein restriktiv zu verstehendes Auskunftsrecht einzuräumen. Randnummer 65 Deshalb kann ein darüber hinausgehendes Informationsrecht zugunsten von Verbraucherschutzverbänden dieser restriktiv gefassten Norm auch nicht im Wege der Analogie entnommen werden. Die Einräumung eines solchen Anspruchs kann nicht durch Rechtsfortbildung seitens der Rechtsprechung erfolgen, sondern wäre Sache des Gesetzgebers. Randnummer 66 Auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 93/13/ EWG vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und der Richtlinie 98/27/EG vom 19.05.1998 über Unterlassungsklagen steht dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Randnummer 67 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG bestimmt zwar, dass die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass im Interesse der Verbraucher angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird. Randnummer 68
Abs. 2 der genannten Vorschrift müssen diese in Abs. 2 genannten Mittel auch Rechtsvorschriften einschließen, wonach Personen oder Organisationen, die
dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst worden sind, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen. Randnummer 69 Diesen Vorgaben ist der deutsche Gesetzgeber aber unter anderem mit dem Unterlassungsklagengesetz
gekommen. Einen weitergehenden Auskunftsanspruch als den vom deutschen Gesetzgeber eingeräumten, sieht weder die Richtlinie 93/13/ EWG noch die Richtlinie 98/97/EG vor. Randnummer 70 Im Gegenteil enthält die Richtlinie 93/13/EWG im vorletzten Absatz ihre Erwägungsgründe ausdrücklich ein Verbot einer „Vorabkontrolle“, das auch nicht durch die zeitlich später erlassene Richtlinie 98/27/EG aufgehoben wurde, die ausdrücklich auf beanstandete Verstöße abstellt. Randnummer 71 Danach müssen zwar Verbraucherschutzverbände Verfahren einleiten können, die - so der Wortlaut - insbesondere missbräuchliche Klauseln zum Gegenstand haben. Diese Möglichkeit, die das Unterlassungsklagegesetz gewährt, bedeutet jedoch keine Vorabkontrolle von verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne konkreten Anlass. Das europäische Verbraucherschutzrecht will die Verbraucherschutzverbände ausdrücklich nur mit der Bekämpfung eines „beanstandeten“ Verstoßes befassen (vgl. 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 98/27 EG), ihnen jedoch gerade nicht eigene Ermittlungs- und Auskunftsbefugnisse gegenüber jedem Kreditinstitut oder Geschäftsbesorger ganz unabhängig von einem konkreten Verstoß gegen eine verbraucherschützende Vorschrift einräumen. Randnummer 72 Da die Belastung eines Kreditinstituts oder Geschäftsbesorgers mit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung auch außerhalb der Anbahnung eines Geschäfts einen unmittelbaren Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, Art. 12 GG, jedenfalls aber in die allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG darstellen würde, hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, die der deutsche Gesetzgeber in den § 2, 13, 13 a UKlaG, § 675 a BGB gerade nicht getroffen hat. Es ist deshalb von einer bewussten und nicht von einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzgebers auszugehen. Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen nicht vor. Randnummer 73 Wie das Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass auch die Grundsätze des Verbraucherschutzes das vom Kläger beanspruchte umfassende Auskunftsrecht nicht erfordern. Randnummer 74 Er wird in der Ausübung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben nicht dadurch beschränkt, dass ihm das in Anspruch genommene umfassende Auskunftsrecht nicht zusteht. Randnummer 75 Die benötigten Informationen zur Vorbereitung einer Klage
den §§ 1, 2 UKlaG können ihm Kunden liefern, wenn sie sich durch Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen wie hier dem Preis- und Leistungsverzeichnis benachteiligt fühlen und deshalb an den Kläger wenden. Randnummer 76 Der Senat schließt sich der Argumentation des Landgerichts an. Randnummer 77 Es gibt keine Veranlassung, der Anregung des Klägers zu folgen,
GH zu der Frage einzuholen, ob Artikel 7 der Richtlinie 93/13/EWG vorsieht, dass Verbraucherschutzverbänden als wirksames Mittel zur Bekämpfung missbräuchlicher Klauseln ein Auskunftsanspruch gegenüber Klauselverwendern zusteht. Randnummer 78 Wie festgestellt hat der deutsche Gesetzgeber die Überweisungsrichtlinie nicht unvollständig oder fehlerhaft umgesetzt. Den vom Kläger behaupteten explizit ausgedrückten EU-Gesetzgeberwillen, wonach Verbraucherschutzverbänden vorab ein allgemeines Informations- und Auskunftsrecht zuzugestehen wäre, lässt sich den untersuchten Richtlinien nicht entnehmen, wie im Einzelnen aufgezeigt. Randnummer 79 Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Randnummer 80 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 81 Die Revision war zuzulassen, § 543 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Randnummer 82 Es ist eine klärungsbedürftige grundsätzliche Frage, ob auch Verbraucherschutzverbände, die von vorneherein keinen geschäftlichen Kontakt mit einem Kreditinstitut anstreben,
1 Satz 2 BGB anspruchsberechtigt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190014450
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