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OLG Frankfurt 16. Zivilsenat 16 U 45/09 Urteil "Überschießende" Gegendarstellung

"Überschießende" Gegendarstellung Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,

  1. Februar 2009, 2-03 O 585/08, Urteil Tenor Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der
  2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  3. Februar 2009, Az. 2-03 O 585/08, wird zurückgewiesen. Der Verfügungskläger trägt die Kosten der Berufung. Der Streitwert für die Berufung wird auf 90.000,- € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Der Verfügungskläger (nachfolgend: Kläger) begehrt von der Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte) den Abdruck einer 8 Punkte umfassenden Gegendarstellung zu einem am
  4. Februar 2008 in der A-Zeitung veröffentlichten Artikel. Randnummer 2 Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 240 bis 245 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 3 Das Landgericht hat die zunächst erlassene einstweiligen Verfügung aufgrund des Widerspruchs der Beklagten gemäß dem Alles-oder-nichts-Prinzip mit der Begründung aufgehoben, die Ziffern 2 und 3 der begehrten Gegendarstellung genügten nicht den Anforderungen an eine Gegendarstellung. Randnummer 4 Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 245 bis 248 d. A.) wird verwiesen. Randnummer 5 Gegen dieses ihm am
  5. Februar 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am
  6. März 2009 bei Gericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt und begründet. Randnummer 6 Mit seiner Berufung begehrt der Kläger den Abdruck der streitgegenständlichen Gegendarstellung, hilfsweise den Abdruck einer Gegendarstellung mit einer korrigierten Ziffer 2 und ohne die beanstandete Ziffer 3 sowie höchst hilfsweise den teilweisen Abdruck der streitgegenständlichen Gegendarstellung nach Maßgabe einer selbständigen Kürzung durch das Gericht auf der Grundlage einer zur Akte gereichten Ermächtigung des Klägers. Randnummer 7 Zur Begründung seines Hauptantrags führt der Kläger an, entgegen der Auffassung des Landgerichts stelle die Erwiderung in Ziff. 2 der Gegendarstellung keine unzulässige überschießende Ergänzung dar. Nach der Rechtsprechung des Senats müsse sich die Entgegnung mit Tatsachenbehauptungen nicht auf die Negierung der Behauptung der Erstmitteilung oder auf die schlichte Behauptung des Gegenteils beschränken. Es könnten vielmehr, um die Unrichtigkeit der Erstmitteilung darzutun, auch neue Tatsachen vorgetragen werden, die den Schluss zuließen, dass die Erstmitteilung nicht zuträfe. Ein solcher Fall läge hier vor. Randnummer 8 Bei Ziff. 3 lasse das Landgericht den Kontext der Äußerung unberücksichtigt, der gerade den Eindruck erwecke, die B säße in den Geschäftsräumen der O2er F-Zentrale an Fluß
  7. Randnummer 9 Zu seinem ersten Hilfsantrag behauptet der Kläger, der Beklagten unmittelbar nach Zustellung und Prüfung des landgerichtlichen Urteils am
