en eines Wahlanwaltes nach der BRAGO in Höhe von 794,60 DM gegen die Staatskasse festzusetzen. Randnummer 6 Mit weiterem Schreiben vom
en eines Wahlanwaltes nach der BRAGO berechneten Aufwendungsersatz aus der Staatskasse in Höhe von 357,41 EURO. Randnummer 7 Außerdem beantragte die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 20. Januar 2002 wegen ihrer anwaltlichen Tätigkeit bezüglich der Änderungskündigung einen nach den vollen
en der BRAGO berechneten Aufwendungsersatz in Höhe von 1.463,83 EURO. Randnummer 8 Mit Beschluss vom
von 110,-- DM zuzüglich Auslagenersatz und Mehrwertsteuer, insgesamt also 146,74 DM festgesetzt werden. Randnummer 10 Dem folgend setzte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Offenbach mit Beschluss vom
en der BRAGO abgerechnet werden könnten. Die Beteiligte zu 1) könne im vorliegenden Fall nicht auf die grundsätzlich für den anwaltlichen Betreuer eines Mittellosen in Betracht kommende Begrenzung der
en gemäß § 123 BRAGO verwiesen werden, da für die abgerechneten Tätigkeit mangels gerichtlicher Geltendmachung eine Beantragung von Prozesskostenhilfe nicht möglich gewesen sei. Des Weiteren komme auch eine Beschränkung der
enhöhe nach dem Beratungshilfegesetz vorliegend nach der Rechtsprechung des BayObLG, welcher die Kammer folge, nicht in Betracht, da es sich bei der Tätigkeit des anwaltlichen Berufsbetreuers um eine andere Hilfsmöglichkeit im Sinne der Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG handele. Die Beteiligte zu 1) als anwaltliche Berufsbetreuerin habe deshalb nach den
en eines Wahlanwalts nach der BRAGO abrechnen können. Gegen den landgerichtlichen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der sofortigen weiteren Beschwerde, soweit auf die 3 Anträge eine höhere Vergütung als nach der seinerzeit gültigen Fassung des § 132 BRAGO zulässig festgesetzt worden ist. Zur Begründung wird insbesondere geltend gemacht, im vorliegenden Falle sei für die Tätigkeiten der Beteiligten zu 1) bezüglich der Abmahnungen und der Änderungskündigung zwar nicht die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe, wohl aber diejenige von Beratungshilfe in Betracht gekommen, die sich auch auf die Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber als Drittem erstrecken könne. Insoweit sei nicht der Auffassung des BayObLG, sondern der Auffassung des OLG Köln zu folgen, wonach der anwaltliche Berufsbetreuer in derartigen Fällen nicht die vollen BRAGO-
en, sondern nur die
en für Beratungshilfe nach § 132 BRAGO abrechnen könne. Randnummer 12 Die Beteiligte zu 1) verteidigt die landgerichtliche Entscheidung und macht geltend, angesichts der Schwierigkeiten im Umgang mit dem Betroffenen sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass ein anderer Rechtsanwalt sich zur Erledigung der arbeitsrechtlichen Probleme im Rahmen von Beratungshilfe bereit gefunden hätte. Im übrigen habe sie darauf vertraut, auch im vorliegenden Fall entsprechend der bisherigen Handhabung des Amtsgerichts Offenbach die vollen
en nach der BRAGO abrechnen zu können. Randnummer 13 II. Die sofortige weitere Beschwerde ist kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gemäß §§ 69 e, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht erhoben wurde. Randnummer 14 In der Sache führt das Rechtsmittel zur Abänderung der Beschlüsse der beiden Vorinstanzen und Festsetzung eines Aufwendungsersatzes nach Maßgabe der für die Beratungshilfe geltenden
