Landgerichts Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer – vom 07.03.2007 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, von dem Kläger Entgelte für Erdgaslieferungen zu fordern, die die Entgelte um mehr als 5% übersteigen, die die A GmbH & Co. KG von Standardlastprofilkunden oder Haushaltskunden im Sinne
WG) fordert, die an das Erdgasverteilnetz der B GmbH & Co. KG, das Erdgasverteilnetz der C O1 AG oder das Erdgasverteilnetz der D AG (D), gepachtet durch die Verteilnetzbetreiber (VNB) E GmbH & Co. KG in O2 angeschlossen sind. Von den Kosten
Rechtsstreits einschließlich derjenigen
Revisionsverfahrens tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung
Klägers im Hauptausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können eine Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%
zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer vermeintlich missbräuchlichen Preisspaltung für Erdgaslieferung auf Unterlassung in Anspruch. Randnummer 2 Die Beklagte ist eine Vertriebsgesellschaft für Erdgas im Netzgebiet der D (D AG) und der Stadtwerke O3 AG. Die D ist an der Beklagten zu 74,9 %, die Stadtwerke O3 AG zu 25,1 % beteiligt. Zur D gehört als hundertprozentige Tochter die A GmbH & Co. KG (im folgenden A KG), die ebenfalls Erdgas vertreibt. Ihr Vertriebsgebiet deckt sich mit dem der Beklagten teilweise (Region um O2). Im Jahr 2007 hat die D die E GmbH & Co KG als Verteilnetzbetreiber gegründet und ihr Netz an diese verpachtet. Die A KG vertreibt Gas auch über die Netze der C und der B KG. Bei einer Jahresabnahme von 22.000 kWh betrug der Nettoabgabepreis nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Ende 2006 4,54 Cent/kWh. Randnummer 3 Der Kläger bezieht mit einer Jahresabnahme von ca. 22.000 kWh Erdgas von der Beklagten. Er hat behauptet, die Beklagte verlange für das von ihr gelieferte Erdgas 5,21 Cent/kWh und liege damit um 12,6 % über den Preisen der A KG. Randnummer 4 Er meint, das Verhalten der Beklagten erfülle die Voraussetzungen einer missbräuchlichen Preisspaltung nach § 19 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 Nr. 3 GWB. Randnummer 5 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, von dem Kläger ungünstigere Entgelte für Erdgaslieferungen zu fordern, als sie die A GmbH & Co. KG von gleichartigen Abnehmern fordert, die an das Erdgasverteilnetz der B GmbH & Co. KG, das Erdgasverteilnetz der C O1 AG oder das Erdgasverteilnetz der D AG in O2 angeschlossen sind. Randnummer 6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung und der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil vom 7.3.2007 (Bl. 377 ff. d.A.) Bezug genommen. Randnummer 8 Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat das Urteil
Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Auf die Revision
Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Randnummer 9 Die Parteien haben im zweiten Berufungsrechtszug ihren Sachvortrag ergänzt und aktualisiert. Danach hat die A KG in der Zeit vom 1.7.2006 bis zum 30.4.2008 4,54 ct/kWh verlangt. Ab 1.5.2008 betrug der Preis 4,87 ct/kWh und ab 1.12.2008 5,546 ct /kWh. Derzeit bieten neben der Beklagten 21 Versorgungsunternehmen die Belieferung von Haushaltskunden mit Erdgas in O5 an. Randnummer 10 Die Beklagte behauptet, der von dem Kläger im Jahr 2006 verlangte Netto – Mischpreis habe nur 5,14 ct/kWh betragen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung
am 07.03.2007 verkündeten Urteils
Landgerichts Frankfurt am Main die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und das Urteil
