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OLG Frankfurt 23. Zivilsenat 23 U 16/08 Urteil Widerruf § 312d BGB, § 355 BGB

Widerruf Leitsatz Zur Widerrufsbelehrung und deren Folgen Verfahrensgang vorgehend LG Limburg,

  1. Dezember 2007, 1 O 279/06, Urteil nachgehend BGH,
  2. Mai 2012, II ZR 14/10, Revision aufgehoben und zurückverwiesen Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 19.12.2007 verkündete Urteil der
  3. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn (Az.: 1 O 279/06) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leisten. Die Revision wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Randnummer 2 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Beteiligung durch die fristlose Kündigung bzw. durch Widerruf vom 24.04.2006 beendet ist und die Rückzahlung bereits geleisteter Beträge sowie die Freistellung von künftigen Verbindlichkeiten. Hilfsweise beantragt er, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihm das Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 306,13 € auszuzahlen. Randnummer 3 Das Landgericht hat in seinem Teilurteil gegen die Beklagten zu 1) und 2) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es bestehe keine Berechtigung des Klägers, die Beteiligung bei der Beklagten zu 1) zu kündigen. Er habe schon nicht behauptet, dass die vorgelegten Unterlagen unrichtige Angaben enthielten. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass der Kläger vor seinem Beitritt über die Chancen und Risiken unzutreffend informiert worden sei. Randnummer 4 Die Aussage des Zeugen Z1 sei unergiebig. Der Zeuge habe keine Details mitteilen können. Er habe auch angegeben, dass er nicht bei allen Gesprächen zugegen gewesen sei. Schließlich sei der Zeuge als Vater des Klägers nicht unbefangen. Randnummer 5 Ein Kündigungsgrund resultiere auch nicht aus der fehlenden Information des Klägers über eine Verfügung seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen gegenüber der Beklagten zu 3), wonach es dieser untersagt gewesen sei, Beteiligungsverträge der Beklagten zu 1) zu vermitteln. Dadurch seien die Interessen der Anleger nicht betroffen gewesen. Für den Anleger sei es von untergeordneter Bedeutung, wer den Vertrieb der Beteiligung der Gesellschaft organisiert. Ein Fall, bei dem sich das Verfahren gegen die Gesellschaft selbst richte, sei nicht gegeben. Randnummer 6 Weiterhin sei der Kläger ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Rechte aus einer fehlerhaften Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz könne der Kläger nicht herleiten. Weitere Gründe dafür, die Beteiligung bei der Beklagten zu 1) zu kündigen, seien nicht ersichtlich. Randnummer 7 Gegen das ihm am 27.12.2007 zugestellte Teilurteil hat der Kläger am 22.01.2008 Berufung eingelegt und diese am 27.02.2008 begründet. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine Klageanträge weiter. Hilfsweise begehrt er die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von 306,13 €. Randnummer 8 Das Gericht habe die unstreitigen Tatsachen falsch gewürdigt. Die Beklagten hätten die behauptete Aufklärungspflichtverletzung schon nicht ausreichend bestritten. Ein Bestreiten mit Nichtwissen sei unzulässig, da die Vermittlerin V von den Beklagten mit dem Vertrieb beauftragt worden sei. Dies sei unstreitig. Die Beklagten hätten dies im Schriftsatz vom 28.06.2007 zugestanden. Sie sei damit Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen. Randnummer 9 Das Landgericht habe auch die Aussage des Zeugen Z1 fehlerhaft gewürdigt. Der Zeuge habe ausdrücklich bestätigt, dass die Vermittlerin erklärt habe, die Anlage sei absolut sicher. Nach den Angaben des Zeugen habe die Vermittlerin angegeben, diese Beteiligung sei besser als die bereits bestehende Lebensversicherung. Das Landgericht habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem Zeugen um einen einfachen Monteur handele, der noch dazu mit der deutschen Sprache nicht ausreichend vertraut sei. Durch die Aussage des Zeugen sei jedoch bewiesen, dass die Beteiligung zum Zweck der Altersvorsorge als sichere