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OLG Frankfurt 20. Zivilsenat 20 W 412/07 Beschluss Squeeze-out: Festsetzung der angemessenen Ausgleichszahlung und Abfindung für außenstehende Aktionä

Squeeze-out: Festsetzung der angemessenen Ausgleichszahlung und Abfindung für außenstehende Aktionäre Anmerkung Die Entscheidung ist rechtskräftig. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 24. September

§ 305Rn 4 und 144).

Randnummer 21 Für die Kompensationsleistung gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ganz allgemein, dass die Anteilsinhaber aufgrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 I GG das erhalten müssen, was ihre gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert war. Es muss also ein Ausgleich stattfinden, der dem vollen Wert der Beteiligung entspricht (BVerfG 14, 263 ff; BVerfGE 100, 289 ff ). Das Landgericht hat diese Rechtsprechung zutreffend ins Zentrum seiner Entscheidung gerückt. Dem ausscheidenden Aktionär darf kein wirtschaftlicher Nachteil aus dem Verlust seiner Beteiligung entstehen. Eine bestimmte Methode, wie die Höhe der konkreten Abfindung zu berechnen ist, ist nicht vorgegeben, auch nicht einfachgesetzlich. Randnummer 22 Das Gesetz erklärt für die Angemessenheit der Abfindung lediglich die Verschmelzungswertrelation für maßgeblich (§ 305 Abs. 3 AktG). Außenstehende Aktionäre müssen also so viele Aktien der herrschenden Gesellschaft erhalten, wie ihnen zustünden, wenn beide Gesellschaften verschmolzen würden. Maßgeblich ist das Umtauschverhältnis, das bei der Verschmelzung der beiden Unternehmen angemessen wäre, was wiederum die Bewertung der Unternehmen zu einem bestimmten Stichtag voraussetzt. Das Gesetz knüpft hier an die Vermögens- und Ertragslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Unternehmensvertrag in der Hauptversammlung an (§ 305 Abs. 3 AktG). Auch das Unternehmen, dessen Aktien zu gewähren sind, ist auf den Tag des Hauptversammlungsbeschlusses zu bewerten (

§ 305Rn 59 ff).

Das Landgericht hat zu Recht als Stichtag den Tag der Hauptversammlung angenommen, an dem die X den Gewinn- und Beherrschungsvertrag beschlossen hat. Randnummer 23 Die Bestimmung der angemessenen Kompensationsmaßnahmen ist eine rechtliche Aufgabe, die ihrerseits aber eine Unternehmensbewertung voraussetzt, was in erster Linie zum Aufgabengebiet der Betriebswirtschaft gehört. Maßgeblich ist der Wert, den die Gesellschaft ohne Abschluss des Gewinn- und Beherrschungsvertrags hätte. Zu ermitteln ist der Grenzpreis, aus dem die Antragsteller ohne wirtschaftliche Nachteile aus der Gesellschaft ausscheiden können. Randnummer 24 Von der Betriebswirtschaft wurden für die Unternehmensbewertung bestimmte Methoden entwickelt. In der Praxis ist in Spruch(stellen)verfahren die sog. Ertragswertmethode anerkannt (BayObLG, AG 1996, 176 ff). Allerdings lässt sich der wahre Wert eines Unternehmens im aktienrechtlichen Spruchverfahren selbst unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden nicht punktgenau ermitteln, da die Prognoseentscheidungen ihrerseits mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sind. Dem Gericht kommt deshalb die Aufgabe zu, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert, der Grundlage für die Abfindung ist, letztlich im Weg der Schätzung nach § 287 II ZPO zu bestimmen (vgl. BayObLG, DB 2006, 39 ff ; BGH ZIP 2001, 734 ff ; OLG Stuttgart, AG, 2006, 421 ff; OLG Stuttgart, AG 2004, 43 ff). Randnummer 25 Ein Korrektiv zur Ertragswertmethode ist der Börsenwert eines Unternehmens. Die Börsenwerte hat das Landgericht für beide Unternehmen in Anlehnung an das Sachverständigengutachten zutreffend ermittelt. Gegen den gewählten Zeitraum - drei Monate vor dem hier maßgeblichen Stichtag - ist nichts einzuwenden. Der gewählte Referenzzeitraum entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat (BGHZ 147, 108 ff; Senat, AG 2003, 581 ff). Randnummer 26 Das Landgericht hat letztlich die Abfindung nach der Börsenwertrelation der beiden Unternehmen bemessen. Dem schließt sich der Senat an. Zwar hat das BVerfG entschieden, dass abfindungsberechtigte Minderheitsaktionäre keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf haben, dass die Aktie der herrschenden Gesellschaft höchstens mit ihrem Börsenkurs in die Verschmelzungswertrelation eingehen (BVerfG 100, 289 ff;

§ 305Rn 110).