  8. März 2009 eine korrigierte Fassung der Gegendarstellung zugeleitet zu haben. Randnummer 10 Zu dem weiteren Hilfsantrag trägt der Kläger vor, die Gegendarstellung zeichne sich dadurch aus, dass sie aus mehreren voneinander unabhängigen und jeweils aus sich heraus verständlichen Punkten bestünde; für diese Fälle sei anerkannt, dass das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ eingeschränkt werden müsse. In Fällen wie dem vorliegenden könne das Gericht solche Punkte der Gegendarstellung „wegstreichen“, die die gesetzlichen Voraussetzungen einer Veröffentlichungspflicht nicht erfüllten. Der Klägervertreter hat insoweit mit der Berufungsbegründung eine dies gestattende persönliche Erklärung des Klägers in Kopie vorgelegt (Bl. 363 ff. d.A.). Die Vorlage des Originals ist in der mündlichen Verhandlung erfolgt. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  9. Februar 2008, Aktenzeichen 2-03 O 585/08, wie folgt abzuändern und die beantragte einstweilige Verfügung wie folgt zu erlassen: Randnummer 13
  10. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - auferlegt, in dem gleichen Teil der Zeitung "A-Zeitung", in der der Artikel "X-Y mit Sopranistin" erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung" als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße wie "X-Y mit Sopranistin" in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltungen und Weglassungen die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen: Randnummer 14 Gegendarstellung Randnummer 15 In der „A-Zeitung“ veröffentlichen Sie am
  11. September 2008 auf der Seite 60 einen Artikel mit der Überschrift „X-Y mit Sopranistin Mit C hat die Vermarktung der Oper ihren Höhepunkt erreicht. Dafür sorgte ihr Manager D - Strippenzieher in der Welt der Pop-Klassik.“: Randnummer 16 In dem Artikel heißt es: „Das Management von C, das (…) den Pianisten M (…) betreut (…)“ Randnummer 17 Hierzu stelle ich fest: Randnummer 18 Wir betreuen nicht den Pianisten M. Randnummer 19 Weiter schreiben Sie über mich: „Neuerdings bestimmt er auch, wie die B mit ihrem Starsopran umzugehen hat. Denn seit einigen Monaten ist D nicht nur Cs Manager, sondern außerdem noch Arbeitnehmer des Plattenlabels. Die B hat sich mit ihm einen neuen Geschäftszweig eingerichtet. Sie will neben dem CD-Verkauf die Künstler selbst managen. So ist eine außergewöhnliche Konstellation entstanden: D handelt die Plattenverträge seiner Sängerin quasi mit sich selbst aus.“ Randnummer 20 Hierzu stelle ich fest: Randnummer 21 Die B ist nach wie vor ausschließlich die Plattenfirma von C und übernimmt keinerlei Managementaufgaben für sie. Vielmehr bin ich Geschäftsführer der O1er Firma F, die eine Tochter der G ist. Eine vertragliche Bindung der Firma oder meiner Person zur B gibt es nicht. Randnummer 22 Weiter schreiben Sie: „Die O2er ‚F’-Zentrale liegt an Fluß1; die ‚B’ ist ein Teil des Mediengiganten.“ Randnummer 23 Hierzu stelle ich fest: Randnummer 24 Der hierdurch erweckte Eindruck, die B sitzt in den Geschäftsräumen der O2er F Zentrale ist falsch. Vielmehr hat die B ihren Sitz in O
  12. Randnummer 25 Weiter heißt es: „Das Konzept war so erfolgreich, dass es auch auf andere Klassikkünstler übertragen werden sollte. Tenor H (…) wandte sich für seine Großauftritte an D.“ Randnummer 26 Hierzu stelle ich fest: Randnummer 27 Ich betreue nicht nur die Großauftritte von Herrn H, sondern sämtliche Nicht-Opernauftritte, also auch Konzerte und Liederabende, in Europa. Randnummer 28 Weiter heißt es in Bezug auf meine Tätigkeit als Manager für C: „Und der hob damals als erstes ihre Plattengagen an.“ Randnummer 29 Hierzu stelle ich fest: Bevor ich das Management von Frau C übernommen habe, hatte sie keine Plattenverträge und damit auch keine Plattengagen. Bereits ihr erster Vertrag wurde von mir verhandelt, so dass von einem Anheben von Plattengagen durch mich keine Rede sein kann. Randnummer 30 Weiter schreiben Sie über mich: „D hat etwa das ‚... Festival’ ins Leben gerufen - ein Klassik-Open-Air in der O4, das Kulturreisende mit Exklusivauftritten von ...