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OLG Frankfurt 22. Zivilsenat 22 U 248/07 Urteil Mängel der Beschlussfassung bei Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung § 47 Abs 4 GmbHG

Mängel der Beschlussfassung bei Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 12. Oktober 2007, 15 O 102/06, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird

die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom

  1. Februar 2006 dem Kauf- und Übertragungsvertrag vom
  2. Dezember 2005 über den Verkauf der von der Beklagten gehaltenen Aktien an der X AG an die Herren A, B , C und D (TOP 3 der Tagesordnung) nicht zugestimmt hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagtenseite kann die Zwangsvollstreckung der Klägerseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 25.000,- € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Klägerin, ihr Bruder A, dessen Ehefrau und deren Kinder sind Gesellschafter der im Jahr 1980 gegründeten Beklagten. Die Klägerin hält an der Beklagten einen Gesellschaftsanteil von 25%, ihr Bruder einen solchen von 47,5%, seine Ehefrau 6,7%, die Kinder insgesamt 20,8%. Satzungsgemäßer Gegenstand der Beklagten sind die Entwicklung, die Produktion und der Vertrieb von Produkten auf dem Gebiet der Telekommunikation und der dazugehörige Service. Der Bruder der Klägerin A ist Vorsitzender Geschäftsführer der Beklagten, ihm steht in der Geschäftsführung ein Stichentscheid zu. Randnummer 2 Gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung der Beklagten ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 51% des Stammkapitals vertreten sind. Sind weniger als 51% des Stammkapitals vertreten, so ist von der Geschäftsführung innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig ist, soweit hierauf in der Einladung hingewiesen wurde. Gemäß § 6 Abs. 6 der Satzung bedarf es in den Fällen des § 46 GmbHG und den in § 6 aufgeführten Fällen eines Beschlusses mit einer Mehrheit von mindestens 51% des Stammkapitals. Randnummer 3 Die Beklagte gliederte ihre Entwicklungsabteilung aus und gründete dazu die X AG, von der sie im Jahr 2001 noch 82,55% der Aktien besaß. Von dieser bezieht sie Produkte, die sie im technischen Rahmen bestimmter Aufträge von Rundfunkanstalten benötigt, wobei die X AG ihre Produkte auch an Dritte vertreibt, die mit der Beklagten auf derselben Handelsstufe stehen. Randnummer 4 Wegen anhaltender Verluste, die durch finanzielle Zuführungen des Bruders der Klägerin aufgefangen wurden, wollte die Beklagte die X AG verkaufen. Nach vergeblichen Versuchen schloss die Beklagte am 15.12.2005 einen Kaufvertrag über den Verkauf ihrer Anteile an dieser Gesellschaft. Von den der Beklagten gehörenden 20.000 Anteilen erwarben der Gesellschafter A 13.200, der Vorstand der X AG B 4000 Anteile, der weitere Vorstand C 800 Anteile und der Aufsichtsrat der X AG D 2000 Anteile. Der Gesellschafter A erwarb mithin eine Beteiligung von 54,5% an der X AG. Randnummer 5 Am 20.02.2006 fand eine Gesellschafterversammlung der Beklagten statt, an der der hinsichtlich des Aktienverkaufs nicht stimmberechtigte Mitgesellschafter A nicht teilnahm und auch keinen Vertreter stellte. Vertreten waren 52,5% des Stammkapitals. Zu Tagesordnungspunkt 3 sollte über den Beschlussgegenstand „Dem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 15.12.2005 über den Verkauf der von der Gesellschaft gehaltenen Aktien an der X AG wird zugestimmt“ abgestimmt werden. Die Abstimmung ergab 27,5% Ja-Stimmen und 25% Nein-Stimmen bezogen auf das gesamte Stammkapital der Beklagten. Randnummer 6 Der Versammlungsleiter stellte daraufhin das Zu-Stande-Kommen des Beschlusses fest. Randnummer 7 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Klage. Randnummer 8 Die Klägerin ist der Auffassung,

die gemäß § 6 Abs. 6 der Satzung erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden sei. Außerdem liege ein Verstoß gegen das in der Satzung festgelegte Wettbewerbsverbot vor. Der Verkauf der Mehrheitsbeteiligung an den Mitgesellschafter A verstoße hiergegen, weil dieser zum beherrschenden Gesellschafter eines von der Beklagten unabhängigen Konkurrenzunternehmens werde. Randnummer 9 Die Beklagte ist der Auffassung,

§ 6Abs.