Kapitalanlage vermittelt worden sei. Tatsächlich handele es sich jedoch unstreitig um eine unternehmerische Beteiligung mit erheblichen Risiken, insbesondere dem Risiko des Totalverlustes der Anlage. Randnummer 10 Das Landgericht habe auch fehlerhaft erkannt, dass es einer Information des Klägers über das Verfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen nicht bedurft habe. Dies sei für den Anleger ein wesentlicher Umstand. Der Kläger hätte die Beteiligung nicht gezeichnet, wenn ihm die Unterlassungsverfügung gegen den Vermittler bekannt gewesen wäre. Der spätere Ausgang des Verfahrens sei unerheblich. Das Untersagungsverfahren sei im Übrigen erst mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2006 beendet gewesen. Randnummer 11 Eine Aufklärungspflichtverletzung sei ferner in dem fehlenden Hinweis der Vermittlerin auf die negative Berichterstattung in der Tagespresse zu sehen. Darauf sei das Landgericht in seinem Urteil nicht eingegangen. Randnummer 12 Aus der Anlage B 1 (Blatt 114 der Akte) folge, dass die Vermittlerin für die Beklagte zu 2) tätig sei, was die Beklagten zugestanden hätten. Dies sei ferner aus der Beitrittserklärung (Anlage K 1, Bl. 9-11 d.A.) ersichtlich. Da auch die Beklagte zu 2) dort als Anbieterin in der Verbraucherinformation (S. 3 der Beitrittserklärung) genannt sei, sei konkludent zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) ein Auskunftsvertrag geschlossen worden. Die Beklagte zu 2) hafte daher unbeschränkt für die Aufklärungspflichtverletzungen der Vermittlerin. Randnummer 13 Die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung sei nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ordnungsgemäß, denn es fehle hier eine Information des Klägers darüber, dass er die von ihm bereits eingezahlten Gelder von der Gesellschaft zurückverlangen könne. Der Widerruf vom 24.04.2006 sei wirksam erklärt worden. Hinsichtlich der Beitrittserklärung habe eine Haustürsituation vorgelegen. Dem Kläger sei am 15.12.2005 erstmals der Beitritt zu der streitgegenständlichen Gesellschaft angeboten worden. Die Vermittlerin V habe den Kläger mit der Vorlage der neuen Beitrittserklärung überrumpelt, bei der streitgegenständlichen Anlage habe es sich um eine völlig anders geartete Beteiligung gehandelt. Ferner habe die Vermittlerin wahrheitswidrig mitgeteilt, die bisherige Gesellschaft sei von der Privatbank A übernommen und unter anderem Namen weitergeführt worden. Auf das Vorliegen einer Haustürsituation komme es im Übrigen nicht an, denn es bestehe ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht. Randnummer 14 Die Beklagte zu 1) sei aufgrund der außerordentlichen Kündigung verpflichtet, dem Kläger das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen. Die bisherige Rechtsprechung zur Geltung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft beim Widerruf einer Gesellschaftsbeteiligung werde voraussichtlich im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 85/577/EWG vom 05.05.2008 (II ZR 292/06) keinen Bestand haben. Randnummer 15 Im Übrigen sei die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch die Beklagten mit Schriftsatz vom 30.09.2008 fehlerhaft. Randnummer 16 Die Fa. B AG, die von den Beklagten beauftragt worden und für die auch die Vermittlerin Frau V tätig gewesen sei, habe die Anleger systematisch über die Risiken der Anlagen getäuscht. Randnummer 17 Ferner vertritt der Kläger die Auffassung, ihm stehe ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, da es angesichts der extrem kleingedruckten Vertragsbedingungen wegen der fehlenden Lesbarkeit an einem wirksamen Vertragsabschluss fehle. Randnummer 18 Die Information bezüglich der Haftungsbeschränkung (S. 3 der Beitrittserklärung) sei falsch und irreführend. Wäre der Kläger darüber aufgeklärt worden, dass er unter bestimmten Umständen, etwa bei gesetzlichen Forderungen bzw. beim Unterbleiben eines individualvertraglichen Haftungsausschlusses auch mit seinen Privatvermögen hafte, hätte er von der Beteiligung Abstand genommen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 27.02.2008 (Bl. 221 – 236 d. A.), vom 06.05.2008 (Bl. 252 – 257 d. A.), vom 24.06.2008 (Bl. 275 – 284 d. A.), vom 26.08.2008 (Bl. 371 – 372 d. A.), vom 24.11.2008 (Bl. 389 – 390 d. A.), vom 15.12.2008 (Bl. 394 – 395 d. A.), vom 06.02.2009 (Bl. 398 – 399 d. A.), vom 12.05.2009 (Bl. 418 – 430 d. A.), vom 18.05.2009 (Bl. 446 – 449 d. A.), vom 24.06.2009 (Bl. 468 – 471 d. A.), vom 14.08.2009 (Bl. 491 – 492 d. A.), vom 23.10.2009 (Bl. 509 – 510 d. A.) sowie vom 20.11.2009 (Bl. 529 – 531 d. A.) nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 20 Der Kläger beantragt,