-Künstlern lockte.“ Randnummer 31 Hierzu stelle ich fest: Randnummer 32 Dieses ist falsch. Ich habe das Festival nicht gegründet und habe auch keinerlei andere Verbindungen zum Festival. Randnummer 33 Weiter schreiben Sie: „C sagte beispielsweise ihre Verpflichtungen bei den O5er Festspielen im vergangenen Jahr kurzfristig ab - offiziell wegen einer Stimmbanderkrankung. Doch (…) trat sie nur wenige Tage später in der O4 auf - dort war mehr Geld zu verdienen. Und D verdiente mit.“ Randnummer 34 Hierzu stelle ich fest: Randnummer 35 Frau C hat tatsächlich aufgrund ihrer Erkrankung auch ihren Auftritt beim ... Festival abgesagt. Vielmehr sprang K für C beim ... Festival ein. Ich habe mangels Auftritt von Frau C auch nicht mitverdient. Randnummer 36 Weiter schreiben Sie: „… wiederum mit L (…), der sich selbst als ‚Deutschland-Manager von C’ bezeichnet.“ Randnummer 37 Hierzu stelle ich fest: Randnummer 38 Herr L ist nicht der Deutschland-Manager von C. Vielmehr ist er allein für die Pressearbeit in Deutschland, Österreich und der Schweiz verantwortlich. Das Management für Deutschland wird ausschließlich durch die von mir geleitete Firma durchgeführt. Randnummer 39 O1, den 7.11.08 D Managing Director der F Randnummer 40
  13. hilfsweise die beantragte einstweiligen Verfügung mit folgendem Inhalt zu erlassen: Randnummer 41 Gegendarstellung Randnummer 42 In der „A-Zeitung“ veröffentlichen Sie am
  14. September 2008 auf der Seite 60 einen Artikel mit der Überschrift „X-Y mit Sopranistin Mit C hat die Vermarktung der Oper ihren Höhepunkt erreicht. Dafür sorgte ihr Manager D - Strippenzieher in der Welt der Pop-Klassik.“: Randnummer 43 In dem Artikel heißt es: „Das Management von C, das (…) den Pianisten M (…) betreut (…)“ Randnummer 44 Hierzu stelle ich fest: Randnummer 45 Wir betreuen nicht den Pianisten M. Randnummer 46 Weiter schreiben Sie über mich: Randnummer 47 „Neuerdings bestimmt er auch, wie die B mit ihrem Starsopran umzugehen hat. Denn seit einigen Monaten ist D nicht nur Cs Manager, sondern außerdem noch Arbeitnehmer des Plattenlabels. Die B hat sich mit ihm einen neuen Geschäftszweig eingerichtet. Sie will neben dem CD-Verkauf die Künstler selbst managen. So ist eine außergewöhnliche Konstellation entstanden: D handelt die Plattenverträge seiner Sängerin quasi mit sich selbst aus.“ Randnummer 48 Hierzu stelle ich fest: Randnummer 49 Die B ist nach wie vor ausschließlich die Plattenfirma von C und übernimmt keinerlei Managementaufgaben für sie. Eine vertragliche Bindung meiner Person zur B gibt es nicht. Randnummer 50 Weiter heißt es: „Das Konzept war so erfolgreich, dass es auch auf andere Klassikkünstler übertragen werden sollte. Tenor H (…) wandte sich für seine Großauftritte an D.“ Randnummer 51 Hierzu stelle ich fest: Randnummer 52 Ich betreue nicht nur die Großauftritte von Herrn H, sondern sämtliche Nicht-Opernauftritte, also auch Konzerte und Liederabende, in Europa. Randnummer 53 Weiter heißt es in Bezug auf meine Tätigkeit als Manager für C: „Und der hob damals als erstes ihre Plattengagen an.