Das schließt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 147, 108 ff, …/…) aber nicht aus, dass der Börsenwert des herrschenden Unternehmens grundsätzlich seinem Verkehrswert entspricht. Dementsprechend hat in der Folgeentscheidung auch das OLG Düsseldorf (ZIP 2003, 1747 ff) auf die Börsenwertrelation abgestellt. Randnummer 27 Zugegebenermaßen muss der Börsenkurs nicht unbedingt den wirklichen Wert einer Gesellschaft widerspiegeln, wie z. B. starke Kursausschläge bzw. Kurseinbrüche in der jüngsten Finanzmarktkrise augenfällig machen, weswegen vor der angesprochenen Entscheidung des BVerfG und der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach der herrschenden Meinung die Börsenkurse als ungeeignet angesehen wurden, als Maßstab für die Ermittlung der angemessenen Abfindung zu dienen (

§ 305Rn 51, 52, 53 m.w.N.).

Randnummer 28 Seit der angesprochenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist aber geklärt, dass der Börsenwert die Untergrenze einer Abfindung darstellt, sofern keine Anhaltspunkte bestehen, dass dieser ausnahmsweise mit dem Unternehmenswert nicht korrespondiert. Dies ist für die X nicht der Fall. Randnummer 29 Mit dem Landgericht geht der Senat ferner davon aus, dass für die Bildung der Verschmelzungswertrelation auch für die Y der Börsenwert maßgeblich ist. Randnummer 30 Das Landgericht war nicht gehindert, trotz der grundsätzlichen Bedenken des von ihm beauftragten Sachverständigen gegen die Verwendung der Börsenkurse als Berechnungsbasis die Wertverhältnisse und Kompensationsleistungen auf dieser Grundlage festzusetzen. Der Sachverständige hat die jeweiligen Börsenwerte nach Vorgabe des Landgerichts zutreffend ermittelt und dargelegt. Es gibt keine Anhaltspunkte die hier auf eine unzutreffende Ermittlung und Berechnung schließen lassen. Auch die Antragsgegnerin wendet sich insoweit nicht gegen die vom Sachverständigen festgestellten Durchschnittskurswerte. Randnummer 31 Die geäußerten Bedenken des Sachverständigen spiegeln die grundsätzlichen Vorbehalte gegen die Verwendung von Börsenkursen bei der Ausgleichsbewertung wider. Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 05.07.2004 aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1964 (BGH, Urteil vom 30.03.1964, II ZR 141/64) zitiert und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die frühere Auffassung des Bundesgerichtshofs, Börsenkurse nicht als Berechnungsbasis heranzuziehen, für richtig hält. Ähnliche Bedenken ergeben sich auch aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Privatgutachten. Randnummer 32 In der vorgelegten Abhandlung von Weber vom 08.04.2003, die Kapitalmarktreaktionen untersucht und nicht speziell auf den vorliegenden Fall zugeschnitten ist, sondern ihr Aufgabengebiet u. a. so umreißt, dass die Ergebnisse des Gutachtens gegebenenfalls Anwendung in drei anhängigen Spruchverfahren, u.a. dem hiesigen, finden soll, findet sich die abschließende Aussage, dass die Kapitalmarkttheorie mit dem Gleichgewichtspreis ein überzeugendes theoretisches Fundament zur Beantwortung der Frage nach dem korrekten Wert eines Unternehmens biete. Bei der Übertragung des Konzeptes auf reale Märkte könnten jedoch eine Fülle von Problemen auftreten. Wer den Börsenkurs am Ereignistag oder einen über eine längere Periode gemittelten Kurs heranziehe, könne leicht zu einer ökonomisch nicht gerechtfertigten Bewertung des Unternehmens gelangen. Der Börsenkurs sei grundsätzlich sicher ein Indikator für den Wert des Unternehmens. Voraussetzung für die Abschätzung möglicher Probleme sei jedoch eine ausführliche Analyse der Kursentwicklung, des Handelsvolumens und anderer Ereignisse im Umfeld der betrachteten Mehrheitsbeteiligung, des Unternehmensvertrags oder der Eingliederung/Verschmelzung. Randnummer 33 In dem speziell für das vorliegende Verfahren erstatteten Gutachten SV3/SV4 vom Juni 2003 führen die Privatgutachter in der Zusammenfassung aus, dass das Gutachten es zwar für richtig erachtete, den Börsenkurs als Durchschnittswert zu ermitteln. Das Gutachten sei aber weder mit der vom Bundesgerichtshof dafür angenommenen Referenzperiode einverstanden noch mit der spiegelbildlichen Übertragung des Börsenkurs-Kriteriums auf das herrschende