  4. die Beklagten werden unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Limburg an der Lahn, Az.: 1 O 279/06, als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.570,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2006 zu zahlen.
  5. Es wird festgestellt, dass der Vertrag des Klägers über eine Beteiligung in Höhe von 40.950,00 € - einschließlich Agio – an der Beklagten zu 1) durch außerordentliche Kündigung vom 24.04.2006 beendet ist.
  6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von allen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten aus der Beteiligung an der Beklagten zu 1) freizustellen. Randnummer 21 Der Kläger hat zunächst hilfsweise beantragt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, dem Kläger das Auseinandersetzungsguthaben zum 24.04.2006, hilfsweise zum Ende des Jahres 2006, mitzuteilen und dieses an den Kläger auszuzahlen. Randnummer 22 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.09.2008 hat der Kläger diesen Antrag umgestellt und beantragt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, dem Kläger das Auseinandersetzungsguthaben zum 24.04.2006, hilfsweise zum Ende des Jahres 2006, mitzuteilen. Randnummer 23 Der Kläger hat sodann den Hilfsantrag im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat umgestellt und beantragt nunmehr, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, das Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 306,13 an den Kläger auszuzahlen. Randnummer 24 Hinsichtlich der im Termin nicht vertretenen Beklagten zu 2) hat der Kläger beantragt, ein Versäumnisurteil zu erlassen. Randnummer 25 Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Randnummer 27 Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei zutreffend. Der Zeuge habe eindeutig erklärt, dass er nicht bei allen Gesprächen zugegen gewesen sei. Randnummer 28 Die Vermittlerin V sei von einer unabhängigen Vermittlerfirma beauftragt worden. Dies sei auch bisher der Vortrag der Beklagten gewesen. Die Vermittlerin sei keine Erfüllungsgehilfin der Beklagten gewesen. Randnummer 29 Der Fonds sei im Übrigen zu 100% voll eingezahlt und laufe ordnungsgemäß. Es sei offen, wie er sich in den nächsten 10 beziehungsweise 20 Jahren entwickeln werde. Randnummer 30 Der Vertrieb sei erst nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14.10.2005, in dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Bundesanstalt für Finanzwesen angeordnet worden sei, wieder aufgenommen worden. Im Übrigen sei dies unerheblich, denn schon nach dem Vortrag des Klägers sei davon auszugehen, dass für ihn die fehlende Kenntnis von der Untersagungsverfügung ohne Bedeutung gewesen sei. Randnummer 31 Ferner seien die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) aus Prospekthaftung bestehe nicht. Randnummer 32 Eine wirksame Kündigung liege nicht vor, es müsse daher auch kein Auseinandersetzungsguthaben an den Kläger ausgezahlt werden. Randnummer 33 Der Auszahlungsbetrag belaufe sich auf – 173,28 €. Dieser Betrag sei gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 30.09.2008 korrekt ermittelt worden. Randnummer 34 Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß, eine Haustürsituation habe nicht vorgelegen. Randnummer 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 07.04.2008 (Bl. 237 – 239 d. A.), vom 25.04.2008 (Bl. 241 – 251 d. A), vom 05.09.2008 (Bl. 376 d. A.), vom 30.09.2008 (Bl. 387 – 388 d. A.), vom 02.12.2008 (Bl. 393 d. A.), vom 24.02.2009 (Bl. 409 – 410 d. A.), vom 