Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 26. November 2008, 2 O 296/08, Urteil nachgehend BGH, 13. April 2011, IV ZR 204/09, Auf das Rechtsmittel wurde das Urteil des OLG Frankfurt aufgehoben., Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 26. November 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Großmutter der Parteien errichtete im Jahre 2001 ein notarielles Testament, in welchem sie den Vater der Parteien enterbte und ihm auch den Pflichtteil entzog, da er eine aus ihrem Vermögen stammende größere Geldsumme und einen Goldbarren unberechtigt für sich behalten habe. Sie setzte den Beklagten zu ihrem Alleinerben ein. In der Folgezeit – auch nach dem Tode seiner Mutter – blieb der Vater in der Erb- und Pflichtteilsangelegenheit passiv. Randnummer 2 Der Kläger sieht sich als Pflichtteilsberechtigten am Nachlass seiner Großmutter. Er verlangt von dem Beklagten auf erster Stufe Auskunft über den Bestand des Nachlasses einschließlich beeinträchtigender Schenkungen. Randnummer 3 Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei nicht pflichtteilsberechtigt, da sein möglicherweise pflichtteilsberechtigter Vater noch lebt. Wegen der vom Landgericht gefundenen Begründung und der getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Randnummer 4 Mit der Berufung trägt der Kläger vor, er sei, da sein Vater nicht pflichtteilsberechtigt sei, zu behandeln, als sei dieser bereits verstorben. Randnummer 5 Der Kläger beantragt, 1) das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26.11.2008 aufzuheben, 2) den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger über den Nachlass der am …2007 verstorbenen Frau X, geborene…, Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer von ihm unterzeichneten, nach Aktiva und Passiva gegliederten Aufstellung des Vermögens der Verstorbenen zum Todestag, weiter Auskunft zu erteilen über alle dem Beklagten bekannten Schenkungen der Erblasserin, soweit diese über die in der Familie üblichen Anstandsschenkungen zu bestimmten Anlässen hinausgehen, unabhängig davon, wann diese Schenkungen erfolgten, sowie über Ausstattungen im Sinne des § 1624 BGB, 3) den Beklagten gegebenenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der nach vorstehender Ziffer erteilten Auskunft eidesstattlich zu versichern, 4) den Beklagten zu verurteilen, einen nach Erledigung vorstehende Anträge noch zu beziffernden Pflichtteilsanspruch an den Kläger zu zahlen nebst fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab 7.6.2008, 5) den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 2.156,80 € zuzüglich fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab dem 24.5.2008 zu zahlen. Randnummer 6 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 7 Wegen des zweitinstanzlichen Klägervortrages im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründungsschrift Bezug genommen. Randnummer 8 II. Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht einen Auskunftsanspruch versagt, da er nicht pflichtteilsberechtigt ist; zu Recht auch hat das Landgericht daraus die Konsequenz gezogen, die Stufenklage insgesamt abzuweisen. Randnummer 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.