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OLG Frankfurt 16. Zivilsenat 16 U 21/09 Urteil Unterlassungsanspruch: Äußerung, ein Verfügungskläger sei ein nichtadeliger Namensträger § 823 Abs 1 BG

Unterlassungsanspruch: Äußerung, ein Verfügungskläger sei ein nichtadeliger Namensträger Leitsatz Ob jemand ein adeliger oder nichtadeliger Namensträger ist, ist ein Bewertungsvorgang. Dieser Bewertungsvorgang ist von Elementen des Meinens und Dafürhaltens geprägt, sodass es sich bei der Äußerung, eine Person sei ein "nichtadeliger Namensträger", um eine Meinungsäußerung handelt, die vom Grundrecht nach Artikel 5 Abs. 1 GG geschützt ist. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,

  1. November 2008, 2-03 O 68/08, Urteil Tenor Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil der
  2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  3. November 2008 (2-03 O 68/08) abgeändert. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - einstweilige Verfügung - vom
  4. Mai 2008 wird aufgehoben. Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom
  5. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Pflicht des Verfügungsbeklagten, die Äußerung zu unterlassen, der Verfügungskläger sei ein „nichtadeliger Namensträger“. Randnummer 2 Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  6. November 2008 (Bl. 293 - 296 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 3 Das Landgericht hat in dem vorgenannten Urteil die hinsichtlich dieser Äußerung erlassene einstweilige Verfügung vom
  7. Mai 2008 bestätigt. Randnummer 4 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, der Verfügungskläger sei durch die Äußerung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, da der unbefangene Leser die Äußerung als Herabsetzung des Verfügungsklägers verstehe, die vom Verfügungsbeklagten bezweckt sei. Gerade aus dem Zusammenhang mit der Überschrift und der Berichterstattung über verlorene Gerichtsverfahren des Verfügungsklägers ergebe sich, dass die Äußerung den Verfügungskläger in der Öffentlichkeit lächerlich machen solle. Randnummer 5 Die Eilbedürftigkeit sei gegeben, da zwischen der Kenntnisnahme des Verfügungsklägers von der Äußerung Anfang Februar 2008 und der Einreichung des Antrags am
  8. Februar 2008 nur ein kurzer Zeitraum liege. Dass das Gericht erst nach 11 Wochen entschieden habe, nachdem die Akte beim Berichterstatter verlegt war, führe nicht dazu, dass der Verfügungsgrund zu verneinen sei. Der Verfügungskläger habe versichert, seit Ende Februar 2008 mehrmals bei der Geschäftsstelle nach dem Stand des Verfahrens gefragt zu haben. Randnummer 6 Gegen dieses ihm am
  9. Januar 2009 zugestellte Urteil hat der Verfügungsbeklagte mit einem am
  10. Februar 2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit einem am
  11. März 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Verfügungsbeklagte vor, ihm sei es nicht darum gegangen, den Verfügungskläger lächerlich zu machen, sondern um eine Auseinandersetzung in der Sache, nämlich um eine Verbraucherinformation zur Vermeidung von Täuschungen. Es handele sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, die zulässig sei. Randnummer 7 Das Anliegen des Verfügungsbeklagten sei es, über die persönlichen und unternehmerischen Verpflichtungen der A-B Mediengruppe zu informieren, die sich selbst als Marktführer der Zuschussverlagsbranche bezeichnet. Alleiniger Kapitalinhaber dieser Gruppe sei der Verfügungskläger. Dieser sei in der Öffentlichkeit sehr umstritten. Deshalb bestehe bei den Lesern ein sachliches Interesse an der Person des Verfügungsklägers, der als Autor und Unternehmer auftrete. Randnummer 8 Der Verfügungskläger habe auf seiner Internetseite suggeriert, dass sein Name nach § 12 BGB„von A-B“ lautet. Dies sei aber nicht der Fall. Dem Verfügungskläger sei das Adelsprädikat „von“ höchstrichterlich verwehrt worden. Die Äußerung des Verfügungsbeklagten stelle eine wahre Tatsachenbehauptung dar, die weder die Intim- noch die Privatsphäre betreffe, sondern dessen Sozialsphäre. Der Artikel befasse sich mit Ereignissen aus dem beruflichen Wirkungskreis des Verfügungsklägers. Randnummer 9 Der Verfügungsbeklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  12. November 2008, 2-03 O 68/08, abzuändern, die einstweilige Verfügung vom