Unternehmen oder die Hauptgesellschaft im Sinne einer angeblichen Obergrenze bei der Ermittlung des Anteilswerts auf ihrer Seite, insofern darin eine verfassungsrechtlich nicht akzeptable Belastungsverdoppelung liegen könne. Randnummer 34 Der Senat vermag sich den geäußerten Bedenken gegen die Börsenkursrechtsprechung in seiner Entscheidung schon deshalb nicht anzuschließen, weil die Realisierung der Anteilswerte sowohl für die Aktionäre der X als auch die Aktionäre der Y im Regelfall an das Börsenmarktgeschehen gebunden ist und sich dieses auch als Gradmesser der beteiligten Verkehrskreise darstellt, was nur in Ausnahmefällen außer Acht gelassen werden kann. Randnummer 35 Der BGH hat in der …/…-Entscheidung (BGHZ 147, 108

  1. ff)angesprochen, dass der Wert des herrschenden Unternehmens höher liegen kann als sein Börsenwert. Für abweichende Annahmen vom Börsenwert verlangt der BGH die Darlegung besonderer Umstände. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, es genügte zum Nachweis grundsätzlich nicht allein die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Unternehmenswert. Es bedürfe vielmehr der Darlegung und des Beweises von Umständen, aus denen auf die Abweichung des Börsenkurs vom Verkehrswert zu schließen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe als Beispiel die schlechte Verfassung der Kapitalmärkte aufgeführt. Ein solcher Umstand müsse sich nicht nur im Börsenkurs des herrschenden Unternehmens, sondern auch in den Kursen der Indizes (z.B. DAX 30, DAX 100, NEMAX, EUROSTOX 50) niedergeschlagen haben. Solche, eine Abweichung vom Börsenkurs der Y rechtfertigenden Umstände hat das Landgericht hinsichtlich der Y zu Recht nicht gesehen. Der Senat schließt sich dem an. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin veranlasst den Senat zu keiner anderen Sichtweise. Randnummer 36 Im Gegensatz zur Antragsgegnerin vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die landgerichtliche Entscheidung nicht im Einklang mit den ../…- Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs steht. Zutreffend ist zwar der Hinweis der Antragsgegnerin, dass bei ../… (BVerfGE 100, 289 ff ; BGHZ 147, 108
  2. ff)kein Anlass bestanden hat, sich abschließend mit der Bedeutung des Ertragswerts der Obergesellschaft zu befassen, da dort der Ertragswert der Obergesellschaft in der Bandbreite des Börsenkurses lag und die auffällige Abweichung zwischen Ertragswert und Börsenwert nur bei der Untergesellschaft bestand. Der Börsenwert der Obergesellschaft lag je Aktie im Nennwert von 50 DM bei 92% (ca. 356 DM nach Ertragswert und ca. 326 DM bzw. 330 - 360 DM nach Börsenwert). Bei der Untergesellschaft (D) dagegen lag der Börsenwert bei 283% (398 DM nach Ertragswert und ca. 1.126 DM bzw. 1.100 - 1.200 DM nach Börsenwert). Das Ausmaß der Abweichung bei der Untergesellschaft lässt den Gedanken an eine Überbewertung der Untergesellschaft im angewandten Referenzzeitraum aufkommen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen wurde jedoch am Börsenwert festgehalten. Randnummer 37 Im vorliegenden Fall liegt der Börsenwert je Aktie zum Nennwert von 50 DM bei der Obergesellschaft (Y) bezogen auf den Ertragswert (von der Antragsgegnerin Fundamentalwert genannt) zwischen 48 - 53 % (1.305 bzw. 1.178 DM nach Ertragswert je nach Gutachter und ca. 619/622 DM nach Börsenkurs, ungewichtet / gewichtet). Die Untergesellschaft (X) kam auf 112 - 143 % (195 bzw. 152 DM nach Ertragswert je nach Gutachter und 215/218 DM nach Börsenkurs). Hier könnte man bei der Obergesellschaft an eine Untergewichtung und bei der Untergesellschaft an eine leichte Übergewichtung durch die Börse denken. Möglicherweise beruhte der Kursverfall der Y-Aktie im Zuge des Börsencrashs im Oktober 1987 und ihre im Verhältnis zu X-Aktie und zum DAX nur langsame Erholung aber auch auf einer (längerfristigen) Überbewertung, die auf diese Weise korrigiert wurde. Dies mag dahinstehen. Einer Detailanalyse, auf welche Umstände und Planungen der Y oder der Gesamtwirtschaft die Börse positiv bzw. negativ reagiert hat, bedarf es nicht. Eine solche Analyse hätte im Übrigen erhebliche spekulative Elemente. Ein Grund vom Börsenkurs als Vergleichsmaßstab abzuweichen, besteht jedenfalls nicht. Randnummer 