6 der Satzung sich lediglich auf das stimmberechtigte Stammkapital beziehe und Stimmverbote dabei nicht berücksichtigt werden dürften. Einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot verneint sie, da die verkaufte Gesellschaft nicht auf derselben Handelsstufe mit der Beklagten konkurriere. Randnummer 10 Erstinstanzlich haben die Parteien auch über die Frage des Kaufpreises der einzelnen Aktien gestritten. Zu einer Beweisaufnahme ist es jedoch nicht gekommen, da die Klägerin den geforderten Vorschuss nicht eingezahlt hat. Randnummer 11 Das Landgericht hat mit Urteil vom 12. Oktober 2007, auf dessen Tatbestand hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt,

die Gesellschafterversammlung mit der erforderlichen Mehrheit von 51% des Stammkapitals dem Beschluss zugestimmt habe. Das Landgericht hat sich mit dem Wortlaut und Sinn der Satzungsbestimmung auseinandergesetzt und festgestellt,

der Wortlaut dafür spreche,

die in § 6 Abs. 6 geregelte Mehrheit 51% des in der Gesellschaft vorhandenen Stammkapitals meine. Randnummer 12 Es hat ausgeführt,

diese wörtliche Auslegung allerdings unter Berücksichtigung der Folgen dem Willen der Satzungsgeber und dem Interesse der Gesellschaft nicht entspricht. Denn es könne dazu kommen,

bei entsprechendem Stimmverbot schon eine Beschlussunfähigkeit der Gesellschaft deshalb eintrete, weil die erforderliche Mehrheit von 51% des Stammkapitals nicht erreicht werde. Außerdem könnten Beschlüsse nach § 6 Abs. 6 auch nicht in der Folgeversammlung nach § 6 Abs. 4 gefasst werden, da dafür die Anwesenheitsquote von 51% des Stammkapitals nicht erforderlich sei. Randnummer 13 Das Landgericht setzt sich auch damit auseinander,

vorliegend tatsächlich mehr als 51% des Stammkapitals vertreten waren, meint allerdings,

nicht auf den vorliegenden Einzelfall abzustellen sei, sondern auch mögliche dauerhafte Veränderungen zu berücksichtigen seien. Randnummer 14 Das Landgericht legt die Satzungsregelung deshalb so aus,

von den anwesenden Stimmrechten 51% dem Beschlussgegenstand zustimmen müssen mit der Folge,

nicht abgegebene Stimmen einschließlich der Enthaltungen mitzuzählen sind, da die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht ausreiche. Es unterstreicht den Unterschied zur Regelung der einfachen Mehrheit in § 6 Abs. 5 dahingehend,

dort lediglich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung von Enthaltungen ausreiche. Randnummer 15 Das Landgericht hat auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot abgelehnt. Zwar könne auch die Inhaberschaft von Aktien unternehmerische Tätigkeit sein, wenn der Gesellschafter am Stammkapital mit einer beherrschenden Mehrheit beteiligt sei. Weitere Voraussetzung sei aber eine entsprechende Konkurrenztätigkeit im Handelszweig der Beklagten. Dafür müsse die Funktion und Tätigkeit als Zulieferer außer Betracht bleiben, da dies keinesfalls ein Wettbewerbsverhältnis darstelle. Insoweit sei der Vortrag der Klägerin auch nicht ausreichend. Randnummer 16 Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Anträge weiter, beschränkt die inhaltlichen Angriffe aber auf die Frage der Abstimmungsmehrheit und des Wettbewerbsverstoßes. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin,