25.05.2009 (Bl. 450 – 452 d.A.), vom 19.06.2009 (Bl. 466 – 467 d. A.), vom 28.07.2009 (Bl. 490 d. A.), vom 10.11.2009 (Bl. 525 – 526 d. A.) sowie vom 27.11.2009 (Bl. 535 d. A.) nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 36 II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, da ein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO nicht vorliegt, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Randnummer 37 Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse wegen der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung (§ 256 Abs. 1 ZPO). Der Kläger behauptet ein Recht, sich von der Beitrittserklärung zu lösen. Damit besteht eine tatsächliche Unsicherheit, die das Rechtsverhältnis gefährdet. Randnummer 38 Ein Anspruch auf Feststellung der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses mit der Beklagten zu 1) besteht jedoch nicht. Randnummer 39 Es finden vorliegend die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung mit der Folge, dass der Kläger die von ihm behaupteten Mängel bei Abschluss des Vertrages nur durch Kündigung geltend machen kann, da die Gesellschaft unstreitig in Vollzug gesetzt wurde. Randnummer 40 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten die zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätze auch für den Fall des fehlerhaften Beitritts zu einer Gesellschaft. Der fehlerhaft vollzogene Beitritt ist regelmäßig nicht von Anfang an nichtig, sondern wegen des Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrundes nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar. Bis zur Geltendmachung des Fehlers ist der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Diese Grundsätze finden allerdings dann keine Anwendung, wenn der rechtlichen Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft oder dem fehlerhaften Beitritt gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder bestimmter schutzwürdiger Personen entgegenstehen, also in der Regel dann, wenn der Gesellschaftsvertrag gemäß § 134 BGB nichtig ist (BGH, Urteil vom 16.12.2002, Az. II ZR 109/01; Urteil vom 02.12.2003, Az.: XI ZR 429/02). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Randnummer 41 Der Kläger hat nicht bewiesen, dass ein Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 723 Abs. 1 S. 2, 3 BGB) besteht. Die ordentliche Kündigung gem. § 723 Abs. 1 S. 1 BGB wurde vertraglich bis zum
  7. Beteiligungsjahr ausgeschlossen (Ziff. 11 der Vertragsbedingungen). Randnummer 42 Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung ist ein wichtiger Grund. Ein solcher wichtiger Grund besteht, wenn dem Kündigenden nach Lage des Falles eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum Vertragsende oder zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, weil das Vertrauensverhältnis grundlegend gestört oder ein gedeihliches Zusammenwirken aus sonstigen, namentlich auch wirtschaftlichen Gründen, nicht mehr möglich ist (Münchener Kommentar zum BGB/Ulmer, § 723, Rz. 28; Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch,
  8. Auflage, § 723, Rz. 4). Randnummer 43 Von einem solchen Grund ist in der Regel dann auszugehen, wenn ein zum Rücktritt oder zur Anfechtung des Vertrages berechtigendes Verhalten vorliegt, da die Kündigung in diesen Fällen an die Stelle des Rücktritts- oder Anfechtungsrechts tritt. Gleiches gilt, soweit der Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft durch irreführende Prospektangaben zum Beitritt veranlasst wurde (Palandt/Sprau, a. a. O.; vgl. auch Münchener Kommentar zum BGB/Ulmer, § 723, Rz. 46). Randnummer 44 Im vorliegenden Fall stützt der Kläger die Kündigung jedoch auf Handlungen einer an der Gesellschaft nicht beteiligten dritten Person. Randnummer 45 Wie sich aus § 723 Abs. 1 S. 3 ergibt, steht jedoch das pflichtwidrige Verhalten der anderen Gesellschafter im Vordergrund. Nur ausnahmsweise kommt auch das pflichtwidrige Verhalten Dritter als Kündigungsgrund in Betracht. Vorgänge, die nicht vom Verhalten eines Mitgesellschafters abhängen, können nur unter besonderen Umständen als wichtiger Grund