  13. Mai 2008 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Randnummer 10 Der Verfügungskläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Der Verfügungskläger führt aus, der Verfügungsbeklagte habe in der Vergangenheit keine Möglichkeit ausgelassen, den Verfügungskläger herabzusetzen. Er habe sich sogar widerrechtlich die Adoptionsurkunde des Verfügungsklägers besorgt. Der Verfügungsbeklagte setze sich mit keinem Wort informierend „zur Vermeidung von Täuschungen“ auseinander. Randnummer 12 Dem Verfügungskläger sei die Führung des Namenszusatzes „von“ nicht verwehrt. Ihm sei die Abstammung des Antragstellers von der Familie der Freiherren von B von der Behörde bestätigt worden. Das Innenministerium habe aber zu erkennen gegeben, dass der Verfügungskläger den Namen „von B“ oder „A-B“ annehmen könne. Das Ministerium habe aber nur die Variante abgelehnt „A-von B“. Der Verfügungskläger sei in der Privatsphäre betroffen, da er unter dem Namen „C Prinz von D-F“ nicht in der Öffentlichkeit auftrete. Randnummer 13 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 14 II. Die Berufung des Verfügungsbeklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 15 Das Rechtsmittel des Verfügungsbeklagten erweist sich auch in der Sache als begründet. Dem Verfügungskläger steht kein Verfügungsanspruch zu. Randnummer 16 Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellt die Äußerung des Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger sei ein „nichtadeliger Namensträger“ keine Verletzung oder Störung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers dar. Randnummer 17 In dem streitgegenständlichen Artikel auf der Internetseite „….de“ werden zunächst die beiden Namen des Klägers „C Prinz von D-F“ und „X von A-B“ erwähnt. Mit diesen beiden vom Verfügungskläger geführten Namen wird der Eindruck erweckt, der Verfügungskläger sei adeliger Herkunft. In Wirklichkeit hieß der Verfügungskläger bei seiner Geburt „A“. Randnummer 18 Den Namen „Prinz von D-F“ erwarb er durch Adoption im Jahre …. Die am … geborene Frau G Prinzessin von H-I war verheiratet mit K Prinz von D-F. Nach dem Tod ihres Mannes im Jahre … adoptierte die Prinzessin den erwachsenen Verfügungskläger, der damit berechtigt war, den Namen „Prinz von D-F“ zu führen. Randnummer 19 Ob der Name „von A-B“ zu Recht vom Verfügungskläger geführt wird, kann offenbleiben. Der Verfügungskläger ließ 19.. den Namen „A“ ändern in „A-B“. Er beantragte anschließend die erneute Änderung in „von B“. Dies wurde ihm aber letztinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht untersagt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Verfügungsklägers nicht zur Entscheidung angenommen. Randnummer 20 Mit der Formulierung „nichtadeliger Namensträger“ will der Verfügungsbeklagte zum Ausdruck bringen, dass der Verfügungskläger zwar für beide von ihm geführten Namen den Adelstitel „von“ bzw. „Prinz“ führt, in Wirklichkeit aber nichtadeliger Herkunft ist. Randnummer 21 Zwar weist der Verfügungskläger zutreffend darauf hin, dass im Jahre 1919, also nach Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am
  14. August 1919 die Privilegien des Adels abgeschafft wurden. Nach Artikel 109 Abs. 3 Satz 2 WeimRV, der gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG als einfaches Bundesrecht fortgilt, sind die Adelsprädikate Bestandteil des Familiennamens geworden. Gleichwohl kann man im allgemeinen Sprachgebrauch oder in der Fachliteratur zwischen Adeligen und Nichtadeligen unterscheiden. Dies ist äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 22 Jemand als „adelig“ oder „nichtadelig“ zu bezeichnen, ist deshalb nicht unzulässig, zumal es nach wie vor Adelsprädikate gibt, die Bestandteil des Namens geworden sind.Ob jemand ein adeliger oder nichtadeliger Namensträger ist, ist ein Bewertungsvorgang. Dieser Bewertungsvorgang ist von Elementen des Meinens und Dafürhaltens geprägt, sodass es sich bei der Äußerung, der Verfügungskläger sei ein „nichtadeliger Namensträger“, um eine Meinungsäußerung handelt, die vom