Konkludente Einwilligung zur Ausstrahlung eines Fernsehbeitrags Verfahrensgang vorgehend LG Limburg, 22. August 2008, 4 O 19/08, Urteil nachgehend BGH, 24. November 2009, VI ZR 213/09, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 22. August 2008 (4 O 19/08) wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird auf 130.000,- € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Parteien streiten um eine Entschädigung des Klägers für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung wegen Ausstrahlung eines Fernsehbeitrags, in dem der Kläger zu sehen war. Randnummer 2 Gemäß § 540 Abs.1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 22. August 2008 (Bl. 252 - 260 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 3 Das Landgericht hat mit vorgenanntem Urteil die Beklagte zur Zahlung von 10.000,- € sowie entsprechenden Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.307,81 € jeweils nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Randnummer 4 Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte habe den Kläger in der Sendung nicht so deutlich zeigen dürfen. Eine wirksame Einwilligung in die Sendung liege nicht vor, wohl aber eine konkludente Einwilligung in die Erstellung der Filmaufnahmen während der Polizeikontrolle. Randnummer 5 Dem Kläger sei bekannt, dass ein Reporterteam anwesend gewesen sei. Die Reporterin habe sich ihm vorgestellt, und er habe der Reporterin ein Interview gegeben. In diesem Verhalten liege eine Einwilligung in die Filmaufnahmen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Kläger vor dem Umsetzen des Fahrzeugs gegenüber POM A erklärt haben sollte, er wolle keinesfalls ins Fernsehen, denn sein weiteres Verhalten zeige, dass er insoweit seine Meinung geändert habe. Randnummer 6 Bezüglich der Ausstrahlung der Aufnahme sei zwar nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe von einer Einwilligung auszugehen, wenn jemand sich ohne Widerspruch filmen lasse und auch an ihn gerichtete Fragen beantworte. Jedoch müsse dem Betroffenen Zweck, Art und Umfang der geplanten Sendung bekannt sein, zumindest wenn der Betroffene unerfahren im Umgang mit Medien sei und die Sendung Vorgänge betreffe, die für den Betroffenen unangenehm seien. Der Kläger hätte bei Kenntnis des tatsächlichen Inhalts der Fernsehsendung seine Zustimmung zur Verwendung der Aufnahmen nie erteilt, denn er werde in der Sendung als uneinsichtiger Raser und Drängler dargestellt. Er habe die Problematik seiner Fahrweise nicht gesehen und sich auch keine Gedanken darüber gemacht, in welchem Kontext die Aufnahmen verwendet werden. Der Informationswert der Sendung wäre ebenso hoch gewesen, wenn der Hinweis auf die ….funktion des Klägers und die Wegstrecke weggelassen und das Gesicht des Klägers unkenntlich gemacht worden wäre. Randnummer 7 Die Persönlichkeitsrechtsverletzung sei so schwer, dass die Zahlung eines Schmerzensgeldes erforderlich sei. Den Kläger treffe aber ein Mitverschulden, weil er den Eindruck erweckt habe, es sei ihm recht, dass er gefilmt werde und zum Schluss noch in die Kamera gewinkt habe. Als Folge der Ausstrahlung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger von Kollegen an der Arbeitsstelle gefragt wurde, wie er ohne Führerschein zur Arbeit kommen wolle, dass er als Privatdozent zum beliebten Gesprächsthema für Studenten geworden sei, und dass er von Bekannten auf die Berichterstattung angesprochen wurde. Zwar habe die Beklagte diese Folgen bestritten. Sie seien aber plausibel, so dass eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO nicht erforderlich sei. Randnummer 8 Schmerzensgelderhöhend sei zu berücksichtigen, dass der Beitrag trotz des Schreibens des Klägervertreters vom 25. Oktober 2007 erneut ausgestrahlt wurde. Die Beklagte hätte dies verhindern müssen. Auf weitere Auskünfte habe der Kläger keinen Anspruch, da die genaue Zahl der Zuschauer für die Entscheidung nicht maßgebend sei. Randnummer 9 Gegen dieses ihm am 27. August 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am Montag, den 29. September 2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegt, die er mit einem am 27. Oktober 2008 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Randnummer 10 Zur Begründung trägt der Kläger vor, sein Auskunftsanspruch sei berechtigt, weil zu den Bemessungskriterien der Geldentschädigung die weite Verbreitung der Filmsequenz zähle. Gleiches gelte für die Zuschauerbeteiligung zu den jeweiligen Ausstrahlungen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts treffe den Kläger kein Mitverschulden an der Verbreitung des Sendebeitrags. Der Kläger habe gegenüber POM A sofort der Sendeausstrahlung widersprochen. Damit habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die weite Verbreitung bei der Würdigung des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen. Für die Höhe der Entschädigung sei unmaßgeblich, ob die gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen wahr seien, denn der Kläger sei keine relative Person der Zeitgeschichte. Außerdem sei das Ordnungswidrigkeitsverfahren vom Amtsgericht Montabaur eingestellt worden. Randnummer 11 Entgegen der Ansicht des Landgerichts diene auch die streitgegenständliche Sendung kommerziellen Zwecken der Beklagten. Bei einem Haushaltsvolumen der Beklagten von 2 Mrd. € könne ein Hemmeffekt durch einen Betrag von 10.000,- € nicht erreicht werden. Auch müsse das hohe Einkommen des Klägers berücksichtigt werden sowie der Umstand, dass die Beklagte vorsätzlich gehandelt habe. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, das am 22. August 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn abzuändern und wie folgt neu zu fassen: Randnummer 13 Die Beklagte wird verurteilt, 1. an den Kläger Auskunft zu erteilen über die Sequenz aus der Sendung „Sendung X“, erstmalig gesendet am … 2007, 21:00 Uhr, die den Kläger zeigt, in welcher Anzahl weitere Fernsehausstrahlungen auf welchem der Beklagten zugehörigen TV-Sendung zu welcher Sendezeit mit welcher Zuschauerbeteiligung erfolgten, 2. an den Kläger eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung zu zahlen, die einen Betrag von 125.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung nicht unterschreiten sollte, 3. an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.475,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 15 Auch sie hat gegen das ihr am 26. August 2008 zugestellte Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn mit einem am 26. September 2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 26. November 2008 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz das Rechtsmittel begründet. Randnummer 16 Die Beklagte trägt zur Begründung vor, der Kläger habe wirksam in die Ausstrahlung der Aufnahmen eingewilligt. Das Landgericht habe wesentliche Teile des Dialogs zwischen dem Filmteam und dem Kläger im Tatbestand weggelassen, insbesondere diejenigen Passagen, aus denen der Kläger die Thematik des Filmbeitrags erkennen konnte. Randnummer 17 Das Amtsgericht Mühlheim habe in einer parallelen Fallkonstellation eines anderen Betroffenen die Klage abgewiesen. Randnummer 18 Das Landgericht Duisburg habe die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen, weil der dortige Kläger wirksam in die Ausstrahlung eingewilligt habe, und weil ihm auch Sinn und Zweck der Aufnahmen bekannt waren. Randnummer 19 Auch dem Kläger sei bewusst, dass die Filmaufnahmen zum Zwecke der Ausstrahlung im Y gemacht wurden, da sich die Zeugin Z1 mit „Sendung X“ vorgestellt habe. Das Landgericht verkenne die Programmgestaltungsfreiheit der Beklagten, die durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützt sei. Hierin dürfe nur bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts eingegriffen werden. Diese liege aber wegen der Einwilligung des Klägers nicht vor. Randnummer 20 Der Kläger sei nicht in überraschender Situation gefilmt worden. Er habe ausreichend Zeit gehabt, sich auf die Filmsituation einzustellen und ihr zu widersprechen. Es habe auch kein rechtzeitiger Widerruf der Einwilligung vorgelegen, da die Beklagte zunächst eine Stellungnahme der Redaktion bzw. der beauftragten Produktionsgesellschaft einholen und das Rohmaterial bewerten musste. Einwilligungen in Film- oder Bildaufnahmen seien ohnehin nicht frei widerruflich. Ein wichtiger Grund für den Widerruf in die Einwilligung sei nicht erkennbar. Es liege keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und kein schweres Verschulden vor. Randnummer 21 Der Kläger sei nicht an den Pranger gestellt worden. Es sei eine sachliche Darstellungsform gewählt worden. Die Beklagte habe das Verhalten des Klägers als Einwilligung in die Aufnahmen und die Ausstrahlung werten dürfen. Damit fehle es auf jeden Fall an einem schweren Verschulden. Auch die Entschädigungshöhe von 10.000,- € sei unangemessen hoch. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 22. August 2008 insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 11.307,81 € zu zahlen und die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 24 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 25 II. Die Berufungen der Parteien sind zwar zulässig. Sie wurden insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Randnummer 26 Das Rechtsmittel des Klägers ist allerdings erfolglos, während das Rechtsmittel der Beklagten begründet ist. Randnummer 27 Dem Kläger steht weder der geltend gemachte Auskunftsanspruch noch ein Anspruch auf Geldentschädigung zu. Randnummer 28 Grundsätzlich steht einem von einer Bildveröffentlichung Betroffenen nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch über den Verbreitungsumfang zu, wenn die Auskunft zur Rechtsverfolgung erforderlich ist und der Verletzte sie unschwer erteilen kann (st. Rspr. BGH NJW 1962, 731, OLG München AfP 1995, 658, 660 ). Da der Auskunftsanspruch ein Hilfsanspruch ist, setzt er einen bestehenden Hauptanspruch voraus. Besteht ein solcher nicht, entfällt auch der Auskunftsanspruch (Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 15.7). Randnummer 29 Da die Auskunft der Bemessung der Geldentschädigung dienen soll, hängt die Auskunftsverpflichtung der Beklagten davon ab, ob ein solcher Anspruch dem Grunde nach besteht. Randnummer 30 Im Übrigen hat die Beklagte bereits in erster Instanz umfassend Auskunft erteilt. In der Klageerwiderung (Bl. 60 d. A.) hat sie die Daten und die Uhrzeiten sowie die Sender genannt, in denen der Beitrag gesendet wurde, und die Zahl der Downloads und Sichtungen im Internet angegeben, so dass der Auskunftsanspruch bis auf die Auskunft über die Zuschauerbeteiligung ohnehin erfüllt ist. Randnummer 31 Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung steht dem Kläger aber nicht zu. Mit Recht weist das Landgericht, das die Geldentschädigung als Schmerzensgeld bezeichnet hat, darauf hin, dass sich ein etwaiger Anspruch aus § 823 Abs.1 BGB i. V. m. Art. 1 und 2 GG ergeben kann. Randnummer 32 Ergänzend sind aber auch die §§ 22, 23 KUG heranzuziehen, da es sich um eine Bildveröffentlichung handelt. Randnummer 33 Die Geldentschädigung setzt voraus, dass
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