38 Der Senat vermag der Antragsgegnerin nicht darin zu folgen, dass die Börsenmarktlage eine Abkehr von der Börsenwertrelation erforderlich gemacht hätte. Eine Marktenge hat nicht vorgelegen und wird auch von den Beteiligten nicht ausgeführt. Ein sonstiges Marktversagen für beide am Vertrag beteiligten Gesellschaften kann der Senat ebenfalls nicht feststellen. Die von der Antragsgegnerin, angesprochene nach ihrer Meinung massive Unterbewertung der Y-Aktie legt nicht die Annahme nahe, dass ein Marktversagen vorgelegen hat. Solches wäre beispielsweise neben der Marktenge der Fall, wenn der Handel wegen dramatischer Handelsvorgänge hätte ausgesetzt werden müssen oder es zu kurzfristigen spekulativen Preistreibereien gekommen wäre. Solche Umstände liegen aber nicht vor. Dass die Gutachter die Antragsgegnerin im Rahmen der Ertragswertbemessung wesentlich besser bewertet haben als die Börse, kann entgegen der Meinung der Antragsgegnerin, nicht mit Marktversagen der Börse gleichgesetzt oder als Indiz für eine schlechte Verfassung der Kapitalmärkte angesehen werden. Die Gutachter sind zwar aufgrund der Unternehmensdaten und der Unternehmensprognosen zu einer wesentlich höheren Einschätzung der Ertragsmöglichkeiten der Antragsgegnerin gekommen als diese ihren Wert im Börsenhandel kommunizieren konnte. Den gerichtlichen Gutachtern kommt aber kein Deutungsvorrang zu. Auch ihre Gutachten hängen vom Richtigkeitsgehalt bzw. der Validität der jeweiligen in den Gutachten verwendeten Prognosen ab. Randnummer 39 Der gerichtliche Sachverständige ist nicht von einer schlechten Verfassung der Kapitalmärkte ausgegangen. Dem schließt sich der Senat an, denn die vergleichsweise schlechte Bewertung der Y-Aktie lässt sich nicht aus einer allgemein ungünstigen Börsenlage erklären. Es ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht ersichtlich, dass die Ansicht des Sachverständigen auf falschen Vorgaben des Landgerichts beruht. Die vom Sachverständigen seinen gutachterlichen Erläuterungen vorangestellte Aufgabendefinition lässt solches nicht erkennen. Zutreffend ist allerdings, dass die Antragsgegnerin die …-…-Entscheidung des Bundesgerichtshof enger interpretieren will als dies das Landgericht getan hat und diesem folgend auch der Senat. Randnummer 40 Es gibt keine nachprüfbaren Anhaltspunkte dafür, dass dem einzelnen Minderheitsaktionär die Veräußerung von Aktien der Untergesellschaft und der Kauf der Aktien der Obergesellschaft im Referenzzeitraum unmöglich gewesen wäre. Die vom Landgericht gewählte Umtauschrelation räumt den X-Aktionären auch kein Recht zum verbilligten Kauf von Y-Aktien ein, wie die Antragsgegnerin meint. Randnummer 41 Es kann dahinstehen, welche Aspekte im Einzelnen zur Börsenpreisbildung bei der X-Aktie und der Y-Aktie beigetragen haben. Alle von der Antragsgegnerin aufgeführten Möglichkeiten gehen über das freie Spiel der Kräfte und Markteinschätzungen nicht hinaus. Ein gewisses Maß an Spekulation ist dem Börsenpreis ohnehin eigen. Die Aktiengesellschaft ist ein Instrument der Wagnisfinanzierung (vgl. Luttermann, Bewertungsrecht im Internetzeitalter, AG 2000, 459 ff, 469). Selbst wenn die seit Oktober 1985 betriebene Beteiligung der Y den Spekulationen immer wieder Auftrieb gegeben haben sollten, ist dies letztlich ein Ausdruck dafür, welche Bedeutung der Markt dem Zusammengehen der Unternehmen beimaß. Es ist kein Grund dafür, die X-Aktie unter dem Börsenwert anzusetzen, was auch die Antragsgegnerin nicht anstrebt. Wie der wechselseitige schriftliche Vortrag und auch die mündliche Verhandlung gezeigt haben, gehen die Einschätzungen, welche Umstände den Börsenkurs der beiden Unternehmen in welchem Umfang beeinflusst haben, je nach Blickwinkel weit auseinander. Greifbare Manipulationstatbestände oder Marktverirrungen sind hier jedoch nicht dabei. Randnummer 42 Der Senat vermag dem Grunde nach keinen nennenswerten Unterschied darin zu erblicken, ob es beim Börsenwert der Obergesellschaft Anzeichen für eine mögliche Unterbewertung gibt oder beim Börsenwert der Untergesellschaft für eine mögliche Überbewertung. Die jeweiligen Werte fließen beide in die Verschmelzungswertrelation ein, wobei im Endeffekt sowohl die Unterbewertung der Obergesellschaft