Landgerichts Frankfurt vom 7.3.2007 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, von dem Kläger höhere Entgelte für Erdgaslieferungen zu fordern, als sie die A GmbH & Co. KG von Standardlastprofilkunden oder Haushaltskunden im Sinne
WG) fordert, die an das Erdgasverteilnetz der B GmbH & Co. KG, das Erdgasverteilnetz der C O1 AG oder das Erdgasverteilnetz der D AG (D), gepachtet durch die Verteilnetzbetreiber (VNB) E GmbH & Co. KG, in O2 angeschlossen sind. Randnummer 13 Er tritt der Berufung entgegen, macht sich die Ausführungen
Revisionsurteils (KZR 21/08 – ENTEGA zit. nach juris, = WRP 09, 1402 ) zu Eigen und verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags. Randnummer 14 Wegen der weitergehenden Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 15 II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht begründete Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Die Klage ist zulässig (dazu unter 1.) und überwiegend begründet (dazu unter 2.). Randnummer 16 1.) Die Unterlassungsklage ist zulässig, insbesondere fehlt dem Kläger nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Gemäß § 33 Abs. 1 GWB hat jeder Betroffene einen Unterlassungsanspruch gegen denjenigen, der gegen eine Vorschrift
GWB verstößt. Der Kläger kann
halb im Rahmen der Zulässigkeit der erhobenen Unterlassungsklage nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, künftig Wärmeenergie von einem anderen Versorger zu beziehen. Randnummer 17 Ebenso wenig fehlt dem Kläger das Rechtschutzbedürfnis, weil er zwischenzeitlich die Möglichkeit hätte, zu einem günstigeren Tarif der Beklagten zu wechseln. Randnummer 18 Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagte derzeit kartellrechtswidrig verhält. Es genügt vielmehr, dass der Kläger von einer in der Vergangenheit erfolgten Zuwiderhandlung betroffen war und insoweit Wiederholungsgefahr besteht. Jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt kann das Rechtsschutzbedürfnis nicht verneint werden. Randnummer 19 2.) Die Klage ist überwiegend begründet. Randnummer 20 a) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Gem. § 33 Abs.1 GWB ist derjenige, der gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes verstößt, dem Betroffenen bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist. Für den Unterlassungsanspruch ist jeder betroffen, für den vorstellbar ist, dass er einen auf den Kartellverstoß zurückzuführenden Schaden erleiden könnte (Bechtold, GWB, 5. Aufl., § 33 Rn. 9). Randnummer 21 In diesem Sinn war der Kläger ohne weiteres Betroffener, soweit die Beklagte – wie noch auszuführen ist – in der Vergangenheit von gleichartigen Abnehmern ungünstigere Preise gefordert hat als die A KG auf vergleichbaren Märkten (§ 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB). Die Betroffenheit
Klägers ist indes nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte mittlerweile einen Tarif anbietet, der genauso günstig oder sogar noch günstiger ist als der derzeitige Tarif der A KG. Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch genügt es, dass der Kläger von einer in der Vergangenheit erfolgten Zuwiderhandlung betroffen war und insoweit Wiederholungsgefahr besteht. An der Aktivlegitimation
Klägers bestünden unter diesen Umständen selbst dann keine Zweifel, wenn er sich entschlossen hätte, zu einem günstigeren Tarif zu wechseln. Aus diesem Grund hat sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht durch die derzeit bestehende Möglichkeit
Wechsels in einen von der Beklagten angebotenen günstigeren Tarif erledigt. Randnummer 22 b) Die Beklagte ist Normadressatin