“ Randnummer 54 Hierzu stelle ich fest: Randnummer 55 Bevor ich das Management von Frau C übernommen habe, hatte sie keine Plattenverträge und damit auch keine Plattengagen. Bereits ihr erster Vertrag wurde von mir verhandelt, so dass von einem Anheben von Plattengagen durch mich keine Rede sein kann. Randnummer 56 Weiter schreiben Sie über mich: „D hat etwa das ‚... Festival’ ins Leben gerufen - ein Klassik-Open-Air in der O4, das Kulturreisende mit Exklusivauftritten von ...-Künstlern lockte.“ Randnummer 57 Hierzu stelle ich fest: Randnummer 58 Dieses ist falsch. Ich habe das Festival nicht gegründet und habe auch keinerlei andere Verbindungen zum Festival. Randnummer 59 Weiter schreiben Sie: „C sagte beispielsweise ihre Verpflichtungen bei den O5er Festspielen im vergangenen Jahr kurzfristig ab - offiziell wegen einer Stimmbanderkrankung. Doch (…) trat sie nur wenige Tage später in der O4 auf - dort war mehr Geld zu verdienen. Und D verdiente mit.“ Randnummer 60 Hierzu stelle ich fest: Randnummer 61 Frau C hat tatsächlich aufgrund ihrer Erkrankung auch ihren Auftritt beim ... Festival abgesagt. Vielmehr sprang K für C beim ... Festival ein. Ich habe mangels Auftritt von Frau C auch nicht mitverdient. Randnummer 62 Weiter schreiben Sie: „… wiederum mit L (…), der sich selbst als ‚Deutschland-Manager von C’ bezeichnet.“ Randnummer 63 Hierzu stelle ich fest: Randnummer 64 Herr L ist nicht der Deutschland-Manager von C. Vielmehr ist er allein für die Pressearbeit in Deutschland, Österreich und der Schweiz verantwortlich. Das Management für Deutschland wird ausschließlich durch die von mir geleitete Firma durchgeführt. Randnummer 65 O1, den 18.03.2009 Randnummer 66 D Managing Director der F Randnummer 67
  15. höchst hilfsweise beantragt der Kläger, die einstweilige Verfügung gemäß Ziffer 1 des Berufungsantrages (Hauptantrag) mit der Maßgabe zu erlassen, dass im Text der Gegendarstellung vom
  16. November 2008 die Ziffer 1 und/oder Ziffer 2 und/oder Ziffer 3 und/oder Ziffer 4 und/oder Ziffer 5 und/oder Ziffer 6 und/oder Ziffer 7 und/oder Ziffer 8 entfällt. Randnummer 68 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 69 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Bei Ziff. 2 der mit dem Hauptantrag geltend gemachten Gegendarstellung sei die Angabe, dass der Kläger Geschäftsführer der O1er Firma F sei, für das Verständnis der Gegendarstellung ebenso wenig erforderlich wie der Hinweis darauf, dass es sich um eine Tochter der G handele. Randnummer 70 Bei Ziff. 3 übersehe der Kläger, dass sich bei einer Eindrucksgegendarstellung der Eindruck aus der in der Gegendarstellung wiedergegebenen Erstmitteilung selbst ergeben müsse; der Leser müsse den angeblichen Eindruck ohne weiteres aus der Wiedergabe der Erstmitteilung verstehen können. Das sei vorliegend nicht der Fall. Zudem dränge sich der angebliche Eindruck nicht als unabweisliche Folge auf, nicht einmal im Kontext. Randnummer 71 Zudem scheitere der Gegendarstellungsanspruch auch an der überflüssigen Wiedergabe der Zwischenüberschrift und an Mängeln der Ziff. 4 und 8 der Gegendarstellung. Randnummer 72 Hinsichtlich des ersten Hilfsantrags behauptet die Beklagte unter Vorlage zweier eidesstattlicher Versicherungen, dass ihr bis heute kein Original einer Gegendarstellung zugeleitet worden sei. Es fehle auch an einer unverzüglichen Zuleitung, da das Urteil am
  17. Februar 2009 verkündet wurde und erst am
  18. März 2009 eine Kopie der Hilfsfassung der Gegendarstellung zugeleitet worden sei. Zudem sei mittlerweile die Aktualitätsfrist abgelaufen. Randnummer 73 Zum zweiten Hilfsantrag vertritt die Beklagte die Auffassung, die vorgelegte Vollmacht reiche für die Beschränkung auf einzelne Punkte der Gegendarstellung nicht aus. Randnummer 74 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 75 II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 76