gewertet werden (OLG München, Urteil vom 26.10.2000, ZIP 2000, 2295 ff, Fundstelle bei Juris Rz. 82; Palandt/Sprau, BGB, a. a. O., Rz. 4). Randnummer 46 Solche besonderen Umstände stehen jedoch vorliegend nicht fest. Randnummer 47 Selbst wenn man die Zeugin V als Erfüllungsgehilfin ansieht, da sie für die Gesellschaft die zukünftigen Gesellschafter über die Beteiligung informierte, ergibt sich kein Kündigungsgrund. Randnummer 48 Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit ergeben, dass eine fehlerhafte Beratung durch die Zeugin V vorliegt. Randnummer 49 Das Landgericht ist in freier Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO sowie unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass die Behauptungen des Klägers zu dem Vorliegen einer Täuschung nicht bewiesen sind. Die Angriffe des Klägers gegen diese rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung durch das Landgericht bleiben dabei ohne Erfolg. Randnummer 50 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO bedeutet, dass der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (Zöller/Greger, ZPO,
  9. Auflage, § 286 Rn 13). Der Vorgang der Überzeugungsbildung ist nicht von objektiven Kriterien abhängig, sondern beruht auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Richters (Scherzberg ZZP 117

(2004)178f), der etwa trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen darf (Zöller/Greger aaO). Ein Verfahrensfehler liegt dann vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH a. a. O., m. w. N.). Dies ist bei den im Urteil getroffenen Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall. Randnummer 51 Im Ergebnis kam das Landgericht aufgrund der Angaben des Zeugen nicht zu einem ausreichenden Grad der Gewissheit, um von dem Vortrag des Klägers überzeugt zu sein. Dabei bezog es sich einerseits auf die nicht eindeutigen und unergiebigen Angaben des Zeugen und andererseits auf bestehende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, die sich aus seiner engen familiären Verbundenheit mit dem Kläger ergeben. Dies ist nicht zu beanstanden. Randnummer 52 Eine erneute Vernehmung des Zeugen Z1 ist nicht angezeigt, denn es fehlt an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Unergiebigkeit seiner Aussage auf sprachliche Probleme zurückzuführen ist und für die Vernehmung des Zeugen ein Dolmetscher für die russische Sprache erforderlich gewesen wäre. Es lassen sich insbesondere dem Sitzungsprotokoll vom 07.11.2007 keine Verständigungsprobleme entnehmen. Randnummer 53 Das Berufungsgericht würdigt das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in gleicher Weise wie die Vorinstanz. Randnummer 54 Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die vorgenommene Beweiswürdigung durch das Landgericht lückenhaft ist oder gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze verstößt. Das Landgericht hat sich ausführlich mit der Zeugenaussage auseinandergesetzt und diese gewürdigt. Der Senat sieht sich mangels abweichender Anhaltspunkte an die Würdigung der Zeugenaussage durch das Landgericht gebunden, er hält an dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, wonach der Kläger beweisfällig geblieben ist. Randnummer 55 Eine Kündigung der in Vollzug gesetzten Gesellschaft ist nicht durch den Widerruf gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz am 24.04.2006 erfolgt. Randnummer 56 Das Kündigungsrecht tritt bei einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft bürgerlichen Rechts an die Stelle eines Rücktritts bzw. Anfechtungsrechtes. Abschlussmängel stellen in der Regel einen wichtigen Grund im Sinne des § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB dar (Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch,
  1. Auflage, § 723 Rz. 4, § 705 Rz. 17, 18). Einen Abschlussmangel und damit einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 723 BGB begründet auch ein wirksamer Widerruf nach §§ 312, 355 BGB (Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch,