Randnummer 23 aa) Das Landgericht hat den sachlich relevanten Markt zu Recht auf den Markt der Gasversorger begrenzt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der sachlich relevante Markt nach den Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite richtet und hat gemeint, verschiedene Energieträger, die den gleichen Bedarf nach Raumwärme decken, seien aus der Sicht eines Gaskunden nicht unproblematisch austauschbar, da die Umstellung von einem Heizsystem auf ein anderes mit erheblichen Kosten verbunden sei. Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung
Kartellsenats
Bundesgerichtshofs (Rev.Urteil a.a.O. Rn. 5). Danach ist der für die Prüfung einer marktbeherrschenden Stellung eines Gasversorgers sachlich relevante Markt kein einheitlicher Wärmeenergiemarkt, sondern der Markt für die leitungsgebundene Versorgung von Endkunden mit Gas. In Übereinstimmung damit geht jetzt auch der VIII. Zivilsenat
Bundesgerichtshofs von einer Monopolstellung
örtlichen Gasversorgers aus (BGHZ 178, 362). Randnummer 24 bb) Der räumlich relevante Markt ist nach wie vor auf das durch das Netz der D versorgte Gebiet beschränkt. In räumlicher Hinsicht wird der relevante Markt – solange keine Veränderung der konkreten Wettbewerbsverhältnisse eintritt – durch das Versorgungsgebiet
einzigen örtlichen Anbieters leitungsgebundener Versorgung mit Gas bestimmt (Rev.Urteil a.a.O. m.w.N. Rn. 18). Allerdings haben sich die Wettbewerbsverhältnisse seit Ende 2006 dergestalt verändert, dass zwischenzeitlich neben der Beklagten 21 weitere Versorger die Belieferung in O5 anbieten. Das reicht jedoch nicht aus, um eine regional marktbeherrschende Stellung der Beklagten zu verneinen. Denn es kann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn unbeschadet an sich bestehender überregionaler Austauschmöglichkeiten in einem regionalen Bereich tatsächlich kein nennenswerter Wettbewerb stattfindet, weil die Nachfrager überregionale Angebote nicht oder praktisch nicht wahrnehmen. Die tatsächlichen Marktgegebenheiten, die bei der räumlichen Marktabgrenzung nicht außer Acht gelassen werden dürfen, rechtfertigen es, bei der Gasversorgung von Kleinkunden weiterhin von einem regionalen Teilmarkt auszugehen, solange der weit überwiegende Teil der abgenommenen Energiemenge von dem Netzbetreiber geliefert wird. Der Bundesgerichtshof hat diese Voraussetzung bejaht in einem Fall, in dem mehr als 90% der Energiemenge von dem örtlichen Netzbetreiber geliefert wurden (BGHZ 156, 379– Strom und Telefon I).Diese Voraussetzungen sind letztlich auch im zu entscheidenden Fall gegeben. Randnummer 25 Nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil war die Beklagte zum fraglichen Zeitpunkt (Ende 2006) im Netzgebiet der D marktbeherrschend und verfügte unstreitig über einen Marktanteil von über 90%. Im Ergebnis hat sich daran bis heute nichts geändert. Die Beklagte hat nichts zu den Marktanteilen ihrer Wettbewerber vorgetragen und nicht behauptet, dass sie zwischenzeitlich keine marktbeherrschende Stellung mehr innehabe. Der Behauptung
Klägers, der den Marktanteil der Beklagten auf derzeit jedenfalls bei weit über 70% geschätzt hat, ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Dass sich die Marktverhältnisse innerhalb von nur zwei Jahren ungeachtet
sen so stark verändert hätten, dass der Marktanteil der Beklagten von über 90% auf deutlich weniger als 70% gesunken wäre, kann schon