  19. Der Kläger hat zunächst mit seinem Hauptantrag keinen Erfolg. Randnummer 77 a) Das Landgericht hat zutreffend die in der Erwiderung aufgestellte Tatsachenbehauptung „ Vielmehr bin ich Geschäftsführer der O1er Firma F, die eine Tochter der G ist“ als unzulässige überschießende Ergänzung zu der angegriffenen Erstmitteilung gewertet, seit einigen Monaten sei D nicht nur Cs Manager, sondern außerdem noch Arbeitnehmer der Plattenlabels… Randnummer 78 Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf eine Entscheidung des Senats vom
  20. Juni 1985 (NJW-RR 1986, 606 ) bezieht, führt sie nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage. Danach muss sich zwar die Entgegnung mit Tatsachenbehauptungen nicht auf die Negierung der Behauptung der Erstmitteilung oder auf die schlichte Behauptung des Gegenteils beschränken; vielmehr können - um die Unrichtigkeit der Erstmitteilung darzutun - auch neue Tatsachen vorgebracht werden, die den Schluss zulassen, dass die Erstmitteilung nicht zutrifft. Aber auch nach dieser Definition ist die begehrte Gegendarstellung „überschießend“. Die Mitteilung des Klägers, Geschäftsführer der O1er Firma F zu sein, die eine Tochter der G sei, lässt nämlich als neue Tatsache keinen Schluss darauf zu, dass die Erstmitteilung nicht zutrifft. Denn die Erstmitteilung wirft dem Kläger gerade vor, dass er neben seiner Tätigkeit als Manager von C (im Rahmen welcher Firma auch immer) außerdem noch Arbeitnehmer der B sei. Dem Hinweis darauf, bei welcher Firma der Kläger Geschäftsführer ist, lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Kläger daneben kein Arbeitnehmer der B ist. Randnummer 79 Die von dem Landgericht beanstandete Erwiderung lässt sich auch nicht im Hinblick auf den nachfolgenden Satz rechtfertigen, wonach es eine vertragliche Verbindung der Firma oder meiner Person zur B nicht gibt. Dieser letzte Satz hätte ausgereicht, um in Verbindung mit dem ersten Satz der Erwiderung auf die Erstmitteilung zu reagieren. Randnummer 80 b) Das Landgericht hat im Weiteren zu Recht Ziff. 3 der begehrten Gegendarstellung als unzulässig erachtet, weil sich der von dem Kläger angeführte Eindruck nicht als unabweisbare Schlussfolgerung der Erstmitteilung aufdränge, wie es das Bundesverfassungsgericht verlangt. Randnummer 81 Dabei kann offen bleiben, ob sich - wie die Beklagte meint - der Eindruck aus der mitgeteilten Erstmitteilung selbst ergeben muss oder ob zur Erfassung des Sinns der Äußerung der Kontext mit zu berücksichtigen ist, wie der Kläger meint. Selbst wenn man den nachfolgenden Satz „In den Glasbüros des fünften Stockwerks mit Blick auf die ...-brücke wird an den Marketingstrategien getüftelt.“ mit berücksichtigt, ist nicht ersichtlich, dass sich als unabweisbare Schlussfolgerung der Eindruck aufdränge, die B säße in den Geschäftsräumen der O2er F-Zentrale. Die Mitteilung, dass die B ein Teil des Medien-Giganten ist, kann vielmehr auch dahingehend verstanden werden, dass in der O2er F-Zentrale an Fluß1 auch über das Geschäft und die Marketingstrategien der in den Medien-Giganten eingebundenen B entschieden wird, ohne dass die B ebenfalls in den Geschäftsräumen der F-Zentrale sitzen müsste. Randnummer 82 Da die Gegendarstellung zumindest hinsichtlich der Punkte 2 und 3 unzulässig ist, hat der Hauptantrag des Klägers, mit der der den vollständigen Andruck der Gegendarstellung begehrt, keinen Erfolg. Randnummer 83