  2. Auflage, § 705 Rz. 17). Randnummer 57 Der Kläger hat in seinem Kündigungsschreiben vom 24.04.2006 den Widerruf seiner Beitrittserklärung gemäß § 355 BGB erklärt (Bl. 16 d. A.). Randnummer 58 Die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung vom 15.12.2005 weist lediglich auf die Pflichten, jedoch nicht auf die wesentlichen Rechte des Verbrauchers hin. Eine derartige Widerrufsbelehrung entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht den Anforderungen des § 312 Abs. 2 BGB (BGH NJW 2007, 1946 ff. ). Der Schutzzweck der Regelung erfordert danach jedenfalls eine Belehrung über die wesentlichen Rechte, die sich aus den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt ergeben. Randnummer 59 Dazu gehört, dass auch der Unternehmer die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls die gezogenen Nutzungen herauszugeben hat (BGH NJW 2007, 1946 ff. ) Dies sieht auch die Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vor. Randnummer 60 Allerdings ist zu beachten, dass der Bundesgerichtshof in dem von dem Kläger angeführten Verfahren (Az.: II ZR 292/06) einen Vorlagebeschluss zum Europäischen Gerichtshof erlassen hat, in dem auch die Frage gestellt wird, ob die nationale Rechtsprechung, wonach ein Widerruf des Beitritts zu einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gemäß § 312, 355 BGB lediglich einen auf den Zeitpunkt des Widerrufs berechneten Auseinandersetzungsanspruch begründet, gegen die Bestimmungen des Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577/BGB vom 20.12.1985 verstößt. Eine Entscheidung des EuGH hierzu liegt noch nicht vor. Randnummer 61 Der Bundesgerichtshof hält nach der genannten Entscheidung gleichwohl die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft im Falle des Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz für geboten. Durch die Regelungen der fehlerhaften Gesellschaft werden gerade auch die Mitgesellschafter geschützt. Deren Interessen wären durch die verbraucherschutzrechtlichen Widerrufsregeln in mehrfacher Hinsicht nachteilig betroffen. Die Mitgesellschafter haben ein schützenswertes Interesse daran, dass sich die Beteiligungsbasis nicht schmälert. Dies gilt auch hinsichtlich der Liquiditäts- und der Kapitalbasis, die zum Nachteil der verbleibenden Gesellschafter verringert werden würde, erhielte der ausscheidende Gesellschafter einen höheren Betrag ausbezahlt als das auf seine Beteiligung entfallende Auseinandersetzungsguthaben. Der Gesellschafter, der schnell handelt, würde die volle Einlage zurückerhalten, die übrigen widerrufenden Gesellschafter hätten die Folgen zu tragen. Dies wirkt sich dann besonders nachteilig aus, wenn die Gesellschaft aufgrund der Erfüllung zuerst geltend gemachter Rückzahlungsansprüche in die Insolvenz getrieben wird. Dies ist mit dem gesellschaftsrechtlichen Gebot einer gleichmäßigen Behandlung aller betroffenen Gesellschafter unvereinbar (BGH a. a. O.) Randnummer 62 Es ist jedoch keine sog. Haustürsituation gegeben. Randnummer 63 Die Vermittlerin besuchte den Kläger bereits in der ersten Novemberhälfte und sodann nochmals in der zweiten Novemberhälfte des Jahres 2005 in dessen Wohnung bzw. in der Wohnung seiner Eltern. Der Kläger hat dann seine Willenserklärung zum Abschluss des Beteiligungsvertrages mit der C AG abgegeben. Zum Vertragsabschluss bezüglich der Beteiligung bei der Beklagten zu 1) kam es erst am 15.12.2005, nachdem über das Vermögen der C AG das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger hatte sich bereits vor der Beteiligungserklärung am 15.12.2005 entschlossen, eine Kapitalanlage in dieser Form zu wählen. Der Besuch der Vermittlerin am 15.12.2005 stellt mithin eine Fortsetzung der Verhandlungen über den Abschluss einer Kapitalanlage dar, so dass im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen dem ersten Besuch in der ersten Novemberhälfte 2005 und der Beitrittserklärung am 15.12.2005 nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass diese Beitrittserklärung unter dem Eindruck einer für die Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungs- bzw. Überraschungssituation zustande gekommen ist. Randnummer 64 Der Kläger kann