als auch die Überbewertung der Untergesellschaft den wirtschaftlichen Abfindungswert der Aktien der Untergesellschaft nach oben steigert. Wenn aber aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Börsenwert der Untergesellschaft die Untergrenze des Ausgleichswerts ist, so gibt es vorliegend keinen zureichenden Grund bei der Wertfestsetzung für die Obergesellschaft den Börsenwert nicht zum Maßstab zu machen. Das Außerachtlassen des Börsenwerts würde vielmehr die Börsennatur der Y außer Acht lassen und den Marktpreis, der sich an der Börse gebildet hat. Zudem würde der Grundsatz der Methodengleichheit ohne zureichenden Grund verletzt. Randnummer 43 Der Grundsatz der Methodengleichheit findet sich zwar nicht wörtlich ausformuliert im Gesetz, er leitet sich aber aus der Notwendigkeit ab, die zu vergleichenden Objekte möglichst anhand des gleichen Maßstabs bzw. gleicher Kriterien zu vergleichen, da eine unterschiedliche Methodenwahl der Vergleichbarkeit eher im Wege steht als ihr nützt (vgl. zur Methodengleichheit auch

, § 305 Rn. 110, 111). Er ist in der Rechtsprechung durchgehend und im Wesentlichen auch in der Literatur anerkannt (Semler/Stengel; Umwandlungsgesetz,

  1. Aufl. 2007, § 9 Rn 36; Lutter/Drygala in Lutter, UmwG,
  2. Aufl. 2009, § 5 Rn 21 ff; Komp, Zweifelsfragen des aktienrechtlichen Abfindungsverfahrens nach §§ 305, 320b AktG

(2002), S. 419; jeweils m.w.N.). Die abweichende Ansicht überzeugt nicht. Sie würde eine einseitige Bevorzugung der Antragsgegnerin darstellen, weil sie die Antragsteller nicht so stellt, dass sie wenigstens den Wert in Händen halten, der ihnen bei einer freiwilligen Deinvestitionsentscheidung zur Verfügung stünde. Der Senat verkennt nicht, dass die Börsenkurse beider Gesellschaften durch Angebot und Nachfrage beeinflusst wurden. Dem Prinzip nach bedeutete aber die von der Antragsgegnerin gewünschte Heranziehung des höheren Ertragswerts bei der Verschmelzungswertrelation, dass die Antragsgegnerin ihre (nach ihrem Vorbringen von der Börse zu niedrig bewerteten Aktien) zu Abfindungszwecken zum Börsenpreis hätte kaufen können, um sie dann den außenstehenden Aktionären der X zu einem bei Anwendung der Ertragswertmethode wesentlich höheren Verrechnungspreis im Wege des Aktientauschs anzubieten, mit der weiteren Folge, dass die außenstehenden Aktionäre nirgends den nach der Ertragswertmethode errechneten Wert hätten erlösen können (vgl. auch Beispielsrechnung bei Komp, Zweifelsfragen des aktienrechtlichen Abfindungsverfahrens nach §§ 305, 320b AktG
(2002), S. 417). Dies ist durch nichts zu rechtfertigen. Randnummer 44 Soweit die Antragsgegnerin vorbringt, der Fundamentalwert gehe dem Börsenwert grundsätzlich vor, kann der Senat ihr in dieser Allgemeinheit nicht folgen. Es lässt sich nicht von einem Vorrang des einen oder anderen Wertes sprechen. Der Primat des Ertragswerts folgt - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - auch nicht daraus, dass er stets maßgeblich ist, wenn er den Börsenwert übersteigt. Denn er ist eben nicht maßgeblich, wenn er niedriger ist als der Börsenwert. Insoweit gilt für die Rangfolge der Werte untereinander das Günstigkeitsprinzip. Der entscheidende Dreh- und Angelpunkt ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Börsenwert der von Strukturmaßnahmen betroffenen Untergesellschaft eine Untergrenze für die Ausgleichsmaßnahmen ist. Dieser Gesichtspunkt ist der Gerechtigkeitsparameter an dem im Einzelfall die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen zu messen und auszurichten sind. Randnummer 45 Auch lässt sich eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, dem herrschenden Unternehmen einen höheren Wert als den Börsenwert beizumessen, aus der Wendung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Gerichte von Verfassungs wegen frei seien, dem herrschenden Unternehmen einen höheren Wert als den Börsenwert zuzumessen, nicht herleiten (so auch Komp, Zweifelsfragen des aktienrechtlichen Abfindungsverfahrens nach §§ 305, 320b AktG