  21. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Abdruck der hilfsweise geltend gemachten Gegendarstellung. Randnummer 84 Dabei kann offen bleiben, ob eine Zuleitung des Abdruckverlangens nebst Gegendarstellung mittels Fax ausreichend war sowie unverzüglich erfolgte und ob die Aktualitätsfrist gewahrt ist. Die begehrte Gegendarstellung ist nämlich zumindest hinsichtlich der Ziffern 3 und 7 (in der ursprünglichen Fassung Ziff. 4 und 8) nicht zulässig. Randnummer 85 Zunächst vermag der Senat der Auffassung des Klägers nicht zu folgen, in der mit Ziff. 3 angegriffenen Passage läge eine falsche und deshalb korrekturbedürftige Tatsachenäußerung dahingehend, dass er lediglich die Großauftritte des Tenors H betreue. Auch hier gilt, dass sich die Gegendarstellung nur gegen eine Deutungsvariante richten kann, die sich dem durchschnittlichen Leser der Erstmitteilung als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt (BGH, NJW 2008, 1654). Der beanstandeten Erstmitteilung lässt sich aber nur entnehmen, dass sich der Tenor für seine Großauftritte an den Kläger wandte. Daraus kann aber nicht der zwingende Schluss gezogen werden, das Engagement des Klägers für den Tenor habe sich letztlich auf solche Großauftritte beschränkt. Vielmehr bleibt offen, ob der Kläger darüber hinaus auch Nicht-Opernauftritte für den Tenor betreut. Vor diesem Hintergrund scheidet aber der von dem Kläger geltend gemachte Gegendarstellungsanspruch aus. Randnummer 86 Hinsichtlich Ziff. 7 fehlt es an einer Entgegnung auf die Erstmitteilung. In dieser wird berichtet, dass sich L selbst als „Deutschland-Manager von C“ bezeichnet. Dass sich Herr an L selbst so bezeichnet , stellt der Kläger in seiner Erwiderung allerdings nicht in Abrede; vielmehr möchte er festgestellt wissen, dass Herr L nicht Deutschland - Manager ist . Diese Behauptung wird in der angegriffenen Passage aber gerade nicht aufgestellt. Randnummer 87
  22. Schließlich war auch dem weiteren Hilfsantrag des Klägers nicht stattzugeben. Randnummer 88 Dabei kann offen bleiben, ob bei einer aus mehreren voneinander unabhängigen und jeweils aus sich heraus verständlichen Punkten bestehenden Gegendarstellung eine Verurteilung zur teilweisen Veröffentlichung möglich ist, wenn das Gericht zu einer selbständigen Kürzung des Gegendarstellungstextes von dem Betroffenen persönlich ermächtigt ist. Nach § 10 Abs. 2 Hessisches Pressegesetz muss der Abdruck der Gegendarstellung von dem Betroffenen oder seinem Vertreter ohne schuldhaftes Zögern verlangt werden, wobei die Gegendarstellung der Schriftform bedarf und von dem Betroffenen unterzeichnet sein muss. An einem solchen unverzüglichen Abdruckverlangen fehlt es aber, wenn erstmals in der mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz eine Kürzungsermächtigung im Original vorgelegt wird. Randnummer 89 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 90 Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO. Randnummer 91 Der Streitwert berechnet sich wie folgt: 35.000, € für den Hauptantrag, 30.000,- € für den ersten Hilfsantrag und 25.000,- € für den zweiten Hilfsantrag (§§ 53, 45 Abs. 1 S. 2 GKG, 3 § ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190014563

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