sich auch nicht auf ein vertragliches Widerrufsrecht berufen. Die hier vorliegende Widerrufsbelehrung verweist auf die Vorschriften der §§ 312 d, 355 Abs. 3 BGB, so dass davon auszugehen ist, dass ein Widerrufsrecht nur dann eingeräumt werden sollte, wenn sich ein solches aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ein darüber hinaus gehendes vertragliches Widerrufsrecht, unabhängig von dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, vereinbart werden sollte. Aber auch dann, wenn ein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart gewesen sein sollte, liegt kein wirksamer Widerruf vor. Denn unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass ein Widerruf nicht rechtzeitig erfolgte, weil es sich dann auch bei der Widerrufsbelehrung um eine wirksame individualvertragliche Vereinbarung handelte, die sich nicht nach den gesetzlich verankerten Verbraucherschutzinteressen richten musste. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine inhaltlich ausschließlich den Verbraucherschutzinteressen und einer späteren Rechtsprechung hierzu entsprechende Widerrufsbelehrung vom Vertragswillen der Parteien umfasst war. Randnummer 65 Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Angaben der Vermittlerin gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 278 BGB gegen die Beklagte zu 1). Randnummer 66 Der Kläger hat nicht bewiesen, dass durch die Vermittlerin Frau V eine Falschberatung erfolgt ist. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zur Beweisaufnahme und Beweiswürdigung durch das Landgericht verwiesen werden. Randnummer 67 Die Vernehmung der Zeugin V war entbehrlich. Auf diese Zeugin ist in erster Instanz verzichtet worden. Zwar wirkt dieser Verzicht nur für die erste Instanz, die Benennung der Zeugin in der zweiten Instanz ist aber ein neues Vorbringen und nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zulässig (Zöller/Greger, ZPO,
  3. Auflage, § 399, Rz. 3). Wenn eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren auf einen Zeugen verzichtet und diesen Zeugen im Berufungsverfahren erneut benennt, kann dieses Beweismittel nicht berücksichtigt werden, denn diese Anbringung des Beweisantrages in der Berufungsinstanz beruht auf Nachlässigkeit (OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.06.2003, Az.: 1 U 118/03; OLG Köln, Urteil vom 14.12.2004, Az.: 4 U 24/04). Randnummer 68 Ein Schadensersatzanspruch folgt auch nicht aus der fehlenden Aufklärung über die negativen Meldungen in der Tagespresse über die Beklagten im Juli
  4. Hierbei handelt es sich um eine einzelne kritische Berichterstattung in der ... Zeitung. Etwas anderes gilt dann, wenn in der Presse mehrfach vor der Kapitalanlage gewarnt worden wäre, dies wird jedoch nicht dargelegt. Gegenteiliges ist auch nicht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.04.2005 (Az.: II ZR 197/04) zu entnehmen, denn in dem dort zu entscheidenden Fall ist in der Presse mehrfach kritisch über ein Anlagekonzept berichtet worden. Randnummer 69 Eine Haftung der Beklagten zu 1) resultiert auch nicht aus dem nicht erteilten Hinweis auf das Verfahren der Bundesanstalt für Finanzwesen. Zwar ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft über sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, richtig und vollständig informieren muss. Eine Verpflichtung zu einem ausdrücklichen Hinweis an die Anleger ist vorliegend jedoch nicht festzustellen. Randnummer 70 Es ging bei dem Verfahren um die Frage, ob die Vermittlung von Beitrittsverträgen zur Aufnahme von Gesellschaftskapital an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung) im Sinne des § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG darstellt und die Gesellschaft deshalb über eine Bankerlaubnis gemäß § 32 KWG verfügen muss. Dies betraf lediglich die in erster Instanz mitverklagte Beklagte zu 3) als Vermittlerin. Weiterhin haben die Beklagten vorgetragen, dass der Vertrieb erst nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14.10.2005, in dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Bundesanstalt für