der dem fraglichen Beschluss zugrunde liegende Anteilskaufvertrag rückabgewickelt sei, weil einer der Erwerber angesichts der Unsicherheiten des Verfahrens und der Notwendigkeit einer Nachschusspflicht vom Vertrag zurückgetreten sei. Dies wirke sich aber im Ergebnis auch zum Nachteil der Klägerin aus. Randnummer 20 II. Die zulässige Berufung ist begründet, weil die Feststellungsklage Erfolg hat. Randnummer 21 Die Gesellschafterversammlung hat keinen wirksamen Zustimmungsbeschluss gefasst. Randnummer 22 1. Formale Mängel der Beschlussfassung Randnummer 23 Die qualifizierte Mehrheit nach § 6 Abs. 6 (51% des Stammkapitals) ist erforderlich gewesen, weil es sich um ein Geschäft außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs gehandelt hat, welches nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Randnummer 24 Beides hat das Landgericht zutreffend bejaht. Dies betrifft nicht nur den Umfang der Beteiligung an dem und die Bedeutung des Tochterunternehmens, sondern auch die Besonderheit,

nunmehr der Geschäftsführer und gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter der Beklagten kontrollierender Aktionär wurde und deshalb Interessenkollisionen auftreten konnten.

es sich nicht um ein gewöhnliches Geschäft handelte, folgt auch schon aus der mehrfachen Befassung des Bankenpools mit der Veräußerung, sowie der Tatsache,

der erzielte Kaufpreis von 200.000,- € weniger als ein Zehntel des ursprünglich vorgestellten von 3.000.000,- € (Bl. 35 d.A.) betrug. Randnummer 25 Mit den 27,5 % Ja-Stimmen des Stammkapitals ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden. Randnummer 26 Es ist ohne Weiteres zulässig, wenn die Satzung, wie hier, über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus eine qualifizierte Mehrheit oder sogar Einstimmigkeit vorschreibt. Solche Verschärfungen sind auch möglich, wenn schon das Gesetz eine qualifizierte Mehrheit verlangt (Baumbach/Hueck/Zöllner § 47 GmbHG Rz. 24; Ulmer/Hüffer § 47 GmbHG Rz. 18 ff.; Roth/Altmeppen § 47 GmbHG Rz. 5; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 47 GmbHG Rz. 7; K. Schmidt/Scholz § 47 GmbHG Rz. 9). Randnummer 27 Die Auslegung des Landgerichts,

anstelle der qualifizierten Mehrheit von 51% des gesamten Stammkapitals die absolute Mehrheit von 51% des anwesenden Stammkapitals ausreichen müsse, teilt der Senat nicht, weil sie die Grenzen richterlicher Auslegung überschreiten würde. Randnummer 28 Nach wörtlicher Auslegung der Klausel kann als qualifizierte Mehrheit nur eine solche von 51% des gesamten vorhandenen Stammkapitals in Betracht kommen. Es ist nicht ersichtlich,

der übereinstimmende Wille der Gründungsgesellschafter vom Wortlaut abgewichen ist. Randnummer 29 Eine Einschränkung des Wortlauts nach Sinn und Zweck kommt nur in Betracht, wenn ansonsten im zu entscheidenden Fall untragbare Ergebnisse eintreten würden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Randnummer 30 Kein Gesellschafter besitzt mehr als 49% der Anteile, so