(2002), S. 418). Randnummer 46 Der Senat vermag entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch der Aktionäre der Obergesellschaft, dass die Verschmelzungswertrelation hier nicht als Börsenwertrelation ermittelt wird, zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat hierzu u. a. unter Berufung auf die Ausführungen von SV3 und SV4 vorgebracht, dass ansonsten die Äquidistanz des Gerichts zu allen Aktionärsgruppen durchbrochen sei (vgl. zu dem Gebot an den Gesetzgeber, die Interessen der Beteiligten in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen auch OLG Stuttgart, AG 2007, 705 ff ). In dem gerade erwähnten Privatgutachten heißt es unter dem Aspekt der Bewahrung der Stabilität des Vermögenswertes weiter, Art. 14 GG schütze davor, dass die Gerichte im Rahmen des § 15 UmwG Bewertungskriterien, nämlich den Börsenkursansatz zugrunde legten, der zu einer unberechtigten Überkompensation der hinzutretenden Aktionäre gegenüber den (Alt-)Aktionären führen würde. Der von § 15 UmwG angestrebte Ausgleich dürfe nicht so praktiziert werden, dass er von vornherein zu einer sachlich nicht gebotenen Belastung der Letzteren führe. Randnummer 47 Eine solche Belastung durch die Anwendung der Börsenkursrelation sieht der Senat vorliegend nicht. Den Aktionären der Y wird durch den Umtausch zum Börsenpreis nichts genommen, denn auch sie hätten eine Deinvestionsentscheidung im Regelfall nur zum Börsenkurs durchführen können. Dies macht es erforderlich, das Eintrittsrecht der Aktionäre der Untergesellschaft in die Obergesellschaft ebenfalls an diesem Kurs zu messen, denn auch bei einem sonstigen Tausch würde ein Tauschpartner, der auf Augenhöhe verhandeln kann, diesen Umstand in die Waagschale werfen und voraussichtlich nicht geneigt sein, seine (liquide) Aktie gegen eine Aktie in einem Verhältnis zu tauschen, bei dem er auf absehbare Zeit bei einer etwa erforderlich werdenden Deinvestitionsentscheidung nicht unerhebliche Verluste befürchten müsste. Hier kommt insbesondere zum Tragen, dass auf Seiten der Minderheitsaktionäre der X nicht der unternehmerische Aspekt, sondern der Geldanlageaspekt im Vordergrund steht. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso die am Börsenpreis ausgerichtete Eintrittsmöglichkeit der Aktionäre der Untergesellschaft in die Obergesellschaft die Rechte der Aktionäre in verfassungswidrigerweise verwässern sollte. Einen Anspruch der Obergesellschaft und ihrer Aktionäre, die Rechte über die Untergesellschaft billiger zu erwerben als es der Börsenwertrelation entspricht, gibt es weder einfachgesetzlich noch unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes. Die Obergesellschaft muss vielmehr bei der Verwirklichung der Strukturmaßnahme die Wertschätzung der Marktes hinsichtlich der Untergesellschaft akzeptieren und daran die Abfindung der außenstehenden Aktionäre ausrichten, die sich zum Ausscheiden aus der sich in Abhängigkeit begebenden Gesellschaft entschließen (BGHZ 147, 108 ff). Für die Aktionäre der Obergesellschaft ist die Strukturmaßnahme - sofern sie dagegen nicht anderweitig vorgehen können - eine hinzunehmende Unternehmensentscheidung, deren Werthaltigkeit sich erst über die Jahre erweist. Mit einer Erhöhung der Kompensationsmaßnahmen im Spruchverfahren musste die Y grundsätzlich rechnen (Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, § 32 Rn. 8, dort unter Ablehnung von Erwägungen zum Schutz der Aktionäre der Obergesellschaft in BGHZ 146, 179 ff = NJW 2001, 1425 ff). Randnummer 48 Der Senat verkennt dabei nicht, dass im Ergebnis die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Börsenkurses in diesem lange dauernden Spruch(stellen)verfahren zur Erhöhung der Ausgleichsmaßnamen geführt hat. Einen Vertrauensschutz für die Aufrechterhaltung der Rechtsprechung gibt es im Zivilrecht aber nur in sehr engen Grenzen, etwa wenn es um ein Dauerschuldverhältnis mit Versorgungscharakter oder um für den Betroffenen existenzbedrohende Auswirkungen geht (BGHZ 147, 108 ff). Solches ist hier aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 49 Der Senat lässt es dahinstehen, ob im Falle einer beidseitigen, hier nicht vorliegenden Unterbewertung der Aktie durch die Börse die Ertragswertmethode in der Weise anzuwenden wäre, dass allein diese die Verschmelzungswertrelation bestimmen würde. Dies legt jedenfalls im Sinne des Eigentumsschutzes der außenstehenden Aktionäre nicht die Annahme nahe, dass auch in diesem Fall