halb ausgeschlossen werden, weil die Wechselbereitschaft der Endverbraucher nach wie vor gering ist und von der Beklagten selbst mit 9,5% per 1.10.2009 angegeben wird. Auch danach würde der Marktanteil der Beklagten – ausgehend von dem Stand Ende 2006 - derzeit noch mindestens 70% betragen. Auch bei einem Marktanteil von „nur“ 70% geht der Senat
halb unter Berücksichtigung der nach wie vor geringen Wechselbereitschaft der Abnehmer derzeit noch von einer Marktbeherrschung der Beklagten aus. Randnummer 26 c) Die Beklagte ist für den Anspruch
Klägers als marktbeherrschendes Unternehmen passivlegitimiert. Dass sie von der D beherrscht wird, ändert hieran nichts. Sie ist Vertragspartner
Klägers für die Erdgaslieferung. Sie setzt die Abgabepreise fest und kann
halb auch ihre Preise, sofern sie missbräuchlich überholt sein sollten, auf die wettbewerblich zulässige Höhe absenken. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang gemeint hat, sie könne ohne Mitwirkung der sie beherrschenden Muttergesellschaft ihrer materiellen Beweislast nicht nachkommen und die Preisspaltung nicht sachlich rechtfertigen, wird auf die Ausführungen im Revisionsurteil unter Rn. 13 verwiesen. Randnummer 27
erstinstanzlichen Urteils und dem weiteren Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 30.12.2009, S. 2 in Verbindung mit der dortigen Anlage BK 60 ergibt, hat die A KG zwischen dem 1.7.2006 und dem 30.4.2008 durchgehend einen Nettopreis von 4,54 ct/kWh gefordert. Randnummer 30 Im selben Zeitraum hat die Beklagte zunächst – nach der bestrittenen Behauptung
Klägers – einen Nettopreis von 5,21 ct/kWh und ab 1.1.2008 von 5,56 ct/kWh verlangt. Ob diese – von der Beklagten bestrittenen - Tarife zutreffen, kann dahin gestellt bleiben, weil die Beklagte jedenfalls eingeräumt hat, dass ihr Vergleichspreis im Jahr 2006 (nur) netto 5,14 ct/kWh betragen habe. Randnummer 31 bb) Die Preisgestaltung der A KG ist der Beklagten zuzurechnen. Nach § 36 Abs. 2 GWB sind abhängige und herrschende Unternehmen i.S.
G oder Konzernunternehmen i.S.
G als einheitliches Unternehmen anzusehen. Die Verbundklausel
2 GWB gilt nicht nur für die Fusionskontrolle, sondern für den gesamten Anwendungsbereich
GWB (Rev.Urteil a..a.O. Rn. 15). Randnummer 32 Die Verbundklausel ist auch nicht
halb unanwendbar, weil § 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB auf ungünstigere Preise abstellt, die das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von vergleichbaren Abnehmern fordert. Die Betrachtung
Verhaltens verbundener Unternehmen als wirtschaftliche Einheit wird dadurch nicht ausgeschlossen. Randnummer 33 cc) Die Abhängigkeitsvermutung ist auch nicht als widerlegt anzusehen (§ 17 AktG). Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass D keine Herrschaftsmittel zur Verfügung stehen, die beherrschenden Einfluss auf die Beklagte und die A KG begründen. Randnummer 34 Das angefochtene Urteil legt ausführlich dar, weshalb die Beklagte die Vermutung nicht widerlegt hat (Urteilsumdruck S. 8 f.). Auf diese Ausführungen, denen der Senat folgt, wird verwiesen. Darauf ist die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht weiter eingegangen, sondern hat sich auf Ausführungen dazu beschränkt, warum § 36 Abs. 2 GWB auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sein könne. Dem ist der BGH indes nicht gefolgt. Soweit den Parteien im zweiten Berufungsrechtszug Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag gegeben wurde, ist die Beklagte – trotz
eindeutigen Hinweises
Bundesgerichtshofs – ebenfalls nicht mehr auf die Widerlegung der Abhängigkeitsvermutung eingegangen. Die Vermutung
G ist nach allem nicht widerlegt. Randnummer 35 Wird ein abhängiges Unternehmen i.S.