, die Stimmenmehrheit von 51% des vorhandenen Stammkapitals – wenn auch nur einstimmig – erreicht werden kann. Es liegt gerade nicht der Fall vor,

die von der Satzung vorgegebene qualifizierte Mehrheit von 51% des Stammkapitals nicht erreicht werden kann. Die Auslegung durch das Landgericht war deshalb zur Entscheidung des Falles nicht erforderlich. Randnummer 31 Dem Landgericht und auch der Beklagten ist zwar zuzustimmen,

die Auslegung von Vereinbarungen grundsätzlich generell zu erfolgen hat. Dies erscheint jedoch dann als zweifelhaft, wenn eine teleologische Reduktion nach Sinn und Zweck und im Hinblick auf ein bestimmtes Ergebnis erfolgen soll. In diesem Fall kann eine Beschränkung des Wortlauts nur dann in Betracht kommen, wenn das untragbare Ergebnis in sämtlichen Fällen und nicht nur in bestimmten denkbaren Fällen eintreten würde. Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um theoretische Überlegungen, die vorliegend weder einschlägig noch bei der gegebenen Anteilsverteilung naheliegend oder in Zukunft zu erwarten sind. Eine Auslegung der Klausel gegen den Wortlaut nur im Hinblick auf mögliche denkbare Sachverhaltskonstellationen, in denen die Anwendung schwierig sein könnte, hält der Senat für zu weitgehend. Randnummer 32 Auch wenn man theoretische Überlegungen für die Auslegung zulassen wollte, ergäbe sich nach Auffassung des Senats vorliegend kein anderes Ergebnis. Die Auslegung des Landgerichts ist nämlich keineswegs zwingend oder die naheliegendste Möglichkeit. Ebenso könnte angenommen werden,

in den Fällen, in denen eine Mehrheit von 51% des Stammkapitals nicht erreicht werden kann, entweder eine Beschlussfassung nicht möglich ist und eine entsprechende Maßnahme z.B. im Wege der gerichtlichen Verpflichtung durchgesetzt werden muss, oder zumindest die einstimmige Beschlussfassung des verbleibenden Stammkapitals erforderlich ist. Randnummer 33 So wird z.B. bei der gleichartigen Befangenheit aller Gesellschafter oder im Fall der Einpersonengesellschaft angenommen,

§ 47Abs. 4 Gmb

HG nicht eingreift (vgl. nur K. Schmidt/Scholz § 47 GmbHG Rz. 105f. m.w.N.). Umgekehrt ist in den Fällen, in denen die Satzung Einstimmigkeit verlangt, ein Stimmrechtsverbot nicht ausgeschlossen. Der einstimmige Beschluss kann dann ohne die Stimme des vom Stimmrecht Ausgeschlossenen zustande kommen (K. Schmidt/Scholz § 47 GmbHG Rz. 108 m.w.N.). Wären also in der vorliegenden Gesellschaftsform mehr als 49% der Stammkapitalanteile vom Stimmrecht ausgeschlossen, könnte § 6 Abs. 6 dahin ausgelegt werden,

dann jedenfalls die restlichen stimmberechtigten Anteile einstimmig abstimmen müssten, damit ein Beschluss zustande kommt. Eine solche Auslegung erscheint dem Senat der Bedeutung der in § 6 Abs. 6 aufgeführten Angelegenheiten angemessener als das Erfordernis einer absoluten Mehrheit der anwesenden Stimmen, das sich von der einfachen Mehrheit lediglich durch die andere Bewertung von Enthaltungen unterscheidet. Randnummer 34 Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Beklagten im Schriftsatz vom