unter Abweichung vom Grundsatz der Methodengleichheit die Ertragswertmethode für das herrschende Unternehmen maßgeblich wäre, sondern dies würde nur zu der Überlegung führen, ob es eine Untergrenze im Umtauschverhältnis gibt, die aufgrund der Börsenwertrelation nicht unterschritten werden darf. Nicht zu befinden ist hier auch darüber, wie zu entscheiden wäre, wenn der Ertragswert der X-Aktie knapp über ihrem Börsenkurs gelegen hätte. In diesem Fall hätte der Grundsatz der Methodengleichheit die Bildung des Umtauschverhältnisses unter Berücksichtigung der beiderseits nach der Ertragswertmethode ermittelten Unternehmenswerte nahe gelegt, was zunächst rechnerisch ein Umtauschverhältnis von 5 : 1 bedeutet hätte. Allerdings hätten auch in diesem Fall die Aktionäre der Untergesellschaft bei einem solchen Umtauschverhältnis den Wert ihrer Aktien bei einer Deinvestitionsentscheidung nicht realisieren können. Ob und in welcher Weise eine vermittelnde Lösung hätte gefunden werden müssen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Randnummer 50 Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin stellt die angebotene Barabfindung für die Aktionäre der Untergesellschaft schon deshalb keinen angemessenen Ausgleich dar, weil dieser im Spruchverfahren nicht zur Disposition stehende Betrag um 15 bzw. 18 DM unter dem Börsenwert der Untergesellschaft liegt und somit die Aktionäre nicht in den Stand versetzt, ohne Verlust aus dem Unternehmen auszuscheiden. Abgesehen davon kann dieses Angebot die zu niedrigen Werte bei den gesetzlichen Ansprüchen Ausgleich und angemessene Beteiligung an Aktien der Obergesellschaft nicht ausgleichen. Randnummer 51 Auf die Entscheidung des OLG Stuttgart (AG 2007, 705 ff ) kann sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg zur Fundierung des angebotenen Umtauschverhältnisses berufen. Randnummer 52 Zunächst hält der Senat die Ausführungen des OLG Stuttgart in der angeführten Entscheidung, es komme nicht darauf an, ob eine Anteilswertrelation auf der Grundlage von Börsenkursen für die Minderheitsaktionäre günstiger sei als die Unternehmenswertrelation, weil das Umtauschverhältnis für alle Aktionärsgruppen angemessen sein und das Maß ihrer jeweiligen Beteiligung in Relation zu den jeweils vor der Verschmelzung gehaltenen Vermögensmassen wahren müsse, für nicht unproblematisch. Zutreffend ist, dass das Umtauschverhältnis für alle Aktionärsgruppen angemessen sein muss. Fraglich ist aber, ob dieses Postulat die Methodenwahl auf die in der Entscheidung zugrunde gelegte Ertragswertrelation verengt. Diese Frage ist aber nur ein Aspekt im Vorfeld bezogen auf den dort entschiedenen Fall einer sog. Konzernverschmelzung, wobei die Richtigkeit des Ansatzes letztlich dahingestellt bleiben kann, weil das OLG Stuttgart aus anderen Gründen nicht im Sinne der Antragsgegnerin für den hier zu entscheidenden Fall wegweisend ist. Randnummer 53 Das OLG Stuttgart hat zwar auf der Basis der Ertragswertrelation trotz einer für die Minderheitsaktionäre der auf die Muttergesellschaft verschmolzenen Tochtergesellschaft günstigeren Börsenwertrelation entschieden. Abweichend vom hiesigen Fall lag dort der Ertragswert der Untergesellschaft in etwa auf dem Niveau des Börsenkurswerts. Außerdem ging es bei der Beschwerdeentscheidung (nur) um die Frage einer baren Zuzahlung. Das OLG Stuttgart hat in seiner Entscheidung zudem ausgeführt, es gehe im Kern nicht um eine erzwungene Deinvestition wie bei Unternehmensverträgen oder bei der Eingliederung, die sich auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters in anderen Gesellschaftsformen als partielle Auseinandersetzung begreifen ließe, sondern um eine Fortsetzung der Investition und damit auch eines Mitgliedschaftsverhältnisses, wenn auch in gewandelter Form. Das OLG Stuttgart hat den von ihm als perplex bezeichneten Zustand, dass die jeweiligen Grenzumtauschverhältnisse nicht in Übereinstimmung gebracht werden können, zwar dann dahingehend aufgelöst, dass es auf die Ertragswertrelation abgestellt hat. Das OLG Stuttgart hat in der nämlichen Entscheidung aber auch mitgeteilt, es neige dazu, dass es vor allem auf die Relation der Börsenkurse ankommen müsse, wenn ihre Berücksichtigung zur Verwirklichung