en nach der BRAGO in der seinerzeit geltenden Fassung unter Zurückweisung der Vergütungsanträge im übrigen. Randnummer 15 Zutreffend hat das Landgericht zunächst festgestellt, dass die hier von der Beteiligten zu 1) als Betreuerin abgerechneten Tätigkeiten in den arbeitsrechtlichen Angelegenheiten als berufsspezifische Dienste eines Anwaltes einzuordnen sind, die nicht nach den Stundensätzen des hier zeitlich noch anwendbaren BVormVG abgerechnet werden müssen, sondern gemäß § 1835 Abs. 3 BGB dem Grunde nach als Aufwendungen für berufliche Dienste des anwaltlichen Berufsbetreuers geltend gemacht werden können (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 6 ; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1516). Randnummer 16 Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Landgericht des weiteren entschieden, dass die Erledigung dieser arbeitsrechtlichen Angelegenheiten zwar objektiv nicht vom Aufgabenkreis der Vermögenssorge umfasst waren, es der auch einem anwaltlichen Berufsbetreuer zuzubilligende Vertrauensschutz jedoch gebietet, insoweit dem Grunde nach von einer Vergütungsfähigkeit auszugehen, nachdem die Beteiligte zu 1) vor Entfaltung ihrer Tätigkeiten auf diesem Gebiet nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hier ausdrücklich bei der Rechtspflegerin wegen einer möglichen Erweiterung der Betreuung nachgefragt und eine entsprechende Auskunft sowie auch die später beantragte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erhalten hatte (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1201; OLG Frankfurt FGPrax 2002, 178). Randnummer 17 Zu der zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch umstrittenen Frage der Höhe der dem anwaltlichen Berufsbetreuer für berufsspezifische Dienste für mittellose Betroffene zuzubilligenden Vergütung (vgl. hierzu OLG Köln NJW-RR 2003, 712 und BayObLG FamRZ 2003, 1586) hat der Bundesgerichtshof in seiner auf Vorlage des BayObLG (a.a.O.) am
en der BRAGO nicht zu rechtfertigen. Es kann dahin stehen, ob eine derartige Abrechnungspraxis bestanden hat. Jedenfalls kann hierdurch für die Zukunft und andere nicht bestandskräftig abgeschlossene Vergütungsfälle unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ein Rechtsanspruch auf Festsetzung einer über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehender Vergütung nicht abgeleitet werden. Randnummer 21 Nach §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BerHG i.V.m. § 132 BRAGO hätte die Beteiligte zu 1) für ihre im Jahr 2001 entfalteten Tätigkeiten im Wege der Beratungshilfe bezüglich der beiden Abmahnungen jeweils für ihre Verhandlungen mit dem Arbeitgeber die
nach § 132 Abs. 2 Satz 1 BRAGO und für die durch die Rücknahme der Abmahnungen durch den Arbeitgeber erreichte Erledigung eine weitere
nach § 132 Abs. 3 2. Alt. BRAGO zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer erhalten. Für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Änderungskündigung könnte sie im Wege der Beratungshilfe die
nach § 132 Abs. 2 Satz 1 BRAGO sowie die Vergleichsgebühr nach § 132 Abs. 3
II 1 110,-- DM
Alt 135,-- DM Auslagenpauschale § 26 36,75 DM Mehrwertsteuer 16 % 45,08 DM Gesamt : 326,83 DM = 167,10 EURO 2. Antrag vom 19. Januar 2002 (Abmahnung vom 25. Juni 2001) :
II 1 110,-- DM
Alt 135,-- DM Auslagenpauschale § 26 36,75 DM Mehrwertsteuer 16 % 45,08 DM Gesamt : 326,83 DM = 167,10 EURO 3. Antrag vom 20. Januar 2002 (Änderungskündigung)
II 1 110,-- DM
Alt. 200,-- DM Auslagenpauschale § 26 40,-- DM Mehrwertsteuer 16 % 72,-- DM Gesamt : 422,-- DM = 215,76 EURO Gesamtsumme : 549,96 EURO Randnummer 23 Diese Gesamtsumme war der Beteiligten zu 1) im Hinblick auf die insoweit erfolgte Beschränkung der weiteren Beschwerde als Aufwendungsersatz unter Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen und Zurückweisung der Anträge im übrigen gegen die Staatskasse festzusetzen. Randnummer 24 Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten war im Hinblick auf die teilweise Zurückweisung der Vergütungsanträge und den gesamten Verfahrensausgang aus Billigkeitsgründen nicht angezeigt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190014564
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