Nachehelicher Ehegattenunterhalt Leitsatz Liegen ehebedingte Nachteile vor, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte bis zum Eintritt in das Rentenalter nicht ausgleichen kann, ist eine Befristung des auf den angemessenen Bedarf herabgesetzten Unterhalts nicht vorzunehmen. Solche ehebedingten Nachteile können darin liegen, dass eine gesicherte, beamtengleiche Stellung zugunsten der Haushaltsführung und Kindererziehung aufgegeben wurde, die eine höhere Vergütung gewährleistete, als sie in vergleichbarere Stellung in der Privatwirtschaft erzielbar ist. Verfahrensgang vorgehend AG Kassel,
(106)). Randnummer 27 Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass der Beklagten keine ehebedingten Nachteile entstanden sind (Regierungsentwurf, BT-Drucksache 16/1830, S. 20). Lediglich der Nachweis dazu, dass der Erwerbsobliegenheit genügende Bewerbungsanstrengungen nicht zu einer auskömmlichen Anstellung gefunden haben, ist von der Beklagten zu führen (BGH, FamRZ 2009, 1300ff., zitiert nach juris, Rn. 42, 62).Da solche erfolgreichen Bewerbungsbemühungen unterstellt und entsprechende Einkünfte fiktiv hinzugerechnet die Unterhaltsverpflichtung des Klägers aus § 1573 Abs. 2 BGB fortbesteht, kommt es darauf jedoch nicht an. Randnummer 28 Der Nachweis dazu, dass die Beklagte keine ehebedingten Nachteile erlitten hat, ist dem Kläger nicht gelungen, nachdem die Beklagte Umstände dargelegt hat, aus denen sich ein Einkommensausfall als solcher Nachteil ergibt. Randnummer 29 Die Beklagte kann sich im Rahmen des Aufstockungsunterhalts, den sie nach § 1573 Abs. 2 BGB verlangen kann, zwar derzeit nicht mehr auf die die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkünfte berufen, weil hier nach der langen Zeit der Trennung der Eheleute eine Herabsetzung auf den Betrag gerechtfertigt wäre, den die Beklagte nach ihrer eigenen Lebensstellung und Qualifikation erwirtschaften könnte, § 1578 b BGB. Der Unterschied zwischen den Einkünften, die die Beklagte ohne Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit sichern konnte, und einem solchen Einkommen, das sie die ehebedingten Nachteile hinweggedacht erzielen könnte, beläuft sich jedoch auf einen Betrag über 550 €, so dass es auch bei Anwendung des § 1578 b BGB bei der Verpflichtung des unstreitig leistungsfähigen Klägers bleibt, diesen Unterhaltsbetrag zur Verfügung zu stellen. Randnummer 30 Die Beklagte hat vor der Ehe eine Stelle als Sachbearbeiterin bei der X-kasse innegehabt, die sie nach der Geburt des Sohnes aufgrund einer gemeinsamen Entscheidung der Parteien zugunsten der Erziehung des Kindes aufgegeben hat. Sie hat bis zur Trennung der Parteien nicht mehr in einem vollschichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und konnte nach der Trennung nicht mehr an die vor der Geburt des Sohnes bestehenden Einkommensverhältnisse anknüpfen. Das Einkommen bei der X-kasse ist anders als der Kläger meint für die Ermittlung ehebedingter Nachteile auch maßgeblich. Für diese Bewertung kommt es nicht darauf an, ob der Kläger ihr diese Stellung verschafft hat, denn für die drei Jahre bis zur Geburt des Sohnes konnte sie dieses Einkommen aus eigener Kraft sichern. Sie hat bereits vor der Eheschließung bei der X-kasse gearbeitet. Obgleich sie als Apothekenhelferin berufsfremd war, hat sie die Probezeit offenkundig erfolgreich absolviert und konnte die Stelle als Sachbearbeiterin bei einer Krankenkasse ausfüllen. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte wäre als ungelernte Sachbearbeiterin bei der X-kasse längst gekündigt worden, weil es ausreichend viele gelernte Kräfte gibt, entbehrt einer tatsächlichen Grundlage. Randnummer 31 Deswegen ist für die Ermittlung des ehebedingten Nachteils darauf abzustellen, dass der Beklagten bei der X-kasse ein Bruttoeinkommen in Höhe von 3.337 € zustehen würden, was bei Berücksichtigung des dreizehnten Monatsgehalts einem Nettobetrag in Höhe von 2.027,22 € entspricht: Bruttolohn: (13 x 3337,78) 43.391,14 € LSt-Klasse 1 Lohnsteuer: - 8.872,00 € Solidaritätszuschlag - 487,96 € Kirchensteuer 9 % - 798,48 € Rentenversicherung (19,9 %) - 4.317,42 € Arbeitslosenversicherung (2.8 %) - 607,48 € Krankenversicherung AN-Anteil (14,6 % / 2 + 0,9 %) - 3.558,07 € Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975 %) - 423,06 € Nettolohn:. 24.326,67 € 24326,67 / 12 = 2.027,22 € Randnummer 32 Abzüglich berufsbedingter Aufwendungen in Höhe von 5% (101,36 €) könnte die Beklagte daher über 1.925,86 € verfügen. Randnummer 33 Dem ist das Einkommen gegenüber zu stellen, das die Beklagte bei Erfüllung ihrer Erwerbsobliegenheit derzeit erzielen kann. Es entsprach ihrer Obliegenheit, sich auf vollschichtige Stellen zu bewerben; das ist als Grundlage des Vergleichs vom