des Deinvestionsgedankens und damit unter dem Gesichtspunkt einer Anteilsbewertung aus Gründen des grundrechtlichen Eigentumsschutzes geboten wäre. So liegt der Fall hier. Eine Abweichung der zitierten Entscheidung zur Entscheidung des Senats im Sinne des § 28 FGG liegt damit nicht vor, so dass insoweit auch kein Vorlagefall gegeben ist. Randnummer 54 Soweit die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung vorbringt, dass es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs einen Vorrang des Ertragswerts gebe, sofern dieser den Börsenwert übersteige, trifft dies in dieser Allgemeinheit nicht zu, vielmehr ist der Börsenwert das Korrektiv, um sicherzustellen, dass der Aktionär der Untergesellschaft einen Ausgleich zum vollen Wert erhält. Randnummer 55 Ergänzungen und Aufschläge zugunsten der Antragsteller zur landgerichtlichen Entscheidung kann der Senat schon wegen des Verschlechterungsverbots (Simon, SpruchG, § 12 Rn 36) auf die Beschwerde der Antragsgegnerin nicht vornehmen. Randnummer 56 Es ist im Übrigen auch kein Raum für den von der Antragstellerin zu 7) angeregten Ausspruch, dass die seit 06.06.1988 abgegangenen Bezugsrechte zusätzlich abzufinden seien und dass die Antragsgegnerin darüber Rechnung zu legen habe. Gegenstand des Spruchverfahrens ist nur die Angemessenheit von Barabfindung und Ausgleich (vgl. BGHZ 156, 57 ff = NJW 2003, 3272 ff). Auf die eben zitierte Entscheidung kann sich die Antragstellerin zu 7) zur Unterstützung ihres Begehrens nicht berufen, auch die von der Antragstellerin zu 7) zitierte Entscheidung des OLG Zweibrücken (AG 1995, 421 ff) gibt in dieser Richtung nichts her. In der zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zwar angeordnet, dass beim festgesetzten Ausgleich gemäß des dortigen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags noch die „Körperschaftsteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs" abzuziehen ist. Diese nach einem Vorlagebeschluss des BayObIG erfolgte Abänderung beruhte auf der Erwägung, dass den Minderheitsaktionären der voraussichtlich verteilungsfähige durchschnittliche Bruttogewinnanteil als feste Größe zu gewährleisten ist, davon aber die Körperschaftssteuerbelastung in der jeweils gesetzlich vorgegebenen Höhe abzusetzen ist (Bruttogewinn abzüglich etwaigem Körperschaftssteuersatz). Es handelt sich also lediglich um die Beschreibung des wiederkehrenden angemessenen Ausgleichs, wobei die Körperschaftssteuerbelastung wegen ihrer Wandelbarkeit nur abstrakt und nicht als konkrete Zahl angegeben werden konnte. Dies ist nicht mit der von der Antragstellerin zu 7) gewünschten Regelung vergleichbar, die eine Nachstichtagsregelung aufgrund der langen Spruchverfahrensdauer wäre. Solche etwaigen Ansprüche können nicht zum Gegenstand des Spruchverfahrens gemacht werden, sondern sind - falls nicht mit der Antragsgegnerin regelbar - gegebenenfalls mit der Leistungsklage zu verfolgen. Die verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten für sonstige zivilrechtliche Ansprüche oder zur Durchsetzung von in § 16 SpruchG erfassten Leistungsansprüchen wird durch die Verfahrensdauer des Spruchverfahrens nicht abgeändert. Das Bestehen und der Umfang solcher Ansprüche kann daher hier dahingestellt bleiben. Randnummer 57 Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 15 Abs. 2 S. 1 SpruchG). Randnummer 58 Der Geschäftswert wird in Anlehnung an die landgerichtliche Entscheidung festgesetzt. Er entspricht dem Höchstwert (§ 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG). Gründe für eine Herabsetzung sind nicht ersichtlich geworden. Randnummer 59 Da die Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg hat, erscheint es auch billig, ihr die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen (§ 15 Abs. 4 SpruchG). Randnummer 60 Die gemeinsamen Vertreter können jeweils gem. § 6 Abs. 2 SpruchG von der Antragsgegnerin eine Vergütung in entsprechender Anwendung der Vergütungsregeln für Rechtsanwälte verlangen. Der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 SpruchG auch für die Bemessung der Vergütung der gemeinsamen Vertreter. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190014712

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