  1. Oktober 2009 genannten Rechtsprechung und Literatur. Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GmbHR 03, 351 ) ist zur Ausschließung eines Gesellschafters ergangen und bezieht sich ausdrücklich auf die Regelung des § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, wonach es einer qualifizierten Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen (unter Ausschluss derjenigen des Betroffenen) bedarf. Gleiches gilt für die im Übrigen zitierte Literatur, die sich grundsätzlich mit der Frage der Mehrheit oder qualifizierten Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschäftigt, wie auch die gesetzlichen Regelungen regelmäßig von der Stimmenverteilung der abgegebenen Stimmen ausgehen (§§ 53 Abs. 2, 60 Abs.
  2. Nr. 2 GmbHG, 50 UmwG). Randnummer 35
  3. Inhaltliche Mängel der Beschlussfassung Randnummer 36 In der Berufungsinstanz ist lediglich noch die Frage des Wettbewerbsverstoßes im Streit. Diesen hat das Landgericht mit der Begründung verneint, die Zuliefertätigkeit der X AG stelle keine Konkurrenzsituation dar. Inwieweit die Lieferung von Komponenten an Dritte Einfluss auf den Absatz der Beklagten haben könnte, sei nicht ausreichend dargelegt. Dies reicht nach Auffassung des Senats nicht aus, um die Bedeutung des Konkurrenzverbots auszuschöpfen. Die Berufung hält zutreffend die Lieferungsmöglichkeit an Dritte für eine Konkurrenzsituation. Randnummer 37 Wenn die X AG Produkte, mit der sie die Beklagte beliefert, – unstreitig – auch an Dritte liefern kann, befinden sich diese in derselben Situation wie die Beklagte und sind damit Konkurrenten. Die X AG hat es dann in der Hand, durch Lieferungen und Preisgestaltung die Konkurrenzsituation zwischen der Beklagten und ihren Konkurrenten zu steuern. Dies muss als ausreichend angesehen werden, um dem Zweck des Wettbewerbsverbots ausreichend Rechnung zu tragen, und entspricht dem Wortlaut des § 7, der auch mittelbare Konkurrenz verbietet. Randnummer 38 Hinzu kommt,

es sich bei der X AG unstreitig um einen ausgegliederten Betriebsteil (Entwicklungsabteilung) der Beklagten handelt, auf den diese angewiesen ist. Wäre nach einem Verkauf die X AG dem Einfluss der Beklagten entzogen, müsste sie entweder eine eigene Entwicklungsabteilung neu aufbauen, wodurch eine unmittelbare Konkurrenzsituation entstehen würde, oder sie wäre von der Arbeit und den Lieferungen der X AG abhängig, was den Zustand einer reinen Konkurrenzsituation noch übersteigen würde und deshalb gleichgestellt werden muss. Randnummer 39 Soweit die Beklagte noch darauf abstellt,

§ 7

eine Tätigkeit als „Mitunternehmer“ voraussetzt, wovon bei einer lediglich kapitalmäßigen Beteiligung nicht die Rede sein könne, erscheint auch das nicht überzeugend. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt,

„unternehmerische Tätigkeit“ auch bei einer Mehrheitsbeteiligung angenommen werden kann. Unternehmer ist nach dem Wortlaut jemand, der die Geschicke eines Unternehmens lenkt. Ob er dies selbst oder durch eine weisungsabhängige Person tut, muss unerheblich sein, um Missbrauch auszuschließen. Kann also ein weisungsabhängiger Geschäftsführer oder Vorstand nicht gegen den Willen eines Anteilseigners handeln, lenkt dieser die Geschicke des Unternehmens. Deshalb ist die absolute Mehrheitsbeteiligung als unternehmerische Tätigkeit anzusehen (Baumbach/Hopf § 112 HGB Rz. 4 ff.; BGHZ 89,162). Randnummer 40 Schließlich ist es auch nicht zutreffend, wenn die Beklagte meint (Bl. 209 d.A.), es müsse ausreichen, wenn die Klägerin einen Unterlassungsanspruch gegen ihren Geschäftsführer wegen Verletzung des Wettbewerbsverbotes nach Erwerb der Aktien geltend machen könne. Die Gesellschaft muss jede Maßnahme unterlassen – oder dies ist zumindest nicht als ordnungsgemäßes Wirtschaften anzusehen –, die zu einer Verletzung des Gesellschaftsvertrags führt. Randnummer 41 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 42 Da die Fragen der Auslegung des Gesellschaftsvertrags bezüglich einer qualifizierten Mehrheit grundsätzliche Bedeutung haben, hat der Senat die Revision gemäß § 543 ZPO zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190014672

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