Finanzwesen angeordnet wurde, wieder aufgenommen wurde. Damit ist nicht erkennbar, dass zur Zeit der Vermittlungsgespräche mit dem Kläger überhaupt eine wirksame Untersagung vorlag. Randnummer 71 Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass dies für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung war. Die Person des Vertreibers beeinflusst die Werthaltigkeit der Beteiligung an sich nicht. Randnummer 72 Es fehlt an der Darlegung, dass die fehlende Aufklärung ursächlich für den Beitritt des Klägers war. Randnummer 73 Zwar kann sich der fehlerhaft beratene Anleger grundsätzlich darauf berufen, dass er sich aufklärungsrichtig verhalten hätte. Die Kausalitätsvermutung bei Aufklärungspflichtverletzungen setzt jedoch voraus, dass es nur eine bestimmte Möglichkeit eines aufklärungsrichtigen Verhaltens gibt (BGHZ 124, 151, 161). Hingegen ist diese Vermutung nicht begründet, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab (BGH, Urt. v. 13.07.2004, Aktenzeichen: XI ZR 178/03, WM 2004, 1774-1777, Fundstelle bei Juris Rz. Rz. 28, m. w. N). Randnummer 74 Ein Schadensersatzanspruch resultiert auch nicht daraus, dass die Fa. B AG ihre Mitarbeiter aufgefordert haben soll, die Anlage wahrheitswidrig als hundertprozentig sicher darzustellen und der Vorstand der Fa. B AG persönlich gemäß § 826 BGB zur Leistung von Schadensersatz verurteilt wurde. Selbst wenn die Zeugin V dementsprechend geschult worden sein sollte, ergibt sich hieraus noch nicht, dass sie in dem hier zu entscheidenden Fall auch so vorgegangen ist. Randnummer 75 Schließlich ist die Beitrittserklärung nicht wegen des „extremen Kleindrucks“ des Vertragstextes und der Allgemeinen Bedingungen unwirksam. Der Text der Beitrittserklärung und die Allgemeinen Geschäftbedingungen sind zwar kleingedruckt, aber dennoch lesbar. Die Schriftgröße ist ausreichend, um den Text der Beitrittserklärung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Randnummer 76 Die Klage war auch bezüglich des Hilfsantrages abzuweisen, da sich der Kläger nicht auf eine wirksame Kündigung bzw. auf einen wirksamen Widerruf berufen kann. Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens. Randnummer 77 Fehlerhafte Angaben im Prospekt, die eine Haftung der Beklagten auslösen, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Randnummer 78 Soweit er sich auf die Angaben in der Beitrittserklärung zur Haftungsbeschränkung bezieht, hilft ihm dies nicht weiter. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Hinweis irreführend ist. Es ist eindeutig erkennbar, dass nur für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) ihr Gesellschaftsvermögen haftet und eine Inanspruchnahme der Gesellschafter ausgeschlossen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass bei den Anlegern ein falscher Eindruck über die Risiken der Kapitalanlage vermittelt wird. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Ausschluss stets durch individualrechtliche Vereinbarungen zu erfolgen hat. Randnummer 79 Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2.) Randnummer 80 Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die Vermittlerin Frau V Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 2) war und die Beklagte zu 2) sich das Verhalten der Vermittlerin gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss. Randnummer 81 Aus den obigen Ausführungen zur Beweisaufnahme und Beweiswürdigung durch das Landgericht ergibt sich, dass eine Falschberatung bzw. eine Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflichten durch die Vermittlerin nicht feststeht. Randnummer 82 Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 1) verwiesen. Randnummer 83 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Randnummer 84 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 85 Die Revision wird im Hinblick auf die abweichende Entscheidung in einem Parallelfall, die eine wortgleiche Widerrufsbelehrung zum Gegenstand hatte (OLG Köln, Az.: 27 U 5/09), zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190014772

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