- März 1997 festgehalten worden und kann auch nach § 1569 BGB von ihr erwarten werden. Der Beklagten ist es nicht gelungen Einkünfte dauerhaft zu sichern, sie ist derzeit arbeitslos. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass sie sich wenigstens die zuletzt bei der Fa. C gesicherten Einkünfte in Höhe von 1.700 € brutto anrechnen lassen muss. Selbst wenn die Beklagte so behandelt wird, als habe sie diese Stelle zugunsten einer mit 1.852 € vergüteten Vollzeitstelle im erlernten Beruf als Apothekenhelferin aufgegeben, sind als Nachteilsausgleich 550 € Unterhalt geschuldet. Die Behauptung des Klägers, als Apothekenhelferin könne die Beklagte höhere Einkünfte erzielen, ist durch die Auskunft der Apothekerkammer (Bd. I, Bl. 110 d.A.: 1.852 € brutto) widerlegt. Danach können bei tariflicher Bindung der beschäftigenden Apotheke allenfalls 13 Monatsgehälter in Höhe von 1.852 € angenommen werden, was bereinigten Nettoeinkünften in Höhe von 1.246,04 € entspricht: Bruttolohn: (13 x 1852 €) 24.076,00 € LSt-Klasse 1 Lohnsteuer: - 2.965,00 € Solidaritätszuschlag - 163,07 € Kirchensteuer 9 % - 266,85 € Rentenversicherung (19,9 %) - 2.395,56 € Arbeitslosenversicherung (2.8 - 337,06 € Krankenversicherung AN-Anteil (14,6 % / 2 + 0,9 %) - 1.974,23 € Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975 %) - 234,74 € Nettolohn: 15.739,49 € 15739,49 / 12 = 1.311,62 € abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen - 65,58 € bleibt 1.246,04 € Randnummer 34 Dieser zugunsten der Klägers für die Berechnung fiktiv zu unterstellende Verdienst erreicht daher günstigstenfalls einen Betrag in Höhe von 1.246,04 €, was noch 679,82 € unterhalb der 1.925,86 € liegt, die sie bei ununterbrochener Fortbeschäftigung bei der Krankenkasse erhalten könnte. Diese Differenz zeigt den ehebedingten Nachteil auf, der der (weiteren) Herabsetzung des Unterhalts auf einen unter dem titulierten Betrag von 550 € liegenden Betrag entgegensteht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte während der vergangenen Jahre trotz der Ausübung einer teilschichtigen bzw. vollschichtigen Tätigkeit, die den Kläger unterhaltsrechtlich entlastete, über Fortbildungen eine Qualifikation hätte erreichen können, die dauerhaft höhere Einkünfte gewährleistet hätte, fehlen. Randnummer 35 Eine Befristung des Unterhalts kommt nicht etwa deswegen in Betracht, weil es der Beklagten prognostisch gelingen kann, Einkünfte auf dem Niveau einer Sachbearbeiterin bei einer Krankenkasse zu sichern. Die Beklagte ist nun 57 Jahre alt und mittlerweile arbeitslos. Die Anstellung, die sie nach der Kündigung bei der C GmbH erhalten konnte, brachte trotz vollschichtiger Beschäftigung ein geringeres Einkommen. Randnummer 36 Die Höhe der Einkünfte, die der Kläger nach seinen streitig gebliebenen Angaben erzielt, ergibt ebenfalls keine Unbilligkeit im Sinne des § 1578b BGB. Denn der an die Beklagte auszukehrende Unterhaltsbetrag erreicht derzeit nur etwa 10 % dieses Einkommens in Höhe von 5.300 €. Bei Nettoeinkünften in dieser Höhe kann der Kläger einen beachtlichen Realsplittingvorteil realisieren, der sich bei Annahme einer Pflichtversicherung auf rund 265 € beläuft. Auch von daher ist aus dem Verhältnis zwischen der Unterhaltsrente und dem zur Verfügung stehenden Einkommen keine Unbilligkeit abzuleiten (vg. OLG Frankfurt, Urteil vom
- September 2008 zu 1 UF 196/05, zitiert nach http://www.hefam.de/DT/ffm2009fr.html). Randnummer 37 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, noch grundsätzlich zu klärende Fragen betroffen sind. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190014693