(2007), § 278, Rn. 20 m. w. N.). Randnummer 26 Hier bestanden jedoch keine Pflichten der Beklagten gegenüber den Klägern, die durch die C (schlecht oder nicht) erfüllt wurden. Randnummer 27 Es lässt sich insbesondere nicht erkennen, dass diese durch die Beklagten „gesteuert“ worden wäre oder im Interesse der Beklagten die Kunden informiert hat. Sie handelte vielmehr in Erfüllung einer eigenen Vertragspflicht aufgrund des zumindest konkludent mit den Klägern geschlossenen Beratungsvertrags. Sie vertrieb beziehungsweise vermittelte die Fondsbeteiligung, womit das Handeln in eigenem Interesse erfolgte. Randnummer 28 Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des OLG Stuttgart vom 22.01.2007, Az. 10 U 189/06, lag dort doch gerade der umgekehrte Fall vor. Die beratende Bank bediente sich nämlich des Verbandes als Erfüllungsgehilfe, um Bewertungen vornehmen zu lassen. Es ist insoweit nicht ersichtlich, wie die Stellung als „Koordinatorin“ des Vertriebs durch die C zu einer direkten Haftung gegenüber Kunden der C führt. Die D sind rechtlich selbständige juristische Personen, bei der A handelt es sich um eine eingetragene Genossenschaft nach dem Genossenschaftsgesetz. Randnummer 29 Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass, worauf der
- Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main in der Entscheidung vom
- März 2007, Az.: 3 U 107/06 , zutreffend hingewiesen hat, zwischen der Beratung über das Anlageobjekt und die Beratung des Anlegers selbst zu trennen ist. Letztere beinhaltet die Klärung der Frage, ob das konkrete Anlageobjekt anlegergerecht ist, also zu dem Anlageverhalten und -ziel des Kunden passt. Eine Beratung zu diesem Punkt war – möglicherweise – von der C geschuldet, nicht hingegen von den Beklagten, so dass die C nicht in deren Verantwortungsbericht tätig war. Randnummer 30 Mangels Anspruch in der Hauptsache ist die Klage auch nicht in den weiteren Forderungen begründet. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 32 Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar. Randnummer 33 Die Revision wird im Hinblick auf die Berücksichtigung des Mietausfallrisikos sowie der Darstellung der Vermietungskosten im Prospekt zugelassen, weil die Sache insofern grundsätzliche Bedeutung hat und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190014454