Vergütungsanspruch des Anwalts wegen geleisteter Beratungshilfe Verfahrensgang vorgehend LG Gießen, 10. Juli 2009, 7 T 101/09, Beschluss vorgehend AG Nidda, 9 II B 322/08 Tenor Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Der Kostengläubigerin ist vom Amtsgericht ein für die Rechtssuchende bezüglich der Trennungsfolgen ausgestellter Beratungshilfeschein übersandt worden. Randnummer 2 Das Landgericht hat unter Zulassung der weiteren Beschwerde durch Beschluss vom 10.07.2009 (Bl. 80 ff) auf die Beschwerde der Kostengläubigerin antragsgemäß die Vergütung der von der Kostengläubigerin im Weg der Beratungshilfe erbrachten Leistungen auf weitere 178,50 € festgesetzt. Randnummer 3 Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor weitere Beschwerde eingelegt mit der er unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Stuttgart (8 W 360/06) rügt, dass es bei der Beratungsgebühr für nur eine Angelegenheit zu verbleiben habe. Randnummer 4 Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Sie enthält keinen Rechtsfehler zu Lasten der Staatskasse, woraufhin sie vorliegend nur nachzuprüfen war (§ 33 Abs. 6 RVG i. V. m. §§ 546, 547 ZPO). Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 12.08.2009 ( 20 W 197/09 ) der auch vom vorinstanzlichen Landgericht zitierten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 14.10.2008, II-10 WF 13/09, zitiert nach juris) angeschlossen. Danach ist im Rahmen der Beratungshilfe für die Trennung hinsichtlich deren Folgen von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest. Randnummer 5 Für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts wegen geleisteter Beratungshilfe ist § 44 RVG i.V.m. Nr 2500 bis 2508 VV-RVG maßgebend, wobei sich der zu vergütende Beratungsumfang aus dem Berechtigungsschein ergibt, in dem die Angelegenheit genau zu bezeichnen ist (§ 6 Abs. 1 BerHG). Die Gebühren sind Festgebühren, was bedeutet, dass es neben der Erfüllung des Gebührentatbestands auf den Umfang und die Schwierigkeit oder die Höhe des Gegenstandswerts nicht ankommt. Der Rechtsanwalt erhält die Festgebühr für jede Angelegenheit einmal, ohne dass im Beratungshilfegesetz näher geregelt ist, wie weit dieser Begriff zu fassen ist. Insbesondere hinsichtlich Trennungs- und Scheidungsfolgesachen ist die Grenzziehung umstritten. Randnummer 6 Die Ansicht (u. a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.10.2006, 8 W 360/06, zitiert nach juris), die Regelungen während der Trennungszeit zu einer Angelegenheit zusammenfasst, überzeugt nicht. Dass im anwaltlichen Gebührenrecht die Scheidung mit den Folgesachen zu einer Angelegenheit zusammengefasst werden (§ 16 Abs. 4 RVG), legt eine Angleichung für die Trennungsfolgen nicht nahe. § 16 Abs. 4 RVG erfasst nur den Fall des Scheidungsverbunds (Hartmann, Kostengesetze
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.