G wegen missbräuchlicher Preisspaltung zivilrechtlich in Anspruch genommen, sind ihm für die Anwendung von § 19 Abs. 1 und 4 GWB die Kenntnisse seiner Mutter- und Schwestergesellschaft zuzurechnen. Randnummer 36 e) Die Preisspaltung erfolgte auf vergleichbaren Märkten und gegenüber gleichartigen Abnehmern. Die Vergleichbarkeit der Märkte folgt schon daraus, dass die Beklagte und die A KG in der Region um O2 auf demselben räumlichen Markt tätig sind (Rev.Urteil a.a.O. Rn. 20). Mit dem Kläger gleichartig sind private Endabnehmer mit einer jährlichen Bezugsmenge von 22.000 kWh. Soweit die Beklagte behauptet, der Jahresverbrauch
Klägers habe zuletzt nur bei ca.19.000 kWh gelegen, hat sie daraus Konsequenzen für den Preisvergleich – bezogen auf das Jahr 2006 – nicht aufgezeigt. Randnummer 37 f) Die in der Vergangenheit erfolgte Preisspaltung war sachlich nicht gerechtfertigt. Zwar ist es auch einem Anbieter leitungsgebundener Energie unbenommen, neben seinem herkömmlichen Vertriebsweg eine günstigere Bezugsmöglichkeit über eine andere eigene Vertriebsgesellschaft anzubieten. Der Missbrauchsvorwurf ergibt sich in einem solchen Fall jedoch aus der räumlichen Beschränkung
Angebots (BGH a.a.O.).Die Beklagte hat sich für eine Rechtfertigung auf die Stellungnahme
BKartA bezogen, das die Preise als „ temporäre Marktzutrittspreise“ eines Newcomers für gerechtfertigt ansieht. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Randnummer 38 Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Angebot der A KG um ein kurzfristiges Markteinführungsangebot handelte. Der Umstand, dass die A KG ihre durchweg günstigeren Preise seit längerer Zeit beibehält, deutet vielmehr auf eine langfristig angelegte Preisstrategie zur Eröffnung einer günstigeren Bezugsmöglichkeit hin als auf ein zeitlich begrenztes Marktzutrittsangebot. Jedenfalls hat die Beklagte nicht im Einzelnen dezidiert dargelegt, warum es ihr nicht möglich gewesen sei, ein mit dem der A KG vergleichbares Angebot in ihrem Vertriebsgebiet anzubieten, während es ihr zwischenzeitlich offensichtlich möglich ist, Tarife anzubieten, von denen sie selbst behauptet, dass sie günstiger seien als diejenigen der A KG. Randnummer 39 Vor diesem Hintergrund kann eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass die Beklagte den Endabnehmern in ihrem Versorgungsgebiet ungünstigere Bedingungen angeboten hat als die A KG in ihrem Gebiet, nicht festgestellt werden. Randnummer 40 g) Der Unterlassungsanspruch ist nach allem begründet, weil Wiederholungsgefahr besteht. Da die Beklagte – wie dargelegt – in der Vergangenheit einen Kartellverstoß begangen hat, besteht die tatsächliche Vermutung für eine Wiederholung. Diese Vermutung ist von der Beklagten nicht widerlegt worden. Eine Widerlegung der Vermutung kann sich aus der Natur
Kartellverstoßes oder sonstigen zusätzlichen Umständen ergeben. An die Widerlegung der Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen. Randnummer 41 Im vorliegenden Fall könnten die veränderten Marktverhältnisse, insbesondere das Hinzutreten einer Reihe von Wettbewerbern, die Beklagte zur Beibehaltung eines besonders günstigen Tarifs zwingen, was gegen die Wiederholungsgefahr sprechen würde. Indes erscheint es auch in der Zukunft nicht ausgeschlossen, dass die A KG wieder günstigere Preise anbieten könnte oder die Beklagte ihre derzeitigen günstigen Tarife nicht beibehält. Hierin läge – solange die Beklagte Normadressatin der §§ 19, 20 GWB ist - unter den hier dargelegten Voraussetzungen wiederum eine missbräuchliche Preisspaltung. Die Beklagte hat selbst nicht überzeugend darzulegen vermocht, dass die Wiederholungsgefahr allein aufgrund der Veränderung