Grundrecht nach Artikel 5 Abs. 1 GG geschützt ist. Randnummer 23 Im genealogischen Sinn ist ein „nichtadeliger Namensträger“ derjenige, der durch Adoption, nichteheliche Geburt, Einbenennung, Legitimation, Namensänderung oder Eheschließung einen adeligen Namen erworben hat. Dies ergibt sich aus zahlreichen Veröffentlichungen, die der Verfügungsbeklagte in erster Instanz vorgelegt hat. Die Personen, die durch Adoption ein Adelsprädikat erworben haben, werden als „Pseudoadelige“ oder „Nichtadelige Namensträger“ bezeichnet. In die klassischen Adelsverzeichnisse werden nur Personen aufgenommen, die dem sogenannten historischen Adel angehören, also von Geburt an den Adelstitel führen. Dies sind Personen, die durch eheliche Geburt den Namen im Mannesstamme erhalten. Randnummer 24 Genealogisch ist es deshalb zutreffend, wenn der Verfügungskläger als „nichtadeliger Namensträger“ bezeichnet wird, da er das Adelsprädikat durch Adoption und nicht kraft ehelicher Geburt erworben hat. Das Adelsprädikat in seinem weiteren Namen „von A-B“ hat er ebenfalls nicht durch eheliche Geburt erworben. Vielmehr soll einer seiner Vorfahren ein uneheliches Kind eines Herrn von B gewesen sein. Randnummer 25 Entgegen der Auffassung des Landgerichts dient der Hinweis auf diesen Umstand nicht der Verächtlichmachung des Verfügungsklägers, sondern stellt eine sachliche Kritik des Verfügungsbeklagten am Verfügungskläger dar. Randnummer 26 Der Verfügungskläger führt beide Namen mit Adelsprädikaten und erweckt damit den Eindruck adeliger Herkunft. Er betreibt auch zahlreiche Firmen, die große und bekannte Namen wie „Goethe“ oder „Schiller“ als Firmenbestandteile enthalten. Die Verwendung großer Namen ist deshalb Teil der Selbstdarstellung des Verfügungsklägers als Verleger, Autor und Unternehmer. Als Inhaber einer Mediengruppe steht der Verfügungskläger auch im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Durch die Verwendung mehrerer Namen und Namen mit Adelstiteln, obwohl er bei der Geburt nur einen Namen ohne Adelstitel hatte, hat der Verfügungskläger selbst zum Ausdruck gebracht, dass er großen Wert auf mehrere Namen mit Adelstiteln legt. Er ist an diesen Titeln sogar so stark interessiert, dass er sein Verfahren zur Führung des Namens „A-von B“ bis zum Bundesverfassungsgericht geführt hat. Randnummer 27 Da der Verfügungskläger eine in der Öffentlichkeit umstrittene Persönlichkeit ist, muss auch davon ausgegangen werden, dass auch die Öffentlichkeit ein Interesse an der Berechtigung der Namensführung hat. Randnummer 28 Wenn der Verfügungsbeklagte kritisch darauf hinweist, dass der Verfügungskläger entgegen dem ersten Anschein nichtadeliger Herkunft ist, also kein eheliches Kind eines Vaters, der dem historischen Adel angehört, stellt dies keine Bloßstellung des Verfügungsklägers dar, sondern sachliche Kritik mit zutreffenden Schlussfolgerungen. Randnummer 29 Durch die Äußerung ist der Verfügungskläger als Inhaber einer Mediengruppe nicht in der Intim- und Privatsphäre betroffen, sondern in der Sozialsphäre, weil der Verfügungskläger seinen Namen auch im beruflichen Bereich verwendet. Randnummer 30 Auch erfolgte die Äußerung im Zusammenhang mit einer kritischen Berichterstattung unter Hinweis darauf, dass der Kläger auch im Rechtsstreit vor dem Kammergericht nicht seinen Wohnsitz, sondern nur seinen Geschäftssitz angegeben hat, sodass beim Leser der Eindruck erweckt wird, der Verfügungskläger wolle etwas verbergen. Dies sind Informationen, die potenzielle Kunden der vom Verfügungskläger betriebenen Zuschussverlage interessieren, zumal der Verfügungskläger gerade in der Öffentlichkeit sehr umstritten ist. Randnummer 31 Ob daneben überhaupt ein Verfügungsgrund vorlag, da der Verfügungskläger am
  15. Februar 2008 eine einstweiligen Verfügung beantragt hat, diese aber erst 11 Wochen später erlassen wurde, weil die Akte verlegt war, kann deshalb dahingestellt bleiben. Randnummer 32 Da der Verfügungskläger im Rechtsstreit unterlegen ist, hat er gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Randnummer 33 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190014562

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