Kostenvoranschlag für Mängelbeseitigung als Streitwert im selbstständigen Beweisverfahren Leitsatz Begehrt im selbstständigen Beweisverfahren der Antragsteller unter Vorlage eines von ihm eingeholten Kostenvoranschlages eines Handwerkers die Feststellung, dass neben dem Vorhandensein bestimmter Mängel sich die Kosten für deren Beseitigung auf den im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Betrag belaufen, so entspricht der Gegenstandswert des Beweisverfahrens den angegebenen und festzustellenden Mängelbeseitigungskosten (Abgrenzung zu BGH NJW 2004, 3488 und NJW-RR 2005, 1011 ). Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden, 12. August 2009, 14 OH 25/06, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner wird der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 12.8.2009 abgeändert: Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens wird auf 32.517,68 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 I. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner wenden sich aus eigenem Recht gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts nach Abschluss eines selbständigen Beweisverfahrens. Randnummer 2 In diesem Beweisverfahren haben die Antragssteller wegen einer undichten Schwimmbaddecke und wegen Schäden an einem Wintergarten des von den Antragsgegner erworbenen Hauses unter anderem Feststellung der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten begehrt und dazu vier Kostenvoranschläge für bestimmte Mängelbeseitigungsmaßnahmen sowie eine Rechnung über eine durchgeführte Reparatur am Wintergarten vorgelegt. Wegen der gestellten Anträge wird auf S. 1 f. der Antragsschrift verwiesen. Der Sachverständige hat die Mängel im Wesentlichen bestätigt und die erforderlichen Kosten zur Beseitigung im Gutachten und einem Ergänzungsgutachten auf 22.658,- Euro bemessen. Randnummer 3 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12.8.2009 den Streitwert auf 23.000,- Euro festgesetzt. Randnummer 4 Hiergegen richtet sich die von den Bevollmächtigten der Antragsgegner aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde, mit der sie beantragen den Wert auf 81.002,23 Euro festzusetzen, was – bis auf einen Teil der Mehrwertsteuer – der Summe der Kostenvoranschläge und der Rechnung entspricht.. Randnummer 5 II. Die nach § 68 GKG i. V. m. § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde ist in der Sache lediglich teilweise begründet. Randnummer 6 Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist nach sich aus den Beweisfragen im Antrag auf Durchführung des Beweisverfahrens objektiv ergebenden Interesse der Antragsteller an der Beweiserhebung gemäß § 3 ZPO auf 34.527,68 Euro festzusetzen. Randnummer 7 1. Das Landgericht hat für die vorliegende Fallgestaltung zu Unrecht angenommen, der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren bemesse sich nach den vom Sachverständigen ermittelten Kosten für die von ihm für erforderlich beurteilten Beseitigungsmaßnahmen. Randnummer 8 Der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens bestimmt sich nach dem materiellen Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung. Dabei kommt es auf den objektiven Wert und nicht auf rein subjektive Angaben des Antragstellers an. Deshalb ist ein vom Antragsteller bei der Angabe nach § 61 GKG mit Verfahrenseinleitung angegebener „geschätzter Wert“ nicht bindend, sondern es können die vom Sachverständigen aufgrund seiner Begutachtung festgestellten Kosten als objektiv richtige Kosten zugrunde gelegt werden (BGH NJW 2004, 3488; BGH NJW-RR 2005, 1011 ). Bestätigt bei einem auf Feststellung von Mängeln und deren Beseitigung gerichteten Beweisverfahren der Sachverständige lediglich einen Teil der behaupteten Mängel, sind die Kosten, die bei Vorhandensein dieser Mängel nach objektiven Kriterien zusätzlich entstanden wären, bei der Wertbemessung zu berücksichtigen (etwa OLG Düsseldorf BauR 2001, 1785). Randnummer 9 Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die Antragsteller mit der Verfahrenseinleitung vier Kostenvoranschläge von Handwerkerfirmen sowie eine Rechnung über eine erfolgte Reparatur über zusammen 81.910,38 Euro (inkl. sämtliche MwSt) vorgelegt und unter Nr. 2 und Nr. 4 der Anträge die Frage gestellt haben, ob die sich aus den Kostenvoranschlägen und der Rechnung ergebenden Arbeiten zur Schadensbeseitigung erforderlich und die genannten Kosten für die Schadensbeseitigung angemessen sind. In den den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in NJW 2004, 3488 und NJW-RR 2005, 1011 zugrunde liegenden Verfahren hat der Antragsteller ohne nähere Aufschlüsselung einen geschätzten Kostenaufwand angegeben. Gibt der Antragsteller als Laie bei Einleitung des Verfahrens eine nicht näher spezifizierte Schätzung ab, ist davon auszugehen, dass er mit dem Antrag hinsichtlich der Höhe der Kosten noch kein bestimmtes Anspruchsziel als Interesse verfolgt. Das Beweisverfahren dient hier nicht einem bei Verfahrenseinleitung schon sicher erkennbaren bestimmten Zahlungsverlangen in der Hauptsache (vgl. auch Schneider, Streitwertkommentar, 12. Aufl., 4868 – 4670). Anders ist es, wenn der Antragssteller aufgrund konkreter Kostenvoranschläge für bestimmte Mängelbeseitigungsmaßnahmen die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen und der angegebenen Kosten dafür festgestellt haben will. Bei einem solchen Antrag geht das Interesse des Antragsstellers nicht dahin, die Kosten erst zu ermitteln, sondern er will die von ihm aufgrund der eingeholten Kostenvoranschläge angenommenen Kosten oder die schon tatsächlich bezahlten Kosten für einen etwaigen Hauptsacheprozess verbindlich feststellen zu lassen. Anders wäre es nur, wenn der Antragsteller zwar teurere Mängelbeseitigungsmaßnahmen und deren vermutliche Kosten nennt, sich in seinen Anträgen oder der Begründung aber nicht ausdrücklich auf diese Maßnahmen festlegt (vgl. OLG Stuttgart BauR 2009, 39 = NZM 2008,823 ). Das war hier nicht der Fall. Dementsprechend wäre der Streitwert für das Beweisverfahren grundsätzlich auf 81.910,38 Euro festzusetzen. Randnummer 10 2. Die Antragsteller weisen jedoch zu Recht darauf hin, dass sich aus der Beweisfrage Nr. 5 ergibt, dass sie bereits bei Antragstellung damit gerechnet haben, dass durch die Schadensbeseitigung eine Wertverbesserung, die über die Mängelbeseitigung hinausgeht, eintreten kann. Randnummer 11
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