Marktes mit Sicherheit auszuschließen ist. Randnummer 42 h) Nach Auffassung
Senats ist der Beklagten jedoch ein Erheblichkeitszuschlag zuzubilligen. Nach der Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs ist nicht bereits jeder Preisunterschied auf vergleichbaren Märkten Ausdruck einer missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Um einen mit dem Unwerturteil verbundenen Missbrauch zu bejahen, bedarf es unabhängig von einem ggfs. anzusetzenden Sicherheitszuschlag eines deutlichen Abstandes der Preise auf den zu vergleichenden Märkten. Dort, wo der Preis im Wettbewerb gebildet wird, ist die Rechtfertigung dafür nicht gegeben, bereits jede Forderung ungünstigerer Preise als rechtsmißbräuchlich anzusehen (BGHZ 142, 239– Flugpreisspaltung). Etwas anderes gilt nach der älteren Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs wegen
in der freistellungsbedingten Monopolsituation fehlenden Wettbewerbs für die leitungsgebundene Energieversorgung im Rahmen
5 Satz 2 Nr. 2 GWB a.F. (BGHZ 129, 37– Weiterverteiler). Dieser früheren, der Kontrolle der freistellungsbedingten Position der Versorgungsunternehmen dienenden Rechtsprechung ist jedoch die Grundlage entzogen, nachdem § 19 GWB nunmehr Geltung auch für die Versorgungsunternehmen beansprucht (BGHZ 163, 282– Stadtwerke Mainz). Nach dieser Rechtsprechung besteht kein Anlass, der Beklagten einen Erheblichkeitszuschlag zu verweigern, weil es – wie der Kläger meint – um die Preise ein- und
selben Unternehmens geht. Dies war in der Entscheidung BGHZ 142, 239 nicht anders. Jedoch kann der Umstand, dass der sachliche Markt von einer natürlichen Monopolsituation geprägt ist, in der Weise zu berücksichtigen sein, dass ein Missbrauch bereits bei einem geringeren Zuschlag bejaht werden kann, als er unter normalen Marktgegebenheiten erforderlich ist (BGH a.a.O.). Randnummer 43 Der Senat teilt die Auffassung
Landgerichts, das der Beklagten einen Erheblichkeitszuschlag verweigert hat, weil ein im Wettbewerb gebildeter Preis im Sinn dieser Rechtsprechung nicht vorliege, jedenfalls für die Zukunft nicht. Bei dem in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch ist zu berücksichtigen, dass die künftige Preisbildung unter geänderten Rahmenbedingungen erfolgen wird, indem die Einflüsse der natürlichen Monopolsituation zugunsten im Wettbewerb gebildeter Preise schwächer werden. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, müssen seine tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen auch in Zukunft vorhanden sein. Im Sinn der oben erwähnten Rechtsprechung trägt der Senat diesem Umstand Rechnung, indem er der Beklagten zwar einen Erheblichkeitszuschlag zubilligt. Im Hinblick auf die derzeitige, mangels Wechselbereitschaft noch schwach entwickelte wettbewerbliche Situation erscheint es dem Senat indes angemessen, diesen Zuschlag auf lediglich 5% zu bemessen. Sofern sich die Marktsituation in Zukunft erheblich ändern sollte, wird ggfs. in einem neuen Verfahren zu klären sein, ob der Erheblichkeitszuschlag zu niedrig ist oder die Beklagte möglicherweise überhaupt nicht mehr Normadressatin
Randnummer 44 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Da der Kläger mit seinem Klageziel einer völligen Gleichstellung der Preise nicht durchgedrungen ist, hat er die Kosten anteilig zu tragen. Der Senat wertet das Teilunterliegen
Klägers mit 1/5. Randnummer 45 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 46 Die Revision war zuzulassen, weil die Fortbildung
Rechts zur Abgrenzung
räumlich relevanten Marktes und zur Frage
Erheblichkeitszuschlags eine Entscheidung
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190014804
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